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Empfehlung (EU) 2024/779 der Kommission vom 26. Februar 2024 über sichere und resiliente Seekabelinfrastrukturen

(ABl. L 2024/779 vom 08.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unsere Volkswirtschaften und Gesellschaften sind zunehmend auf ein verlässliches Funktionieren des Internets und auf internationale Konnektivität angewiesen, um die wettbewerbsfähige Digitalisierung der Union und ihrer Wirtschaft zu vollziehen. Wenn es um die Verwirklichung der digitalen Souveränität Europas geht, sind Seekabelinfrastrukturen in diesem Zusammenhang ein wichtiges Element des breiteren Internet-Ökosystems, denn der Großteil des internationalen Datenverkehrs wird über Seekabel abgewickelt. Viele Inseln in der Union, darunter die drei Inselmitgliedstaaten, sowie die EU-Gebiete in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete sind bei der Kommunikation innerhalb der Union fast vollständig von solchen Seekabeln abhängig. Vor dem Hintergrund erhöhter Risiken und vom Menschen verursachter feindlicher Sicherheitsbedrohungen sowie angesichts des vernetzten und transnationalen Charakters dieser Infrastrukturen achten die Regierungen in allen Regionen der Welt besonders auf ihre möglichen Abhängigkeiten von solchen wichtigen Seekabelverbindungen, weil systemische und weitverbreitete Störungen der Seekabelkommunikation im Falle koordinierter Angriffe besonders schwerwiegende Folgen hätten.

(2) Die Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass Handlungsbedarf auf Unionsebene besteht. Im Ministeraufruf von Nevers vom 9. März 2022 1 wurde die strategische Bedeutung kritischer Infrastrukturen wie der Telekommunikationsnetze und der digitalen Dienste für viele kritische Funktionen in unseren Gesellschaften ebenso anerkannt wie die Tatsache, dass diese Infrastrukturen bevorzugte Ziele für Cyberangriffe sind.

(3) Als Folgemaßnahme zum Aufruf von Nevers führte die NIS-Kooperationsgruppe mit Unterstützung der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) sowie in Abstimmung mit dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) eine allgemeine Risikobewertung in Bezug auf Kommunikationsinfrastrukturen und -netze, einschließlich der Seekabel, durch. Bei dieser Risikobewertung wurden physische Angriffe auf Seekabel oder deren Sabotage und Stromausfälle bei Seekabeln, die von Signalverstärkern abhängen, als wichtigste Bedrohungen ermittelt. Ausgehend von diesen Bedrohungen und einer Reihe erkannter Schwachstellen entwickelten die Mitgliedstaaten eine Reihe von Risikoszenarien, die aus Sicht der EU von strategischer Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere das Risiko der Einwirkung von Drittländern auf Lieferanten, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste oder Seekabel und das Risiko koordinierter physischer Angriffe auf digitale Infrastrukturen oder deren Sabotage, einschließlich Seekabel.

(4) In der Empfehlung des Rates vom Dezember 2022 für eine unionsweite koordinierte Vorgehensweise zur Stärkung der Resilienz kritischer Infrastruktur 2 (im Folgenden "Empfehlung für die Resilienz kritischer Infrastrukturen") werden gezielte Maßnahmen dargelegt, die auf Unionsebene und auf nationaler Ebene getroffen werden sollten, um die Abwehrbereitschaft zu verbessern, die Reaktionsfähigkeit zu stärken und die internationale Zusammenarbeit zu vertiefen. Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen insbesondere kritische Infrastrukturen von erheblicher grenzüberschreitender Bedeutung in bestimmten Schlüsselsektoren wie Energie-, Verkehrs-, Weltraum- und Digitalinfrastrukturen.

(5) In der Empfehlung forderte der Rat die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der Widerstandsfähigkeit unterseeischer Kommunikationskabel durchzuführen sowie einschlägige Interessenträger und Sachverständige zu geeigneten Maßnahmen in Bezug auf mögliche erhebliche Störungen der Seekabelinfrastrukturen zu konsultieren. Die Kommission hat diesbezüglich Untersuchungen durchgeführt und wird ihre Schlussfolgerungen den Mitgliedstaaten mit einem angemessenen Vertraulichkeitsgrad mitteilen. Die vorliegende Empfehlung soll die Umsetzung der Empfehlung für die Resilienz kritischer Infrastrukturen ergänzen und unterstützen.

(6) In der Gemeinsamen Mitteilung vom Juni 2023 über eine europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit 3 wurde vorgeschlagen, die Risiken für die physische Sicherheit und die Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen weiterhin im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 zu bewerten, und im Zusammenhang mit diesen Risiken wurden Seekabel als kritische Infrastrukturen eingestuft. Im Bericht über den Stand der digitalen Dekade 2023 4 empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, "- auch mit notwendigen Investitionen - ihre Anstrengungen [zu] verstärken, um dafür zu sorgen, dass europäische Digitalinfrastrukturen, insbesondere Backbone-Infrastrukturen und Seekabel, sicher und resilient sind".

(7) Der Europäische Rat hob in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Oktober 2023 hervor, "dass wirksame Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Sicherheit kritischer Infrastruktur zu gewährleisten", und unterstrich "die Bedeutung eines umfassenden und koordinierten Ansatzes". Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass sich die Union rasch mit diesen Fragen befasst.

(8) Wenn die Mitgliedstaaten nötigenfalls und in angemessener Weise Maßnahmen gemäß dieser Empfehlung ergreifen wollen, müssten sie im Einklang mit den jeweiligen Bestimmungen, Verpflichtungen und Mechanismen vorgehen, die in der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 (im Folgenden " EKEK"), der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 (im Folgenden "NIS-2-Richtlinie") und der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 (im Folgenden "CER-Richtlinie") festgelegt sind.

(9) Nach der NIS-2-Richtlinie, mit der die entsprechenden Bestimmungen des EKEK über die Sicherheit von Netzen und Diensten und ihre Um- und Durchsetzung ( Artikel 40 und 41 des EKEK) ersetzt wurden, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit des öffentlichen Kerns des offenen Internets zu ergreifen, was erforderlichenfalls auch die Cybersicherheit unterseeischer Kommunikationskabel einschließt. Gemäß Artikel 23 der NIS-2-Richtlinie sollten Sicherheitsvorfälle, die unterseeische Kommunikationskabel betreffen, dem zuständigen Computer-Notfallteam (CSIRT) oder der zuständigen Behörde gemeldet werden. Die nationalen Cybersicherheitsstrategien der Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls der Cybersicherheit unterseeischer Kommunikationskabel Rechnung tragen und eine Bestandsaufnahme potenzieller Cybersicherheitsrisiken und Risikominderungsmaßnahmen umfassen, um ein Höchstmaß an Schutz zu gewährleisten.

