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Empfehlung (EU) 2024/612 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Deutschlands für den Zeitraum 2021-2030 und zur Vereinbarkeit der Maßnahmen Deutschlands mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(ABl. L 2024/612 vom 07.03.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Empfehlung zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (NEKP) Deutschlands für den Zeitraum 2021-2030
(1) Deutschland hat den Entwurf seines aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans am 3. November 2023 vorgelegt.
(2) Da der Entwurf des aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplans Deutschlands verspätet vorgelegt wurde, hatte die Europäische Kommission nur begrenzt Zeit, um gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne ihre Bewertung vorzunehmen und die vorliegende Empfehlung anzunehmen.
(3) In Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 (im Folgenden "Governance-Verordnung") ist festgelegt, welche Elemente in die aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufzunehmen sind. Im Dezember 2022 nahm die Kommission Leitlinien 3 an, die den Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe für den Prozess und den Umfang der Ausarbeitung der Entwürfe und der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne bieten sollten. In den Leitlinien wurden bewährte Verfahren aufgezeigt und die Auswirkungen der jüngsten politischen, rechtlichen und geopolitischen Entwicklungen in der Energie- und Klimapolitik dargelegt.
(4) Im Zusammenhang mit dem REPowerEU-Plan 4 und im Rahmen der Europäischen Semester 2021-2022 und 2022-2023 hat die Kommission besonderes Augenmerk auf den energie- und klimabezogenen Reform- und Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten gelegt, um die Energieversorgungssicherheit und die Erschwinglichkeit von Energie durch Beschleunigung des grünen und fairen Wandels zu verbessern. Dies spiegelt sich in den Länderberichten 2022 und 2023 für Deutschland 5 und in der Empfehlung des Rates an Deutschland 6 wider. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigen.
(5) Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Verwirklichung der nationalen Ziele im Rahmen der Lastenteilungsverordnung 7 gründen sich auf die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der Ziele für 2030 durch die Mitgliedstaaten, wobei den Vorschriften für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten im Rahmen der Lastenteilungsverordnung Rechnung getragen wird.
(6) Die Empfehlungen der Kommission zur CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCUS) zielen darauf ab, einen Überblick über die geplante Nutzung dieser Technologien auf nationaler Ebene zu erhalten, einschließlich Informationen über die jährlichen CO2-Mengen, die bis 2030 abgeschieden werden sollen, aufgeschlüsselt nach den Quellen des abgeschiedenen CO2, das entweder aus unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 fallenden Anlagen stammt oder aus anderen Quellen wie biogenen Quellen oder der direkten CO2-Abscheidung aus der Luft, Informationen über die geplante CO2-Transportinfrastruktur und Informationen über die potenziellen inländischen CO2-Speicherkapazitäten und CO2-Einspeichermengen, die 2030 zur Verfügung stehen sollen.
(7) Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Leistung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 (über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft - im Folgenden "LULUCF-Verordnung") beziehen sich auf die Umsetzung der "No-Debit"-Regel für den Zeitraum 2021-2025 (Zeitraum 1) durch den Mitgliedstaat und dessen nationales Ziel für den Zeitraum 2026-2030 (Zeitraum 2), wobei den in der Verordnung festgelegten Regeln für die Inanspruchnahme von Flexibilitätsregelungen Rechnung getragen wird. In den Empfehlungen der Kommission wird auch berücksichtigt, dass im Zeitraum 1 jede Emissionsüberschreitung im Rahmen der LULUCF-Verordnung automatisch auf die Lastenteilungsverordnung übertragen wird.
(8) Um die Verwirklichung der Energie- und Klimaschutzziele durch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel angemessen zu unterstützen, ist es unabdingbar, die potenziellen Gefahren des Klimawandels zu ermitteln sowie Klimaanfälligkeiten und -risiken zu analysieren, die Auswirkungen auf die betreffenden Gebiete, Bevölkerungsgruppen und Sektoren haben können. In den Empfehlungen der Kommission zur Anpassung an den Klimawandel wird darauf Bezug genommen, inwieweit Deutschland in seinen aktualisierten NEKP Anpassungsziele aufgenommen hat, um Klimarisiken Rechnung zu tragen, die Deutschland daran hindern könnten, die Ziele und Vorgaben der Energieunion zu erreichen. Ohne die Planung und Umsetzung von spezifischen Anpassungspolitiken und -maßnahmen ist das Erreichen der Ziele in den Dimensionen der Energieunion gefährdet. Bei sich ändernden klimatischen Bedingungen erfordert die Wasserbewirtschaftung besondere Aufmerksamkeit, da sich Überschwemmungen, Hitze und Dürre auf die Energieerzeugung auswirken und das Risiko von Störungen der Stromversorgung bergen.
