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Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 der Kommission vom 14. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen und der damit verbundenen Kontrollen

(ABl. L 2024/601 vom 16.02.2024)



Neufassung - Ersetzt VO (EG) 1850/2006 (gem. Art. 9 der VO (EU) 2024/602)

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben b, d und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Hopfen sowie die Zertifizierung von Hopfen und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Anwendung der Vermarktungsnormen und der Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, müssen im neuen Rechtsrahmen bestimmte Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission 3 ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/602 der Kommission 4 aufgehoben wird. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind im Sinne der Entsprechungstabelle in Anhang II der genannten Delegierten Verordnung zu verstehen.

(2) Gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterliegen in der Union geerntete oder hergestellte Erzeugnisse des Hopfensektors einem Zertifizierungsverfahren, das gewährleistet, dass sie Mindestqualitätsanforderungen erfüllen. Um eine einheitliche Anwendung des Zertifizierungsverfahrens in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss festgelegt werden, wann und wo das Zertifizierungsverfahren stattfinden sollte, wer die Kosten dafür tragen sollte und was als Nachweis für die Zertifizierung gilt. Es sollten auch Vorschriften für Fälle festgelegt werden, in denen Hopfen oder Hopfenerzeugnisse nach der Zertifizierung neu verpackt wird/werden.

(3) Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte Hopfen in versiegelten Verpackungen vermarktet werden, auf denen die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Sorte, das Erntejahr und die einmalige Referenznummer der Partie angegeben sein sollten, wobei Letztere mit der Referenznummer übereinstimmen muss, die auf der gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die betreffende Partie ausgestellten Bescheinigung vermerkt ist.

(4) Es sollten Vorschriften für die Festlegung von Referenznummern festgelegt werden, damit jede Partie identifiziert und rückverfolgt werden kann. Um dies zu gewährleisten, sollte die Referenznummer Angaben zum Zertifizierungsmitgliedstaat, zur Zertifizierungsstelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und zum Erntejahr sowie die der Partie zugewiesene einmalige Referenznummer enthalten. Neben der einmaligen Referenznummer sollten auf den Bescheinigungen für Hopfen und Hopfenerzeugnisse bestimmte Mindestmerkmale zur Beschreibung des Erzeugnisses vermerkt sein. Um die Rückverfolgbarkeit von Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, sollten auf der Bescheinigung des Enderzeugnisses auch die Referenznummern der Bescheinigungen für die Ausgangserzeugnisse und im Falle einer Mischung von Ausgangserzeugnissen auch die Anteile der verwendeten Hopfensorten und/oder der Hopfenanbauregionen, ausgedrückt in Hopfenzapfenäquivalent, aufgeführt werden.

(5) Um die Rückverfolgbarkeit des Hopfens ab dem Erntezeitpunkt zu gewährleisten, sollte jede Partie nicht aufbereiteten Hopfens eine Kennnummer erhalten, die in der Bescheinigung für den aufbereiteten Hopfen anzugeben ist. Es sollte präzisiert werden, dass zertifizierter nicht aufbereiteter Hopfen nur in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang zu Hopfenerzeugnissen verarbeitet werden darf und dass bei diesem Verfahren keine anderen Zusatzstoffe als Heißwasserextrakt aus Hopfen und Glukosesirup zur Standardisierung von Hopfenextrakten verwendet werden dürfen.

(6) Da der Alpha-Säure-Gehalt von Hopfen im Laufe der Zeit auf natürliche Weise abnimmt, sollte eine Frist für die Zertifizierung von Hopfenzapfen festgelegt werden, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, ein früheres Datum festzulegen. Für jede zur Zertifizierung vorgeführte Partie nicht aufbereiteten Hopfens sollte der Erzeuger eine schriftliche Ernteerklärung erstellen und unterzeichnen.

(7) Es sollten Vorschriften für die Methoden zur Probenahme und zur Kontrolle der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Vermarktung von Hopfenzapfen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2024/602 festgelegt werden.

