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Empfehlung (EU) 2024/612 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Deutschlands für den Zeitraum 2021-2030 und zur Vereinbarkeit der Maßnahmen Deutschlands mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. L 2024/612 vom 07.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Empfehlung zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (NEKP) Deutschlands für den Zeitraum 2021-2030

(1) Deutschland hat den Entwurf seines aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans am 3. November 2023 vorgelegt.

(2) Da der Entwurf des aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplans Deutschlands verspätet vorgelegt wurde, hatte die Europäische Kommission nur begrenzt Zeit, um gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne ihre Bewertung vorzunehmen und die vorliegende Empfehlung anzunehmen.

(3) In Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 (im Folgenden "Governance-Verordnung") ist festgelegt, welche Elemente in die aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufzunehmen sind. Im Dezember 2022 nahm die Kommission Leitlinien 3 an, die den Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe für den Prozess und den Umfang der Ausarbeitung der Entwürfe und der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne bieten sollten. In den Leitlinien wurden bewährte Verfahren aufgezeigt und die Auswirkungen der jüngsten politischen, rechtlichen und geopolitischen Entwicklungen in der Energie- und Klimapolitik dargelegt.

(4) Im Zusammenhang mit dem REPowerEU-Plan 4 und im Rahmen der Europäischen Semester 2021-2022 und 2022-2023 hat die Kommission besonderes Augenmerk auf den energie- und klimabezogenen Reform- und Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten gelegt, um die Energieversorgungssicherheit und die Erschwinglichkeit von Energie durch Beschleunigung des grünen und fairen Wandels zu verbessern. Dies spiegelt sich in den Länderberichten 2022 und 2023 für Deutschland 5 und in der Empfehlung des Rates an Deutschland 6 wider. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigen.

(5) Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Verwirklichung der nationalen Ziele im Rahmen der Lastenteilungsverordnung 7 gründen sich auf die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der Ziele für 2030 durch die Mitgliedstaaten, wobei den Vorschriften für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten im Rahmen der Lastenteilungsverordnung Rechnung getragen wird.

(6) Die Empfehlungen der Kommission zur CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCUS) zielen darauf ab, einen Überblick über die geplante Nutzung dieser Technologien auf nationaler Ebene zu erhalten, einschließlich Informationen über die jährlichen CO2-Mengen, die bis 2030 abgeschieden werden sollen, aufgeschlüsselt nach den Quellen des abgeschiedenen CO2, das entweder aus unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 fallenden Anlagen stammt oder aus anderen Quellen wie biogenen Quellen oder der direkten CO2-Abscheidung aus der Luft, Informationen über die geplante CO2-Transportinfrastruktur und Informationen über die potenziellen inländischen CO2-Speicherkapazitäten und CO2-Einspeichermengen, die 2030 zur Verfügung stehen sollen.

(7) Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Leistung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 (über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft - im Folgenden "LULUCF-Verordnung") beziehen sich auf die Umsetzung der "No-Debit"-Regel für den Zeitraum 2021-2025 (Zeitraum 1) durch den Mitgliedstaat und dessen nationales Ziel für den Zeitraum 2026-2030 (Zeitraum 2), wobei den in der Verordnung festgelegten Regeln für die Inanspruchnahme von Flexibilitätsregelungen Rechnung getragen wird. In den Empfehlungen der Kommission wird auch berücksichtigt, dass im Zeitraum 1 jede Emissionsüberschreitung im Rahmen der LULUCF-Verordnung automatisch auf die Lastenteilungsverordnung übertragen wird.

(8) Um die Verwirklichung der Energie- und Klimaschutzziele durch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel angemessen zu unterstützen, ist es unabdingbar, die potenziellen Gefahren des Klimawandels zu ermitteln sowie Klimaanfälligkeiten und -risiken zu analysieren, die Auswirkungen auf die betreffenden Gebiete, Bevölkerungsgruppen und Sektoren haben können. In den Empfehlungen der Kommission zur Anpassung an den Klimawandel wird darauf Bezug genommen, inwieweit Deutschland in seinen aktualisierten NEKP Anpassungsziele aufgenommen hat, um Klimarisiken Rechnung zu tragen, die Deutschland daran hindern könnten, die Ziele und Vorgaben der Energieunion zu erreichen. Ohne die Planung und Umsetzung von spezifischen Anpassungspolitiken und -maßnahmen ist das Erreichen der Ziele in den Dimensionen der Energieunion gefährdet. Bei sich ändernden klimatischen Bedingungen erfordert die Wasserbewirtschaftung besondere Aufmerksamkeit, da sich Überschwemmungen, Hitze und Dürre auf die Energieerzeugung auswirken und das Risiko von Störungen der Stromversorgung bergen.

