Delegierte Verordnung (EU) 2024/950 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 in Bezug auf den Geltungsbeginn und die Fälle, in denen die Zollbehörden die in der Zollanmeldung angegebenen Mengen von der im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) angegebenen erlaubten Gesamtmenge abziehen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/950 vom 26.03.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein operativer Rahmen für Single-Window-Dienstleistungen geschaffen, die den reibungslosen Datenfluss zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden und der Kommission, zwischen den Zollbehörden und anderen Verwaltungen oder Stellen sowie zwischen zwei Zollsystemen in der gesamten Union ermöglichen. Dieser Rahmen umfasst eine automatisierte Mengensteuerungsfunktionalität über einen Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und dem gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 von der Kommission eingerichteten und verwalteten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC). Dieser Austausch erfolgt mithilfe des mit der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichteten elektronischen Single-Window-Systems der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX).

(2) Mit Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 wurde ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) eingeführt, das von den Unternehmern gemäß der genannten Verordnung auszufüllen ist und die amtlichen Kontrollen betrifft, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, durchführen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union zur Lebensmittelkette zu überprüfen.

(3) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 der Kommission 3 sind die Fälle und Bedingungen festgelegt, in bzw. unter denen das GGED jede Sendung von Kategorien von an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollierenden Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bis zum Bestimmungsort begleiten muss, wenn sie in Verkehr gebracht werden soll.

(4) Um eine betrügerische Wiederverwendung eines GGED zu verhindern, sind die Zollbehörden gemäß Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 verpflichtet, die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge der Sendung über das EU CSW-CERTEX an das IMSOC zu übermitteln und so zu gewährleisten, dass die in einer solchen Zollanmeldung angegebenen Mengen von der im GGED angegebenen erlaubten Gesamtmenge abgezogen werden. Diese Verpflichtung zur Mengensteuerung gilt, wenn die Sendung in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder in das Zollverfahren der Verwendung oder der Veredelung (umfasst die aktive und passive Veredelung) gemäß Artikel 210 Buchstabe c bzw. d der genannten Verordnung zu überführen ist. Die Verpflichtung gilt nicht, wenn die Sendung in das Zollverfahren des Versands oder der Lagerung gemäß Artikel 210 Buchstabe a bzw. b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu überführen ist.

(5) Die Durchführung der Mengensteuerung auf der Stufe der aktiven Veredelung erschwert die Abfertigung der Sendungen durch die Zollbehörden. Insbesondere die Überführung der Sendung in ein nachfolgendes Zollverfahren vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfordert eine manuelle Mengensteuerung, die bei jedem dieser Verfahren sowie auf der letzten Stufe der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr durchzuführen ist. Um die Abfertigung der Sendungen durch die Zollbehörden zu vereinfachen, ist es angebracht, die Verpflichtung der Zollbehörden zur Mengensteuerung auf der Stufe der aktiven Veredelung aufzuheben, während diese Überprüfung auf der Stufe der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr weiterhin gilt, damit die in der Zollanmeldung angegebenen Mengen automatisch von der im GGED angegebenen erlaubten Gesamtmenge abgezogen werden können. Darüber hinaus gilt das Zollverfahren der passiven Veredelung nicht für Sendungen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 unterliegen. Daher sollte die Verpflichtung zur Durchführung der Mengensteuerung auf der Stufe dieses Verfahrens aufgehoben werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 sollte entsprechend geändert werden.

(6) Der Geltungsbeginn der Verpflichtung, die Mengensteuerung über das IMSOC durchzuführen, sollte an das Datum des Geltungsbeginns der Verknüpfung des TRACES-Systems in Bezug auf das GGED mit dem EU CSW-CERTEX angeglichen werden. In der Verordnung (EU) 2022/2399 ist festgelegt, dass diese Verknüpfung bis zum 3. März 2025 erfolgen muss. Daher sollte die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 festgelegte Verpflichtung zur Übermittlung einschlägiger Angaben an das IMSOC dahin gehend angepasst werden, dass sie in jedem Mitgliedstaat ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Verknüpfung von TRACES mit dem EU CSW-CERTEX in diesem Mitgliedstaat betriebsbereit ist, spätestens jedoch ab dem 3. März 2025.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die Zollbehörden geben die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge in das IMSOC ein und gestatten die Überführung der Sendung in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist."

2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) die Zollbehörden geben die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge des jeweiligen Teils der aufgeteilten Sendung in das IMSOC ein und gestatten die Überführung dieses Teils in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge für diesen Teil der aufgeteilten Sendung nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist."

3. Artikel 6 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) für jeden Teil der aufgeteilten Sendung geben die Zollbehörden die Angaben zu der in der Zollanmeldung für diesen Teil angegebenen Menge in das IMSOC ein und gestatten die Überführung dieses Teils in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist."

4. Artikel 7 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 6 Buchstabe c gelten jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung im Zollbereich betriebsbereit sind, spätestens jedoch ab dem 3. März 2025."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2024

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 der Kommission vom 23. April 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet (ABl. L 250 vom 30.09.2019 S. 6).

4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).


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