(8) Um eine hohe Qualität von Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, sollten Vorschriften festgelegt werden, wonach nur zertifizierte Ausgangserzeugnisse für ihre Erzeugung verwendet werden dürfen. Dies kann sichergestellt werden, indem entweder Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde anwesend sind oder die Verarbeitungsanlage eine entsprechende technische Auslegung aufweist.

(9) Die Hopfenverarbeitungsanlagen sollten der zuständigen Zertifizierungsbehörde alle Informationen zur technischen Auslegung der Verarbeitungsanlage und zu den Maßnahmen übermitteln, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen der Alpha-Säure-Gehalt mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden. Es sollten Vorschriften für die Aufzeichnungen festgelegt werden, die in Verarbeitungsanlagen für jede Charge von Hopfenerzeugnissen geführt werden müssen, damit jedes Ausgangserzeugnis dem entsprechenden Hopfenenderzeugnis zugeordnet werden kann.

(10) Um das reibungslose Funktionieren der Zertifizierung von Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Zertifizierungsbehörden benennen, die für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen und die Erstellung von Verfahrenshandbüchern zuständig sind, durch die eine Mindestqualität und die lückenlose Rückverfolgbarkeit des zertifizierten Hopfens und der zertifizierten Hopfenerzeugnisse gewährleistet wird. Die zuständige Zertifizierungsbehörde sollte Zertifizierungsstellen zur Zertifizierung von Hopfen und/oder Hopfenerzeugnissen zuzulassen, wobei ihnen jeweils eine Kennzahl zugeteilt wird, die Bestandteil der einmaligen Referenznummer jeder von ihnen ausgestellten Bescheinigung ist.

(11) Mindestanforderungen für zugelassene Zertifizierungsstellen sollten ebenso festgelegt werden wie eine Vorgabe, wie oft die zuständige Zertifizierungsbehörde diese Stellen und Unternehmer mindestens vor Ort kontrollieren muss.

(12) Die Erzeugnisse des Hopfensektors verdanken ihre hohe Qualität und ihr hohes Ansehen der Verfolgbarkeit der zertifizierten Erzeugnisse vom nicht aufbereiteten Hopfen bis zum Hopfenenderzeugnis. Daher ist es wichtig, dass die Zertifizierungsbehörde befugt ist, einer Zertifizierungsstelle die Zulassung zu entziehen, wenn ein von ihr ausgestelltes Zertifikat falsche Eintragungen enthält oder sie ihren Mitteilungspflichten gegenüber der Zertifizierungsbehörde nicht nachkommt. Die Zulassung sollte für mindestens 12 Monate entzogen und nur dann auf Antrag des Antragstellers wieder gewährt werden, wenn Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Zertifizierungsbehörde ergriffen wurden.

(13) Um eine vollständige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, müssen die Informationen über die für Hopfen und Hopfenerzeugnisse ausgestellten Bescheinigungen auf nationaler Ebene zusammengeführt werden. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollten die Mitgliedstaaten die Form und Weise festlegen können, in der ihnen diese Informationen übermittelt werden.

(14) Um den Mitgliedstaaten die Übermittlung von Informationen an die Kommission über alle relevanten Aspekte des Zertifizierungssystems für Erzeugnisse des Hopfensektors zu erleichtern, sollten für die Mitteilungen im Rahmen dieser Regelung Vorschriften bezüglich Inhalt, Zeitpunkt, Häufigkeit und Fristen festgelegt werden. Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Hopfensektors sollte festgelegt werden, dass alle gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 5 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 6 erfolgen sollten.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/602 gelten auch für die vorliegende Verordnung.

Abschnitt 2
Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen

Artikel 2 Zertifizierung

(1) Die gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorzunehmende Zertifizierung von Hopfenzapfen des KN-Codes 1210 10 00 gemäß Anhang I Teil VI der genannten Verordnung und von Hopfenerzeugnissen der KN-Codes 1210 20 und 1302 13 00 gemäß Anhang I Teil VI der genannten Verordnung wird vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses durchgeführt und umfasst eine Analyse der betreffenden Partie.