(10) Die CER-Richtlinie soll gewährleisten, dass Dienstleistungen, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, im Binnenmarkt in den elf unter die Richtlinie fallenden Sektoren ungehindert erbracht werden. Dazu gehört auch die Verbesserung der physischen Resilienz kritischer Einrichtungen, die solche Dienste erbringen. Die CER-Richtlinie betrifft den Sektor der digitalen Infrastrukturen im Hinblick auf die Ermittlung kritischer Einrichtungen in diesem Sektor, die Annahme nationaler Strategien, die Risikobewertungen der Mitgliedstaaten und die Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für die von ihnen als kritisch eingestuften Einrichtungen.

(11) In der EU-Strategie für maritime Sicherheit 8 wird das erhöhte Risiko von Angriffen böswilliger Akteure auf kritische maritime Infrastrukturen, einschließlich Seekabel, hervorgehoben, und es werden Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz und des Schutzes dieser Infrastrukturen vorgeschlagen.

(12) Wie im sechsten Fortschrittsbericht über die Umsetzung der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion hervorgehoben wurde, hat die EU wegweisende Rechtsvorschriften in allen einschlägigen Bereichen erlassen - vom Schutz kritischer Einrichtungen bis zur Stärkung der Cyberresilienz. Allerdings entwickelt sich die Bedrohungslage in Europa und seiner Nachbarschaft inzwischen weiter, was zeigt, dass eine kontinuierliche Wachsamkeit und eine hohe Abwehrbereitschaft nötig sind, um neuen Herausforderungen für die Sicherheit kritischer Infrastrukturen sowohl online als auch offline zu begegnen.

(13) Diese Empfehlung dient der Förderung von Synergien auf EU-Ebene, um die Sicherheit und Resilienz von Seekabelinfrastrukturen zu erhöhen. Empfohlen werden sowohl spezifische Maßnahmen zur Bewertung und Verbesserung der Koordinierung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Sicherheit und Resilienz bestehender und neuer Seekabelinfrastrukturen als auch Maßnahmen zur Unterstützung des gemeinsamen Ausbaus oder der erheblichen Modernisierung solcher Infrastrukturen durch Kabelvorhaben von europäischem Interesse (Cable Projects of European Interest, CPEI).

(14) Zu den unterseeischen Kabelinfrastrukturen gehören nicht nur die Kabel selbst, sondern auch Infrastrukturen für deren Bau, Betrieb, Wartung und Reparatur, wie Landungsstellen und an sie angeschlossene terrestrische Teile der Seekabel (z.B. Landstrecken zwischen Uferschacht und Landungsstelle, Rechenzentrum oder Netzknotenpunkt), Reparaturzentren sowie die Flotte von Verlege-, Wartungs- und Reparaturschiffen.

(15) Die Kommission setzt die informelle Expertengruppe für Seekabelinfrastrukturen im Sinne des Beschlusses C(2016) 3301 der Kommission vom 30. Mai 2016 9 ein, die aus Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten besteht (im Folgenden "Expertengruppe") und der Kommission im Hinblick auf die Folgemaßnahmen zu dieser Empfehlung mit Rat und Fachwissen zur Seite stehen soll, und zwar insbesondere in Bezug auf Folgendes:

(16) Die Expertengruppe wird die benötigten Sachverständigen zusammenbringen, als sichere Plattform für die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten dienen und die Kommission beraten und unterstützen, womit sie die Rollen und Aufgaben der durch die NIS-2-Richtlinie eingesetzten NIS-Kooperationsgruppe und der durch die CER-Richtlinie eingesetzten CER-Gruppe ergänzen soll. Die Expertengruppe sollte einen raschen und wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Empfehlung fallen, erleichtern. Um eine enge Abstimmung in Fragen der Sicherheit und Resilienz von Seekabelinfrastrukturen und ihrer Förderung und Finanzierung beizubehalten, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe regelmäßig die NIS-Kooperationsgruppe und die CER-Gruppe, die Ausschüsse der Mitgliedstaaten für die Finanzierungsprogramme der Union sowie Behörden aus Drittländern, öffentliche Entwicklungs- und Finanzierungsinstitutionen, Vertreter der Wirtschaft und andere Interessenträger konsultieren, auf dem Laufenden halten und eng mit ihnen zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit erfolgt stets im Rahmen der jeweiligen Mandate der beteiligten Gruppen, Ausschüsse und Behörden. Die Konsultation der Ausschüsse für die Finanzierungsprogramme der Union sowie der öffentlichen Entwicklungs- und Finanzierungsinstitutionen sollte insbesondere darauf abzielen, Synergien nutzbar zu machen und die Förderung und Finanzierung zu bündeln. Der Informationsaustausch sollte mit dem angemessenen Vertraulichkeitsgrad erfolgen.

(17) Da es wichtig ist, ein hohes Maß an Cybersicherheit und physischer Sicherheit der Seekabelinfrastrukturen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten in dieser Empfehlung aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Betreiber von Seekabelinfrastrukturen die höchsten Sicherheitsstandards (gegebenenfalls auch Standards auf Verteidigungsebene) erfüllen.

(18) Um ein hohes Maß an Cybersicherheit und physischer Sicherheit der Seekabelinfrastrukturen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, einschlägige Informationen 10 von Unternehmensverbänden oder nötigenfalls von einzelnen Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet einzuholen. Diese Informationen sollten dazu verwendet werden, eine Kartierung der nationalen Seekabelinfrastrukturen für alle betroffenen Mitgliedstaaten zu erstellen, zu vervollständigen und zu aktualisieren. Bei der Erhebung oder dem Austausch von Informationen sollten die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betreffenden kritischen Einrichtungen geschützt werden.

(19) Als wichtiger Schritt zur Entwicklung einer konsolidierten unionsweiten Bewertung sollte eine Bewertung der Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten, die sich auf Seekabelinfrastrukturen auswirken, auf nationaler Ebene durchgeführt und abgeschlossen werden. Als Ausgangspunkt sollten dabei die bestehenden EU-weiten Risikobewertungen und Evaluierungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere im Anschluss an den Aufruf von Nevers, die Schlussfolgerungen des Rates zur Entwicklung der Cyberabwehr der EU und - für die Cybersicherheit von 5G-Netzen - der Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission 11 durchgeführt wurden. Die nationale Bewertung sollte auch eine Bestandsaufnahme/Kartierung der bestehenden und geplanten Infrastrukturen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten im Zuge der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie die nationalen Verpflichtungen für Lieferanten und Betreiber sensibler Teile der Infrastruktur weiter verschärfen.

