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Beschluss (GASP) 2024/254 des Rates vom 12. Januar 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala

(ABl. L 2024/254 vom 15.01.2024;
Beschl. (GASP) 2024/457 - ABl. L 2024/457 vom 02.02.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/3198 - ABl. L 2024/3198 vom 17.12.2024 A;
Beschl. (GASP) 2025/1199 - ABl. L 2025/1199 vom 12.06.2025;
Beschl. (GASP) 2026/88 - ABl. L 2026/88 vom 12.01.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Oberste Wahlgericht Guatemalas (Tribunal Supremo Electoral, im Folgenden "TSE") hat am 28. August 2023 das offizielle Ergebnis des zweiten Wahlgangs der Präsidentschaftswahl, der am 20. August 2023 in dem Land stattfand, verkündet.

(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") hat am 5. Oktober 2023 eine Erklärung im Namen der Union zu den Entwicklungen nach der Präsidentschaftswahl abgegeben. Er brachte tiefe Besorgnis über die anhaltenden und fortgesetzten Versuche, die Wahlergebnisse durch selektive und willkürliche rechtliche und verfahrenstechnische Maßnahmen zu untergraben, die weder mit der Verfassung Guatemalas noch mit den internationalen und regionalen Standards, zu denen sich Guatemala verpflichtet hat, im Einklang stehen, zum Ausdruck und forderte alle Institutionen und staatlichen Bediensteten Guatemalas auf, die Integrität der Wahlergebnisse, die vom Obersten Wahlgericht bestätigt wurden, uneingeschränkt zu achten und für einen friedlichen und geordneten Machtwechsel zu sorgen, und alle Handlungen einzustellen, die dies gefährden könnten. Ferner machte er darin deutlich, dass weitere Maßnahmen zur Aufhebung des Wahlergebnisses und die fortgesetzte Instrumentalisierung der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden zur Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sich auf die Beziehungen Guatemalas zur Union auswirken würden.

(3) Die EU-Wahlbeobachtungsmission für Guatemala 2023 hat am 13. November 2023 ihre Abschlussbericht und Empfehlungen zur Parlamentswahl von 2023 in Guatemala veröffentlicht. In dem Bericht wird Folgendes hervorgehoben: das eindeutige, vom Obersten Wahlgericht am 28. August 2023 bestätigte Wahlergebnis, das bemerkenswerte Engagement und die bemerkenswerte Resilienz der guatemaltekischen Bürgerinnen und Bürger bei ihrem Eintreten für die Demokratie sowie der Eindruck des Bestehens einer tiefen Krise der Demokratie, nachdem die Staatsanwaltschaft und andere Mitglieder der Justiz des Landes den Versuch unternommen haben, die Entscheidung der Wählerinnen und Wähler aufzuheben und das Wahlergebnis nicht umzusetzen. In ihrer Analyse des Kontextes der Wahlen hat die EU-Wahlbeobachtungsmission auf eine Reihe von Menschenrechtsproblemen hingewiesen, insbesondere auf die schwerwiegenden Einschränkungen der Meinungs- und der Pressefreiheit.

(4) Am 8. Dezember 2023 hat der Hohe Vertreter eine Erklärung zu den jüngsten Entwicklungen in Guatemala abgegeben, in der die Versuche, die Ergebnisse der Parlaments- und der Präsidentschaftswahlen für ungültig erklären zu lassen, verurteilt werden, die guatemaltekische Regierung aufgefordert wird, für den Wahlprozess und die Verfassungsordnung des Landes einzutreten, und hervorgehoben wird, dass die letzten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Guatemalas einen Verstoß gegen die Verfassung Guatemalas, die Rechtsstaatlichkeit, den Wahlprozess und die wichtigsten Grundsätze der Demokratie darstellen. In der Erklärung wurde betont, dass die Union grundsätzlich Einvernehmen darüber erzielt hat und bereit ist, einen Rahmen anzunehmen, der gezielte restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ermöglicht, die für solche Handlungen verantwortlich sind.