(2) Um zertifiziert zu werden, müssen Hopfenzapfen die Mindestanforderungen für die Vermarktung gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2024/602 erfüllen. Hopfenerzeugnisse müssen den Anforderungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen, um zertifiziert zu werden, und es muss sichergestellt werden, dass sie vollständig aus Hopfen gewonnen werden, der die Mindestanforderungen für die Vermarktung erfüllt. Zertifiziertem Hopfen und zertifizierten Hopfenerzeugnissen muss eine gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgestellte Bescheinigung beigefügt sein.

(3) Die Zertifizierung wird für Hopfenzapfen in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem der Hopfen angebaut wird, und für verarbeiteten Hopfen und Hopfenerzeugnisse in dem Mitgliedstaat, in dem das Hopfenerzeugnis hergestellt wird.

(4) Die Zertifizierung erfolgt im landwirtschaftlichen Betrieb oder unter amtlicher Aufsicht in Zertifizierungsstellen.

(5) Die Zertifizierungskosten werden von den von diesen Zertifizierungen erfassten Marktteilnehmern getragen, sofern die Mitgliedstaaten nicht etwas anderes beschließen.

(6) Der Nachweis der Zertifizierung wird durch Aufdruck auf den einzelnen versiegelten Packungen und durch die dem Hopfenerzeugnis beigefügte Bescheinigung erbracht.

(7) Erhält der Hopfen bzw. erhalten die Hopfenerzeugnisse nach der Zertifizierung eine andere Verpackung, so wird er/werden sie einer erneuten Zertifizierung unterzogen, gleichgültig ob eine Verarbeitung stattgefunden hat oder nicht. Erfolgt jedoch eine Änderung der Verpackung unter amtlicher Aufsicht ohne Verarbeitung des Erzeugnisses, so wird zur Zertifizierung lediglich die Kennzeichnung auf der neuen Verpackung angebracht und in die ursprüngliche Bescheinigung diese Kennzeichnung sowie der Vermerk "Änderung der Verpackung" eingetragen.

Artikel 3 Kennzeichnung und Versiegelung

(1) Die Kennzeichnung der Verpackungen gemäß Anhang I erfolgt nach der Versiegelung unter amtlicher Überwachung auf der Verpackungseinheit, in der das Erzeugnis vermarktet werden soll. Die Referenznummer ist für alle Packungen einer Partie identisch und entspricht der gemäß Anhang II zu generierenden einmaligen Referenznummer der Bescheinigung für diese Partie.

(2) Jede Packung muss zumindest die nachstehenden Angaben in einer der Amtssprachen der Union aufweisen:

  1. die Bezeichnung des Erzeugnisses, einschließlich der jeweils zutreffenden Angabe "aufbereiteter Hopfen" bzw."nicht aufbereiteter Hopfen";
  2. die Sorte oder die Sorten;
  3. das Erntejahr;
  4. die einmalige Referenznummer der gemäß Artikel 4 ausgestellten Bescheinigung.

Diese Angaben werden gut lesbar in unauslöschlichen Zeichen gleicher Größe angebracht.

(3) Bei noch im Entwicklungsstadium befindlichem Versuchshopfen, der entweder von einem Forschungsinstitut auf dessen Gelände oder von einem Erzeuger für Rechnung eines solchen Instituts erzeugt wurde, können die Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b durch eine Namens- oder Zahlenangabe ersetzt werden, die eine Identifizierung des betreffenden Versuchshopfens ermöglicht.

Artikel 4 Bescheinigung

(1) Jede Bescheinigung erhält eine einmalige Referenznummer bestehend aus dem den Mitgliedstaat bezeichnenden Code gemäß Anhang II, der der Zertifizierungsstelle zugeteilten Kennzahl, dem Erntejahr und der von der Zertifizierungsstelle für die betreffende Partie vergebenen Referenznummer.

(2) Bei Hopfenzapfen muss die Bescheinigung zumindest folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung des Erzeugnisses, einschließlich der jeweils zutreffenden Angabe "Hopfen mit Samen" bzw."Hopfen ohne Samen" sowie "aufbereiteter Hopfen" bzw."nicht aufbereiteter Hopfen";
  2. die einmalige Referenznummer der Bescheinigung für die betreffende Partie;
  3. das Netto- und/oder Bruttogewicht der Partie;
  4. das Hopfenanbaugebiet;
  5. die Sorte;
  6. die Angabe "Hopfen mit Samen" bzw."Hopfen ohne Samen";
  7. das Erntejahr;
  8. die Angabe gemäß Anhang III in mindestens einer der Amtssprachen der Union.