(9) Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Ambitionen im Bereich der erneuerbaren Energie beruhen auf der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999, die sich auf objektive Kriterien gründet, sowie auf den wichtigsten Politiken und Maßnahmen, die im Entwurf des aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplans Deutschlands fehlen, jedoch ermöglichen sollen, dass der nationale Beitrag Deutschlands zum verbindlichen Ziel der Union für den Anteil erneuerbarer Energie von mindestens 42,5 % im Jahr 2030 gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen rechtzeitig und kosteneffizient erreicht werden kann, wobei sich die Mitgliedstaaten gemeinsam darum bemühen müssen, diesen Anteil auf 45 % zu erhöhen. Die Empfehlungen der Kommission stützen sich auch auf den Beitrag Deutschlands zu den spezifischen Zielen der Artikel 15a, 22a, 23, 24 und 25 der genannten Richtlinie und die damit verbundenen Politiken und Maßnahmen zu ihrer raschen Umsetzung und Anwendung. Die Empfehlungen spiegeln die Bedeutung der Entwicklung einer umfassenden langfristigen Planung für die Nutzung erneuerbarer Energie, insbesondere von Windenergie, wider, wodurch die Sichtbarkeit der europäischen Hersteller und Netzbetreiber im Einklang mit dem europäischen Windkraftpaket erhöht werden soll 11.

(10) Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf den nationalen Beitrag zur Energieeffizienz gründen sich auf Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 zur Energieeffizienz und auf die Formel in Anhang I der genannten Richtlinie sowie auf die entsprechenden Politiken und Maßnahmen zu deren Umsetzung.

(11) Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland rasch zu beenden, wird in den Empfehlungen der Kommission den im REPowerEU-Plan aufgeführten Vorgaben, Zielen und Beiträgen sowie den damit zusammenhängenden Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung des Plans besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei wird den Erkenntnissen Rechnung getragen, die bei der Umsetzung des Pakets "Gaseinsparungen für einen sicheren Winter" gewonnen wurden 13. In den Empfehlungen kommt zum Ausdruck, dass das Energiesystem in Anbetracht der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 über die sichere Gasversorgung im Einklang mit der Empfehlung der Kommission zur Energiespeicherung 16 resilienter werden muss.

(12) In den Empfehlungen der Kommission wird berücksichtigt, dass die Integration des Energiebinnenmarkts beschleunigt werden muss, um die Rolle der Flexibilität zu stärken und die Verbraucher zu stärken und zu schützen. In der Empfehlung der Kommission wird außerdem darauf hingewiesen, welche Bedeutung der Ermittlung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission zukommt 17.

(13) Die Empfehlungen der Kommission machen deutlich, wie wichtig es ist, ausreichende Investitionen in Forschung und Innovation im Bereich saubere Energie zu gewährleisten, um die Entwicklungs- und Herstellungskapazitäten in diesem Bereich zu steigern, einschließlich geeigneter Politiken und Maßnahmen für energieintensive Wirtschaftszweige und andere Unternehmen, und zeigen, dass Arbeitskräfte für eine klimaneutrale Industrie weitergebildet werden müssen, damit sich innerhalb der Union eine starke, wettbewerbsfähige und saubere Wirtschaft etabliert.

(14) Die Empfehlungen der Kommission stützen sich auf die im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen zum schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe sowie auf die Bedeutung des schrittweisen Abbaus von Subventionen für fossile Brennstoffe.