(5) In vollem Einklang mit dem konsequenten Standpunkt der Union zur Parlamentswahl in Guatemala hat die internationale Gemeinschaft wiederholt - unter anderem die Organisation Amerikanischer Staaten in ihrer am 15. November 2023 verabschiedeten Resolution und das Amt des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen in einer Erklärung vom 2. Oktober 2023 - angesichts der Versuche, das Wahlergebnis aufzuheben, ernste Bedenken geäußert und zu einem friedlichen und geordneten Machtwechsel in Guatemala aufgerufen.

(6) Angesichts der ernsten Lage, die eine Bedrohung für die Stabilität Guatemalas und der Region darstellt, ist es angezeigt, einen speziellen Rahmen für restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben, verantwortlich sind oder die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala, einschließlich durch schweres finanzielles Fehlverhalten im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern und unerlaubter Kapitalausfuhr, untergraben, sowie gegen mit ihnen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu schaffen.

(7) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die im Anhang aufgeführten natürlichen Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2) Der Anhang umfasst natürliche Personen, die

  1. für Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben, verantwortlich sind, oder die solche Handlungen begehen, unterstützen oder davon profitieren, einschließlich:
    1. der Verfolgung oder Einschüchterung von am Wahlprozess beteiligten oder diesen unterstützenden öffentlichen Bediensteten oder öffentlichen Einrichtungen, von demokratisch gewählten Instanzen oder der demokratischen Opposition in Guatemala,
    2. der Unterdrückung, Verfolgung oder Einschüchterung von Vertretern der Zivilgesellschaft oder der Medien oder von Richtern, Rechtsanwälten oder Staatsanwälten,
  2. die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala durch schweres finanzielles Fehlverhalten im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern oder unerlaubter Kapitalausfuhr untergraben,
  3. mit den unter den Buchstaben a und b benannten natürlichen Personen in Verbindung stehen,

(3) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

  1. als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
  2. als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen (VN) einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(5) Absatz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(6) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund von Absatz 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(7) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den nach Absatz 1 verhängten Maßnahmen in den Fällen gewähren, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Zielen beiträgt, einschließlich der Unterstützung der Stabilität und der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Guatemala.

(8) Die Mitgliedstaaten können außerdem Ausnahmen von den nach Absatz 1 verhängten Maßnahmen gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(9) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 7 oder 8 gewähren möchte, teilt dies dem Rat schriftlich mit. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(10) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 4, 5, 7, 8 und 9 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie der betroffenen Person erteilt wurde.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz von im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden oder zugutekommen.

(3) Der Anhang umfasst natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

  1. die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben, verantwortlich sind, oder die solche Handlungen begehen, unterstützen oder davon profitieren, einschließlich:
    1. der Verfolgung oder Einschüchterung von am Wahlprozess beteiligten oder diesen unterstützenden öffentlichen Bediensteten oder öffentlichen Einrichtungen, von demokratisch gewählten Instanzen oder der demokratischen Opposition in Guatemala,
    2. der Unterdrückung, Verfolgung oder Einschüchterung von Vertretern der Zivilgesellschaft oder der Medien oder von Richtern, Rechtsanwälten oder Staatsanwälten,
  2. die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala durch schweres finanzielles Fehlverhalten im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern oder unerlaubter Kapitalausfuhr untergraben,
  3. die mit den unter den Buchstaben a und b benannten natürlichen Personen in Verbindung stehen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Deckung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
  2. ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,
  3. ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,
  4. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke der diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder der internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in den Anhang ergangen ist, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,
  3. die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(6) Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der bzw. die vor dem Tag eingegangen wurde bzw. entstanden ist, an dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(7) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder
  3. Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

(8) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den VN, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitären Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen und anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären 'Clustern' beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
  7. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(9) Unbeschadet des Absatzes 8 und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(10) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 9 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.

