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Durchführungsverordnung (EU) 2024/965 der Kommission vom 21. März 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 2024/965 vom 27.03.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um für eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu sorgen, ist es notwendig, Maßnahmen in Bezug auf die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. März 2024
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/2023-06-17).
| Anhang |
| Warenbeschreibung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
| Schuhe mit einem Oberteil aus gerautem Gewirke (100 % Wolle) mit Textilfutter. Die Schuhe haben eine Kunststoffsohle. Der Teil der Sohle mit Bodenkontakt weist eine glatte, gleichmäßige Oberfläche auf. Zehn gerade Kerben, die parallel zueinander quer über die Sohle eingearbeitet sind, verteilen sich über den Vorder- und den Fersenteil der Sohle. Die Sohle ist im vorderen Teil niedriger als im Fersenteil. Als Verschluss für die Schuhe dienen Schnürsenkel. Die Metallösen werden direkt in das Gewirke eingestanzt. (Siehe Abbildungen) * | 6404 19 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 4 a) und b) zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6404, 6404 19 und 6404 19 90. Eine Einreihung in den KN-Code 6404 11 00 als "Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe" ist ausgeschlossen, da die Schuhe weder für die Ausübung einer dieser Sportarten noch für die Ausübung einer dem Tennis, Basketball, Turnen oder Training ähnlichen Sportart bestimmt sind. Solche Sportarten erfordern Laufen, Sprungbewegungen, schnelle Richtungswechsel und abrupte Stopps. Daher muss die Sohle von Schuhen, die für diese Sportarten gestaltet sind, Merkmale aufweisen, die durch die Auswirkungen dieser Bewegungen verursachte Stöße abfedern, oder anderweitig an eine bestimmte Sportart angepasst sein. Solche Merkmale wären beispielsweise Luft- oder Gaspolster, insbesondere im Fersenteil des Schuhs, zur Abfederung von Stößen. Die Sohle der Schuhe weist jedoch kein solches Merkmal auf. Die parallel zueinander verlaufenden Kerben verleihen der Sohle eine für das Gehen ideale Flexibilität. Auch die Tatsache, dass die Sohle im vorderen Teil niedriger als im Fersenteil ist, unterstützt die Gehbewegung. Ohne zusätzliche Merkmale ist die Sohle jedoch nicht zum Laufen oder Springen geeignet. Zudem ist die gewirkte Wolle des Obermaterials leicht elastisch und gibt bei starken seitlichen Kräften, die durch abrupte Richtungswechsel entstehen, nach. Da zudem die Metallösen nicht verstärkt sind, sondern direkt in das elastische Gewirke eingestanzt werden, ist der Verschluss nicht für abrupte Bewegungen geeignet. Die gewirkte Wolle wird den Kräften, denen sie ausgesetzt ist, nachgeben. Das Oberteil ist daher nicht geeignet, um den Fuß beim Laufen, Springen, bei schnellen Richtungswechseln oder abrupten Stopps stabil und im Gleichgewicht zu halten. Folglich ist die Ware als Freizeitschuh zum Gehen bestimmt. (Siehe auch die Absätze 3 bis 7 der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 6404 11 00.) Die Ware ist daher als "andere Schuhe" mit Laufsohlen aus Kunststoff und einem Oberteil aus Spinnstoffen in den KN-Code 6404 19 90 einzureihen. |
| *) Die Abbildungen dienen nur zur Information. | ||
| ENDE | |