(20) Um die Abwehrbereitschaft zu verbessern und Beiträge zu künftigen koordinierten Risikobewertungen auf Unionsebene zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dazu ermuntert werden, die Betreiber von Seekabelinfrastrukturen regelmäßigen Stresstests zu unterziehen. Solche Stresstests würden helfen, die Resilienz der Unternehmen in verschiedenen Szenarios zu bewerten.

(21) Es sollte als notwendig angesehen werden, dass Seekabelinfrastrukturen so schnell wie möglich aufgebaut, aufgerüstet und gewartet werden, wobei der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden sollte. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, Anträge im Zusammenhang mit der Planung, dem Erwerb, dem Bau, dem Betrieb, der Wartung und der Reparatur solcher Infrastrukturen online und so schnell wie möglich zu bearbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hingewiesen werden, dass es sinnvoll ist, eine Behörde zu benennen, die solche Genehmigungsverfahren erleichtert und koordiniert. Diese Behörde könnte einen Koordinator benennen, der als zentrale Anlaufstelle für das Projekt fungiert. Darüber hinaus sollten die Planung, der Erwerb, der Bau, der Betrieb, die Wartung und die Reparatur solcher Infrastrukturen, soweit dies für die Gewährung einer Ausnahme gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 12 und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 erforderlich ist, als im überwiegenden öffentlichen Interesse liegend im Sinne dieser Richtlinien betrachtet werden, sofern die sonstigen darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies lässt die Anwendbarkeit oder Durchführung anderen Umweltrechts der Union unberührt.

(22) Die Mitgliedstaaten sollten dazu angehalten werden, beim Aufbau von Wartungs- und Reparaturkapazitäten für Seekabelinfrastrukturen zusammenzuarbeiten.

(23) Es sollte als notwendig angesehen werden, laufende und geplante Risikobewertungen digitaler und physischer Infrastrukturen, die digitalen Diensten zugrunde liegen, durch spezifische Risikobewertungen und Optionen für Risikominderungsmaßnahmen für Seekabelinfrastrukturen zu ergänzen. Die Expertengruppe wird aufgefordert werden, die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der NIS-Kooperationsgruppe und der CER-Gruppe und mithilfe der ENISA bei der Durchführung einer konsolidierten unionsweiten Bewertung der Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten zu unterstützen, die sowohl die Cybersicherheit als auch die physische Sicherheit von Seekabelinfrastrukturen und deren Lieferketten abdeckt. Diese konsolidierte Bewertung könnte auf den Ergebnissen der durchgeführten Risikobewertungen aufbauen, insbesondere auf nationalen Risikobewertungen zur Cybersicherheit und physischen Sicherheit von Seekabelinfrastrukturen und deren Lieferketten, sowie auf den Ergebnissen des Aufrufs von Nevers und den Schlussfolgerungen des Rates zur Entwicklung der Cyberabwehr der EU und - für 5G-Netze - gemäß der Empfehlung (EU) 2019/534. Aus der konsolidierten Bewertung könnten sich Empfehlungen, die dann auf nationaler und/oder Unionsebene umzusetzen wären, sowie vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen ergeben.

(24) In einem ersten Schritt könnte die Expertengruppe die Kommission bei der Überprüfung der nationalen Risikobewertungen unterstützen, um fehlende Informationen zu ermitteln, die eine konsolidierte unionsweite Bewertung der Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten, insbesondere in Bezug auf Hochrisikolieferanten, verhindern würden, sowie die auf nationaler Ebene durchgeführte Kartierung bestehender und geplanter Seekabelinfrastrukturen (einschließlich Standort, Kapazität, technische Merkmale und Eigentum an Kabelinfrastrukturen) und das Zusammenspiel zwischen physischen und logischen Schichten überprüfen. Die Expertengruppe sollte die Kommission bei der Kartierung der bestehenden Seekabelinfrastrukturen auf EU-Ebene auf der Grundlage der nationalen Karten unterstützen und dabei, die Karten mindestens einmal jährlich auf dem neuesten Stand zu bringen. Bei der Überprüfung sollten die Wechselwirkungen mit anderen kritischen Infrastrukturen, insbesondere Stromkabeln, Gasleitungen und Offshore-Anlagen für erneuerbare Energie, sowie mit anderen Telekommunikationsinfrastrukturen berücksichtigt werden. 14 Nicht vertrauliche Kartierungsinformationen können an einschlägige Infrastrukturinformationsstellen weitergegeben werden, z.B. im Rahmen der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten (Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 15 und der künftigen Gigabit-Infrastrukturverordnung.

(25) In einem zweiten Schritt soll die Expertengruppe Vorschläge für Maßnahmen zur Vervollständigung der fehlenden Informationen und eine Methode zur Konsolidierung der bestehenden Bewertungen anhand der zusätzlichen Informationen unterbreiten, um eine Ausgangsbasis für eine unionsweite Bewertung der Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten zu schaffen.

(26) In einem dritten Schritt soll die Expertengruppe dann die im vorherigen Schritt festgelegte Methode anwenden, um die eigentliche konsolidierte unionsweite Kartierung der Seekabelinfrastrukturen und die Bewertungen der Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten von Seekabelinfrastrukturen, insbesondere in Bezug auf Hochrisikolieferanten, durchzuführen. Die Bewertung sollte auch Vorschläge für Abhilfemaßnahmen umfassen, einschließlich der Frage, welche Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten durch Kabelvorhaben von europäischem Interesse im Einklang mit dieser Empfehlung angegangen werden könnten, um strategische Lücken zu schließen und neue Verbindungen zu schaffen, die die Resilienz erhöhen und die Risiken verringern würden. Dieser Schritt würde auch Überlegungen über die Harmonisierung von Stresstests umfassen, z.B. in Bezug auf die Reaktions- und Reparaturzeiten sowie die Organisation von Reaktions- und Reparaturkapazitäten, und zwar über zivil-militärische und national-regionale Grenzen hinweg.