(15) Die Empfehlungen der Kommission zum Investitionsbedarf erfolgen nach der durch die Kommission durchgeführten Bewertung, ob der Entwurf des aktualisierten Plans einen allgemeinen Überblick über den Investitionsbedarf zum Erreichen der im Plan genannten Ziele, Vorgaben und Beiträge für alle Dimensionen der Energieunion enthält, ob in ihm die Finanzierungsquellen - unterschieden nach privaten und öffentlichen Quellen - aufgeführt sind, ob die aufgeführten Investitionen mit dem deutschen Aufbau- und Resilienzplan, den territorialen Plänen Deutschlands für einen gerechten Übergang und den länderspezifischen Empfehlungen 2022-2023 im Rahmen des Europäischen Semesters im Einklang stehen, und ob eine solide makroökonomische Bewertung der geplanten Strategien und Maßnahmen enthalten ist. Mit dem NEKP sollte die Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Politiken und Maßnahmen gewährleistet und dadurch die Investitionssicherheit unterstützt werden.

(16) Die Empfehlungen der Kommission spiegeln die entscheidende Bedeutung einer breit angelegten regionalen Konsultation und der Gewährleistung einer frühzeitigen und inklusiven Konsultation zum Plan wider, einschließlich einer wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit mit ausreichenden Informationen und einem ausreichenden Zeitrahmen im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus 18.

(17) In den Empfehlungen der Kommission zum gerechten Übergang wird darauf Bezug genommen, ob der Plan Deutschlands laut Bewertung die relevanten sozialen, beschäftigungspolitischen und kompetenzbezogenen Auswirkungen der Klima- und Energiewende hinreichend detailliert darlegt, angemessene flankierende Politiken und Maßnahmen zur Förderung eines gerechten Übergangs skizziert und gleichzeitig zur Förderung sowohl der Menschenrechte als auch der Gleichstellung der Geschlechter beiträgt.

(18) Die an Deutschland gerichteten Empfehlungen der Kommission stützen sich auf die Bewertung des Entwurfs des aktualisierten NEKP 19, die zusammen mit dieser Empfehlung veröffentlicht wird.

(19) Deutschland sollte die vorliegenden Empfehlungen bei der Ausarbeitung seines endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der bis zum 30. Juni 2024 vorzulegen ist, gebührend berücksichtigen.

Empfehlungen zur Vereinbarkeit mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung

(20) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (im Folgenden "Europäisches Klimagesetz") muss die Kommission die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen mit dem Ziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung bewerten. Die Kommission hat die Vereinbarkeit der deutschen Maßnahmen mit diesen Zielen bewertet 20. Die nachfolgenden Empfehlungen stützen sich auf diese Bewertung. Deutschland sollte die vorliegenden Empfehlungen gebührend berücksichtigen und ihnen im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz nachkommen.

(21) Zur Finanzierung der Anpassung können verschiedene Finanzierungsinstrumente der Union mobilisiert werden. Bei der Ausarbeitung der nationalen Pläne der Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen Unionsfonds sollten Erwägungen zur Klimaresilienz in den Vordergrund gestellt werden. Bei allen Ausgaben sollten Beeinträchtigungen der Anpassung vermieden werden, d. h., es sollten sich weder die Anfälligkeiten der Begünstigten noch die anderer erhöhen.

(22) Die am stärksten gefährdeten Gemeinschaften sind die, bei denen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie vom Klimawandel betroffen sein werden. Dadurch, dass die verschiedenen Regionen und sozioökonomischen Gruppen den Auswirkungen des Klimawandels nicht in gleichem Maße ausgesetzt oder anfällig dafür sind, werden bereits bestehende Ungleichheiten und Anfälligkeiten verschärft. Eine gerechte Resilienz sollte die ungleiche Belastung durch Klimarisiken verringern und für eine gerechte Verteilung der Vorteile der Anpassung sorgen. Die Fähigkeit des Systems zur Anpassung an den Klimawandel ist ein wesentliches Merkmal, um potenzielle Schäden zu vermeiden oder zu mindern, Chancen zu nutzen und die Folgen zu bewältigen. Die physischen Auswirkungen des Klimawandels kommen schneller zum Tragen als erwartet. Auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen sowie im öffentlichen und privaten Sektor müssen Fortschritte bei der Anpassungsfähigkeit gemacht werden, wofür ein stärkeres Bewusstsein für Anfälligkeiten und Risiken erforderlich ist. Private Interessenträger sind Akteure des Wandels, da sie Informationen, Ressourcen, Kapazitäten und Finanzmittel bereitstellen

- empfiehlt, dass Deutschland Maßnahmen ergreift, um

Hinsichtlich des Entwurfs des aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999