(11) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 9 und 10 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3

(1) Die Liste im Anhang wird vom Rat einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") erstellt und geändert.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat die in Absatz 1 genannten Beschlüsse und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 4

(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 1 und 2 in die Liste.

(2) Der Anhang enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registrierungsnummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 5

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. im Falle des Rates für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;
  2. im Falle des Hohen Vertreters für die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten in Bezug auf Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.

Artikel 6

Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

  1. den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

Artikel 7

Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 8

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 9 24 26

Dieser Beschluss gilt bis zum 13. Januar 2027.

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

Bei der Überprüfung restriktiver Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b berücksichtigt der Rat gegebenenfalls, ob gegen die betreffenden Personen im Zusammenhang mit den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht.

Die in Artikel 2 Absätze 8, 9 und 10 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate, oder infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission überprüft.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Januar 2024.

1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).


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Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 Anhang 24 25 26

A. Natürliche Personen

Name Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste Datum der Aufnahme in die Liste
1. María Consuelo PORRAS ARGUETA DE PORRES Funktion(en): Generalstaatsanwältin Guatemalas, Leiterin des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas
Geburtsdatum: 23.8.1953
Staatsangehörigkeit: Guatemaltekin
Nationale Identifikationsnummer: 242159605 (Reisepass)
Geschlecht: weiblich
In ihrer Funktion als Generalstaatsanwältin Guatemalas ist María Consuelo Porras Argueta De Porres (alias 'Porras') als höchste Beamtin des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas, welches der Staatsanwaltschaft entspricht, an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der ersten und der zweiten Runde der im Juni und August 2023 abgehaltenen Wahlen aufzuheben, auch durch fadenscheinige strafrechtliche Ermittlungen gegen das Oberste Wahlgericht, die politische Partei Movimiento Semilla und den Präsidenten Arévalo. Darüber hinaus hat die Generalstaatsanwaltschaft unter ihrer Führung willkürliche Verfahren gegen unabhängige Journalisten, Staatsanwälte, Richter und Aktivisten der Zivilgesellschaft, einschließlich indigener Führungspersönlichkeiten und Studierender, angestrengt.
María Consuelo Porras Argueta De Porres ist daher für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben.
2.2.2024
2. Ángel Arnoldo PINEDAÁ VILA Funktion(en): Generalsekretär des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas
Geburtsdatum: 10.5.1975
Staatsangehörigkeit: Guatemalteke
Nationale Identifikationsnummer: 238937186 (Reisepass)
Geschlecht: männlich
Ángel PinedaÁvila ist Generalsekretär des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas, welches der Staatsanwaltschaft entspricht. Er ist nach der Generalstaatsanwältin der ranghöchste Beamte der Generalstaatsanwaltschaft und Leiter des Generalsekretariats dieser Institution. In dieser Funktion istÁngel PinedaÁvila an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der ersten und der zweiten Runde der im Juni und August 2023 abgehaltenen Wahlen aufzuheben, unter anderem durch fadenscheinige strafrechtliche Ermittlungen gegen das Oberste Wahlgericht (TSE), die politische Partei Movimiento Semilla und den Präsidenten Arévalo. Er nahm im Dezember 2023 an einer Pressekonferenz teil, in der die Generalstaatsanwaltschaft Behauptungen vorlegte, wonach das Ergebnis der ersten Runde der Wahlen von Juni 2023 ungültig sei. Im Jahr 2025 beteiligte sichÁngel PinedaÁvila an den fadenscheinigen Ermittlungen gegen indigene Führungspersönlichkeiten, die des Terrorismus beschuldigt wurden, weil sie die Wahlergebnisse von 2023 verteidigt hatten.
Ángel PinedaÁvila ist daher an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben.
2.2.2024
3. José Rafael CURRUCHICHE CUCUL Funktion(en): Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit, öffentliches Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas
Geburtsdatum: 28.7.1970
Staatsangehörigkeit: Guatemalteke
Nationale Identifikationsnummer: 229488307 (Reisepass)
Geschlecht: männlich
José Curruchiche Cucul ist Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit (FECI), die dem öffentlichen Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas (entspricht der Staatsanwaltschaft) untersteht. Unter seiner Leitung führte die FECI die laufenden Ermittlungen im Zusammenhang mit der Gründung der politischen Partei Movimiento Semilla des Präsidenten Arévalo. Er nahm persönlich an der Razzia der Generalstaatsanwaltschaft in den Räumlichkeiten des Obersten Wahlgerichts Guatemalas teil, bei der versiegelte Wahlurnen geöffnet wurden. Außerdem war er im Juli 2023 an dem Antrag auf Aussetzung der Rechtspersönlichkeit von Movimiento Semilla beteiligt. Ferner nahm er im Dezember 2023 an einer Pressekonferenz teil, in der die Generalstaatsanwaltschaft behauptete, das Ergebnis der ersten Runde der Wahlen von Juni 2023 sei ungültig. Er ist persönlich an den fadenscheinigen Ermittlungen und der ungerechtfertigten strafrechtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit demokratisch gewählten Instanzen, ehemaligen Medienvertretern (wie dem Journalisten José Rubén Zamora) sowie Vertretern der Justiz beteiligt, insbesondere den fadenscheinigen Ermittlungen und der ungerechtfertigten strafrechtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit denjenigen, die bei der Internationalen Kommission gegen Straflosigkeit in Guatemala (CICIG) gegen Korruption und Straflosigkeit gekämpft haben.
Durch diese Handlungen ist José Curruchiche Cucul an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der Wahlen von 2023 in Guatemala aufzuheben. Er ist daher für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben.
2.2.2024
4. Leonor Eugenia MORALES LAZO DE SÁ NCHEZ Funktion(en): Staatsanwältin in der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit, öffentliches Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas

Geburtsdatum: 19.9.1979

Staatsangehörigkeit: Guatemaltekin

Nationale Identifikationsnummer: 2227901800101

Geschlecht: weiblich

Leonor Morales Lazo De Sánchez ist Staatsanwältin in der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit (FECI), die dem öffentlichen Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas (entspricht der Staatsanwaltschaft) untersteht. Sie ist unmittelbar an den laufenden Ermittlungen im Zusammenhang mit der Gründung der politischen Partei Movimiento Semilla des Präsidenten Arévalo beteiligt. Sie nahm im Anschluss an die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen von August 2023 an der Razzia der Generalstaatsanwaltschaft in den Räumlichkeiten des Obersten Wahlgerichts teil, bei der versiegelte Wahlurnen geöffnet wurden. Ferner nahm sie im Dezember 2023 an einer Pressekonferenz teil, in der die Generalstaatsanwaltschaft behauptete, das Ergebnis der ersten Runde der Wahlen von Juni 2023 sei ungültig.

Durch diese Handlungen ist Leonor Morales Lazo De Sanchez an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der Wahlen von 2023 in Guatemala aufzuheben. Sie ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des friedlichen Machtwechsels in Guatemala.

2.2.2024
5. Fredy Raúl ORELLANA LETONA Funktion(en): erstinstanzlicher Strafrichter an der Siebten Strafkammer

Geburtsdatum: 4.11.1982

Staatsangehörigkeit: Guatemalteke

Nationale Identifikationsnummer: 253127548 (Reisepass)

Geschlecht: männlich

Als erstinstanzlicher Strafrichter an der Siebten Strafkammer ist Fredy Orellana Letona verantwortlich für die Beaufsichtigung und die Genehmigung der Maßnahmen der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit (FECI), die dem öffentlichen Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas (entspricht der Staatsanwaltschaft) untersteht und die wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten bei der Gründung der politischen Partei Movimiento Semilla ermittelt, deren Kandidat die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Guatemala im August 2023 gewonnen hat. Als Richter mit Aufsichtsbefugnis hat Fredy Orellana Letona Razzien im Hauptquartier von Movimiento Semilla im Juli 2023 und in den Räumlichkeiten des Obersten Wahlgerichts im Juli und September 2023 genehmigt. Er hat außerdem die vorläufige Aussetzung der Rechtspersönlichkeit von Movimiento Semilla angeordnet und der Verteidigung die Einsicht in die Verfahrensakte verweigert. Er hat es der FECI ermöglicht, gewählte Organe und die Richter des Obersten Wahlgerichts strafrechtlich zu verfolgen.