(27) Die Expertengruppe sollte den Mitgliedstaaten als Forum für den Austausch von Informationen untereinander und mit der Kommission dienen, um gemeinsam mögliche Lücken im bestehenden Rechtsrahmen zu ermitteln und Synergien zu schaffen. Dies könnte Informationen über die Lageerfassung, Sicherheitsvorfälle und Reaktion darauf sowie bewährte Verfahren umfassen. Der Informationsaustausch sollte regelmäßig, strukturiert und mit dem angemessenen Vertraulichkeitsgrad, nötigenfalls auch eingestuft als Verschlusssache, erfolgen. Es sollte möglich sein, Drittländer von Fall zu Fall, z.B. im Rahmen bilateraler internationaler Abkommen, darin einzubeziehen.

(28) Mit dieser Empfehlung soll der Ausbau oder die erhebliche Modernisierung von Seekabelinfrastrukturen durch CPEIs im Einklang mit dem EU-Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen, gefördert werden. Dafür ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe mit der Kommission zusammenarbeiten, um der Kommission dabei zu helfen, eine Liste strategischer CPEIs aufzustellen, die eine Reihe von Kriterien, die in dieser Empfehlung aufgeführt sind, erfüllen.

(29) Auf der Grundlage der oben genannten konsolidierten unionsweiten Bewertung sollte die Expertengruppe eine Liste von CPEIs vorschlagen und darlegen, wie mit ihnen die ermittelten strategischen Lücken, Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten aus EU-weiter Sicht zu beheben wären. Vorbehaltlich der jeweils geltenden Vorschriften könnte die Liste dann im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union, in deren Anwendungsbereich solche Projekte fallen, insbesondere der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 (im Folgenden "CEF-Verordnung"), der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 (im Folgenden "IPA-III-Verordnung"), der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 (im Folgenden "ARF-Verordnung"), sowie im Rahmen der Strukturfonds berücksichtigt werden. Auf die Liste könnte gegebenenfalls auch in den Basisrechtsakten oder ihren Anhängen Bezug genommen werden, und zwar mittels delegierter Rechtsakte, wie z.B. im Fall der CEF-Verordnung. Etwaige Erwägungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 (im Folgenden "Verordnung "NDICI/Europa in der Welt"") sollten nicht zu Verzögerungen bei Projekten führen, die bereits im Rahmen der Global-Gateway-Strategie entwickelt wurden.

(30) Die Kriterien für die Ermittlung von CPEIs könnten sich auf Folgendes stützen: Erstens sollte - als Voraussetzung - die Kartierung eine Lücke in den Seekabelinfrastrukturen aufgezeigt haben und die Notwendigkeit belegen, neue oder alternative sichere Strecken einzurichten oder die Kapazität oder Resilienz bestehender Seekabelinfrastrukturen zu erhöhen. Außerdem sollten CPEIs erheblich zur Erhöhung der Sicherheit der Lieferkette für Seekabelinfrastrukturen beitragen. Schließlich sollten CPEIs für die Union und ihre Mitgliedstaaten von geostrategischer Bedeutung sein und einen Konnektivitätsbedarf betreffen, dessen Deckung allein durch private Investitionen zu riskant wäre.

(31) Zu den Durchführungskriterien, die bei strategischen Projekten berücksichtigt werden könnten, gehört die Gewinnung erheblicher neuer Investitionen, die wichtige neue Fähigkeiten in Bezug auf die Sicherheit, Leistung und Resilienz, die Sicherheit der Lieferkette und die Nachhaltigkeit mit sich bringen. Als Leistungssteigerungen würden insbesondere ein höherer Datendurchsatz und eine geringe Latenzzeit angesehen. Steigerungen der Sicherheit und Resilienz betreffen den Grad physischer und logischer Redundanzen in einem Projekt, hohe Sicherheitsstandards und -technologien (wie Sensoren- und Überwachungssysteme) sowie die Kapazitäten der Flotte von Verlege-, Wartungs- und Reparaturschiffen.

(32) Strategische Projekte sollten infolge ihrer Durchführung die Nachhaltigkeit von Seekabelinfrastrukturen durch eine Verringerung ihrer Klima-, Energie- und Umweltauswirkungen insgesamt verbessern.

(33) Ausgehend von der umfangreichen Zusammenarbeit mit internationalen strategischen Partnern, insbesondere im Rahmen von Handels- und Technologieräten und Digitalpartnerschaften, und im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2023 zur digitalen Diplomatie der EU sollten die Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der Union dazu ermuntert werden, ihre Bemühungen zur Entwicklung sicherer, vertrauenswürdiger und resilienter Seekabelinfrastrukturen entsprechend dem in dieser Empfehlung dargelegten Ansatz zu verstärken. Im Falle ihrer Verwirklichung sollten die CPEIs dazu beitragen, dass die EU über die Mittel verfügt, um sichere Verbindungen zu ihren strategischen Partnern herzustellen. Dies betrifft insbesondere strategische Projekte im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Bereich der arktischen, transatlantischen und transpazifischen Konnektivität. Die Global-Gateway-Strategie bildet für die EU und ihre Mitgliedstaaten den Rahmen für den Aufbau einer engen Zusammenarbeit mit wichtigen internationalen Partnern, um eine vertrauenswürdige, sichere und resiliente digitale Konnektivität zwischen der EU und den von der Verordnung "NDICI/Europa in der Welt" und der IPA-III-Verordnung erfassten Ländern und Regionen, mit Ländern in Subsahara-Afrika, in Lateinamerika und der Karibik, im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Nachbarschafts- und Erweiterungsländern zu ermöglichen. Angesichts der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass ein kohärenter Ansatz für sichere, vertrauenswürdige und resiliente Seekabelinfrastrukturen verfolgt wird und sich interne und externe Maßnahmen ergänzen, sollten die Mitgliedstaaten dazu ermuntert werden, sich in Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Empfehlung fallen, mithilfe der Expertengruppe untereinander und mit der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst abzustimmen und auf dem Laufenden zu halten, und zwar sowohl in Bezug auf den bilateralen Austausch mit Drittländern als auch die multilaterale Zusammenarbeit.

(34) Die Mitgliedstaaten sollten dazu ermuntert werden, in multilateralen und Multi-Stakeholder-Foren, einschließlich der G7 und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), entsprechend den Grundsätzen, Zielen und Instrumenten der digitalen Diplomatie der EU einen koordinierten Ansatz zu verfolgen.

