Durchführungsbeschluss (EU) 2024/773 der Kommission vom 4. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2009/992/EU über Mindestanforderungen an die zusätzlichen Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1120)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/773 vom 06.03.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die einzelstaatlichen elektronischen Register müssen mindestens die in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Daten enthalten.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 dahin gehend geändert, dass zusätzliche Daten in die einzelstaatlichen elektronischen Register eingegeben werden müssen.

(3) Um die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register zu erleichtern, hat die Kommission den Beschluss 2009/992/EU 3 erlassen. Der Beschluss 2009/992/EU sollte vorsehen, dass die zusätzlichen Daten in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind.

(4) Der Beschluss 2009/992/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2009/992/EU wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. März 2024

1) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 51.

2) Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 17).

3) Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (ABl. L 339 vom 22.12.2009 S. 36).

.

Anhang

"Anhang

Datenkategorie Datenelement Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds Länge
Verkehrsunternehmen Name Freitext, alphanumerisch 1 -100
Rechtsform Freitext, alphanumerisch 1 -50
Zahl der Beschäftigten Freitext, numerisch 1 -7
Risikoeinstufung Freitext, numerisch 1 -5
Risikoeinstufungsgruppe Angabe
  • "Grau"
  • "Grün"
  • "Gelb"
  • "Rot"
Gesamtzahl der verwalteten Fahrzeuge Freitext, numerisch 1 -6
Anschrift Anschrift Freitext, alphanumerisch 1 -150
Postleitzahl Freitext, alphanumerisch 1 -10
Ort Freitext, alphanumerisch 1 -50
Ländercode Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2 2
Zulassung Art der Zulassung Angabe
  • "Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Personen"
  • "einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Personen"

oder

  • "Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Gütern"
  • "Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Gütern, ausschließlich < 3,5 t"
  • "einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Gütern"
Laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz 1 Freitext, alphanumerisch 1 -20
Gemeinschaftslizenz gültig ab Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Gemeinschaftslizenz gültig bis Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Zahl der im Rahmen der Zulassung verwalteten Fahrzeuge Freitext, numerisch 1 -6
Fahrzeugkennzeichen Freitext, alphanumerisch 1 -15
Status der Zulassung Angabe
  • "gültig"
  • "ausgesetzt"
  • "entzogen"
  • "abgelaufen"
  • "verloren/gestohlen"
  • "annulliert"
  • "zurückgegeben"
Datum des Entzugs der Gemeinschaftslizenz Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Datum der Aussetzung der Gemeinschaftslizenz Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Datum, an dem die Aussetzung der Gemeinschaftslizenz endet Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Grund für die Aussetzung oder den Entzug der Gemeinschaftslizenz Angabe
  • "keine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung"
  • "keine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit"
  • "fachliche Eignung entspricht nicht den Anforderungen"
  • "fehlende Zuverlässigkeit"
  • "andere Gründe"
Laufende Nummer der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz 2 Freitext, alphanumerisch 1 -20
Beglaubigte Abschrift gültig ab Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Beglaubigte Abschrift gültig bis Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Datum des Entzugs der beglaubigten Abschrift Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Datum der Aussetzung der Gültigkeit der beglaubigten Abschrift Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Datum, an dem die Aussetzung der Gültigkeit der beglaubigten Abschrift endet Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Rechtlicher Vertreter des Unternehmens (falls zutreffend) 3 Erster Vorname Freitext, alphanumerisch 1 -100
Familienname(n) Freitext, alphanumerisch 1 -100
Geburtsdatum Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Geburtsort Freitext, alphanumerisch 1 -50
Verkehrsleiter Erster Vorname Freitext, alphanumerisch 1 -100
Familienname(n) Freitext, alphanumerisch 1 -100
Geburtsdatum Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Geburtsort Freitext, Buchstaben 1 -50
Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung Freitext, alphanumerisch 1 -20
Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2 2
Gültigkeit der Bescheinigung der fachlichen Eignung Angabe
  • "gültig"
  • "ungültig"
schwerwiegender Verstoß Kategorie des Verstoßes Alphanumerische Codewerte
Art des Verstoßes Alphanumerische Codewerte
Datum des Verstoßes Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Datum der Überprüfung, bei der der Verstoß nachgewiesen wurde Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Mitgliedstaat, in dem der Verstoß nachgewiesen wurde Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2 2
Begründung, weshalb die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellt 4 Freitext, alphanumerisch 1 -500
Ungeeignete Person Erster Vorname Freitext, alphanumerisch 1 -100
Familienname(n) Freitext, alphanumerisch 1 -100
Geburtsdatum Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Geburtsort Freitext, Buchstaben 1 -50
Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung Freitext, alphanumerisch 1 -20
Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2 2
Begründung für die Erklärung der Nichteignung Angabe
  • "Verstoß gegen einzelstaatliche Vorschriften"
  • "Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften"
Laufende Rehabilitierungsmaßnahme Angabe
  • "angemessene Ausbildung von mindestens drei Monaten"
  • "Prüfung zu den in Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Sachgebieten"
Erklärung der Nichteignung gilt ab Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Erklärung der Nichteignung gilt bis Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
1) Die Nummer ist auf jedes zur Aufbewahrung im Fahrzeug ausgestellte Dokument im selben Format zu drucken wie im einzelstaatlichen Register verzeichnet.

2) Die Nummer ist auf jedes zur Aufbewahrung im Fahrzeug ausgestellte Dokument im selben Format zu drucken wie im einzelstaatlichen Register verzeichnet.

3) Siehe Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

4) Dieses Feld darf keine anderen personenbezogenen Daten enthalten als die den Verkehrsleiter betreffenden erforderlichen Daten.

"


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