Durch diese Handlungen ist Fredy Orellana Letona an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der Wahlen von 2023 in Guatemala aufzuheben. Er ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des friedlichen Machtwechsels in Guatemala.

2.2.2024
6. Jimi Rodolfo BREMER RAMÍREZ Funktion(en): erstinstanzlicher Strafrichter, Zehnte Strafkammer, Guatemala

Geburtsdatum: 25.9.1978

Staatsangehörigkeit: Guatemalteke

Nationale Identifikationsnummer: 1913604570920

Geschlecht: männlich

Jimi Bremer Ramírez ist erstinstanzlicher Strafrichter an der Zehnten Strafkammer in Guatemala. In dieser Funktion hat er Haftbefehle erlassen und Ermittlungen auf der Grundlage fingierter Anschuldigungen genehmigt und in diesen Fällen Anhörungen ausgesetzt, wodurch das Recht auf eine öffentliche Anhörung, der Zugang zu den Gerichten und das Recht auf ein unabhängiges Gericht der Angeklagten eingeschränkt wurden.

Im Februar 2023 hat Jimi Bremer Ramírez als Richter mit Aufsichtsbefugnis den Antrag der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit (FECI), die dem öffentlichen Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas (entspricht der Staatsanwaltschaft) untersteht, auf Ermittlungen gegen mehrere Journalisten der Zeitungen El Periódico und Prensa Comunitaria nach deren Berichterstattung über große Korruptionsfälle in Guatemala genehmigt. Die Gerichtsverhandlungen des Gründers von El Periódico, José Rubén Zamora, wurden in einer der Strafsachen gegen ihn von Jimi Bremer Ramírez mindestens sechsmal ausgesetzt und verschoben. Ferner verzögerte Jimi Bremer Ramírez die Verfahren in den Strafsachen gegen die ehemaligen Staatsanwälte Stuardo Campo und Eduardo Pantaleón und gegen die Rechtsanwältin der nicht mehr aktiven Internationalen Kommission gegen Straflosigkeit in Guatemala (CICIG), Claudia González Orellana.

Durch diese Handlungen hat sich Jimi Bremer Ramírez an Aktivitäten beteiligt, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala untergraben, einschließlich der Verfolgung und Einschüchterung von Medienvertretern, Rechtsanwälten und Staatsanwälten in Guatemala, und diese unterstützt.