(35) Die EU sollte bestrebt sein, ihre Zusammenarbeit mit der NATO im Hinblick auf die Resilienz, wozu auch die Resilienz kritischer Seekabelinfrastrukturen gehört, im Einklang mit der dritten Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO 20 weiter zu vertiefen, die Komplementarität der Bemühungen zu fördern und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, wobei die Grundsätze der gegenseitigen Offenheit und Transparenz, der Gegenseitigkeit und der Inklusivität sowie die Beschlussfassungsautonomie jeder Organisation uneingeschränkt zu achten sind. Aufbauend auf den Empfehlungen aus dem abschließenden Bewertungsbericht der EU-NATO-Taskforce 21 sollte sich das EU-Personal im Rahmen des strukturierten Dialogs über Resilienz unter anderem darum bemühen, die gemeinsame Lageerfassung mit dem NATO-Personal weiter zu verbessern.

(36) Diese Empfehlung dient der Mobilisierung von Investitionen, die eine transformative Wirkung haben, und trägt so zur Erfüllung der mit dem Global Gateway verfolgten Ziele bei, nämlich die globale digitale Konnektivität im Einklang mit den Werten und Standards der EU zu stärken. Bei der Umsetzung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten einen "Team-Europa"-Ansatz verfolgen und sich dabei auf die bestehenden Governance-Strukturen stützen, die von der EU und ihren Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Global-Gateway-Strategie und der Wirtschafts- und Investitionspläne eingerichtet wurden.

(37) Angesichts dessen, dass Seekabelinfrastrukturen in der Regel von privaten Akteuren errichtet werden, und in Anbetracht der strategischen Interessen sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten sollten CPEIs, sofern sie verwirklicht werden, aus privaten Mitteln finanziert werden, nötigenfalls mit einer kombinierten Unterstützung aus dem Unionshaushalt und nationalen Haushaltsmitteln unter Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen. Finanzierungsprogramme der Union können in Kombination mit Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder nationaler Förderbanken oder anderer Entwicklungsfinanzierungs- oder öffentlicher Finanzierungsinstitutionen sowie privater Finanzinstitute und privater Investoren, auch im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften, verwendet werden, wobei die betreffenden Vorschriften über die Verwendung der Mittel aus dem Unionshaushalt zu beachten sind.

(38) Im Rahmen der CEF-Verordnung werden derzeit Seekabel finanziert, die als Backbone-Netze dienen und EU-Gebiete und die Union mit Drittländern verbinden. Der große Andrang bei den entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen deutet auf eine steigende Nachfrage nach Finanzierungen für sichere, resiliente und leistungsfähige Seekabel hin. Angesichts der damit verbundenen Kosten und Risiken ist eine finanzielle Unterstützung aus der Fazilität "Connecting Europe" von größter Bedeutung, um das Risiko zu verringern, private Investitionen anzuziehen und die Projekte bankfähig zu machen.

(39) Die Europäische Kommission kann in Erwägung ziehen, die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsfazilitäten zur Unterstützung von CPEIs zu verbessern, indem Mittel aus der CEF-Verordnung und anderen einschlägigen Instrumenten eingesetzt werden, um so privates Kapital anzuziehen und selbst zu Marktbedingungen tätig zu werden; die Mitgliedstaaten werden ermuntert, sich daran gegebenenfalls über ihre nationalen Förderbanken und -institute zu beteiligen. Das Programm InvestEU kann ebenfalls zur Finanzierung von CPEIs herangezogen werden.

(40) Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das staatliche Handeln im strafrechtlichen Bereich, einschließlich des Rechts der Mitgliedstaaten, Anbieter oder Lieferanten aus Gründen der nationalen Sicherheit von ihren Märkten auszuschließen, bleiben von dieser Empfehlung unberührt

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

1. Anwendungsbereich und Ziele

1. In dieser Empfehlung wird eine Reihe gezielter Maßnahmen dargelegt, die die Mitgliedstaaten auf nationaler und Unionsebene ergreifen könnten, um
  1. die Sicherheit und Resilienz bestehender und neuer Seekabelinfrastrukturen regelmäßig zu bewerten und zu verbessern und
  2. den Ausbau oder die erhebliche Modernisierung von Seekabelinfrastrukturen durch Kabelvorhaben von europäischem Interesse (im Folgenden Cable Projects of European Interest, "CPEIs") zu fördern, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. mindestens zwei Mitgliedstaaten sind daran beteiligt;
    2. sie verbinden einen Mitgliedstaat mit einer oder mehreren seiner Inseln, seiner Regionen in äußerster Randlage oder seiner überseeischen Länder und Gebiete;
    3. sie schaffen oder verbessern erheblich die Konnektivität zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern, einschließlich Beitritts- und Nachbarschaftsländern, direkt oder indirekt über andere mit der Union verbundene Kabelinfrastrukturen.

2. Begriffsbestimmungen

2. Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck "Seekabelinfrastruktur" das unterseeische Kommunikationskabel selbst, aber auch jede Infrastruktur im Zusammenhang mit dessen Bau, Betrieb, Wartung und Reparatur.

3. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 (im Folgenden "NIS-2-Richtlinie").

3. Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten

3.1. Sicherheit

4. Die Mitgliedstaaten werden angehalten, ein hohes Sicherheitsniveau der Seekabelinfrastrukturen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu fördern und dabei gegebenenfalls in angemessener Weise und im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 (im Folgenden " EKEK"), der NIS-2-Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2022/2557 (im Folgenden "CER-Richtlinie") sowie den einschlägigen Maßnahmen im Zuge der EU-Strategie für maritime Sicherheit vorzugehen. Sie werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Infrastruktur angemessen verwaltet und kontrolliert wird, um sie vor externen Bedrohungen zu schützen und ihre Sicherheit, einschließlich der Sicherheit der über die Infrastruktur ausgetauschten Daten, zu wahren. Dabei werden die Mitgliedstaaten angehalten, gegebenenfalls Sicherheitsstandards auf Verteidigungsebene zu berücksichtigen, um die Zusammenarbeit mit militärischen Akteuren zu erleichtern.

5. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, die erforderlichen Informationen von Unternehmensverbänden oder nötigenfalls von einzelnen Unternehmen anzufordern, um die Sicherheit und Resilienz von Seekabelinfrastrukturen zu überwachen. Diese Informationen könnten verwendet werden, um eine Bestandsaufnahme/Kartierung der nationalen Seekabelinfrastrukturen vorzunehmen, zu vervollständigen und zu aktualisieren sowie die fehlenden Informationen in vorhandenen Datenerhebungen zu ergänzen. Bei der Erhebung oder dem Austausch von Informationen sollten die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betreffenden kritischen Einrichtungen im Einklang mit den geltenden EU-Vorschriften geschützt werden.

6. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, unter Berücksichtigung der einschlägigen auf EU-Ebene bestehenden Risikobewertungen und Stresstestergebnisse nationale Risikobewertungen zur Cybersicherheit und physischen Sicherheit der Seekabelinfrastrukturen und der entsprechenden Lieferketten durchzuführen. Die nationalen Bewertungen wären relevanter, wenn sie eine Kartierung der bestehenden und geplanten Infrastrukturen enthielten und dabei sowohl technische als auch nichttechnische Kriterien für Sicherheitsrisiken berücksichtigt würden.

7. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Zuge der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie die Verpflichtungen für die Lieferanten und Betreiber zu verstärken und dabei die Maßnahmen auf Unionsebene im Rahmen dieser Empfehlung zu berücksichtigen, um für die Sicherheit der sensiblen Teile der Infrastrukturen zu sorgen, und diese gegebenenfalls dazu zu verpflichten, den zuständigen nationalen Behörden einschlägige Informationen über geplante Änderungen der Seekabelinfrastrukturen zur Verfügung zu stellen sowie spezifische Komponenten und Systeme der Informationstechnik im Hinblick auf Sicherheit und Integrität vorab von nationalen Prüf-/Zertifizierungsstellen testen zu lassen.

3.2. Regelmäßige Stresstests von Einrichtungen

8. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Betreiber von Seekabelinfrastrukturen zu regelmäßigen Stresstests auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze auf Unionsebene und insbesondere der konsolidierten unionsweiten Bewertungen der Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten von Seekabelinfrastrukturen gemäß den Nummern 16 bis 20 anhalten und sie dabei unterstützen.

9. Solche Tests könnten im Rahmen des Programms Digitales Europa gemäß der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 (im Folgenden "DEP-Verordnung") finanziell unterstützt werden, insbesondere im Rahmen des Arbeitsprogramms 2023-2024 für Cybersicherheit des Programms Digitales Europa.

3.3. Beschleunigung nationaler Genehmigungsverfahren

10. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sicherzustellen, dass Verwaltungsanträge im Zusammenhang mit der Planung, dem Erwerb, dem Bau, dem Betrieb, der Wartung und der Reparatur von Seekabelinfrastrukturen online sowie effizient und zeitnah bearbeitet werden. Hierzu werden alle betroffenen nationalen Behörden angehalten, dafür zu sorgen, dass solche Anträge so schnell wie rechtlich möglich bearbeitet werden.

11. Ist ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen, wären die Mitgliedstaaten gut beraten, Seekabelinfrastrukturen den höchstmöglichen nationalen Status zu geben und sie in Genehmigungsverfahren entsprechend zu behandeln, auch in Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit und - sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist - in Raumordnungsverfahren.

12. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Sicherheit und Resilienz der Seekabelinfrastrukturen als zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG und als Grund des übergeordneten öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu betrachten. Daher werden die Mitgliedstaaten angehalten, die Planung, den Erwerb, den Bau, den Betrieb, die Wartung und die Reparatur von Seekabelinfrastrukturen als im überwiegenden bzw. übergeordneten öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, sofern die sonstigen in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

13. Die Mitgliedstaaten werden angehalten, eine Behörde zu benennen, die für die Erleichterung und Koordinierung von Verwaltungsanträgen im Zusammenhang mit der Planung, dem Erwerb, dem Bau, dem Betrieb, der Wartung und der Reparatur von Seekabelinfrastrukturen zuständig ist. Die Behörde könnte ihrerseits einen Koordinator benennen, der als zentrale Anlaufstelle fungiert, und eine Arbeitsgruppe einberufen, in der alle an den Verwaltungsanträgen beteiligten Behörden vertreten sind, um einen Zeitplan für Genehmigungsverfahren aufzustellen und dessen Umsetzung zu überwachen und zu koordinieren.

14. Erfordern die zu treffenden Entscheidungen die Beteiligung von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so sollten die jeweiligen Behörden dazu angehalten werden, alle erforderlichen Schritte für eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit und Koordinierung untereinander und mit der Kommission zu unternehmen. Darin könnten gegebenenfalls auch Behörden aus Drittländern einbezogen werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Wartungs- und Reparaturkapazitäten für Seekabel aufzubauen. Sie sollten mit der Kommission zusammenarbeiten, um die derzeitige Flotte zu erfassen und den weiteren Bedarf zukunftsorientiert zu bestimmen.

4. Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf Unionsebene

15. Die Durchführung der in diesem Abschnitt beschriebenen Maßnahmen und die Koordinierung der Mitgliedstaaten sollten im Rahmen einer informellen Expertengruppe erfolgen.

4.1. Hin zu einer konsolidierten unionsweiten Bewertung der Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten

16. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bei der Kartierung der bestehenden Seekabelinfrastrukturen auf EU-Ebene auf der Grundlage der nationalen Kartierungen zu unterstützen und diese mindestens einmal jährlich auf dem neuesten Stand zu bringen. Die Kartierung sollte alle relevanten zugehörigen Daten wie verfügbare und potenzielle Kapazitäten, technische Merkmale, wichtige Sicherheitsmerkmale, Redundanz- und/oder Peering-Regelungen, Angaben über Eigentum und Kontrolle sowie Nachhaltigkeitsmerkmale enthalten.

17. Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, die Kommission bei der Überprüfung bestehender Bewertungen und der Ermittlung fehlender Informationen, die derzeit eine konsolidierte unionsweite Bewertung der Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten von Hochrisikolieferanten, Seekabelinfrastrukturen und ihren kritischen Lieferketten gemäß Artikel 22 der NIS-2-Richtlinie verhindern, zu unterstützen, auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit anderen kritischen Infrastrukturen, insbesondere Stromkabeln und Gasleitungen.

18. Die Mitgliedstaaten werden ermuntert, der Kommission Maßnahmen zur Ergänzung der fehlenden Informationen und eine Methodik vorzuschlagen, die die regelmäßige Durchführung einer solchen konsolidierten unionsweiten Bewertung und deren operative Umsetzung in regelmäßigen Stresstests ermöglichen würde.

19. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bei der Durchführung regelmäßiger konsolidierter unionsweiter Bewertungen der Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten von Seekabelinfrastrukturen zu unterstützen.

20. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten die Kommission bei der Ausarbeitung eines "Instrumentariums für die Kabelsicherheit" unterstützen, in dem Abhilfemaßnahmen dargelegt werden, die die Mitgliedstaaten ergreifen sollten, um die in der konsolidierten unionsweiten Bewertung ermittelten Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten, insbesondere von Hochrisikolieferanten, zu verringern.

4.2. Informationsaustausch und Amtshilfe

21. Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig Informationen über die Lageerfassung, Sicherheitsvorfälle und die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle sowie bewährte Verfahren austauschen, um größtmögliche Synergien mit den zuständigen Behörden gemäß der NIS-2-Richtlinie und der CER-Richtlinie zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten einander unterstützen, um insbesondere die Auswirkungen auf die Union insgesamt abzumildern.

22. Die Mitgliedstaaten werden angehalten, das Potenzial für die Einführung innovativer Lösungen für die Erkennung von Bedrohungen für Seekabelinfrastrukturen und für die Abschreckung zu erörtern, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse von der EU finanzierter Projekte.

23. Beim Informationsaustausch und der gegenseitigen Amtshilfe sollten die Mitgliedstaaten EU-Verschlusssachen (EU-VS) unterschiedlicher Geheimhaltungsgrade bearbeiten können. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, Experten mit angemessenem Fachwissen und ausreichender Sicherheitsüberprüfung gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten auch den angemessenen Geheimhaltungsgrad der von ihnen weitergegebenen Informationen festlegen und sicherstellen, dass genehmigte Instrumente für einen effizienten Austausch von Informationen mit unterschiedlichen EU-VS-Geheimhaltungsgraden zur Verfügung stehen.

4.3. Kabelvorhaben von europäischem Interesse

24. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission dabei unterstützen, den Entwurf einer Liste strategischer Kabelvorhaben von europäischem Interesse ("CPEIs"), einschließlich ihrer Dringlichkeit und ihres Zeitplans, vorzuschlagen, die durch Unionsprogramme, ergänzt durch nationale Mittel, gefördert werden könnten, um strategische Lücken zu schließen und neue Verbindungen herzustellen.

25. Aufbauend auf bestehenden Bewertungen sollten die Mitgliedstaaten die Kommission beraten und dazu die Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten ermitteln, die im Einklang mit dieser Empfehlung durch CPEIs angegangen werden könnten.

26. Die Mitgliedstaaten werden dazu ermuntert, unbeschadet der Vorschriften der einschlägigen Unionsprogramme oder der Vorschriften über staatliche Beihilfen eine Liste strategischer Vorhaben vorzuschlagen, die für eine Förderung in Betracht kommen und die die folgenden Kriterien erfüllen würden:

  1. Das Vorhaben füllt eine Lücke bei den Seekabelinfrastrukturen, wie aus der Kartierung hervorgeht, und kann dazu beitragen, erforderliche neue oder alternative sichere Verbindungen einzurichten oder die Kapazität und Widerstandsfähigkeit bestehender Seekabelinfrastrukturen zu erhöhen;
  2. das Vorhaben trägt zu einer deutlichen Erhöhung der Sicherheit der Lieferkette bei, indem Maßnahmen ergriffen werden, die bei der Auswahl der Lieferanten die Verfügbarkeit von Komponenten, Technologien, Systemen und Know-how sicherstellen, die für die Planung, den Erwerb, den Bau, den Betrieb, die Wartung und die Reparatur von Seekabelinfrastrukturen erforderlich sind. Vorhaben, an denen Lieferanten beteiligt sind, die in der konsolidierten Risikobewertung als hochriskant eingestuft wurden, sollten nicht in Betracht kommen;
  3. das Vorhaben sollte geostrategische Bedeutung im Hinblick auf die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten haben, insbesondere um ein hohes Maß an Sicherheit der EU-Seekabelinfrastruktur zu gewährleisten;
  4. das Vorhaben deckt einen Konnektivitätsbedarf, der aufgrund der damit verbundenen Risiken nicht allein durch private Investitionen gedeckt werden könnte;
  5. wenn das Vorhaben eine Förderung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 (im Folgenden "Verordnung "NDICI/Europa in der Welt"") und der Verordnung (EU) 2021/1529 (im Folgenden "IPA-III-Verordnung") umfasst, sollte weiter geprüft werden, inwieweit die Kriterien a bis d anwendbar sind und ob das Projekt bereits im Rahmen der Global-Gateway-Strategie entwickelt wird.

27. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Kommission bei der jährlichen Überprüfung der Liste strategischer Vorhaben und bei der Aktualisierung auf der Grundlage der konsolidierten unionsweiten Bewertungen der Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten von Seekabelinfrastrukturen gemäß Nummer 19 unterstützen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die Kommission in Bezug darauf zu beraten, wie strategische Vorhaben den ermittelten Risiken, Schwachstellen und Abhängigkeiten entgegenwirken sollten. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, den folgenden Kriterien Rechnung zu tragen:

  1. ob das Vorhaben bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllt, die ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten;
  2. ob das Vorhaben die Leistungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von Seekabelinfrastrukturen erheblich erhöht;
  3. ob das Vorhaben die Risiken im Zusammenhang mit der Abhängigkeit von Einrichtungen, die in der konsolidierten Risikobewertung als hochriskant und direkt oder indirekt unter der Kontrolle von Drittländern stehend eingestuft wurden, unabhängig von den in der Mitteilung C(2023) 4049 der Kommission genannten Hochrisikoanbietern, abmildert und ob es die Risiken im Zusammenhang mit möglichen Störungen der Versorgung mit Komponenten (darunter Leitungsendgeräte), Technologien, Dienstleistungen und Systemen (einschließlich Preisänderungen, Leistungsdefizite oder alternativer Versorgungsquellen) während der gesamten Lebensdauer der Seekabelinfrastruktur mindert;
  4. ob das Vorhaben die Nachhaltigkeit von Seekabelinfrastrukturen durch Verringerung ihrer Klima-, Energie- und Umweltauswirkungen insgesamt verbessert.

4.4. Internationale Zusammenarbeit

28. Die Mitgliedstaaten und die Union, die im Rahmen eines "Team Europa"-Konzepts zusammenarbeiten 23 und auf der bestehenden internationalen Zusammenarbeit aufbauen, sollten angehalten werden, bei der Förderung der Entwicklung sicherer, vertrauenswürdiger und widerstandsfähiger Seekabelinfrastrukturen mit Erweiterungsländern, Drittländern und strategischen Partnern sowie in multilateralen und Multi-Stakeholder-Foren im Einklang mit dem in dieser Empfehlung dargelegten Ansatz zu kooperieren, insbesondere im Hinblick auf die Förderung von CPEIs.