  1. kosteneffiziente zusätzliche Politiken und Maßnahmen, auch für den Agrarsektor, festzulegen, damit zur Verwirklichung des nationalen Treibhausgasziels von - 50 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 2005 im Rahmen der Lastenteilungsverordnung die projizierte Lücke von 15,4 Prozentpunkten geschlossen werden kann; aktualisierte Projektionen vorzulegen, aus denen hervorgeht, wie das Ziel mit den bestehenden und geplanten Politiken erreicht werden kann, und gegebenenfalls anzugeben, wie die im Rahmen der Lastenteilungsverordnung zur Verfügung stehenden Flexibilitätsmöglichkeiten genutzt werden, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten; die Informationen über die Politiken und Maßnahmen zu ergänzen und deren Anwendungsbereich, Zeitplan und, soweit möglich, die erwarteten Auswirkungen auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen klar darzulegen, auch für Maßnahmen im Rahmen von Finanzierungsprogrammen der Union, z.B. innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik;
  2. die Menge der CO2-Emissionen zu ermitteln, die bis 2030 jährlich abgeschieden werden könnte, einschließlich der Quelle; näher zu erläutern, wie das abgeschiedene CO2 transportiert werden soll;
  3. einen konkreten Weg zur Verwirklichung des nationalen LULUCF-Ziels gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 aufzuzeigen; deutlich darzulegen, wie das überarbeitete nationale Treibhausgasinventar mit den im Plan enthaltenen Projektionen im Einklang steht; zusätzliche Einzelheiten zu den geplanten Maßnahmen vorzulegen, einschließlich quantifizierter Angaben zu deren erwarteten Auswirkungen, um sicherzustellen, dass der Abbau von Treibhausgasen wirksam auf das EU-Ziel für den Nettoabbau von 310 Mio. t CO2-Äq für 2030 und das länderspezifische Ziel für den Abbau von 3.751 kt CO2-Äq gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 ausgerichtet wird; deutliche Informationen darüber bereitzustellen, wie öffentliche Mittel (sowohl Unionsmittel, u. a. im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, als auch staatliche Beihilfen) und private Finanzierungen im Rahmen von Programmen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft konsequent und wirksam genutzt werden, um das nationale Nettoabbauziel zu erreichen; im Einklang mit Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 detailliertere Angaben zum Stand und zu den zu erzielenden Fortschritten bei der Gewährleistung von Verbesserungen zum Erreichen höherer Stufen (Tiers)/geografisch expliziter Datensätze für die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung zu machen;
  4. zusätzliche Analysen der einschlägigen Klimaanfälligkeiten und -risiken im Zusammenhang mit der Verwirklichung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge sowie der Politiken und Maßnahmen in den verschiedenen Dimensionen der Energieunion vorzulegen; den Zusammenhang mit den spezifischen Zielen und Politiken der Energieunion, die mit den Anpassungspolitiken und -maßnahmen unterstützt werden sollten, besser darzulegen und zu quantifizieren; hinreichend detailliert zusätzliche Anpassungsstrategien und -maßnahmen darzulegen, mit denen die Verwirklichung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge Deutschlands im Rahmen der Energieunion unterstützt werden können;
  5. als Beitrag zum verbindlichen Ziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung und im Einklang mit der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 das Ziel für den Anteil erneuerbarer Energiequellen auf mindestens 41 % anzuheben; einen indikativen Zielpfad aufzunehmen, auf dem die Referenzwerte für 2025 und 2027 gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 erreicht werden;
  6. geschätzte Zielpfade und einen langfristigen Plan für Technologien im Bereich erneuerbare Energie für die nächsten zehn Jahre mit einem Ausblick auf 2040 in den Plan aufzunehmen; im Einklang mit der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 ein indikatives Ziel für innovative Technologien im Bereich erneuerbare Energie bis 2030 aufzunehmen; spezifische Ziele aufzunehmen, um zu den indikativen Teilzielen in der Industrie bis 2030 und dem verbindlichen Teilziel für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs) in der Industrie für 2030 beizutragen; zu bestätigen, dass die im Entwurf des Plans enthaltenen Projektionen für den Anteil erneuerbarer Energie spezifische Ziele sind, die zu den Teilzielen im Gebäude- und im Verkehrssektor für 2030 beitragen; zu bestätigen, dass die Projektionen spezifische Ziele für erneuerbare Energien im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung sowohl für den Zeitraum 2021-2025 als auch für den Zeitraum 2026-2030 sind und einem indikativen Ziel zum Erreichen der Aufstockungen gemäß Anhang IA der Richtlinie (EU) 2018/2001 und dem indikativen Ziel für die Fernwärme- und -kälteversorgung entsprechen; weitere Informationen über den Zielpfad zum Erreichen eines Teilziels für fortschrittliche Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Verkehrssektor in den Plan aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die für 2030 vorgesehene Mindestmenge an RFNBOs eingehalten wird;