12.6.2025
7. Ricardo Rafael MÉNDEZ-RUIZ VALDÉS Funktion(en): Präsident der Foundation against Terrorism (Fundación contra el Terrorismo), FCT
Geburtsdatum: 9.10.1959
Staatsangehörigkeit: Guatemalteke
Nationale Identifikationsnummer: 268287872 (Reisepass)
Geschlecht: männlich
Verbundene Personen: Raúl Amílcar Falla Ovalle
Verbundene Organisationen: Foundation against Terrorism (Fundación contra el Terrorismo), FCT
Soziale Medien: https://x.com/rmendezruiz
Ricardo Méndez-Ruiz Valdés ist Präsident der Foundation Against Terrorism (Fundación contra el Terrorismo), FCT. Die FCT ist in eine Kampagne von politisch motivierten Strafverfolgungen involviert, die von der Generalstaatsanwaltschaft Guatemalas gegen Journalisten, indigene Führungspersönlichkeiten, Staatsanwälte und Richter, die an der Aufdeckung von Korruption und Straflosigkeit in Guatemala beteiligt waren, sowie gegen die demokratisch gewählte Regierung Guatemalas, einschließlich des Präsidenten Bernardo Arévalo, geführt wird. Die FCT hat zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen Vertreter der Justiz, Journalisten und Vertreter der Regierung angestoßen, indem sie Strafanzeigen einreichte und als Drittpartei in Strafverfahren, die die Grundrechte der Angeklagten nicht berücksichtigen, auftrat.
Durch diese Handlungen ist Ricardo Méndez-Ruiz Valdés an Aktivitäten beteiligt, die die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala untergraben, einschließlich der Verfolgung und Einschüchterung von Medienvertretern, Vertretern der Zivilgesellschaft sowie von Rechtsanwälten, Richtern und Staatsanwälten.
12.6.2025
8. Raúl Amílcar FALLA OVALLE Funktion(en): Gesetzlicher Vertreter der Foundation against Terrorism (Fundación contra el Terrorismo), FCT
Geburtsdatum: 9.11.1971
Staatsangehörigkeit: Guatemalteke
Nationale Identifikationsnummer: 179421166 (Reisepass)
Geschlecht: männlich
Verbundene Personen: Ricardo Méndez-Ruiz Valdés
Verbundene Organisationen: Foundation against Terrorism (Fundación contra el Terrorismo), FCT
Soziale Medien: https://x.com/RaulFalla31
Raúl Falla Ovalle ist der gesetzliche Vertreter der Foundation Against Terrorism (Fundación contra el Terrorismo), FCT. Die FCT ist in eine Kampagne von politisch motivierten Strafverfolgungen involviert, die von der Generalstaatsanwaltschaft Guatemalas gegen Journalisten, indigene Führungspersönlichkeiten, Staatsanwälte und Richter, die an der Aufdeckung von Korruption und Straflosigkeit in Guatemala beteiligt waren, sowie gegen die demokratisch gewählte Regierung Guatemalas, einschließlich des Präsidenten Bernardo Arévalo, geführt wird. Die FCT hat zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen Vertreter der Justiz, Journalisten und Vertreter der Regierung angestoßen, indem sie Strafanzeigen einreichte und als Drittpartei in Strafverfahren, die die Grundrechte der Angeklagten nicht berücksichtigen, auftrat.
Durch diese Handlungen ist Raúl Falla Ovalle an Aktivitäten beteiligt, die die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala untergraben, einschließlich der Verfolgung und Einschüchterung von Medienvertretern, Vertretern der Zivilgesellschaft sowie von Rechtsanwälten, Richtern und Staatsanwälten.
12.6.2025

B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

Name Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste Datum der Aufnahme in die Liste
1. Foundation against Terrorism (Fundación Contra el Terrorismo), FCT Datum der Registrierung:
5.7.2013

Verbundene Personen:
Ricardo Méndez-Ruiz Valdés
Raúl Amílcar Falla Ovalle

Die Foundation Against Terrorism (Fundación contra el Terrorismo), FCT, ist in eine Kampagne von politisch motivierten Strafverfolgungen involviert, die von der Generalstaatsanwaltschaft Guatemalas gegen Journalisten, Staatsanwälte und Richter, die an der Aufdeckung von Korruption und Straflosigkeit in Guatemala beteiligt waren, sowie gegen die demokratisch gewählte Regierung Guatemalas, einschließlich des Präsidenten Bernardo Arévalo, geführt wird. Die FCT hat zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen Vertreter der Justiz, Journalisten und Vertreter der Regierung angestoßen, indem sie Strafanzeigen einreichte und als Drittpartei in Strafverfahren, die die Grundrechte der Angeklagten nicht berücksichtigen, auftrat.

Durch diese Handlungen ist die FCT an Aktivitäten beteiligt, die die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala untergraben, einschließlich der Verfolgung und Einschüchterung von Medienvertretern, Rechtsanwälten, Richtern und Staatsanwälten.

12.6.2025


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