Bei Versuchshopfen können die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e durch eine Namens- oder Zahlenangabe ersetzt werden, die eine Identifizierung des betreffenden Versuchshopfens ermöglicht.

(3) Bei Hopfenerzeugnissen muss die Bescheinigung zumindest folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung des Erzeugnisses;
  2. die einmalige Referenznummer der Bescheinigung für die betreffende Partie;
  3. das Netto- und/oder Bruttogewicht der Partie;
  4. die einmalige Referenznummer der Bescheinigung(en) für den verwendeten Hopfen;
  5. die Sorte oder die Sorten des verwendeten Hopfens;
  6. das Anbaugebiet/die Anbaugebiete des verwendeten Hopfens;
  7. das Erntejahr;
  8. Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung;
  9. die Angabe gemäß Anhang III in mindestens einer der Amtssprachen der Union.

(4) Werden Hopfenzapfen verschiedener Sorten und/oder Anbaugebiete zur Herstellung eines Hopfenerzeugnisses vermischt, so ist in der dem Erzeugnis beigefügten Bescheinigung der Gewichtsanteil der einzelnen, für die Mischung verwendeten Hopfensorten und Anbaugebiete anzugeben.

(5) Werden zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen Hopfenerzeugnisse in Kombination mit Hopfenzapfen verwendet oder werden unterschiedliche Hopfenerzeugnisse verwendet, so wird der prozentuale Anteil jedes Ausgangserzeugnisses auf der Bescheinigung ausgehend vom Gewicht der Hopfenzapfen angegeben, die für die Herstellung der Ausgangserzeugnisse verwendet wurden.

(6) Die einmaligen Referenznummern der Bescheinigungen, die für die in der Mischung verwendeten Ausgangserzeugnisse ausgestellt wurden, sind neben der Bezeichnung des Erzeugnisses anzugeben.

Artikel 5 Gemeinsame Zertifizierungsanforderungen für Hopfen und Hopfenerzeugnisse

(1) Der Partie des ursprünglichen nicht aufbereiteten Hopfens wird vor der Aufbereitung eine Kennnummer zugeteilt. Diese Nummer muss in der Bescheinigung für den aufbereiteten Hopfen angegeben werden.

(2) Hopfenerzeugnisse aus zertifiziertem nicht aufbereitetem Hopfen dürfen nur zertifiziert werden, wenn die Aufbereitung in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang erfolgt ist.

(3) Mit Ausnahme von Heißwasserextrakten aus Hopfen und Glukosesirup zur Standardisierung von Hopfenextrakten dürfen nur zertifizierter Hopfen und zertifizierte Hopfenerzeugnisse in den geschlossenen Bearbeitungsvorgang gelangen. Sie dürfen ausschließlich in dem Zustand wie zum Zeitpunkt der Zertifizierung eingebracht werden.

Abschnitt 3
Zusätzliche Zertifizierungsanforderungen für Hopfen

Artikel 6 Zur Zertifizierung vorgeführter nicht aufbereiteter Hopfen

(1) Bei Hopfenzapfen erfolgt die Zertifizierung bis spätestens 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Termin festlegen.

(2) Jeder zur Zertifizierung vorgeführten Partie nicht aufbereiteten Hopfens muss eine vom Erzeuger unterzeichnete schriftliche Erntemeldung mit folgenden Angaben beigefügt sein:

  1. Name und Anschrift des Erzeugers;
  2. Anbauort;
  3. Sorte;
  4. Erntejahr;
  5. Referenz der Parzelle im Grundbuch oder in einem vergleichbaren amtlichen Verzeichnis;
  6. Anzahl der Packungen in der Partie.

(3) Die Erntemeldung gemäß Absatz 2 muss der Hopfenpartie bis zur Ausstellung der Bescheinigung beigefügt sein.