5. Förderung von Kabelvorhaben von Europäischem Interesse

29. CPEIs sollten aus privaten Mitteln finanziert werden, die erforderlichenfalls durch Unionsprogramme, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1153 (im Folgenden "CEF-Verordnung"), unterstützt und möglicherweise durch nationale Mittel ergänzt werden können, soweit dies rechtlich zulässig ist und im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen steht. 24 Unionsmittel könnten im Einklang mit den Vorschriften der einschlägigen Programme in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen, Mischfinanzierungsmaßnahmen - auch derzeit im Rahmen von InvestEU - oder öffentlich-privaten Partnerschaften ausgeführt werden.

30. Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, nötigenfalls einen Beitrag zur Finanzierung von CPEIs zu erwägen, unter anderem durch die Beteiligung ihrer nationalen Förderbanken und -institute oder anderer Partner bei der Durchführung von Mischfinanzierungsfazilitäten oder -maßnahmen auf EU-Ebene 25 mit CEF-Mitteln. Dies sollte die Wirkung der öffentlichen Finanzierungsbeiträge maximieren, private Finanzmittel mobilisieren und eine rechtlich zulässige und gegebenenfalls mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen 26 im Einklang stehende Gestaltung der Investitionen erleichtern. Die Arbeit der Expertengruppe kann in die von den Durchführungspartnern ausgearbeiteten CEF-Projektpipelines einfließen.

31. Damit die nationalen Investitionen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen, werden die Mitgliedstaaten, die in CPEIs investieren, die für eine Förderung im Rahmen der CEF-Verordnung ausgewählt wurden oder ein Exzellenzsiegel gemäß der CEF-Verordnung erhalten haben, dazu angehalten, die Möglichkeit zu prüfen, Beihilfemaßnahmen so zu konzipieren, dass sie alle in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission 27 und ihren Änderungen festgelegten Voraussetzungen 28 erfüllen. Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, zu prüfen, ob CPEIs durch den Erwerb von zur öffentlichen Nutzung bestimmten Kapazitäten unterstützt werden können.

32. Zur Finanzierung von CPEIs können die Mitgliedstaaten die Nutzung der Mitgliedstaaten-Komponente im Rahmen von InvestEU in Erwägung ziehen, um zu Finanzprodukten beizutragen, die von den InvestEU-Durchführungspartnern wie nationalen Förderbanken und -instituten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe oder anderen internationalen Finanzinstitutionen im Einklang mit den Vorschriften der betreffenden Förderprogramme eingesetzt werden.

33. Die Finanzierung von CPEIs könnte auch über Finanzinstrumente wie Beteiligungsfonds erfolgen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, unter anderem über ihre nationalen Förderbanken und -institute in nationale oder EU-Finanzinstrumente zur Förderung von Seekabelinfrastrukturen zu investieren.

6. Überprüfung

34. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen dieser Empfehlung im Hinblick auf die Festlegung geeigneter Vorgehensweisen bis Dezember 2025 zu bewerten. Bei dieser Bewertung sollten die konsolidierte unionsweite Bewertung gemäß den Nummern 16 bis 20 und die Fortschritte bei der Durchführung der CPEIs berücksichtigt werden.

7. Schlussbestimmung

35. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 2024

1) https://presse.economie.gouv.fr/08-03-2022-declaration-conjointe-des-ministres-de-lunion-europeenne-charges-du-numerique-et-des-communications-electroniques-adressee-au-secteur-numerique/

2) Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 für eine unionsweite koordinierte Vorgehensweise zur Stärkung der Resilienz kritischer Infrastruktur (2023/C 20/01) (ABl. C 20 vom 20.01.2023 S. 1).

3) Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine "Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit", JOIN(2023) 20 final vom 20.06.2023.

4) Bericht über den Stand der digitalen Dekade 2023, 27. September 2023, https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news-redirect/798346.

5) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36).

6) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80).

7) Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 164).

8) Schlussfolgerungen des Rates zu der überarbeiteten Strategie der EU für maritime Sicherheit (EUMSS) und dem dazugehörigen Aktionsplan, 24. Oktober 2023, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14280-2023-INIT/de/pdf.

9) C(2016) 3301.

10) Beispielsweise Orts- und Streckenangaben und technische Spezifikationen der Kabel usw.

11) Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission vom 26. März 2019 Cybersicherheit der 5G-Netze (ABl. L 88 vom 29.03.2019 S. 42).

12) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

13) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

14) Zu berücksichtigen wären beispielsweise die Ergebnisse von Stresstests im Energiesektor, die im Rahmen der Empfehlung für die Resilienz kritischer Infrastrukturen durchgeführt wurden.

15) Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.05.2014 S. 1).

16) Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 38).

17) Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.09.2021 S. 1).

18) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 17).

19) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit - Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.06.2021 S. 1).

20) Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, unterzeichnet am 10. Januar 2023 vom NATO-Generalsekretär, vom Präsidenten des Europäischen Rates und von der Präsidentin der Europäischen Kommission.

21) EU-NATO-Taskforce für die Resilienz kritischer Infrastrukturen, Final Assessment Report, 29. Juni 2023.

22) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms "Digitales Europa" und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.05.2021 S. 1).

23) "Team Europa" soll Ressourcen und Fachwissen bündeln und setzt sich aus der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten - einschließlich ihrer Durchführungsstellen und öffentlichen Entwicklungsbanken - sowie der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zusammen.

24) Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten auch wichtige Kabelvorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Kabel-IPCEIs) im Einklang mit den in der IPCEI-Mitteilung (Mitteilung über die Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 528 vom 30.12.2021 S. 10)) festgelegten Kriterien konzipieren.

25) Im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (Haushaltsordnung).

26) Nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten verschaffen die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Transaktionen den Unternehmen keinen Vorteil und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar, wenn sie von öffentlichen Stellen und privaten Betreibern, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, zu gleichen Bedingungen (und damit mit gleichen hohen Risiken und Erträgen) durchgeführt werden. Siehe Abschnitt 4.2 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.07.2016).

27) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1).

28) Beihilfen für den Ausbau einer Seekabelinfrastruktur, die die Voraussetzungen in Kapitel I und die besonderen Voraussetzungen gemäß Artikel 52b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen, gelten gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV als vereinbar mit dem Binnenmarkt und sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.


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