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Delegierte Verordnung (EU) 2024/205 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission

(ABl. L 2024/205 vom 29.02.2024)



Hebt VO (EU) 2015/1971 auf.

Ergänzende Informationen

Ergänzende Dateien zur VO (EU) 2021/2116


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dieser Verordnung soll die Bestimmung in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission Informationen über Unregelmäßigkeiten zur Verfügung zu stellen, ergänzt werden. Damit die Kommission ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union wahrnehmen und insbesondere Risikoanalysen durchführen, Systeme für eine wirksamere Risikoermittlung entwickeln und für die Zwecke dieser Aufgaben Berichte erstellen kann, sollte auch festgelegt werden, welche Daten bereitzustellen sind.

(2) Die finanziellen Interessen der Union sollten in gleicher Weise geschützt werden, unabhängig von den betreffenden Fonds und der Zwecke, für die sie errichtet wurden. Zu diesem Zweck wird der Kommission mit Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erlassen. Diese Vorschriften sollten den detaillierten Vorschriften für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten nach Anhang XII der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 entsprechen und im Einklang mit den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2024/204 der Kommission 3 stehen. Um eine einheitliche Anwendung der Meldepflichten in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ist der Begriff "Betrugsverdacht" unter Berücksichtigung der Definition von Betrug und anderen Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, bzw. im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an diese Richtlinie gebunden sind, gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 5 zu definieren.

(3) Ebenso sollte der Ausdruck "erste amtliche oder gerichtliche Feststellung" definiert werden, um die Wirksamkeit und Kohärenz bei der Anwendung der Berichtspflichten zu gewährleisten.

(4) Es gilt klarzustellen, dass der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" für die Zwecke der Anwendung des Begriffs "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 6 und anderer Verstöße gegen die in den Strategieplänen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Bedingungen im Zusammenhang mit Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung bezeichnet, die an der Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist eine Behörde eines Mitgliedstaats, die ihre Befugnisse als Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausübt oder die zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116 entrichten muss.

(5) In der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Meldeschwelle festgelegt, unter der der Kommission nicht über Unregelmäßigkeiten Bericht erstattet werden muss, sowie die Fälle, in denen eine solche Berichterstattung nicht erforderlich ist. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten einerseits und dem gemeinsamen Interesse an der Bereitstellung genauer Daten für die Analyse im Rahmen der Betrugsbekämpfungspolitik der Union andererseits herzustellen, sind die Meldeschwellen und Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht zwischen dieser Delegierten Verordnung und jenen der Verordnung (EU) 2021/1060 einander anzugleichen.

(6) Um eine einheitliche Berichterstattung zu gewährleisten, sind die Kriterien für die Vornahme der Erstmeldung von Unregelmäßigkeiten sowie die darin zu übermittelnden Daten festzulegen.

(7) Damit die Kommission über exakte Daten verfügt, sollten Folgeberichte übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher aktuelle Informationen über sämtliche erhebliche Fortschritte in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren übermitteln, die mit den Erstmeldungen in Zusammenhang stehen.

(8) Sofern es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten, sollte dies im Einklang mit dem EU-Recht zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und die Verordnung (EG) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten Informationen jede unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung präzisieren, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten diese Daten verarbeiten dürfen. Jede weitere Verwendung erfolgt unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679.

(9) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission Unregelmäßigkeiten über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 zu melden, sollte unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 10 gelten.

(10) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu dieser Verordnung konsultiert.

(11) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission 11 zur Festlegung von Vorschriften für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte aufgehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission weiterhin für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 gewährte Finanzhilfe gelten.

(12) Da bereits Zahlungen für die betreffenden Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollte diese Verordnung so bald wie möglich anwendbar sein. Sie sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird bestimmt, welche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden und welche Daten die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Betrugsverdacht" bezeichnet eine Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug oder sonstige Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und von Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371, bzw. im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an diese Richtlinie gebunden sind, gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt;
  2. "erste amtliche oder gerichtliche Feststellung" bezeichnet eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss.