Artikel 7 Überprüfung der Mindestqualitätskriterien für nicht aufbereiteten Hopfen

(1) Die Einhaltung der Mindestanforderungen für die Vermarktung bezüglich des Feuchtigkeitsgehalts des Hopfens gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2024/602 wird von Vertretern der zuständigen Zertifizierungsbehörde nach einer der in Anhang IV Abschnitt B der vorliegenden Verordnung beschriebenen Methoden kontrolliert und muss zu Ergebnissen innerhalb von zwei Standardabweichungen führen. Im Streitfall erfolgt die Kontrolle nach der in Anhang IV Abschnitt B Nummer 1 dieser Verordnung beschriebenen Methode.

(2) Die Einhaltung der Mindestanforderungen für die Vermarktung, die nicht den Feuchtigkeitsgehalt betreffen, wird nach üblicher Handelspraxis kontrolliert.

In einem Streitfall wegen des Fremdstoffgehalts wird jedoch die in Anhang IV Abschnitt C beschriebene Methode angewendet.

(3) Im Hinblick auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollmethoden werden Stichproben nach der in Anhang IV Abschnitt A beschriebenen Methode entnommen und behandelt. Bei jeder Partie werden die Stichproben aus mindestens jeder zehnten Packung entnommen, in jedem Fall aber aus mindestens zwei Packungen derselben Partie.

Abschnitt 4
Zusätzliche Zertifizierungsanforderungen für Hopfenerzeugnisse

Artikel 8 Schutzmaßnahmen bei der Herstellung von Hopfenerzeugnissen

(1) Hopfenerzeugnisse dürfen nur zertifiziert werden, wenn während der Verarbeitung zu jedem Zeitpunkt Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde zugegen sind. Die Vertreter der zuständigen Behörde überwachen die Verarbeitung auf allen Stufen, d. h. vom Öffnen der versiegelten Packungen mit dem zu verarbeitenden zertifizierten Hopfen oder Hopfenerzeugnis bis zum Verpacken, Versiegeln und Kennzeichnen des Hopfenenderzeugnisses.

(2) Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde müssen bei der Verarbeitung nicht anwesend sein, solange durch von der zuständigen Zertifizierungsbehörde genehmigte technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

(3) Hopfenerzeugnisse dürfen nur zertifiziert werden, wenn vor dem Wechsel der Charge in einem Verarbeitungssystem sichergestellt wird, dass das Verarbeitungssystem zumindest so weit leergefahren wurde, dass sich die Bestandteile zweier unterschiedlicher Chargen nicht miteinander vermischen können.

Artikel 9 Information und Aufzeichnung in den Verarbeitungsanlagen

(1) Die Betreiber von Hopfenverarbeitungsanlagen übermitteln der zuständigen Zertifizierungsbehörde alle Informationen über die technische Auslegung der Verarbeitungsanlage sowie die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Anforderung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sicherzustellen.

(2) Die Betreiber von Hopfenverarbeitungsanlagen führen genaue Aufzeichnungen über die verarbeiteten Hopfenmengen. Für jede zu verarbeitende Hopfencharge werden das genaue Gewicht der Ausgangsstoffe und des hergestellten Verarbeitungserzeugnisses erfasst.

Die Aufzeichnungen über die betreffenden Ausgangsstoffe müssen ferner die einmalige Referenznummer der Bescheinigung für alle verwendeten Hopfenpartien sowie die Sorte und das Anbaugebiet des Hopfens enthalten. Wird bei der Herstellung einer Charge Hopfen von mehr als einer Sorte oder aus mehr als einem Anbaugebiet verwendet, müssen die jeweiligen Gewichtsanteile in den Aufzeichnungen vermerkt sein.

Die Aufzeichnungen über das Verarbeitungserzeugnis müssen ebenfalls die Sorte und das Anbaugebiet enthalten oder, falls es sich bei dem Verarbeitungserzeugnis um eine Mischung handelt, die Zusammensetzung nach Sorten und/oder Anbaugebieten. Alle Gewichte können auf ein Kilogramm genau gerundet werden.