  7. detaillierte und quantifizierte Politiken und Maßnahmen weiterzuentwickeln, die es ermöglichen, dass der nationale Beitrag Deutschlands zum verbindlichen Ziel der Union für den Anteil erneuerbarer Energie von mindestens 42,5 % im Jahr 2030 rechtzeitig und kosteneffizient erreicht werden kann, wobei sich die Mitgliedstaaten gemeinsam darum bemühen müssen, dieses Ziel auf 45 % zu erhöhen; insbesondere die Technologien im Bereich erneuerbare Energie zu beschreiben, für die "Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie" mit schnelleren und einfacheren Verfahren ausgewiesen werden sollen; zu beschreiben, wie der Ausbau erneuerbarer Energien durch Einführung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom, durch Herkunftsnachweise und durch günstige Rahmenbedingungen zur Förderung des Eigenverbrauchs beschleunigt werden soll; genauer zu erläutern, wie der Ausbau erneuerbarer Energien und der schrittweise Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung, insbesondere der Fernwärme- und -kälteversorgung, beschleunigt werden sollen; die Rahmenbedingungen für eine stärkere Integration zwischen Stromnetzen und Wärme- und Kältenetzen zu beschreiben; zu beschreiben, wie die Verpflichtung für Kraftstoffanbieter im Verkehrssektor gestaltet werden soll, vergleichbare Maßnahmen zur Förderung von Wasserstoff in der Industrie in den Plan aufzunehmen und die EU auf den Handel mit erneuerbarem Wasserstoff vorzubereiten;
  8. eine Bewertung des inländischen Angebots an forstwirtschaftlicher Biomasse für energetische Zwecke im Zeitraum 2021-2030 im Einklang mit den verschärften Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung in den Plan aufzunehmen; eine Bewertung der Vereinbarkeit der geplanten Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse zur Energieerzeugung mit den Verpflichtungen Deutschlands im Rahmen der überarbeiteten LULUCF-Verordnung, insbesondere für den Zeitraum 2026-2030, zusammen mit nationalen Politiken und Maßnahmen zur Gewährleistung dieser Vereinbarkeit in den Plan aufzunehmen; angesichts des vorhandenen Potenzials und der bereits bestehenden Erzeugungskapazitäten für nachhaltiges Biogas/Biomethan, des Erdgasverbrauchsprofils und der bestehenden Infrastruktur, der Verwendung von Gärrückständen und der Anwendungen von biogenem CO2 in Deutschland detailliertere Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Erzeugung von Biomethan in den Plan aufzunehmen;
  9. soweit möglich einen voraussichtlichen Zeitplan für die Schritte zur Annahme legislativer und nichtlegislativer Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung und Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung vorzulegen, insbesondere für die unter den vorstehenden Nummern genannten Maßnahmen;
  10. einen nationalen Energieeffizienzbeitrag im Hinblick auf den Endenergieverbrauch zum verbindlichen Ziel der Union für den Endenergieverbrauch für 2030 aufzunehmen, der mit Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2023/1791 im Einklang steht oder dem berichtigten indikativen nationalen Beitrag entspricht, den die Kommission jedem Mitgliedstaat bis zum 1. März 2024 gemäß Artikel 4 Absatz 5 der genannten Richtlinie übermitteln wird; aufgeschlüsselt nach Sektoren die Höhe der Verringerung des Energieverbrauchs anzugeben, die von allen öffentlichen Einrichtungen zu erzielen ist, sowie Angaben zur Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen, die jährlich renoviert werden sollen, oder zu den entsprechenden jährlich zu erzielenden Energieeinsparungen zu machen;
  11. vollständige Politiken und Maßnahmen zum Erreichen des nationalen Beitrags zur Energieeffizienz darzulegen und zu erläutern, wie der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" umgesetzt werden soll; die erwarteten Energieeinsparungen und den Beitrag jeder der gemeldeten Energieeffizienzmaßnahmen weiter zu quantifizieren; Einzelheiten zu Programmen zur Finanzierung von Energieeffizienz und zu finanziellen Förderregelungen anzugeben, mit denen private Investitionen und zusätzliche Kofinanzierungen mobilisiert werden können, und genaue Angaben zur Rolle des nationalen Energieeffizienzfonds gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bei der Erbringung der nationalen Energieeffizienzbeiträge, einschließlich des Einsatzes von Finanzierungsinstrumenten innerhalb des Fonds, zu machen;