(9) Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Ambitionen im Bereich der erneuerbaren Energie beruhen auf der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999, die sich auf objektive Kriterien gründet, sowie auf den wichtigsten Politiken und Maßnahmen, die im Entwurf des aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplans Deutschlands fehlen, jedoch ermöglichen sollen, dass der nationale Beitrag Deutschlands zum verbindlichen Ziel der Union für den Anteil erneuerbarer Energie von mindestens 42,5 % im Jahr 2030 gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen rechtzeitig und kosteneffizient erreicht werden kann, wobei sich die Mitgliedstaaten gemeinsam darum bemühen müssen, diesen Anteil auf 45 % zu erhöhen. Die Empfehlungen der Kommission stützen sich auch auf den Beitrag Deutschlands zu den spezifischen Zielen der Artikel 15a, 22a, 23, 24 und 25 der genannten Richtlinie und die damit verbundenen Politiken und Maßnahmen zu ihrer raschen Umsetzung und Anwendung. Die Empfehlungen spiegeln die Bedeutung der Entwicklung einer umfassenden langfristigen Planung für die Nutzung erneuerbarer Energie, insbesondere von Windenergie, wider, wodurch die Sichtbarkeit der europäischen Hersteller und Netzbetreiber im Einklang mit dem europäischen Windkraftpaket erhöht werden soll 11.
(10) Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf den nationalen Beitrag zur Energieeffizienz gründen sich auf Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 zur Energieeffizienz und auf die Formel in Anhang I der genannten Richtlinie sowie auf die entsprechenden Politiken und Maßnahmen zu deren Umsetzung.
(11) Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland rasch zu beenden, wird in den Empfehlungen der Kommission den im REPowerEU-Plan aufgeführten Vorgaben, Zielen und Beiträgen sowie den damit zusammenhängenden Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung des Plans besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei wird den Erkenntnissen Rechnung getragen, die bei der Umsetzung des Pakets "Gaseinsparungen für einen sicheren Winter" gewonnen wurden 13. In den Empfehlungen kommt zum Ausdruck, dass das Energiesystem in Anbetracht der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 über die sichere Gasversorgung im Einklang mit der Empfehlung der Kommission zur Energiespeicherung 16 resilienter werden muss.
(12) In den Empfehlungen der Kommission wird berücksichtigt, dass die Integration des Energiebinnenmarkts beschleunigt werden muss, um die Rolle der Flexibilität zu stärken und die Verbraucher zu stärken und zu schützen. In der Empfehlung der Kommission wird außerdem darauf hingewiesen, welche Bedeutung der Ermittlung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission zukommt 17.
(13) Die Empfehlungen der Kommission machen deutlich, wie wichtig es ist, ausreichende Investitionen in Forschung und Innovation im Bereich saubere Energie zu gewährleisten, um die Entwicklungs- und Herstellungskapazitäten in diesem Bereich zu steigern, einschließlich geeigneter Politiken und Maßnahmen für energieintensive Wirtschaftszweige und andere Unternehmen, und zeigen, dass Arbeitskräfte für eine klimaneutrale Industrie weitergebildet werden müssen, damit sich innerhalb der Union eine starke, wettbewerbsfähige und saubere Wirtschaft etabliert.
(14) Die Empfehlungen der Kommission stützen sich auf die im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen zum schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe sowie auf die Bedeutung des schrittweisen Abbaus von Subventionen für fossile Brennstoffe.
(15) Die Empfehlungen der Kommission zum Investitionsbedarf erfolgen nach der durch die Kommission durchgeführten Bewertung, ob der Entwurf des aktualisierten Plans einen allgemeinen Überblick über den Investitionsbedarf zum Erreichen der im Plan genannten Ziele, Vorgaben und Beiträge für alle Dimensionen der Energieunion enthält, ob in ihm die Finanzierungsquellen - unterschieden nach privaten und öffentlichen Quellen - aufgeführt sind, ob die aufgeführten Investitionen mit dem deutschen Aufbau- und Resilienzplan, den territorialen Plänen Deutschlands für einen gerechten Übergang und den länderspezifischen Empfehlungen 2022-2023 im Rahmen des Europäischen Semesters im Einklang stehen, und ob eine solide makroökonomische Bewertung der geplanten Strategien und Maßnahmen enthalten ist. Mit dem NEKP sollte die Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Politiken und Maßnahmen gewährleistet und dadurch die Investitionssicherheit unterstützt werden.
(16) Die Empfehlungen der Kommission spiegeln die entscheidende Bedeutung einer breit angelegten regionalen Konsultation und der Gewährleistung einer frühzeitigen und inklusiven Konsultation zum Plan wider, einschließlich einer wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit mit ausreichenden Informationen und einem ausreichenden Zeitrahmen im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus 18.
