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Durchführungsverordnung (EU) 2024/964 der Kommission vom 21. März 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 2024/964 vom 27.03.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um für eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu sorgen, ist es notwendig, Maßnahmen in Bezug auf die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. März 2024
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/2023-06-17).
| Anhang |
| Warenbeschreibung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
| Ein am Handgelenk tragbares, batteriebetriebenes Gerät (sogenannte Smartwatch), das aus einem berührungsempfindlichen AMOLED-Farbdisplay mit einer Diagonale von etwa 2,8 cm und einem Silikonarmband besteht und zusammen mit seinem Ladegerät als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Das Gerät enthält außerdem:
Das Gerät ist nicht mit einer eSIM-/SIM-Karte ausgestattet, und es kann keine SIM-Karte eingesetzt werden.
Es verfügt nicht über eine Nahfeldkommunikationsfähigkeit.
Das Gerät kann über Bluetooth mit einem anderen Gerät wie einem Smartphone ("Hosting-Gerät") gekoppelt oder verbunden werden.
Nach der Kopplung werden die gemessenen Daten zur weiteren Auswertung (durch Apps) an das Hosting-Gerät übertragen.
| 9102 12 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b), 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV), Anmerkung 1 n) zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9102 und 9102 12 00. Die Smartwatch und das Ladegerät gelten als eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b). Die Smartwatch ist der Bestandteil, der der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht. Bei der Smartwatch handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware zur Ausführung von Funktionen der Position 8517 (Kommunikationsgeräte), der Position 9029 (Schrittzähler), der Position 9031 (Mess- und Prüfgeräte) und der Position 9102 (Armbanduhren). Die Smartwatch verfügt über zahlreiche andere Funktionen als die der Position 8517, die ohne Kopplung mit einem anderen Gerät ausgeführt werden können, wie beispielsweise Messung der Herzfrequenz, Schrittzähler oder Anzeige von Uhrzeit und Datum. Die verschiedenen Funktionen der Smartwatch sind gleichermaßen wichtig für ihre Nutzung. Es ist daher nicht möglich, ihre Hauptfunktion zu bestimmen, d. h. den Bestandteil, der dem Gerät seinen wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3 b) verleiht. Die Smartwatch ist deshalb nicht mit der in dem Avis zum Harmonisierten System zu Unterposition 8517.62 Nr. 23 beschriebenen Ware vergleichbar. Folglich ist die Smartwatch gemäß AV 3 c) der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannten Position zuzuweisen. Die Smartwatch ist daher in den KN-Code 9102 12 00 als "Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung, nur mit optoelektronischer Anzeige" einzureihen. |
| ENDE | |