(3) Sobald die Verarbeitung einer Charge abgeschlossen ist, werden die Aufzeichnungen über die Verarbeitungsmengen von Vertretern der zuständigen Zertifizierungsbehörde unterzeichnet. Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber der Verarbeitungsanlage mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt 5
Zertifizierungsbehörden und Zertifizierungsstellen

Artikel 10 Zuständige Zertifizierungsbehörde

(1) Die Mitgliedstaaten benennen zuständige Zertifizierungsbehörden und stellen sicher, dass die erforderlichen Kontrollen und Verfahrenshandbücher vorhanden sind, um eine Mindestqualität des zertifizierten Hopfens und der zertifizierten Hopfenerzeugnisse, die Einhaltung der Anforderung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die Rückverfolgbarkeit aller Partien von Hopfen und Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten.

(2) Die zuständige Zertifizierungsbehörde erkennt Zertifizierungsstellen an, die zur Zertifizierung von Hopfen und/oder Hopfenerzeugnissen berechtigt sind, und teilt ihnen eine Kennzahl gemäß Anhang II Nummer 1 zu.

Artikel 11 Zulassung und Kontrolle von Zertifizierungsstellen

(1) Die zuständige Zertifizierungsbehörde erkennt Zertifizierungsstellen an, die Rechtspersönlichkeit oder ausreichende Rechtsfähigkeit besitzen, um nach den nationalen Rechtsvorschriften Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, und vergewissert sich, dass diese angemessen ausgestattet sind, um die erforderlichen Arbeiten für die Probenahme, Analyse, statistische Erfassung und Aufzeichnung ausführen zu können.

(2) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse, jedoch mindestens einmal pro Kalenderjahr, führt die zuständige Zertifizierungsbehörde in den Zertifizierungsstellen zufallsbasierte Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 zu überprüfen. Die Wirksamkeit der in den Vorjahren für die Risikoanalyse verwendeten Parameter wird jährlich überprüft.

Artikel 12 Entzug der Zulassung

(1) Die zuständige Zertifizierungsbehörde entzieht einer Zertifizierungsstelle die Zulassung, wenn sie feststellt, dass zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen unzulässige Bestandteile verwendet wurden oder dass die verwendeten Bestandteile nicht mit den Angaben in der Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 übereinstimmen, und wenn dies der betreffenden Zertifizierungsstelle anzulasten ist, oder wenn die Zertifizierungsstelle der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 13 nicht nachkommt oder falsche Mitteilungen vorlegt.

(2) Eine Wiederzulassung ist frühestens zwölf Monate nach dem Datum des Zulassungsentzugs möglich. Auf Antrag der Zertifizierungsstelle, der die Zulassung entzogen wurde, kann die Wiederzulassung nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgen, wenn Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Zertifizierungsbehörde ergriffen wurden.

Abschnitt 6
Mitteilungen

Artikel 13 Mitteilung an die zuständige Zertifizierungsbehörde

Die Informationen über die für Hopfen und Hopfenerzeugnisse ausgestellten Bescheinigungen werden auf nationaler Ebene zusammengeführt.

Die Mitgliedstaaten legen fest, in welcher Form und auf welche Weise ihnen diese Informationen von den Zertifizierungsstellen mitgeteilt werden.

Artikel 14 Mitteilungen an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jedes Jahr bis zum 30. Juni Folgendes mit:

  1. eine Liste der Hopfenanbaugebiete;
  2. die Namen und Anschriften ihrer zuständigen Zertifizierungsbehörden;
  3. eine Liste der Zertifizierungsstellen in ihrem Hoheitsgebiet und die den einzelnen Zertifizierungsstellen zugeteilte Kennzahl.

(2) Die Mitteilungen an die Kommission gemäß Absatz 1 erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

(3) Die Streichung einer Zertifizierungsstelle aus der nationalen Liste ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 15 Veröffentlichung der Listen

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Liste der Hopfenanbaugebiete und die Liste der Zertifizierungsstellen mit der jeweiligen Kennzahl regelmäßig aktualisiert und auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

Artikel 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2023

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1234/oj).

3) Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006 S. 72. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1850/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2024/602 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission (ABl. L, 2024/602, 16.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/602/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1183/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113,, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1185/oj).


.

Kennzeichnung der Verpackungen gemäß Artikel 3 Anhang I

Die Verpackungen werden je nach Art der Verpackung wie folgt gekennzeichnet:

  1. in Ballen oder Ballotten verpackte Hopfenzapfen:
  2. Hopfenpulver in Päckchen:
  3. Hopfenpulver oder Hopfenextrakt in Behältern:
  4. versiegelte Packungen mit einer Partie Päckchen oder Behälter mit Hopfenpulver oder Hopfenextrakt:

.

Zusammensetzung der einmaligen Referenznummer der Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Anhang II

1. Zertifizierungsstelle

Eine dreistellige, von der Zertifizierungsbehörde des Mitgliedstaats zugeteilte Nummer zwischen 000 und 099

2. Zertifizierender Mitgliedstaat

BE für Belgien
BG für Bulgarien
CZ für Tschechien
DK für Dänemark
DE für Deutschland
EE für Estland
EL für Griechenland
ES für Spanien
FR für Frankreich
HR für Kroatien
IE für Irland
IT für Italien
CY für Zypern
LV für Lettland
LT für Litauen
LU für Luxemburg
HU für Ungarn
MT für Malta
NL für die Niederlande
AT für Österreich
PL für Polen
PT für Portugal
RO für Rumänien
SI für Slowenien
SK für die Slowakei
FI für Finnland
SE für Schweden

3. Erntejahr

Die letzten beiden Ziffern des Erntejahrs.

4. Einmalige Kennnummer

Jede Zertifizierungsstelle vergibt für die von ihr zertifizierten Partien eigene fortlaufende Nummern.

5. Identifizierung der Partie

Die von der Zertifizierungsstelle vergebene einmalige Referenznummer der Partie (z.B. 012 BE 23 170225).

.

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe i Anhang III

bild

.

Methoden gemäß Artikel 7 Anhang IV

A. Probenentnahme

Zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Hopfenzapfen und gegebenenfalls des Fremdstoffgehalts wird bei der Probenentnahme wie folgt verfahren:

1. Entnahme

a) Verpackter Hopfen

Aus der in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Anzahl von Packungen wird ein Anteil Hopfen entnommen, der im Verhältnis zum Gewicht der Packung steht. Die Anzahl der entnommenen Zapfen muss ausreichen, um für die Packung repräsentativ zu sein.

b) Loser Hopfen

An der Oberfläche und im Innern der Haufen an fünf bis zehn verschiedenen Stellen jeweils gleiche Mengen entnehmen. Die Probe möglichst sofort in den Behälter geben. Die Hopfenmenge muss so groß sein, dass sie bei Schließung des Behältnisses stark zusammengepresst wird, um den schnellen Verderb zu verhindern.

Die Probe muss mindestens 250 g wiegen.

2. Mischen

Die Proben müssen sorgfältig gemischt werden, um für eine Partie repräsentativ zu sein.

3. Unterstichprobe

Nach dem Mischen eine oder mehrere repräsentative Stichproben entnehmen und in einem wasser- und luftdichten Behälter wie beispielsweise einer Metallbox, einem Glas oder einem Plastikbeutel verschließen - außer bei der bloßen Kontrolle des Fremdstoffgehalts.

4. Lagerung

Die Proben müssen außer während des Transports kühl gelagert werden. Vor dem Öffnen des Behälters zur Durchführung der Untersuchung oder Analyse ist die Probe im Behälter wieder auf Zimmertemperatur zu bringen.

B. Methoden zur Kontrolle des Feuchtigkeitsgehalts von Hopfen

1. Methode i

Proben zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts dürfen nicht gemahlen werden. Die Proben sollten nur so lange der Umgebungsluft ausgesetzt werden, wie es für das Umfüllen vom Behälter in das Wägegefäß (das mit einem Deckel versehen sein muss) unbedingt notwendig ist.

Geräte

Waage mit einer Empfindlichkeit von 0,005 g.