  12. aktualisierte Zielvorgaben für die Gewährleistung eines in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen Gebäudebestands und für die Umwandlung bestehender Gebäude bis 2050 in Nullemissionsgebäude aufzunehmen, einschließlich Zwischenzielen für 2030 und 2040 sowie einschließlich eines Vergleichs mit der jüngsten langfristigen Renovierungsstrategie; im Hinblick auf die Umsetzung einer kohärenten langfristigen Renovierungsstrategie die Vorgaben für die Dekarbonisierung von Gebäuden durch Bereitstellung weiterer Informationen über Politiken und Maßnahmen, auch über deren Kosten und erwartete Auswirkungen in Form von Energieeinsparungen, zu unterstützen;
  13. eingehender zu erläutern, wie Deutschland die Energieversorgungssicherheit erheblich stärken wird, insbesondere durch Festlegung klarer Ziele für die Diversifizierung der Energiequellen und für die weitere Förderung der Senkung der Gasnachfrage, sowie detaillierte Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele bis 2030 zu entwickeln; die Resilienz des Energiesystems zu stärken, insbesondere durch Festlegung eines Ziels für den Ausbau der Energiespeicherung und durch Vorschläge für Politiken und Maßnahmen zur Berücksichtigung des Erfordernisses der Anpassung an den Klimawandel im Energiesystem; die Angemessenheit der Erdölinfrastruktur (Raffinerie, Erdölvorräte) angesichts des erwarteten Rückgangs der Ölnachfrage und des Übergangs zu CO2-armen Alternativen zu bewerten;
  14. vor dem Hintergrund einer Bewertung des Flexibilitätsbedarfs klare Ziele und Vorgaben für die Laststeuerung vorzulegen, um die Flexibilität des Energiesystems zu verbessern; einen Zeitplan mit geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung struktureller Engpässe im Stromversorgungssystem und zur Abgabe wirksamer Einspeisungssignale und standortbezogener Signale für den Markt in den Plan aufzunehmen, vor allem als Grundlage für die weitere Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten und im Hinblick auf das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Erhöhung der für den Handel verfügbaren zonenübergreifenden Kapazitäten; die Position der Verbraucher auf dem Endkundenmarkt durch Aufnahme weiterer Informationen zu Energiegemeinschaften, gemeinsamer Nutzung von Energie und zu gemeinsamer Beschaffung, einschließlich Informationen zum Eigenverbrauch, zu stärken;
  15. unter Berücksichtigung der Empfehlung (EU) 2023/2407 das Konzept für die Bekämpfung der Energiearmut weiterzuentwickeln, indem eine Bewertung der Lage der derzeit betroffenen Haushalte in den Plan aufgenommen und ein spezifisches messbares Ziel zur Verringerung der Energiearmut gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 angegeben wird; zusätzliche Einzelheiten zu bestehenden und potenziellen Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut sowie zu den zweckgebundenen Finanzmitteln sowohl aus Sicht der Sozialpolitik (Erschwinglichkeit) als auch der strukturellen Energiemaßnahmen anzugeben, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Energieeffizienz, Gebäuderenovierung und erneuerbarer Energie; zu erläutern, wie die Nutzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems zur Verringerung der Energiearmut gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 erfolgen soll;
  16. die nationalen Ziele in den Bereichen Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf den Einsatz sauberer Technologien weiter zu präzisieren und einen Pfad für 2030 und 2050 festzulegen, um die Dekarbonisierung der Industrie und den Übergang der Unternehmen zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu unterstützen; Politiken und Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Klimaneutralität vorzulegen, einschließlich solcher, die für energieintensive Industrien relevant sind; einen berechenbaren und vereinfachten Rechtsrahmen für Genehmigungsverfahren zu beschreiben und darzulegen, wie der Zugang zu nationalen Finanzmitteln erforderlichenfalls vereinfacht wird; detaillierte Politiken und Maßnahmen vorzulegen, um das Energiesystem zu digitalisieren, die Kompetenzen im Bereich saubere Energie zu entwickeln und den offenen Handel für widerstandsfähige und nachhaltige Lieferketten wichtiger Komponenten und Ausrüstung im Bereich Klimaneutralität zu erleichtern;