Artikel 3 Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission Unregelmäßigkeiten zu melden, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission nicht über

  1. Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer Beteiligung des Fonds von weniger als 10.000 EUR; diese Ausnahme gilt nicht im Fall von Unregelmäßigkeiten, die miteinander verknüpft sind und deren Gesamtumfang 10.000 EUR in Form von Beiträgen aus den Fonds überschreitet, auch wenn diese Obergrenze von keiner von ihnen allein überschritten wird;
  2. Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der nicht betrugsbedingten Insolvenz des Begünstigten ein von dem kofinanzierten Programm oder der Direktzahlung abgedecktes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;
  3. Fälle, die der Begünstigte der Verwaltungsbehörde, Zahlstelle oder sonstigen zuständigen Behörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt hat, bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;
  4. Fälle, die von der Verwaltungsbehörde, Zahlstelle oder sonstigen zuständigen Behörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.

Die Ausnahmen nach Unterabsatz 2 Buchstaben c und d gelten nicht für die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Fälle von Unregelmäßigkeiten.

(3) In der Erstmeldung zu Unregelmäßigkeiten teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit:

  1. den Fonds, die betroffene Stützungsregelung oder Maßnahme, das betroffene Vorhaben, gegebenenfalls die Bezeichnung und die Nummer des gemeinsamen Kenncodes (CCI-Code) des operationellen Programms, die betroffenen Gemeinsamen Marktorganisationen, die betroffenen Sektoren und Produkte, sowie die Haushaltslinie;
  2. welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, sowie die Art ihrer Beteiligung, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unerheblich;
  3. die nationale Ausweisnummer der betreffenden Personen;
  4. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der betreffenden Person.
  5. die eindeutige Kennung des Begünstigten;
  6. die Region oder das Gebiet, wo das Vorhaben durchgeführt wurde, wobei zur genauen Identifizierung geeignete Angaben wie die NUTS-Ebene (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) zu verwenden sind,
  7. die Bestimmung(en) auf Unionsebene und nationaler Ebene, gegen die verstoßen wurde(n);
  8. zu welchem Zeitpunkt und aus welcher Quelle die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ;
  9. die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken;
  10. gegebenenfalls, ob die angewandten Praktiken Anlass zu einem Betrugsverdacht geben;
  11. wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;
  12. gegebenenfalls die Fallnummer des OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung);
  13. den Verweis auf Vorschuldner oder das Debitorenbuch;
  14. gegebenenfalls, welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;
  15. in welchem Zeitraum oder an welchem Datum die Unregelmäßigkeit begangen wurde;
  16. den Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit;
  17. die Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag, nationalem Beitrag und privatem Beitrag;
  18. den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Betrag, aufgeschlüsselt nach Beitrag der Union und nationalem Beitrag;
  19. bei Betrugsverdacht, und falls keine Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten geleistet wurde, den Betrag, der rechtsgrundlos gezahlt worden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;
  20. die Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe.

(4) Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, so unterliegt die Meldung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht.

(5) Liegen einige der in Absatz 3 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die bei Begehung der Unregelmäßigkeiten angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen korrigiert oder ergänzt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder korrekten Angaben in Folgeberichten an die Kommission.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einleitung, den Abschluss oder die Einstellung der Verfahren zur Verhängung von auf die gemeldeten Unregelmäßigkeiten bezogenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Zu den Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit:

  1. ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind, und Einzelheiten der Sanktionen;
  2. ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen Unionsrecht oder nationales Recht zurückgehen;
  3. ob Betrug nachgewiesen wurde.

(7) Auf schriftliche Aufforderung der Kommission machen die Mitgliedstaaten Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.

Artikel 4 Verwendung und Verarbeitung der gemeldeten Informationen

(1) Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben verwenden, um IT-gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte zu erstellen und Frühwarnsysteme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.

(2) Die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben unterliegen der beruflichen Vertraulichkeit und genießen den gleichen Schutz, wie er nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben übermittelt hat, und nach den entsprechenden für die Unionsorgane einschlägigen Bestimmungen gewährt würde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der Angaben zu gewährleisten.

(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, sofern der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, der Offenlegung gegenüber anderen Personen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern die Behörden, die sie übermittelt haben, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

Artikel 5 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 wird aufgehoben.

Sie findet jedoch auf die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend die nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewährten Finanzhilfen weiterhin Anwendung.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2023

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187.

2) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2024/204 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen über die Berichterstattung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) (ABl. L, 2024/204, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/204/oj).

4) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 29).

5) ABl. C 316 vom 27.11.1995 S. 49.

6) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995 S. 1).

7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

9) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).

10) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1).

11) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (ABl. L 293 vom 10.11.2015 S. 6).

12) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).


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