Delegierte Verordnung (EU) 2024/818 der Kommission vom 28. November 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch Verlängerung der befristeten Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Anforderungen an Sicherheiten zentraler Gegenparteien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/818 vom 06.03.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2311 der Kommission 2 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission 3 zu befristeten Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Anforderungen an Sicherheiten geändert. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2311 wurde der Pool anerkannter Sicherheiten, der nichtfinanziellen Clearingmitgliedern, die an geregelten Gas- und Strommärkten tätig sind, zur Verfügung steht, während eines befristeten Zeitraums ausgeweitet. Infolge dieser Ausweitung umfasst der Pool bis zum 29. November 2023 unbesicherte Bankgarantien. In der vorstehenden delegierten Verordnung wurde zudem festgelegt, dass von öffentlichen Stellen emittierte oder abgesicherte Garantien bis zum 29. November 2023 von CCPs als anerkannte Sicherheiten für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien genutzt werden können.
(2) Im Vorschlag der Kommission vom 7. Dezember 2022 4 ist vorgesehen, Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dahin gehend zu ändern, dass Bankgarantien und öffentliche Garantien als hochliquide Sicherheiten angesehen werden können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Gemäß dieser Änderung könnten CCPs, einschließlich CCPs, die Energiederivate clearen, ihren Clearingmitgliedern und den Kunden ihrer Clearingmitglieder gestatten, ein breiteres Spektrum an Sicherheiten zu verwenden, um Einschussforderungen von CCPs zu erfüllen. Auf diese Weise ließe sich vermeiden, dass bei den betreffenden Clearingmitgliedern und Kunden unnötige Liquiditätsengpässe entstehen. Solange das Ergebnis der Verhandlungen über die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und insbesondere die Änderung des Artikels 46 Absatz 1 der genannten Verordnung, der die Behandlung von Garantien regelt, noch nicht bekannt ist, sollte bei der Behandlung von Garantien für Kontinuität gesorgt werden. Die befristeten Maßnahmen, die die Nutzung der betreffenden Garantien ermöglichen, sollten daher um sechs Monate verlängert werden.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Um das reibungslose Funktionieren der Finanz- und Energiemärkte der Union zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.
(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach Anhörung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt wurden.
(6) Die ESMA hat zu diesem Entwurf weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies gemessen an Umfang und Auswirkungen der anzunehmenden Änderungen und angesichts der Dringlichkeit und des begrenzten Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen äußerst unverhältnismäßig gewesen wäre. Die ESMA hat angesichts der Dringlichkeit keine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte wird davon gemäß dieser Bestimmung in Kenntnis gesetzt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Bis zum 7 September 2024 werden für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 öffentliche Garantien, die die in Anhang I genannten Bedingungen erfüllen, als hochliquide Sicherheiten betrachtet."
2. In Artikel 62 Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
"Anhang I Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe h gilt vom 29. November 2022 bis zum 7 September 2024 jedoch nicht für Geschäfte mit Derivaten im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011."
3. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2311 der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Anforderungen an Sicherheiten (ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 31).
3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.02.2013 S. 41).
4) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union (COM(2022) 697 final).
5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
| Anhang |
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Bedingungen für Finanzinstrumente, Bankgarantien, öffentliche Garantien und Gold, die als hochliquide Sicherheiten betrachtet werden ".
2. In Abschnitt 2a Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Bis zum 7 September 2024 kann eine öffentliche Garantie, die die in Abschnitt 2 Absatz 2 genannten Bedingungen für eine Zentralbankgarantie nicht erfüllt, gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Sicherheit anerkannt werden, sofern sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:".
| ENDE |