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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1158 der Kommission vom 10. April 2024 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "My Voice, My Choice: Für einen Zugang zu sicheren Abtreibungen" gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2353)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2024/1158 vom 19.04.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 23. Februar 2024 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "My Voice, My Choice: Für einen Zugang zu sicheren Abtreibungen" eingereicht.
(2) Die Initiative hat nach Angaben der Organisatorinnen und Organisatoren das Ziel, die Kommission aufzufordern, "im Geiste der Solidarität - eine Maßnahme vorzuschlagen, die finanzielle Unterstützung für Mitgliedstaaten vorsieht, die sichere Schwangerschaftsabbrüche für jede Person in Europa, die noch keinen Zugang zu sicheren und legalen Abtreibungen hat, durchführen könnten".
(3) Ein Anhang zu der Initiative enthält weitere Einzelheiten zu den Inhalten, den Zielen und dem Hintergrund der Initiative. Im Anhang wird erläutert, dass "der fehlende Zugang zu Abtreibungen als Teil der medizinischen Grundversorgung von Frauen in vielen Teilen Europas nicht nur ein Risiko für die physische Gesundheit für Frauen darstellt, sondern auch zusätzliche wirtschaftliche und mentale Belastungen für Frauen bedeutet, die häufig Frauen in Randgruppen treffen, die es sich am wenigsten leisten können". In der Wissenschaft und in internationalen Organisationen bestehe der Konsens, dass "Abtreibungen nicht abnehmen, wenn reproduktive Gesundheit als Luxusgut gehandelt wird, sondern dass dies nur dazu führt, dass sich Frauen unsicheren Abtreibungen unterziehen". Im Anhang wird darüber hinaus dargelegt, dass die vorgeschlagene finanzielle Unterstützung "als Opt-in-Mechanismus konzipiert werden könnte, für den sich die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis entscheiden können".
(4) Außerdem hat die Organisatorengruppe ihrem Registrierungsantrag eine rechtliche Prüfung der vorgeschlagenen Maßnahmen beigefügt.
(5) Im Anhang und in dem zusätzlichen Dokument wird auf das EU4Health-Programm verwiesen, das durch die nach Artikel 168 Absatz 5 AEUV erlassene Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffen wurde. Das in Artikel 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/522 genannte spezifische Ziel lautet wie folgt: "Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger, patienten- und ergebnisorientierter Gesundheitsversorgung und entsprechenden Pflegediensten, zur Erreichung einer universellen Gesundheitsversorgung". In der Liste der förderfähigen Maßnahmen ist unter Ziffer 7 Buchstabe c des Anhangs I derselben Verordnung die "Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung des Zugangs zu Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Förderung integrierter und interdisziplinärer Ansätze bei Prävention, Diagnose, Behandlung und Versorgung" vorgesehen.
(6) Vor diesem Hintergrund wäre die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit grundsätzlich ohne Erlass eines neuen Legislativvorschlags möglich, da die Finanzierung über ein jährliches Arbeitsprogramm im Rahmen des EU4Health-Programms erfolgen könnte.
(7) Betreffend das Ziel der Initiative, die Kommission zur Vorlage eines Vorschlags für einen Rechtsakt der Union aufzufordern, der über das im Rahmen des EU4Health-Programms derzeit Mögliche hinausgeht, könnte die finanzielle Unterstützung für Maßnahmen von Mitgliedstaaten zur Förderung der Gesundheit unter die unterstützende Zuständigkeit der Union nach Artikel 168 Absatz 5 AEUV fallen. Eine solche Unterstützung unterliegt jedoch den Beschränkungen nach Artikel 168 Absatz 7 AEUV, wonach bei der Tätigkeit der Union die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt werden muss, was die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel umfasst. Ein Mechanismus zur finanziellen Unterstützung kann nicht als Ziel oder zur Folge haben, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die öffentliche Ordnung oder generell die gesundheitspolitischen oder ethischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Gesundheitswesen unterlaufen werden.
(8) Im Anhang der Initiative wird explizit darauf hingewiesen, dass die Initiative "nicht zum Ziel hat, in die Gesetze und Vorschriften der Mitgliedstaaten [über Schwangerschaftsabbrüche] einzugreifen oder diese zu harmonisieren". Daher scheint die finanzielle Unterstützung für die Erbringung dieser Art von Gesundheitsdienstleistung an sich keinen direkten, gezielten Eingriff in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer eigenen Gesundheitspolitik und der Organisation ihres Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung darzustellen; die konkrete Umsetzung eines Mechanismus zur finanziellen Unterstützung könnte jedoch einen solchen Eingriff zur Folge haben.
(9) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Initiative registriert werden kann, sofern ihr Ziel darin besteht, dass die Kommission einen Legislativvorschlag für die finanzielle Unterstützung von Mitgliedstaaten vorlegt, die nicht bereits vom EU4Health-Programm abgedeckt ist, und sofern der vorgeschlagene Mechanismus zur finanziellen Unterstützung nicht zum Ziel oder zur Folge hat, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die öffentliche Ordnung oder generell die gesundheitspolitischen oder ethischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Gesundheitswesen zu unterlaufen.
(10) Unter Berücksichtigung dieser Klarstellungen liegt nach Auffassung der Kommission kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.
(11) Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage nicht vor, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.
(12) Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.
(13) Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.
(14) Die Initiative "My Voice, My Choice: Für einen Zugang zu sicheren Abtreibungen" sollte daher registriert werden.
(15) Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Europäische Bürgerinitiative "My Voice, My Choice: Für einen Zugang zu sicheren Abtreibungen" wird registriert.
Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative "My Voice, My Choice: Für einen Zugang zu sicheren Abtreibungen", vertreten durch Nika KOVAČ und Alice Hélène Sibylle COFFIN als Kontaktpersonen, gerichtet.
Brüssel, den 10. April 2024
2) Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit ("EU4Health-Programm") für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/522/oj).
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