  17. die Reformen und Maßnahmen zur Mobilisierung privater Investitionen, die zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben erforderlich sind, aufzuführen; einen umfassenden und kohärenten Überblick über den Bedarf an öffentlichen und privaten Investitionen in aggregierter Form und nach Sektoren aufgeschlüsselt vorzulegen; den gesamtwirtschaftlichen Top-down-Ansatz durch eine projektspezifische Bottom-up-Bewertung entlang der fünf Dimensionen der Energieunion zu ergänzen; eine Aufschlüsselung des Gesamtinvestitionsbedarfs mit zusätzlichen Informationen über die Finanzierungsquellen auf nationaler, regionaler und Unionsebene sowie über zu mobilisierende private Finanzquellen aufzunehmen; eine kurze Beschreibung der Art der finanziellen Unterstützungsregelung, die für die Umsetzung der aus dem öffentlichen Haushalt finanzierten Politiken und Maßnahmen gewählt wurde, und der Verwendung gemischter Finanzierungsinstrumente, bei denen Finanzhilfen, Darlehen, technische Hilfe und öffentliche Garantien zum Einsatz kommen, in den Plan aufzunehmen, einschließlich der Rolle der nationalen Förderbanken in den jeweiligen Regelungen und/oder der Art und Weise, wie private Finanzierungen mobilisiert werden; die kostenwirksame Übertragung von Zertifikaten auf andere Mitgliedstaaten gemäß der Lastenteilungsverordnung als Finanzierungsquelle zu prüfen; eine solide Bewertung der makroökonomischen Auswirkungen der geplanten Politiken und Maßnahmen vorzulegen;
  18. dazulegen, wie die im aktualisierten Plan enthaltenen Politiken und Maßnahmen mit dem nationalen Aufbau- und Resilienzplan Deutschlands, einschließlich des REPowerEU-Kapitels, im Einklang stehen;
  19. zu erläutern, wie und bis wann Deutschland beabsichtigt, die Subventionen für fossile Brennstoffe schrittweise abzubauen; durch Präzisierung der entsprechenden Verpflichtungen und Maßnahmen ausführlicher zu erläutern, wie Deutschland beabsichtigt, schrittweise aus der Nutzung fester fossiler Brennstoffe für die Stromerzeugung auszusteigen;
  20. nähere Angaben zur analytischen Grundlage zu machen, indem im Rahmen der geplanten Politiken und Maßnahmen Projektionen dazu vorgelegt werden, wie sich das Energiesystem bis 2040 entwickeln wird;
  21. genauere Informationen zu den sozialen, beschäftigungspolitischen und kompetenzbezogenen Folgen oder anderen Verteilungseffekten der Klima- und Energiewende sowie zu den geplanten Zielen, Politiken und Maßnahmen zur Unterstützung eines gerechten Übergangs bereitzustellen; unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität 21 die Form der Unterstützung, die Auswirkungen der Initiativen, die Zielgruppen und die vorgesehene Ressourcen festzulegen; zu gewährleisten, dass der in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang enthaltene Zeitplan für den Kohleausstieg mit dem entsprechenden Zeitplan im aktualisierten NEKP übereinstimmt; soweit möglich, mehr Elemente aufzunehmen, um eine angemessene analytische Grundlage für die Ausarbeitung eines künftigen Klima-Sozialplans gemäß der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 zu schaffen, einschließlich Angaben dazu, wie die Herausforderungen und sozialen Auswirkungen des Emissionshandelssystems für die Verbrennung von Brennstoffen in Gebäuden, im Straßenverkehr und in weiteren Sektoren für bzw. auf die am stärksten gefährdeten Gruppen bewertet werden können, sowie potenzielle Begünstigte zu ermitteln und einen einschlägigen politischen Rahmen festzulegen; zu erläutern, wie der im NEKP festgelegte politische Rahmen zur Ausarbeitung des deutschen Klima-Sozialplans beitragen wird und wie die Kohärenz zwischen beiden Plänen sichergestellt wird;
  22. eine inklusiven Beteiligung der Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und eine breite Beteiligung der lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft an der Ausarbeitung des Plans zu gewährleisten; einen klaren Überblick darüber zu geben, wie der Konsultationsprozess eine breite Beteiligung aller einschlägigen Behörden, Bürgerinnen und Bürger sowie Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, an der Ausarbeitung des Entwurfs und des endgültigen aktualisierten Plans ermöglichen wird; eine Zusammenfassung der von den verschiedenen Akteuren geäußerten Ansichten und eine Zusammenfassung der Art und Weise, wie die während der Konsultationen geäußerten Standpunkte im Plan berücksichtigt wurden, bereitzustellen;
  23. die bereits gute regionale Zusammenarbeit mit Nachbarländern auszuweiten und dazu insbesondere zu beschreiben, wie Deutschland beabsichtigt, im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2023/2413 bis 2025 eine Rahmenregelung über die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten festzulegen; die Bemühungen um die Unterzeichnung der sieben noch erforderlichen bilateralen Solidaritätsvereinbarungen für eine sichere Gasversorgung mit seinen Nachbarn (Polen, Tschechien, Italien, Frankreich, Luxemburg, Belgien und Niederlande) fortzusetzen;

Hinsichtlich der Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen mit dem Ziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119

  1. Klimaresilienzaspekte bei der Inanspruchnahme von Unterstützung aus den Finanzierungsprogrammen der Union, z.B. von im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und über andere einschlägige Unionsfonds bereitgestellten Mitteln, stärker in den Vordergrund zu rücken. Die Unionsmittel sollten so ausgegeben werden, dass die Klimaresilienz verbessert und die Anfälligkeiten nicht erhöht werden (d. h., dass erhebliche Beeinträchtigungen der Anpassung vermieden werden);
  2. Interessengruppen, die von den Auswirkungen des Klimawandels besonders betroffen sind, in die Gestaltung und Umsetzung der deutschen Anpassungspolitik einzubeziehen; die Koordinierung zwischen den verschiedenen (nationalen/regionalen/lokalen) Verwaltungsebenen zu verbessern, um die Planungsinstrumente aufeinander abzustimmen und koordinierte Maßnahmen zu unterstützen, die auf einen "systemischen" Wandel abzielen; die Sozialpartner und die Interessenträger des Privatsektors bei der Politikgestaltung und -umsetzung sowie bei Investitionen einzubeziehen; die Verfahren und Ergebnisse einschlägiger Konsultationen zu dokumentieren.

Brüssel, den 18. Dezember 2023

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.

2) ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1.

3) Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne 2021-2030 (ABl. C 495 vom 29.12.2022 S. 24).

4) COM(2022) 230 final.

5) SWD(2022) 606 final/2, SWD(2023) 605 final.

6) Empfehlung COM(2022) 606 final für eine Empfehlung des Rates, Empfehlung SWD(2023) 605 final für eine Empfehlung des Rates.

7) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26) in der durch die Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 1) geänderten Fassung.

8) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).

9) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (ABl. L 107 vom 21.04.2023 S. 1) geänderten Fassung.

10) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82) in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj) geänderten Fassung.

11) Mitteilung "Europäischer Aktionsplan für Windkraft" (COM(2023) 669 final vom 24.10.2023) und Mitteilung "Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Offshore-Energie" (COM(2023) 668 final).

12) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1).

13) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Gaseinsparungen für einen sicheren Winter" COM(2022) 360 final).

14) Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 1).

15) Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1).

16) Empfehlung der Kommission vom 14. März 2023 "Energiespeicherung - Eckpfeiler einer dekarbonisierten und sicheren Energiewirtschaft in der EU" (ABl. C 103 vom 20.03.2023 S. 1).

17) Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut (ABl. L, 2023/2407, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj).

18) Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 ( Übereinkommen von Aarhus).

19) SWD(2023) 928.

20) EU-Fortschrittsbericht über den Klimaschutz 2023 (COM(2023) 653 final) und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Bewertung der Fortschritte bei der Anpassung an den Klimawandel in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem Europäischen Klimagesetz (SWD(2023) 932).

21) Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.06.2022 S. 35).

22) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 1).


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