Elektrischer Trockenschrank, auf 105 °C bis 107 °C thermostatisiert (die Leistungsfähigkeit sollte durch Kupfersulfatprobe geprüft werden).

Metallgefäße, Durchmesser 70 mm bis 100 mm, Tiefe 20 mm bis 30 mm, mit dichtschließendem Deckel.

Handelsübliche Exsikkatoren mit einem Trockenmittel (z.B. Kieselgel mit Indikator) zur Aufnahme der Gefäße.

Vorgehen

3 bis 5 g Hopfen in ein Gefäß geben und den Deckel vor dem Wiegen verschließen. So schnell wie möglich wiegen. Deckel abnehmen und Gefäß für genau eine Stunde in den Trockenschrank stellen. Deckel wieder aufsetzen, Gefäß in einen Exsikkator stellen und mindestens 20 Minuten abkühlen lassen, anschließend Gefäß wiegen.

Berechnung

Gewichtsverlust als Gewichtsanteil des Ausgangsgewichts des Hopfens berechnen. Die zulässige Höchstabweichung für eine einzige Bestimmung beträgt 1 %.

2. Methode ii

Verwendung einer elektronischen Wiegevorrichtung, die den Hopfen mit Infrarotstrahlen oder Heißluft trocknet, oder eines elektrischen Messgeräts, bei dem der Feuchtigkeitsgehalt der betreffenden Probe auf einer Skala erfasst wird.

C. Methode zur Kontrolle des Fremdstoffgehalts

1. Ermittlung des Gehalts an Blättern, Stielen und Abfällen

Fünf Proben von jeweils 100 g (oder eine Probe von 250 g) mithilfe eines Siebes mit 2 mm bis 3 mm Maschenweite sieben. Lupulin, Abfälle und Samen aufnehmen und von Hand die Samen aussondern. Proben zur Seite stellen. Inhalt des Siebes mit 2 mm bis 3 mm Maschenweite in ein Sieb mit 8 mm bis 10 mm Maschenweite geben und erneut sieben.

Hopfenzapfen, Blätter, Stiele und Fremdstoffe werden von Hand aus dem Sieb entnommen, während Zapfenblätter, Samen, Lupulin, Abfälle sowie kleinere Blätter und Stiele durch das Sieb hindurchgehen. Diese werden von Hand verlesen und in folgende Gruppen sortiert:

  1. Blätter und Stiele;
  2. Hopfen (Zapfenblätter, Hopfenzapfen und Lupulin);
  3. Abfälle;
  4. Samen.

Es ist extrem schwierig, Abfälle und Lupulin exakt zu trennen, doch ihre relativen Anteile lassen sich mithilfe eines Siebes mit 0,8 mm Maschenweite annähernd bestimmen.

Bei der Schätzung des Lupulinanteils sollte berücksichtigt werden, dass Lupulin eine viermal größere Dichte aufweist als die Abfälle.

Die verschiedenen Gruppen werden gewogen, und der Anteil jeder Gruppe wird als Prozentsatz des Gewichts der ursprünglichen Probe ermittelt.

2. Bestimmung des Samenanteils

Eine Probe von 25 g in einen Metallbehälter mit Deckel füllen und zwei Stunden in einem auf 115 °C erhitzten Trockenschrank belassen, um das klebrige Harz zu neutralisieren.

Die getrocknete Probe in ein grobmaschiges Baumwolltuch wickeln und kräftig reiben oder mechanisch stampfen, damit sich die Hopfensamen lösen. Den getrockneten und in feine Einzelteile zerriebenen Hopfen mithilfe eines Feinmahlwerks oder eines Metallsiebs von 1 mm Maschenweite von den Hopfensamen trennen.

Bei den Samen verbleibende Bestandteile entweder mithilfe einer mit Schmirgelpapier belegten schiefen Ebene oder durch eine andere Methode absondern, mit der sich dasselbe Ergebnis erreichen lässt, d. h. Spindeln und andere Bestandteile werden zurückgehalten, Samen werden durchgelassen.

Samen wiegen und Samenanteil im Verhältnis zum Gewicht der ursprünglichen Probe berechnen.


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