Durchführungsverordnung (EU) 2024/355 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 hinsichtlich der Bezugnahme in den Verwaltungsdokumenten auf die Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und die Bescheinigung durch diese Erzeuger selbst

(ABl. L 2024/355 vom 23.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke 1, insbesondere auf Artikel 23a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG müssen die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß sie insgesamt haben und dass sie die in jener Richtlinie genannten Kriterien erfüllen. Gemäß Artikel 23a Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG können die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern gestatten, selbst eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß sie insgesamt haben und dass sie die in jener Richtlinie genannten Kriterien erfüllen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission 2 sind die Angaben festgelegt, die für die Bezugnahme auf diese Bescheinigung oder Selbstbescheinigung in die Verwaltungsdokumente für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 3 aufzunehmen sind.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission 4 werden Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente festgelegt. Die genannte Verordnung soll durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/296 der Kommission 5 geändert werden, indem ein neues Datenelement zur Bezugnahme auf die Ausstellung der Bescheinigung bzw. die Selbstbescheinigung in die Verwaltungsdokumente für die Beförderung alkoholischer Getränke, die von kleinen unabhängigen Erzeugern mit Bescheinigung bzw. Selbstbescheinigung hergestellt werden, aufgenommen wird. Daher sollten Bezugnahmen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 auf das bestehende Datenelement durch Bezugnahmen auf das neue Datenelement ersetzt werden, das speziell auf kleine unabhängige Erzeuger abstellt.

(3) Struktur und Inhalt der über das EDV-gestützte System ausgetauschten elektronischen Verwaltungsdokumente sind in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission 6 festgelegt, die mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 ersetzt wurde. Aus Gründen der Klarheit sollten daher in den Erläuterungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 ersetzt werden.

(4) Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/157 der Kommission 7 gestrichen.

Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit sollte daher die Bezugnahme auf Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 gestrichen werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da das in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannte neue Datenelement ab dem 13. Februar 2024 gelten soll, sollte der Anwendungsbeginn der vorliegenden Verordnung auf diesen Tag verschoben werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Buchstabe a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"in Feld 17v: "Das genannte Erzeugnis wurde hergestellt von", gefolgt von einem der folgenden Vermerke:"

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst

Fallen kleine unabhängige Erzeuger unter die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 oder Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG, und gestatten die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Ausstellung von Bescheinigungen, so sind der Status des Erzeugers und sein Jahresausstoß im Verwaltungsdokument gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung anzugeben."

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"In den in den Artikeln 20, 26, 36 und 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Verwaltungsdokumenten wird der Status der kleinen unabhängigen Erzeuger in Feld 17v gemäß Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 wie folgt angegeben: "Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis hergestellt wurde von", gefolgt von einem der folgenden Vermerke:"

b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Ist der Versender der alkoholischen Getränke nicht der kleine unabhängige Erzeuger, der sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt hat, so ist in Feld 17v auch die Nummer im System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates * ("Verbrauchsteuernummer") oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ("USt-IDNr") des Erzeugers anzugeben.

_____
*) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 08.05.2012 S. 1)."

4. Die Erläuterungen im Anhang werden wie folgt geändert:

a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Die laufende Nummer besteht aus 14 Zeichen. Sie beginnt mit der zweistelligen Nummer des Jahres, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird, gefolgt von einer Kennung des Mitgliedstaats mit einem zweistelligen Buchstabencode für das ausstellende Land gemäß Anhang II Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636, gefolgt von einer eindeutigen Kennung aus einer 10-stelligen alphanumerischen nationalen Kombination, die von dem Mitgliedstaat, in dem der kleine unabhängige Erzeuger niedergelassen ist, vergeben wird. Beispiel für eine laufende Nummer: 22ES01ABCD234E."

b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. In Feld 3 der Bescheinigung sind die für die Identifizierung der zuständigen Behörde erforderlichen Daten anzugeben, gegebenenfalls einschließlich der Dienststellenschlüsselnummer gemäß Anhang II Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2024

1) ABl. L 316 vom 31.10.1992 S. 21.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke (ABl. L 455 vom 20.12.2021 S. 26).

3) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.09.2022 S. 2).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2024/296 der Kommission vom 9. November 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 hinsichtlich der Meldungen über verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden (ABl. L, 2024/296, 22.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/296/oj).

6) Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 24).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2023/157 der Kommission vom 23. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 hinsichtlich der Bezugnahme auf die Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Erzeuger selbst im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument (ABl. L 22 vom 24.01.2023 S. 12).


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