Durchführungsverordnung (EU) 2024/292 der Kommission vom 18. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 hinsichtlich der Verlängerung der Abweichung und der relevanten Schädlinge für das Einführen in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan in das Gebiet der Union
(ABl. L 2024/292 vom 19.01.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 enthält eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union verboten ist. Gemäß Anhang VI Nummer 1 der genannten Verordnung ist das Einführen in das Gebiet der Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchte und Samen, verboten.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 der Kommission 3 ermöglicht über eine Ausnahme von Anhang VI Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 unter bestimmten Bedingungen das Einführen in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan ("spezifizierte Pflanzen").
(3) Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 läuft die in der genannten Durchführungsverordnung vorgesehene Geltungsdauer dieser Ausnahme am 31. Dezember 2023 aus.
(4) Am 13. Oktober 2023 stellte Japan bei der Kommission einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahme gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217.
(5) Die Verbringung der spezifizierten Pflanzen in die Union, die den jeweiligen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 in der von Japan wirksam angewandten Form unterliegt, birgt ein außergewöhnliches Pflanzengesundheitsrisiko für das Gebiet der Union.
(6) Die Ausnahme gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 sollte bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden, damit genügend Zeit für eine umfassende Bewertung des Risikos der noch nicht als Unionsquarantäneschädlinge eingestuften Schädlinge auf der Liste der relevanten Pflanzenschädlinge bleibt. Diese Bewertung wird es der Kommission ermöglichen, festzustellen, ob die Ausnahme nicht mehr gelten sollte oder ob die spezifizierten Pflanzen den Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf ihre Einführung in die Union unterliegen sollten.
(7) Darüber hinaus kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2019 4 zu dem Schluss, dass die Pflanzen von Chamaecyparis Spach und Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) ebenfalls Wirte des Schädlings Urocerus japonicus (F. Sm.) sein können. Aus diesem Grund sollte dieser Schädling im Anhang der genannten Verordnung als für diese Pflanzen relevanter Schädling aufgeführt werden.
(8) Um Einfuhrunterbrechungen zu vermeiden und die Fortsetzung des Handels über das Ablaufdatum der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 hinaus zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Aus diesem Grund und zur Vermeidung rechtlicher Lücken sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2024 gelten.
(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Die Ausnahme gemäß Artikel 2 gilt für die spezifizierten Pflanzen, die in die Union eingeführt werden, während der folgenden Zeiträume:
2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Januar 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 der Kommission vom 25. August 2020 über eine Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Einführung in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/887/EG (ABl. L 277 vom 26.08.2020 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1217/oj).
4) EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit, 2019. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of black pine (Pinus thunbergii Parl.) bonsai from Japan. EFSA Journal 2019;17(5):5667, 184 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5667.
| Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 | Anhang |
Unter Nummer 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:
"b) im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen:
c) im Falle von Pflanzen von Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr):
| ENDE |