(17) In den Empfehlungen der Kommission zum gerechten Übergang wird darauf Bezug genommen, ob der Plan Deutschlands laut Bewertung die relevanten sozialen, beschäftigungspolitischen und kompetenzbezogenen Auswirkungen der Klima- und Energiewende hinreichend detailliert darlegt, angemessene flankierende Politiken und Maßnahmen zur Förderung eines gerechten Übergangs skizziert und gleichzeitig zur Förderung sowohl der Menschenrechte als auch der Gleichstellung der Geschlechter beiträgt.
(18) Die an Deutschland gerichteten Empfehlungen der Kommission stützen sich auf die Bewertung des Entwurfs des aktualisierten NEKP 19, die zusammen mit dieser Empfehlung veröffentlicht wird.
(19) Deutschland sollte die vorliegenden Empfehlungen bei der Ausarbeitung seines endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der bis zum 30. Juni 2024 vorzulegen ist, gebührend berücksichtigen.
Empfehlungen zur Vereinbarkeit mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung
(20) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (im Folgenden "Europäisches Klimagesetz") muss die Kommission die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen mit dem Ziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung bewerten. Die Kommission hat die Vereinbarkeit der deutschen Maßnahmen mit diesen Zielen bewertet 20. Die nachfolgenden Empfehlungen stützen sich auf diese Bewertung. Deutschland sollte die vorliegenden Empfehlungen gebührend berücksichtigen und ihnen im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz nachkommen.
(21) Zur Finanzierung der Anpassung können verschiedene Finanzierungsinstrumente der Union mobilisiert werden. Bei der Ausarbeitung der nationalen Pläne der Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen Unionsfonds sollten Erwägungen zur Klimaresilienz in den Vordergrund gestellt werden. Bei allen Ausgaben sollten Beeinträchtigungen der Anpassung vermieden werden, d. h., es sollten sich weder die Anfälligkeiten der Begünstigten noch die anderer erhöhen.
(22) Die am stärksten gefährdeten Gemeinschaften sind die, bei denen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie vom Klimawandel betroffen sein werden. Dadurch, dass die verschiedenen Regionen und sozioökonomischen Gruppen den Auswirkungen des Klimawandels nicht in gleichem Maße ausgesetzt oder anfällig dafür sind, werden bereits bestehende Ungleichheiten und Anfälligkeiten verschärft. Eine gerechte Resilienz sollte die ungleiche Belastung durch Klimarisiken verringern und für eine gerechte Verteilung der Vorteile der Anpassung sorgen. Die Fähigkeit des Systems zur Anpassung an den Klimawandel ist ein wesentliches Merkmal, um potenzielle Schäden zu vermeiden oder zu mindern, Chancen zu nutzen und die Folgen zu bewältigen. Die physischen Auswirkungen des Klimawandels kommen schneller zum Tragen als erwartet. Auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen sowie im öffentlichen und privaten Sektor müssen Fortschritte bei der Anpassungsfähigkeit gemacht werden, wofür ein stärkeres Bewusstsein für Anfälligkeiten und Risiken erforderlich ist. Private Interessenträger sind Akteure des Wandels, da sie Informationen, Ressourcen, Kapazitäten und Finanzmittel bereitstellen
- empfiehlt, dass Deutschland Maßnahmen ergreift, um
Hinsichtlich des Entwurfs des aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999
Hinsichtlich der Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen mit dem Ziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119
Brüssel, den 18. Dezember 2023
2) ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1.
3) Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne 2021-2030 (ABl. C 495 vom 29.12.2022 S. 24).
4) COM(2022) 230 final.
5) SWD(2022) 606 final/2, SWD(2023) 605 final.
6) Empfehlung COM(2022) 606 final für eine Empfehlung des Rates, Empfehlung SWD(2023) 605 final für eine Empfehlung des Rates.
7) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26) in der durch die Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 1) geänderten Fassung.
8) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
9) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (ABl. L 107 vom 21.04.2023 S. 1) geänderten Fassung.
10) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82) in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj) geänderten Fassung.
11) Mitteilung "Europäischer Aktionsplan für Windkraft" (COM(2023) 669 final vom 24.10.2023) und Mitteilung "Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Offshore-Energie" (COM(2023) 668 final).
12) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1).
13) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Gaseinsparungen für einen sicheren Winter" COM(2022) 360 final).
14) Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 1).
15) Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1).
16) Empfehlung der Kommission vom 14. März 2023 "Energiespeicherung - Eckpfeiler einer dekarbonisierten und sicheren Energiewirtschaft in der EU" (ABl. C 103 vom 20.03.2023 S. 1).
17) Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut (ABl. L, 2023/2407, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj).
18) Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 ( Übereinkommen von Aarhus).
19) SWD(2023) 928.
20) EU-Fortschrittsbericht über den Klimaschutz 2023 (COM(2023) 653 final) und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Bewertung der Fortschritte bei der Anpassung an den Klimawandel in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem Europäischen Klimagesetz (SWD(2023) 932).
21) Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.06.2022 S. 35).
22) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 1).
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