Verordnung (EU) 2024/1022 der Kommission vom 8. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Deoxynivalenol in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1022 vom 09.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission 2 werden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten, einschließlich Deoxynivalenol (DON), in Lebensmitteln festgesetzt.

(2) Im Jahr 2017 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit dem Vorkommen von Deoxynivalenol und seinen acetylierten und modifizierten Formen in Lebens- und Futtermitteln an. 3 Die Behörde zog in dieser Stellungnahme den Schluss, dass die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 1 μg/kg Körpergewicht pro Tag für DON als Gruppen-TDI für die Summe aus DON, 3-Acetyl-Deoxynivalenol (3-Ac-DON), 15-Acetyl-Deoxynivalenol (15-Ac-DON) und Deoxynivalenol-3-Glucosid (DON-3-Glucosid) zu betrachten ist. Zur Bewertung des akuten Risikos für die menschliche Gesundheit wurde eine akute Gruppenreferenzdosis (Gruppen-ARfD) von 8 μg/kg Körpergewicht pro Essgelegenheit berechnet. Schätzungen der akuten ernährungsbedingten Expositionen lagen unterhalb dieser Dosis und gaben keinen Anlass zu gesundheitlichen Bedenken beim Menschen. Die geschätzte durchschnittliche chronische ernährungsbedingte Exposition lag jedoch über der Gruppen-TDI bei Säuglingen, Kleinkindern und anderen Kindern und - im Falle hoher Expositionen - auch bei Jugendlichen und Erwachsenen, was auf eine mögliche gesundheitliche Gefährdung hindeutet.

(3) In Anbetracht der Stellungnahme der Behörde hat die Kommission die Möglichkeit geprüft, Höchstgehalte für die Summe aus DON, 3-Ac-DON, 15-Ac-DON und DON-3-Glucosid festzusetzen. Angesichts der begrenzten Menge an Daten zum Vorkommen für die Summe aus DON, 3-Ac-DON, 15-Ac-DON und DON-3-Glucosid und der Tatsache, dass 3-Ac-DON, 15-Ac-DON und insbesondere DON-3-Glucosid noch nicht routinemäßig analysiert werden, liegen derzeit keine ausreichenden Informationen vor, um solche Höchstgehalte festlegen zu können, bis die Analysemethode für die routinemäßige Analyse der acetylierten und modifizierten DON-Formen weiterentwickelt und das Vorkommen der Summe aus DON und seinen acetylierten und modifizierten Formen weiter untersucht wurde. Um ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten, ist es angezeigt, in der Zwischenzeit bestimmte bestehende Höchstgehalte für DON - nach dem Grundsatz, dass die Höchstgehalte so niedrig angesetzt werden, wie dies mit vertretbarem Aufwand bei guter Praxis erreichbar ist - zu senken und dabei die jüngsten Daten über das Vorkommen zu berücksichtigen.

(4) Um sicherzustellen, dass eine gute landwirtschaftliche Praxis angewandt wird, um das Vorkommen von DON in Getreide zu minimieren, ist es wichtig, einen Höchstgehalt für unverarbeitetes Getreide festzulegen. Da unverarbeiteter Hafer vor dem Mahlen oder vor der Verwendung in Getreideerzeugnissen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, mit Spelzen in Verkehr gebracht wird, sollte der Höchstgehalt für DON in unverarbeiteten Haferkörnern auf unverarbeitete Haferkörner mit Spelzen anwendbar sein, auch wenn die Spelzen nicht verzehrt werden.

(5) Dementsprechend sollte die Verordnung (EU) 2023/915 geändert werden.

(6) Es ist angezeigt, für Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, einen Übergangszeitraum vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bestimmte unter diese Verordnung fallende Lebensmittel eine lange Haltbarkeitsdauer haben.

(7) Damit sich die Wirtschaftsakteure auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten neuen Vorschriften vorbereiten können, sollte bis zur Anwendung der neuen Höchstgehalte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2024

1) ABl. L 37 vom 13.02.1993 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 103).

3) Scientific opinion on the risks to human and animal health related to the presence of deoxynivalenol and its acetylated and modified forms in food and feed. EFSA Journal 2017; 15(9):4718, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4718.


.

Anhang

In Anhang I Abschnitt 1 (Mykotoxine) der Verordnung (EU) 2023/915 erhält der Eintrag 1.4 (Deoxynivalenol) folgende Fassung:

"1.4 Deoxynivalenol Höchstgehalt (μg/kg) Anmerkungen
1.4.1 Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Erzeugnisse 1.000 Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis.
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
1.4.2 Unverarbeitete Hartweizenkörner und unverarbeitete Maiskörner 1.500 Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Hartweizenkörner und unverarbeitete Maiskörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.

1.4.3 Unverarbeitete Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden 1.750 Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Haferkörner mit Spelzen, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
Der Höchstgehalt gilt für die Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden.
1.4.4 Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, Popcorn-Mais und Popcorn 750 Ausgenommen Reis.
1.4.5 Mahlerzeugnisse aus Getreide, außer die unter 1.4.6 aufgeführten Erzeugnisse 600 Ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis.
1.4.6 Mahlerzeugnisse aus Mais
1.4.6.1 Mahlerzeugnisse aus Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden 750
1.4.6.2 Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden 1.000
1.4.6.3 Vorgekochte Polenta, verzehrfertig 250
1.4.7 Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien 400 Ausgenommen Reiserzeugnisse.
Einschließlich Kleingebäck.
1.4.8 Teigwaren 600 Teigwaren bezeichnen Teigwaren (trocken) mit einem Wassergehalt von ca. 12 %.
1.4.9 Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 150 Ausgenommen Reiserzeugnisse.
Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse 5 des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.
1.4.10 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder 3 bestimmt sind 150 Ausgenommen Reiserzeugnisse.
Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse 5 des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE