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Empfehlung (EU) 2024/1238 der Kommission vom 23. April 2024 zur Entwicklung und Stärkung integrierter Kinderschutzsysteme im Interesse des Kindeswohls
(ABl. L 2024/1238 vom 14.05.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Schutz von Kindern vor allen Formen von Gewalt ist ein zentrales Anliegen der Europäischen Union. Das Ziel der Union, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern, ist in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt. Dieses Grundrecht gehört zu den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet. Im Einklang mit Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union umfasst dieses Recht Bestimmungen darüber, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, und dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Dieser Schutz sollte nicht nur innerhalb der Union, sondern gemäß Artikel 3 Absatz 5 EUV auch in den Beziehungen der Union zur übrigen Welt gewährleistet werden.
(2) Der Kindesschutz ist auch ein wesentliches Ziel des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (im Folgenden " VN-Übereinkommen") 1, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) 2 sowie anderer internationaler Rechtsinstrumente 3 und nicht rechtsverbindlicher Instrumente auf Ebene der Vereinten Nationen 4 und des Europarats 5.
(3) Die Achtung und Durchsetzung der Rechte des Kindes ist ein zentrales Anliegen der EU-Kinderrechtsstrategie (im Folgenden "Strategie") 6. In der Strategie verpflichtete sich die Kommission, eine "Initiative zur Unterstützung der Entwicklung und Stärkung integrierter Kinderschutzsysteme" als zentrale Maßnahme zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Kinder und zur Sicherstellung des Schutzes von Kindern vorzulegen.
(4) Das Europäische Parlament wies in seiner Entschließung von 2021 zu den Rechten des Kindes 7 nachdrücklich darauf hin, dass auf nationaler und transnationaler Ebene integrierte Kinderschutzsysteme entwickelt und ausgebaut werden müssen, die mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet und von Umsetzungs- und Überwachungsprogrammen flankiert werden sollten. Der Rat forderte die Mitgliedstaaten in seinen Schlussfolgerungen zur EU-Kinderrechtsstrategie vom Juni 2022 ebenfalls auf, einen integrierten (koordinierten und multidisziplinären) Ansatz für den Schutz von Kindern zu verfolgen 8. Der Ausschuss der Regionen hob in seiner Stellungnahme hervor, dass die Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften im Rahmen integrierter Kinderschutzsysteme unbedingt gestärkt werden müsse 9.
(5) Die Befragung von mehr als 1.000 Kindern zu ihren Schutzbedürfnissen im Rahmen der neuen EU-Plattform für die Beteiligung von Kindern 10 hat ergeben, dass Kinderschutz noch immer keine Selbstverständlichkeit ist 11. Darüber hinaus stützt sich diese Empfehlung auf eine öffentliche Konsultation und eine Aufforderung zur Stellungnahme. Ferner hat die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) auf Ersuchen der Kommission eine Bestandsaufnahme der nationalen Kinderschutzsysteme in der Union 12 und ihrer Funktionsweise vorgenommen. Die wichtigsten Ergebnisse sind in der faktengestützten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu dieser Empfehlung dargelegt.
(6) Eine wichtige Erkenntnis ist, dass die nationalen Kinderschutzsysteme sehr unterschiedlich sind. Die Ausgestaltung dieser Systeme hängt von den jeweiligen Bedürfnissen, den zugewiesenen Mitteln sowie den kulturellen, sozialen und historischen Gegebenheiten und dem unterschiedlichen Dezentralisierungsgrad ab. Es wurden aber auch gemeinsame Herausforderungen ermittelt, beispielsweise unzureichende Präventionsmaßnahmen und Früherkennungssysteme sowie das Fehlen einer zeitnahen, umfassenden (auch psychosozialen) Unterstützung, insbesondere für Kinder mit mehrfachen Schutzbedürfnissen, und Überwachung. Häufig mangelt es an Koordinierungsmechanismen, um eine wirksame bereichsübergreifende Abstimmung bei der Vorgehensweise zwischen den Ministerien oder verschiedenen Zuständigkeitsebenen sicherzustellen. Die Verfügbarkeit und Abstimmung der personellen und finanziellen Ressourcen stellen ebenfalls eine Herausforderung dar. Es besteht somit ein eindeutiger Bedarf an wirksameren und stärker integrierten Kinderschutzsystemen.
(7) Zur Förderung einer Kultur der Nulltoleranz gegenüber Gewalt gegen Kinder müssen die Lücken zwischen internationalen Standards, politischen Verpflichtungen und ergriffenen Maßnahmen geschlossen und alle einschlägigen gesellschaftlichen Akteure mobilisiert werden 13. Dabei sollten alle Formen von Gewalt berücksichtigt werden, d. h. jede Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, Verwahrlosung oder Vernachlässigung, schlechter Behandlung oder Ausbeutung, einschließlich sexuellen Missbrauchs - physisch, online oder in virtuellen Welten ("Gewalt gegen Kinder"). Diese Formen von Gewalt umfassen beispielsweise häusliche Gewalt, Menschenhandel, sexuellen Missbrauch, geschlechtsbezogene Gewalt, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung und Kinderehen, sowie allen Formen von Mobbing und körperlicher Züchtigung. Vor diesem Hintergrund hat diese Empfehlung insbesondere zum Ziel, die Entwicklung integrierter Kinderschutzsysteme in den Mitgliedstaaten zu fördern und ihre Wirkungsweise zu verbessern sowie dem Kindesschutz eine vorrangige Stellung im auswärtigen Handeln der Union einzuräumen.
(8) Um dem Kernanliegen dieser Empfehlung nachzukommen, nämlich den Ansichten und Bedürfnissen von Kindern besser gerecht zu werden, sollten die nationalen Kinderschutzsysteme kontextbezogen sein, das Kind in den Mittelpunkt stellen und auf der am besten geeigneten Verwaltungsebene umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die sektorübergreifende Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen privaten Akteuren, den Behörden auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erleichtern, um einen gleichberechtigten Zugang zu Kinderschutzdiensten zu gewährleisten. Das Kindeswohl sollte unter Berücksichtigung der Ansichten der Kinder immer vorrangig beachtet werden. Ein integrierter Ansatz sollte zudem Prävention, Frühwarnung, Meldung, sektorübergreifende Unterstützung und Überwachung miteinander verknüpfen.
(9) Die verschiedenen Akteure tragen über alle Kompetenzebenen und Sektoren hinweg spezifische Verantwortlichkeiten im Bereich des Kinderschutzes. Klar definierte Rollen und eine enge Koordinierung zwischen allen einschlägigen Akteuren, insbesondere den Behörden (auf allen Ebenen entsprechend ihren Zuständigkeiten), privaten Akteuren und zivilgesellschaftlichen Organisationen sind von wesentlicher Bedeutung. Die einschlägigen Fachkräfte und Akteure sind in verschiedenen Bereichen tätig, etwa in der allgemeinen und beruflichen Bildung (Lehrkräfte, Erzieher, Unterstützungsdienste auf allen Ebenen, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung), im Sozialwesen (z.B. Sozialarbeiter, Dienstleister, Heimbetreuer und Pflegeeltern), im Gesundheitswesen (auch im Bereich der psychischen Gesundheit), im Justizwesen und in der Strafverfolgung (z.B. Rechtsanwälte, Richter, Polizisten, Angestellte in geschlossenen oder halbgeschlossenen Einrichtungen), im Bereich Asyl und Migration, im Bereich des diplomatischen und konsularischen Schutzes, in den Bereichen Digitales, Sport, Freizeit, Medien oder Kultur, im Finanzwesen, in der Wirtschaft und im Umweltbereich sowie als traditionelle und religiöse Führungspersönlichkeiten. Beim Kinderschutz spielen die Familien und Gemeinschaften eine zentrale Rolle, wie auch die Kinder selbst.
(10) Das breite Spektrum an den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Instrumenten - auch auf Unionsebene (Rechtsvorschriften, politische Maßnahmen und Finanzierung) - kann dabei helfen, die Kinderschutzsysteme stärker zu integrieren und robuster zu machen. So stützt sich diese Empfehlung auf den einschlägigen Besitzstand der Union in Bezug auf die Rechte des Kindes sowie auf nicht verbindliche Maßnahmen in diesem Bereich 14. Ziel ist es, einen ganzheitlichen und bereichsübergreifenden Ansatz für den Kinderschutz zu schaffen, der die bereits bestehenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen zusammenführt, um eine stärkere Integration der Kinderschutzsysteme mit Fokus auf dem Kind zu erreichen.
(11) Die Förderung von Gleichstellung und Inklusion in unseren Gesellschaften ist ein wichtiges Instrument zur Verhütung von Gewalt. Kinder mit bestimmten Merkmalen, die mit Diskriminierungsgründen in Zusammenhang stehen, werden mit größerer Wahrscheinlichkeit Opfer von Mobbing. So haben beispielsweise Kinder mit Behinderungen sowohl im häuslichen Umfeld als auch in Einrichtungen ein höheres Risiko, Opfer von Gewalt und Missbrauch zu werden 15. Eine Befragung im Jahr 2019 ergab, dass 11 % der LGBTI-Kinder im Alter von 15 bis 17 Jahren in den vorangegangenen fünf Jahren aufgrund ihrer Identität als LGBTI-Person Opfer eines körperlichen oder sexuellen Übergriffs wurden 16. Kinder, die von rassistischen Handlungen betroffen sind und sich bei der Offenlegung ihrer Identität Selbstzensur auferlegen, entwickeln mit größerer Wahrscheinlichkeit sozio-emotionale Probleme als Kinder, die solche Erfahrungen nicht gemacht haben. Dies betrifft insbesondere Roma-Kinder, die in ihrem Alltag häufig Diskriminierung, Antiziganismus und sozioökonomischer Ausgrenzung ausgesetzt sind 17. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass integrierte Kinderschutzsysteme inklusiv sind und im Einklang mit den fünf Gleichstellungsstrategien der Kommission 18, der EU-Strategie zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens 19 und dem Aktionsplan für Integration und Inklusion 20 sicherstellen, dass alle Kinder stets in gleicher und nichtdiskriminierender Weise behandelt werden. Die Gemeinsame Mitteilung "Kein Platz für Hass" 21 zielt darauf ab, die Bemühungen der EU zur Bekämpfung von allen Formen von Hass zu verstärken.
(12) Psychische Gesundheit und psychologische Unterstützung sind in allen Bereichen des Kindesschutzes von grundlegender Bedeutung. Die Mitteilung der Kommission über eine umfassende Herangehensweise im Bereich der psychischen Gesundheit 22 befasst sich mit der Förderung der psychischen Gesundheit von Kindern. Die Kommission erkennt an, dass die Kindheit eine entscheidende Phase für die psychische Gesundheit während des gesamten Lebens darstellt. Bei einem gesamtheitlichen Schulkonzept zur Förderung des Wohlbefindens sind psychische Gesundheit und gewaltfreie Sprache von maßgeblicher Bedeutung, um in Zusammenarbeit mit Fachkräften im Bereich der psychischen Gesundheitsversorgung und den Familien Mobbing, auch Cybermobbing, und Gewalt zu verhindern. Darauf macht insbesondere die Expertengruppe der Kommission zu unterstützenden Lernumgebungen für Gruppen, bei denen ein Risiko unterdurchschnittlicher Leistungen besteht, und zur Förderung des Wohlbefindens in der Schule 23 aufmerksam und trägt somit zur Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 24 bei. Mit ihrer Arbeit unterstützt sie die Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 28. November 2022 über Wege zum schulischen Erfolg 25.
(13) Einer der Hauptfaktoren für die soziale Ausgrenzung von Kindern ist der ungleiche Zugang zu wichtigen Dienstleistungen. Sie sind für das Wohlergehen der Kinder und die Entwicklung ihrer sozialen, kognitiven und emotionalen Kompetenzen unerlässlich. Im Grundsatz 11 der Europäischen Säule sozialer Rechte 26 ist festgelegt, dass Kinder das Recht auf hochwertige, bezahlbare frühkindliche Bildung und Betreuung und das Recht auf Schutz vor Armut sowie Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf besondere Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit haben. In der Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates 27 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder werden die Mitgliedstaaten ferner aufgefordert, soziale Ausgrenzung zu verhindern und zu bekämpfen, indem der wirksame Zugang von bedürftigen Kindern zu einer Reihe wichtiger Dienstleistungen in Bereichen wie Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum garantiert wird. Dies gilt insbesondere für Kinder aus prekären, gewalttätigen und missbräuchlichen Familienverhältnissen. Die Europäische Säule sozialer Rechte, die Europäische Garantie für Kinder und die Europäische Strategie für Pflege und Betreuung 28 bilden einen umfassenden politischen EU-Rahmen, der den Zugang von Kindern in prekären Situationen oder aus benachteiligten Verhältnissen zu grundlegenden Dienstleistungen sicherstellen soll. Mit der Empfehlung des Rates zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung 29 werden die Mitgliedstaaten auch in ihren Bemühungen unterstützt, den Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung und deren Qualität zu verbessern. In der EU-Jugendstrategie 2019-2027 30 wurde auf die Tatsache hingewiesen, dass ein Drittel der jungen Menschen in Europa von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht ist, was sich auf die Wahrnehmung ihrer sozialen Rechte auswirkt. Viele erfahren weiterhin vielfältige Formen der Diskriminierung, begegnen Vorurteilen und sind Opfer von Hasskriminalität. Es ist daher unerlässlich, Ungleichheiten zu beseitigen und auf Chancengleichheit für die jüngsten Generationen in Europa hinzuarbeiten, insbesondere für die am stärksten benachteiligten und ausgegrenzten Personenkreise.
(14) Der Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern sind Straftaten, die in stetig wandelnder Form und in der Union immer häufiger auftreten. Mit der vorliegenden Empfehlung wird der großen Bedeutung der Bemühungen der Union um den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch sowohl im Internet als auch offline Rechnung getragen. In der EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern 31 wird eine ganzheitliche Perspektive zu diesem Straftatbestand eingenommen und darauf abgezielt, alle auf EU-Ebene verfügbaren legislativen und nichtlegislativen Instrumente zu nutzen, um derartige Straftaten zu verhindern und zu bekämpfen und den Opfern zu helfen, sowie alle einschlägigen Akteure - von den Behörden bis zum Privatsektor - zu mobilisieren. Im Rahmen dieser Strategie hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern 32 angenommen, der die Anbieter von Online-Diensten verpflichten würde, die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Kontaktanbahnung zu Kindern ("Grooming") zu verhindern. Die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern 33 beinhaltet Definitionen von Straftaten und Sanktionen auf dem Gebiet des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verhütung solcher Straftaten und die Hilfe und Unterstützung für Opfer. Im Rahmen der Strategie hat die Kommission einen Vorschlag für die Überarbeitung dieser Richtlinie angenommen 34.
(15) Kinder müssen sowohl im physischen als auch im digitalen Raum vor Risiken wie (Cyber-)Mobbing und Belästigung geschützt werden. Dies wird insbesondere in den Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der digitalen Kompetenz für den Schutz und die Durchsetzung der Grundrechte im digitalen Zeitalter 35 und über die Förderung des Wohlergehens in der digitalen Bildung 36 hervorgehoben. Die Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder Plus (BIK+) 37 soll dafür sorgen, dass Kinder in der neuen digitalen Dekade im Internet geschützt, geachtet und befähigt werden, und auch in den einschlägigen rechtlichen und politischen Rahmenwerken, z.B. dem Gesetz über digitale Dienste 38, der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste 39, der Datenschutz-Grundverordnung 40 und der EU-Initiative für das Web 4.0 und virtuelle Welten 41, ist der Jugendschutz ein zentrales Anliegen. Mit BIK+ setzt die Kommission ihren Kampf gegen Cybermobbing fort, insbesondere durch die Arbeit des von der EU kofinanzierten Netzes der Safer-Internet-Zentren, die Notrufnummern, Schulungen und Ressourcen für die formelle und informelle Bildung anbieten.
(16) Die nationalen Justizsysteme der Mitgliedstaaten sollten die Bedürfnisse von Kindern, die Opfer, Verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Personen, Zeugen oder andere Parteien in Gerichtsverfahren sind, berücksichtigen, um die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern. In der Opferschutzrichtlinie 42, der Richtlinie über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind 43, und der EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020-2025) 44 werden spezifische Rechte und Schutzmaßnahmen für die davon betroffenen Kinder ausdrücklich festgelegt oder sollen gefördert werden. Für die Unterstützung und den Schutz minderjähriger Opfer von Straftaten braucht es einen gezielten, integrierten und behördenübergreifenden Ansatz mit altersgerechten Diensten. Im Falle von Kindern, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, sollte ein multidisziplinärer Ansatz verfolgt werden, insbesondere bei der individuellen Beurteilung der besonderen Umstände, Bedürfnisse und Schutzbedürftigkeit des Kindes. Durch die Stärkung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Bezug zu Kindern innerhalb der Union trägt die vorliegende Empfehlung zudem der Bedeutung der Unterhaltsverordnung 45 und der Brüssel-IIb-Verordnung 46 Rechnung. Die in der Brüssel-IIb-Verordnung benannten zentralen Behörden leisten Unterstützung in grenzüberschreitenden Kinderschutzfällen. Kinder sind auch Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung in all ihren Formen 47. Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, gelten gemäß der Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels 48 als besonders schutzbedürftig und stehen im Mittelpunkt der EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels (2021-2025). Die Notrufnummern für Kinder (116.111), die Hotlines für vermisste Kinder (116.000) und andere nationale Notrufnummern und Hotlines (für Kinder) erfüllen eine wichtige Funktion in den Kinderschutzsystemen.
(17) Der Schutz der Rechte von minderjährigen Migranten, insbesondere unbegleiteter Kinder, die internationalen Schutz suchen, erfordert kontinuierliche Anstrengungen, um die damit verbundenen Probleme zu bewältigen. Gewalt ist eine tägliche Bedrohung für minderjährige Flüchtlinge, insbesondere für unbegleitet reisende oder von ihren Familien getrennte Kinder 49. Wie in der Mitteilung über den Schutz minderjähriger Migranten 50 hervorgehoben wurde, sind Migranten- und Flüchtlingskinder besonders anfällig und bedürfen eines speziellen, angemessenen Schutzes. Die Schutzbedürftigkeit von Kindern ist noch größer, wenn es sich um unbegleitete oder von ihren Familien getrennte Kinder handelt. Infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine hat sich die Kommission uneingeschränkt verpflichtet, die Mitgliedstaaten beim Schutz von Kindern, die aus der Ukraine in das Hoheitsgebiet der EU vertrieben wurden, zu unterstützen 51. Die Unterstützungsmaßnahmen umfassen Hotlines für vermisste Kinder und Notrufnummern für Kinder sowie Hilfe bei der Eingliederung in die nationalen Bildungssysteme und die Bereitstellung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten, um die rasche Einbindung vertriebener Kinder in die nationalen Kinderschutzsysteme sicherzustellen 52.
(18) Im Migrations- und Asylpaket, das noch vom Rat angenommen werden muss 53, werden zusätzliche Vorkehrungen und Verpflichtungen zum Schutz von Kindern festgelegt, die vor seinem Inkrafttreten umzusetzen sind. Das Kindeswohl ist nach wie vor von zentraler Bedeutung für den EU-Besitzstand im Asylbereich und muss darin vorrangig berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen besonderen Vorkehrungen für asylsuchende Kinder nach dem Grenzübertritt ermitteln und treffen und dabei die Kontinuität und Stabilität der Betreuung sicherstellen. Mit dem Paket werden die Fristen für die Ernennung eines Verfahrensbeistands verkürzt und die Anforderungen an deren Ausbildung, Qualifikation und Aufsicht erhöht sowie das Erfordernis verankert, die Anliegen von Kindern zu berücksichtigen und kindgerechte Informationen bereitzustellen. Ferner werden die Fristen für den Zugang aller Kinder zu Bildung verkürzt und der Zugang der Kinder zur Gesundheitsversorgung verbessert, sodass sie dieselbe Art von Gesundheitsversorgung wie eigene minderjährige Staatsangehörige erhalten. Mit dem Paket werden auch die Schutzvorkehrungen betreffend die Inhaftnahme von Minderjährigen dahin gehend verschärft, dass Kinder grundsätzlich nicht in Haft genommen werden sollten. Wie im Aktionsplan für Integration und Inklusion 54 hervorgehoben, ist die Unterstützung auf dem Weg ins Erwachsenenleben auch ein wesentlicher Aspekt, der im Kinderschutzsystem zu berücksichtigen ist, um einen bestmöglichen und tragfähigen Übergang ins Erwachsenenalter zu ermöglichen.
(19) Die Union bietet umfangreiche Finanzierungsmöglichkeiten zum Schutz von Kindern vor allen Formen von Gewalt. Es stehen Unionsmittel für die Entwicklung und den Ausbau integrierter Kinderschutzsysteme in den Mitgliedstaaten sowie weitere einschlägige Maßnahmen zur Verfügung. Um die Inanspruchnahme der verschiedenen Programme zu erleichtern, hat die Kommission ein zentrales Zugangstor für Unionsmittel eingerichtet, über das Nutzer nach einschlägigen Finanzierungsmöglichkeiten suchen können 55. Begünstigte von Unionsfinanzierung müssen bei der Ausführung der Mittel die Werte, Grundsätze, geltenden Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen der Union achten. Die Kommission hat Maßnahmen durchgeführt, um die Einhaltung der Vorschriften zu unterstützen und gegen etwaige Verstöße vorzugehen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten für den Bezug von EU-Mitteln, die unter die Dachverordnung 56 fallen, die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen der Charta sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen dementsprechend wirksame Mechanismen einrichten, um sicherzustellen, dass mit diesen Unionsmitteln unterstützte Programme und ihre Durchführung mit der Charta und dem Übereinkommen im Einklang stehen.
(20) Die Kommission stellt im Rahmen des Aktionsbereichs "Daphne" des Programms "Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte" (CERV) 57 auch gezielte finanzielle Unterstützung zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, geschlechtsbezogener Gewalt gegen Mädchen und häuslicher Gewalt sowie zum Schutz der Opfer solcher Gewalt bereit. Der CERV-Aktionsbereich "Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung" bietet weitere Finanzierungsmöglichkeiten, um die Rechte von Kindern und die Teilhabe von Kindern zu fördern und die Diskriminierung bestimmter Gruppen von Kindern zu bekämpfen. Der Kinderschutz wird auch im Rahmen des Programms "Justiz" 58 durch Finanzierungsmöglichkeiten unterstützt, insbesondere im Bereich der kindgerechten Justiz.
(21) Das Instrument für technische Unterstützung 59 bietet den Mitgliedstaaten auf Anfrage bedarfsgerechtes technisches Fachwissen für die Konzeption und Umsetzung von Strukturreformen. Es umfasst die Bereiche Bildung, Sozialdienste, Migration und Grenzmanagement, Gesundheit und Justiz und unterstützt z.B. die Einrichtung von Kinderhäusern (Barnahus 60. Integrierte Kinderschutzsysteme sind auch Teil einer Leitinitiative für technische Unterstützung zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit 61 aus dem Jahr 2024. Im Rahmen der Leitinitiative zur Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder werden sektorübergreifende Reformen zur Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung durchgeführt sowie länderübergreifende technische Unterstützung angeboten.
(22) Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Finanzierungsprogramme der Union, die andere spezifische Aspekte im Zusammenhang mit dem Kinderschutz und dem Wohlergehen von Kindern abdecken. Dies gilt insbesondere für die psychische Gesundheit von Kindern, Impfungen und die Krebsvorsorge und -behandlung bei Kindern im Rahmen des Programms "EU4Health" 62. Kinderarmut und soziale Ausgrenzung sind durch den Europäischen Sozialfonds Plus 63, Kinderhandel und sexueller Missbrauch von Kindern durch den Fonds für die innere Sicherheit 64, Asyl-, Integrations- oder Rückkehrunterstützung für Kinder aus Nicht-EU-Ländern durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 65 und Zugang zu barrierefreien Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Wohnraum, Gesundheitswesen, Sozialfürsorge und Kinderbetreuung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 66 abgedeckt. Reformen, Investitionen und politische Maßnahmen für die nächste Generation von Kindern und Jugendlichen, z.B. in den Bereichen Bildung und Kompetenzen, können auch im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität 67 durchgeführt werden. Die Union kofinanziert Safer-Internet-Zentren in den Mitgliedstaaten, die Sensibilisierungsmaßnahmen umsetzen und Ressourcen für die Online-Sicherheit von Kindern bereitstellen. Sie stellt Kindern, Betreuungspersonen und Erziehern ferner Unterstützung durch Beratungs- und Meldedienste in Form von Notrufnummern für Kinder und Hotlines zur Anzeige von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs bereit. Außerdem werden durch das Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation "Horizont Europa" 68 verschiedene Projekte im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern in thematischen Forschungsbereichen unterstützt, darunter die Verhütung sexueller Ausbeutung von Kindern sowie häuslicher und sexueller Gewalt.
(23) Die Union verschreibt sich auch in ihrem auswärtigen Handeln dem Kindesschutz. Im Jahr 2022 lebten rund 468 Mio. Kinder (mehr als jedes sechste Kind) in einem Konfliktgebiet. 160 Mio. Kinder (9,6 % aller Kinder weltweit) mussten im Jahr 2020 Kinderarbeit verrichten 69. Alle 10 Minuten stirbt irgendwo auf der Welt ein heranwachsendes Mädchen an den Folgen von Gewalt 70. Die Maßnahmen der Union zur weltweiten Wahrung der Kindesrechte und des Kindesschutzes gründen sich auf die Art und Weise, wie die Union ihre demokratischen Grundlagen und Grundrechte in ihrem Innern pflegt und stärkt. Der Jugendaktionsplan für das auswärtige Handeln der EU 71 zielt darauf ab, eine substanzielle Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am auswärtigen Handeln der Union zu fördern und ihre Handlungskompetenz zu stärken. Mit dem Aktionsplan für die Gleichstellung III 72 sollen alle Formen der geschlechtsbezogenen Gewalt bekämpft werden. Der Schutz von Kindern ist ein zentrales Ziel der Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes und der Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten 73. Im Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (2020-2024) 74 werden die Partnerländer unter anderem aufgefordert, Kinderschutzsysteme einzurichten und auszubauen sowie eine Politik der Nulltoleranz gegenüber Kinderarbeit zu verfolgen. Der Vorschlag für eine Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt soll zu diesem Ziel beitragen. Diese Zusage ist auch in der Mitteilung über menschenwürdige Arbeit 75 enthalten, mit der die Bekämpfung von Kinderarbeit unterstützt werden soll.
(24) Es ist dringend geboten, Kinder vor dem Klimawandel und vor Umweltgefahren zu schützen, sowohl auf dem Gebiet der EU als auch weltweit. Bei Kindern ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie aufgrund von Umweltzerstörung 76, Klimawandel, Umweltverschmutzung und Biodiversitätsverlust schwer zu Schaden kommen, einschließlich irreversibler und lebenslanger Folgen bis hin zum Tod, weitaus höher als bei Erwachsenen. Dadurch erhöht sich das Risiko für Kinder, insbesondere in bewaffneten Konflikten aufgrund von Vertreibung, Hungersnot und der Zunahme von Gewalt, schwere Rechtsverletzungen zu erleiden 77. Die unterschiedlichen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung auf Frauen, Kinder und schutzbedürftige Gruppen müssen angegangen werden 78. In den Leitlinien für die Anpassungsstrategien und -pläne der Mitgliedstaaten von 2023 79 wird hervorgehoben, dass Kinder zu den Akteuren gehören, die mit höherer Wahrscheinlichkeit von den Folgen des Klimawandels betroffen sind und in den Prozess der Anpassung an den Klimawandel einbezogen werden müssen. Bei Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels sollten die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Kinder, achten, fördern und berücksichtigen 80. In dem Rahmen für das auf der COP 28 angenommene globale Anpassungsziel 81 werden die Vertragsparteien aufgefordert, für Generationengerechtigkeit und soziale Gerechtigkeit zu sorgen und dabei besonders schutzbedürftige Gruppen, darunter Kinder, in den Blick zu nehmen. Dies erfordert auch eine aktive Beteiligung von Kindern an der Entscheidungsfindung in wichtigen Fragen, die den Schutz ihrer Rechte betreffen. Die Perspektive von Kindern und Jugendlichen findet Berücksichtigung bei den Aktionen des Europäischen Klimapakts 82, insbesondere im Netzwerk der Botschafter und Partner des Klimapakts.
(25) Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die Bewerberländer, die möglichen Kandidatenländer für den Beitritt zur Union und die Länder der EU-Nachbarschaftspolitik werden ebenfalls aufgefordert, dieser Empfehlung Folge zu leisten
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
1. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um integrierte Kinderschutzsysteme weiterzuentwickeln und zu stärken; Ziel sollte es sein, Kinder vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich sexuellen Missbrauchs, physisch, online oder in virtuellen Welten ("Gewalt gegen Kinder"), zu schützen.
2. Die Mitgliedstaaten sollten einen stärker integrierten Ansatz zum Wohl des Kindes verfolgen. Ein Kind ist jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 83.
Kinder im Mittelpunkt der Schutzsysteme
Achtung von Kindern als Rechteinhabern, Einholung ihrer Ansichten, kindgerechte Information und Sensibilisierung
3. Die Mitgliedstaaten sollten stets das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen und sicherstellen, dass Kinder als Rechteinhaber mit unabdingbaren Schutzrechten anerkannt, geachtet und geschützt werden.
4. Die Mitgliedstaaten sollten Mechanismen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einführen, die es Kindern ermöglichen, ihre Ansichten zu Angelegenheiten, die sie betreffen, auf sinnvolle, inklusive, barrierefreie und sichere Weise frei zu äußern. In diesen Angelegenheiten sollten die Mitgliedstaaten die Kinder stärken, indem sie deren Ansichten entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigen. Insbesondere sollten sie sicherstellen, dass Kinder an der Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Kinderschutzstrategien, -maßnahmen, -programmen und -diensten beteiligt werden.
5. Die Mitgliedstaaten sollten aktiv für die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, für die Stärkung der Rolle von Kindern und für Präventiv- und Schutzmaßnahmen sensibilisieren. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollten Möglichkeiten geschaffen werden, unsichere Situationen zu melden und Unterstützung, unter anderem psychologische Unterstützung, sowie Informationen über spezifische Risiken im Zusammenhang mit jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, einschließlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern, zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten der Öffentlichkeit, darunter Kindern, ihren Eltern und Betreuungspersonen, allen Erwachsenen, die sektorübergreifend mit Kindern in Kontakt kommen, sowie allen einschlägigen Akteuren Informationen zur Verfügung stellen.
6. Die Mitgliedstaaten sollten über Interessenträger, in Medienkampagnen, einschließlich sozialer Medien, die Verwendung einer verständlichen und kindgerechten Sprache, auch in der Schule, fördern. Diese Sprache sollte auf das Alter, die Reife und die Bedürfnisse der betreffenden Kinder zugeschnitten sein.
Sicherstellung inklusiver Kinderschutzsysteme
7. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Kinder stets diskriminierungsfrei und in einer Weise behandelt werden, die ihre Würde schützt. Diese Behandlung sollte ihrem Alter, ihrer Reife und ihrem Intellekt entsprechen und ihrer individuellen Persönlichkeit, ihren Interessen und etwaigen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass alle Kinder in all ihrer Vielfalt dieselben Schutzrechte genießen und überall im jeweiligen Hoheitsgebiet, in städtischen, ländlichen und entlegenen Gebieten gleichermaßen, auch in Gebieten in äußerster Randlage der Union, Schutz in Anspruch nehmen können. Gemäß Artikel 21 der Charta sind "Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung" verboten.
8. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Gruppen von Kindern, so etwa bedürftige Kinder, besonders benachteiligte Kinder und Kinder, die von Diskriminierung bedroht oder einem besonderen Gewaltrisiko ausgesetzt sind, gezielt unterstützen, um zugängliche, hochwertige, kindgerechte Dienste und Betreuungsangebote für alle Kinder anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere den Empfehlungen der Europäischen Garantie für Kinder und den in diesem Zusammenhang angenommenen nationalen Aktionsplänen Rechnung tragen, unter anderem durch die Zuweisung angemessener Mittel.
9. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Rahmen der nationalen Aktionspläne, Maßnahmen und Strategien, die im Zuge der Strategien der Kommission zur Verwirklichung der Union der Gleichheit, der Strategie der Union zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens und des Aktionsplans für Integration und Inklusion angenommen wurden, einschlägige Maßnahmen in Bezug auf Kinder umzusetzen, unter anderem durch die Bekämpfung der Diskriminierung von Kindern und die Gewährleistung ihres Schutzes.
Den Sicherheitsanforderungen von Kindern sowohl im physischen als auch im digitalen Umfeld gerecht werden
10. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Kinder in allen physischen Räumen, insbesondere in der Schule und in Einrichtungen der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, bei außerschulischen und kulturellen Aktivitäten und beim Sport sowie im öffentlichen Raum sicher sind und sich sicher fühlen.
11. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, das Bewusstsein für die Bedeutung des Schutzes aller Grundrechte, einschließlich des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten, im digitalen Bereich zu schärfen und Informationen über die Unterstützung zu verbreiten, die Kindern, die Opfer von Gewalt im digitalen Umfeld geworden sind, zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass Kinder in der Online-Umgebung sicher sind und sich sicher fühlen, unter anderem Maßnahmen, die die digitale Kompetenz von Kindern verbessern und sie befähigen, digitale Technologien besser zu nutzen, wobei eine verständliche, dem Alter, dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen der Kinder entsprechende Sprache zu verwenden ist, damit sich die Kinder im digitalen Umfeld gut zurechtfinden. Dies sollte auch Gegenstand von Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für Familien, Betreuungspersonen und in der Schule sein, die ab einem frühen Alter mit Unterstützung einschlägiger Experten wie Safer-Internet-Zentren einsetzen.
12. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich weiterhin mit der Kommission abzustimmen, um den Schutz, die digitale Befähigung und die Sicherheit von Kindern im Internet zu verbessern, insbesondere bei der Umsetzung der neuen europäischen Strategie für ein besseres Internet für Kinder (BIK+) und durch die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste. Besonderes Augenmerk sollte auf Sensibilisierungsmaßnahmen zu neuen Herausforderungen für die Sicherheit und das Wohlergehen von Kindern liegen, die durch künstliche Intelligenz, virtuelle Welten, übermäßige Exposition gegenüber digitalen Inhalten, digitale Bedrohungen (wie Hetze, Cybermobbing, Belästigung, sexueller Missbrauch von Kindern, Grooming und gewaltgeprägte Inhalte) oder aggressives Marketing entstehen, wobei auch konzeptionsintegrierte Kinderschutzmaßnahmen eine wichtige Rolle spielen.
Schutz der Unversehrtheit und psychischen Gesundheit von Kindern
13. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, alle geeigneten legislativen, administrativen, sozialen und erzieherischen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit von Kindern zu ergreifen. Diese Maßnahmen sollten
14. Die Mitgliedstaaten sollten Kinder in ihren nationalen Strategien im Bereich der psychischen Gesundheit als vorrangige Zielgruppe benennen und umfassende Unterstützung leisten, die die Vorbeugung von psychischen Störungen und psychologische Unterstützung mit einschließt, um ein Umfeld zu schaffen, in dem sich Kinder sicher fühlen und ihre Anliegen wahrgenommen werden.
15. Die Mitgliedstaaten sollten das Bewusstsein für Gesundheitsfragen, unter anderem in den Bereichen psychische Gesundheit und Impfung von Kindern, schärfen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Durchführung zugänglicher Programme zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention für Kinder zu erleichtern und eine rechtzeitige und angemessene medizinische Versorgung sowie psychosoziale und pädagogische Unterstützung für Kinder, die mit einer Krebsdiagnose konfrontiert sind, zu gewährleisten. Sie sollten auch dafür sorgen, dass sich Kinder tatsächlich ges- und ernähren und regelmäßig körperlich betätigen können. Solche Programme sollten sich auch an suchtkranke Kinder wenden.
16. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für die entsprechende Unterstützung im Bereich der Gesundheitsversorgung bereitstellen, einschließlich des frühzeitigen Zugangs zu psychologischer Unterstützung. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die verfügbaren Unionsmittel bestmöglich nutzen.
17. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, alle geeigneten legislativen, administrativen, sozialen und erzieherischen Maßnahmen zu ergreifen, um Mobbing zu verhindern und Kinder vor Mobbing, auch Cybermobbing, durch umfassende Pläne gegen Mobbing zu schützen. Solche Maßnahmen sollten unter gebührender Berücksichtigung des Alters und der Schutzbedürftigkeit der Kinder darauf abzielen, Gewalt, Vorurteile und Diskriminierung zu bekämpfen sowie Empathie und ein positives und sicheres Klima des Schutzes in Schulen und in deren Nähe, bei Freizeitaktivitäten und bei digitalen Aktivitäten zu fördern. Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte, Bildungsbehörden, Fachkräfte im Gesundheitswesen (einschließlich der psychischen Gesundheit), Schülerinnen und Schüler und Familien sollten sich an der Entwicklung dieser Maßnahmen beteiligen. Die Maßnahmen sollten Prävention und frühzeitige Erkennung gewährleisten und klare Leitlinien, Schulungen und praktische Instrumente für Opfer, Unbeteiligte wie Lehrkräfte, Schulpersonal, Ausbildende, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sowie für Täter im Hinblick auf den Umgang mit Mobbing bereitstellen. Im Rahmen solcher Maßnahmen sollte auch darüber informiert werden, wie Mobbing gemeldet werden kann und welche Eingriffsmöglichkeiten bei Mobbing bestehen, welche Hilfs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen und wie missbräuchliches und toxisches Verhalten umkehrbar gemacht werden kann.
Allgemeiner Rahmen für integrierte Kinderschutzsysteme
Schaffung und wirksame Umsetzung eines kohärenten rechtlichen und politischen Rahmens
18. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auf der Grundlage eines umfassenden nationalen rechtlichen und politischen Rahmens integrierte Kinderschutzsysteme weiterzuentwickeln und zu stärken, insbesondere durch
Einrichtung von Koordinierungsstrukturen und -mechanismen
19. Ausgehend von den Bedürfnissen von Kindern sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Koordinierung und Kooperation aller einschlägigen Ministerien und Sektoren auf den verschiedenen Kompetenzebenen zu stärken, auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ebenso wie in grenzüberschreitenden Situationen. Dies sollte die Verhütung von Gewalt gegen Kinder, die Gewährleistung des Schutzes von Kindern und eine stärkere Integration der nationalen Kinderschutzsysteme umfassen.
20. Die Mitgliedstaaten sollten einen interdisziplinären Ansatz für den Kinderschutz fördern, unter Einbindung aller Akteure im Bereich des Kinderschutzes, darunter private Akteure, Behörden, Zivilgesellschaft, Familie, Betreuungspersonen und die Kinder selbst, wobei Familien als Instanzen, in denen die elterliche Sorge tatsächlich ausgeübt wird, unterstützt werden sollten.
21. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den öffentlichen Diensten und den Fachkräften, die sich mit dem Schutz von Kindern befassen, klären und gleichzeitig deren multidisziplinäre Koordinierung und Kooperation sicherstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die angemessen regulierte und überwachte Einbeziehung des Privatsektors und der Organisationen der Zivilgesellschaft fördern, insbesondere im Wege der Zertifizierung, Akkreditierung, Registrierung und regelmäßigen Überprüfung von Einrichtungen, Institutionen und Fachkräften, die Betreuungs- und Dienstleistungen für Kinder erbringen.
22. Den Mitgliedstaaten wird überdies nahegelegt, unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden nationalen und regionalen Strukturen und Mechanismen eine Stelle einzurichten oder zu benennen, die mit diesen Kooperations- und Koordinierungsaufgaben betraut ist.
Förderung der Koordinierung mit regionalen und lokalen Akteuren
23. In Anbetracht der wichtigen Rolle der regionalen und lokalen Behörden beim Schutz von Kindern vor Gewalt gelten alle in dieser Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen auch für regionale und lokale Behörden, wenn eine Angelegenheit in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fällt.
24. Es sollte für eine wirksame Koordinierung zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Behörden gesorgt werden, unter anderem durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren.
25. Gegebenenfalls sollten die nationalen und regionalen Behörden lokale Programme zum Schutz von Kindern angemessen unterstützen, insbesondere in Bezug auf Finanzierung, Schulung, geeignete und barrierefreie Räumlichkeiten, Kinderschutz und Protokolle, Sensibilisierung sowie integrierte Unterstützung und Überwachung, wobei alle einschlägigen lokalen Sektoren, Interessenträger und die Kinder selbst einbezogen und lokale Maßnahmen im Umfeld des Kindes und in seiner Gemeinschaft unterstützt werden sollten.
Aufstockung der personellen und finanziellen Ressourcen
26. Die Mitgliedstaaten sollten zweckgebundene Mittel bereitstellen und so gewährleisten, dass die personellen und finanziellen Ressourcen für Kinderschutzdienste angemessen sind, um auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie sektorübergreifend ein effizientes integriertes Kinderschutzsystem sicherzustellen. Bei der entsprechenden Mittelzuweisung sollten die Mitgliedstaaten systematische Überwachungsinstrumente für die Kostenberechnung und die auf das Kindeswohl ausgerichtete Haushaltsplanung nutzen, unter anderem unter bestmöglicher Verwendung der verfügbaren Unionsmittel.
27. Die Mitgliedstaaten sollten die Mittel sinnvoll einsetzen und die Bedingungen dafür schaffen, dass die Arbeitsplätze attraktiv sind, insbesondere durch Personalplanung und -entwicklung sowie Unterstützungsleistungen, einschließlich der psychologischen Unterstützung der Fachkräfte, die sich mit Kindern beschäftigen.
28. Die Mitgliedstaaten sollten eine Kultur der Rechte des Kindes und der Verantwortung aller Fachkräfte und Erwachsenen, die mit Kindern in Kontakt kommen, schaffen. Sie sollten die systematische Ausarbeitung professioneller Protokolle und Standards für Verfahren und Garantien im Bereich des Kinderschutzes in Erwägung ziehen, damit sichergestellt ist, dass alle Organisationen, die für Kinder und mit ihnen arbeiten, über solide Kinderschutzstrategien und Meldemechanismen im Falle von Gewalttaten verfügen.
29. Die Mitgliedstaaten sollten Qualitätsrahmen für Kinderschutzfachkräfte und Erwachsene, die mit Kindern in Kontakt kommen, fördern, damit gewährleistet ist, dass Fachkräfte und Praktiker, die für Kinder und mit ihnen arbeiten, auf allen Ebenen mit der gebotenen Sorgfalt überprüft und eingestellt werden.
30. Die Mitgliedstaaten sollten Kinderschutzfachkräften spezifische multidisziplinäre und auf Inklusion ausgerichtete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Beratungen zu bestimmten Kompetenzen im Zusammenhang mit Kinderrechten und Kinderschutzstandards anbieten. Diese sollten sich unter anderem mit der Prävention, der Erkennung von frühen Anzeichen von Gewalt gegen Kinder sowie der wirksamen Reaktion darauf, mit Kinderpsychologie und mit der Kommunikation in einer altersgerechten Sprache unter besonderer Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit von Kindern befassen. Außerdem sollten Schulungen zu Koordinierungs- und Kooperationsprotokollen im Bereich des Kinderschutzes angeboten werden, in denen auch auf Verfahren sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Fachkräften und Behörden eingegangen wird. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Mittel im Rahmen der verfügbaren Unionsprogramme für Weiterbildungen und Umschulungen zu verwenden und die beruflichen Kompetenzen von Kinderschutzfachkräften kontinuierlich weiterzuentwickeln.
Umfassendere Datenerhebung, Stärkung der Überwachungs- und Bewertungssysteme
31. Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Methoden für das Datenmanagement ausarbeiten, um die Überwachungs- und Bewertungsrahmen ihrer Kinderschutzsysteme zu verbessern.
32. Die Mitgliedstaaten sollten unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten die Erhebung einschlägiger amtlicher aufgeschlüsselter statistischer und anderer Daten (aus administrativen Quellen sowie aus Erhebungen und anderen qualitativen und quantitativen Studien) über Gewalt gegen Kinder und den Schutz von Kindern organisieren. Die Mitgliedstaaten sollten zudem besondere Anstrengungen unternehmen, um im Wege regelmäßiger Datenerhebungen die Analyse von Trends weiterzuentwickeln und so rechtzeitig vergleichende Analysen über Gewalt gegen Kinder und die Effizienz der Kinderschutzsysteme zu ermöglichen und die Erhebung von Daten über als vermisst gemeldete Kinder in der Union zu verbessern.
33. Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, Überwachungs- und Bewertungssysteme im Einklang mit nationalen und regionalen Zuständigkeiten zu entwickeln, darunter Indikatoren für die Rechte und das Wohlergehen des Kindes. Durch diese Überwachung und Bewertung sollte sichergestellt werden, dass Kinderschutzsysteme unabhängig überwacht werden. Dies könnte insbesondere durch eine angemessen ausgestattete unabhängige nationale Kinderrechtsinstitution oder Ombudsperson für Kinder sichergestellt werden.
34. Die Mitgliedstaaten sollten die Forschung zu Gewalt gegen Kinder und integrierten Kinderschutzsystemen fortsetzen. Damit die verfügbaren Daten kinderspezifisch sind, sollte die Forschung auch auf die direkte Beteiligung von Kindern abzielen, wobei die erforderlichen Verfahrensgarantien und Datenschutzmaßnahmen sowie geeignete und zugängliche kindgerechte Informationen, Methoden und Instrumente vorhanden sein sollten. Letztere sollten dem Entwicklungsstand von Kindern und ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt Rechnung tragen und für Kinder mit Behinderungen sowie Kinder unterschiedlichen Alters und mit unterschiedlichem Hintergrund zugänglich sein. Die Forschungsergebnisse sollten kindzentriert analysiert werden, wobei den Perspektiven und Erfahrungen von Kindern bei der Interpretation der Ergebnisse Vorrang einzuräumen und sicherzustellen ist, dass die Stimmen und Bedürfnisse von Kindern berücksichtigt werden und im Kern des Forschungsprozesses und seiner Ergebnisse stehen.
Kontinuität umfassender und koordinierter Dienste, um den Bedürfnissen von Kindern gerecht zu werden
Notwendigkeit einer proaktiven und systematischen Prävention von allen Formen der Gewalt gegen Kinder
35. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer integrierten Kinderschutzsysteme ausreichende Präventiv-, Früherkennungs-, Frühwarn- und Frühunterstützungsmaßnahmen vorsehen, um Gewalt gegen Kinder zu verhindern.
36. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ein sicheres und inklusives Umfeld in der Bildung, einschließlich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, und in der Ausbildung zu fördern und gleichzeitig Diskriminierung zu bekämpfen und spezifische Schwachstellen zu beheben. Die Mitgliedstaaten sollten unter anderem Kinder für ihre Rechte und für Unterstützungsdienste sensibilisieren, Fachkräfte in Bezug auf frühe Anzeichen von Gewalt und Protokolle schulen, die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden von Kindern und Lehrkräften überwachen und unterstützen und sicherstellen, dass einschlägige Garantien und Protokolle im Bereich des Kinderschutzes vorhanden sind. Sie sollten außerdem die Maßnahmen im Bildungswesen und in anderen Sektoren aufeinander abstimmen, um Familien und Kinder in Situationen, in denen kein Schulbesuch stattfindet, in vollem Umfang zu unterstützen.
37. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die körperliche Züchtigung von Kindern kontextunabhängig zu verbieten und integrierte Unterstützungsdienste für Kinder und ihre Familien zu stärken. Die Mitgliedstaaten sollten Familien den erforderlichen Sozialschutz und die notwendige Unterstützung bieten, um die Entwicklung und das Wohlergehen der Kinder zu gewährleisten, unter anderem durch wirksame Prävention solcher Züchtigungen und frühzeitiges Eingreifen. Sie sollten zudem im Einklang mit dem Wohl des Kindes Eltern unterstützen und Familien fördern, indem sie die notwendigen Voraussetzungen schaffen, um die Trennung von Familien zu verhindern.
Meldung von und Befassung mit Fällen von Gewalt gegen Kinder
38. Die Mitgliedstaaten sollten sichere, die Vertraulichkeit wahrende und kindgerechte Beschwerde- und Meldemechanismen, bei denen die Rechte des Kindes, insbesondere das Recht auf Privatsphäre, geachtet werden, einrichten und öffentlich bekannt machen; dazu zählen etwa rund um die Uhr erreichbare Notrufnummern, Hotlines und Onlinedienste. Diese Mechanismen sollten leicht erreichbar sein, sich einer altersgerechten Sprache bedienen und an die besonderen Bedürfnisse von Kindern angepasst sein. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Kinder gut über ihre Rechte, von diesen Meldemechanismen Gebrauch zu machen, informiert werden.
39. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, klare Vorschriften für die Meldung von Gewalt gegen Kinder zu erlassen. Ist ein Träger der elterlichen Verantwortung an der Ausübung von Gewalt beteiligt oder könnte ein anderer Interessenkonflikt zwischen dem Opfer im Kindesalter und dem Träger der elterlichen Verantwortung bestehen, so sollten die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes Rechnung tragen und dafür sorgen, dass Handlungen, die einer Zustimmung bedürfen, nicht von der Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung abhängen.
40. Nach Unionsrecht und nationalem Recht sollten Fachkräfte, insbesondere jene, die in den Bereichen Kinderschutz, Bildung, Kinderbetreuung und Gesundheitsversorgung in engem Kontakt mit Kindern arbeiten, verpflichtet sein, den zuständigen Behörden zu melden, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass eine Straftat begangen wurde oder begangen werden könnte.
41. Die Beschwerdemechanismen sollten allen Kindern, Trägern elterlicher Verantwortung oder sonstigen geeigneten Erwachsenen, die die Interessen der Kinder vertreten, sowie Dritten zur Verfügung stehen, um Gewalt gegen Kinder zu melden.
42. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende multidisziplinäre Befassungsmechanismen für Beschwerden über Gewalt gegen Kinder einrichten, die alle betroffenen Bereiche einschließen, darunter Gesundheitsversorgung (einschließlich der psychischen Gesundheit), Sozialschutz, Bildungswesen sowie Justiz und Strafverfolgung.
43. Diese Beschwerde-, Melde- und Befassungsmechanismen sollten im Rahmen eines integrierten Kinderschutzsystems angemessen ausgestattet und gut koordiniert werden, damit es bei den Unterstützungsleistungen nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt.
Bereitstellung aufeinander abgestimmter bereichsübergreifender Unterstützungsdienste bei Fällen von Gewalt gegen Kinder
44. Die Mitgliedstaaten sollten ein integriertes Fallmanagement sicherstellen, das eine altersgerechte und ganzheitliche Unterstützung einschließlich medizinischer Versorgung, emotionaler, psychologischer und pädagogischer Betreuung und sonstiger geeigneter Unterstützungsleistungen, die aufgrund der individuellen Umstände des Kindes erforderlich sind, ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass eine geeignete erwachsene Person benannt wird, die mit dem Kind in Kontakt steht und die Verbindung zu den Kontaktpersonen der zuständigen Behörden hält.
45. Die Mitgliedstaaten sollten für eine entsprechende Abstimmung mit den sozialen Diensten sorgen, die Opfern im Kindesalter, ihren Familien und anderen Betreuungspersonen helfen und Unterstützung bieten, sobald die zuständigen Behörden einen hinreichend begründeten Hinweis auf eine Gewalttat haben. Besondere Unterstützungs- und Frühinterventionsprogramme sollten auch für Kinder eingerichtet werden, die aus Gründen, die eindeutig ihrer familiären oder Lebenssituation zuzuschreiben sind, Straftaten begangen haben oder Gefahr laufen zu begehen.
Deinstitutionalisierung und Übergang zu familiären und gemeindenahen Betreuungs- und Dienstleistungen von hoher Qualität unter gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls
46. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um vorrangig eine familiäre oder gemeindenahe Betreuung von Kindern zu ermöglichen, wobei das Kindeswohl im Vordergrund stehen muss und die Bedürfnisse und Wünsche eines jeden Kindes gebührend zu berücksichtigen sind, das in eine alternative Betreuung genommen wird. Allein wegen Armut sollte niemals ein Kind in eine alternative Betreuung genommen werden.
47. Die Mitgliedstaaten sollten in ambulante familiäre und gemeindenahe Dienstleistungen von hoher Qualität, einschließlich barrierefreien Wohnraums, investieren, damit Kinder mit Behinderungen und ihre Familien so früh wie möglich unterstützt werden, um zu verhindern, dass die Kinder in Einrichtungen untergebracht werden, und um deren vollständige Inklusion und Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen.
48. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Strategien und Programme fördern, um die Deinstitutionalisierung und den Übergang zu familiären und gemeindenahen Betreuungsdiensten von hoher Qualität für Kinder ohne elterliche Fürsorge und Kinder mit Behinderungen zum Wohl der Kinder zu beschleunigen. Die Mitgliedstaaten sollten bewährte Verfahren für den Abbau institutionalisierter Formen der Betreuung von Kindern mit Behinderungen entwickeln und anwenden, um den Übergang von der institutionellen Betreuung zu von der Gemeinschaft erbrachten Unterstützungsdiensten zu erleichtern.
49. Damit der Übergang zur Deinstitutionalisierung zum Wohl der Kinder gelingen kann, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, sich mit dem Mangel an Pflegefamilien zu befassen, insbesondere im Hinblick auf Kinder in prekären Situationen oder mit komplexen Bedürfnissen oder auf die gemeinsame Unterbringung von Geschwistern. Insbesondere sollten angemessene Mittel bereitgestellt werden, um geeignete Unterstützungsdienste für die familiäre oder gemeindenahe Betreuung sicherzustellen. Für eine entsprechende Überprüfung und Überwachung ist ebenfalls zu sorgen, und es sollte alles dafür unternommen werden, um zu vermeiden, dass Kinder, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie leben, mehrfach den Betreuungsplatz wechseln müssen. Bewährte Verfahren für den Übergang und die Wiedereingliederung in die Herkunftsfamilie sollten berücksichtigt werden. Die Unterbringung von Kindern, die nicht in einer Familie betreut werden, an unpassenden Orten (z.B. in Hotel- oder Krankenhauszimmern) sollte vermieden werden, es sei denn, es ist in einem Notfall eine Übergangslösung für möglichst kurze Zeit erforderlich, wobei entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen sind.
50. Die Mitgliedstaaten sollten auch umfassende Unterstützungs- und Vorbereitungsprogramme bereitstellen, mit denen Kindern und jungen Erwachsenen, einschließlich jener mit Behinderung und unbegleiteter minderjähriger Migrantinnen und Migranten, beim Übergang aus der alternativen Betreuung oder Jugendgerichtsbarkeit oder aus anderen geschlossenen oder halbgeschlossenen Einrichtungen zu einer eigenständigen Lebensführung und vollständigen Eingliederung in die Gemeinschaft geholfen wird. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, dafür zu sorgen, dass im Rahmen nationaler Kinderschutzsysteme spezifische Pläne zur Prävention des Menschenhandels entwickelt werden, auch Pläne für Kinder in Heimen oder geschlossenen Einrichtungen.
Eine kindgerechtere Justiz
51. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre nationalen Justizsysteme in die Lage zu versetzen, den Bedürfnissen von Kindern gerecht zu werden und Kindern die wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen. Insbesondere sollten sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts darum bemühen, dass Folgendes sichergestellt wird:
52. Die Mitgliedstaaten sollten einen gemeinsamen Rahmen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Angehörigen von Berufsgruppen schaffen, die bei Gerichtsverfahren oder anderen Maßnahmen, die Kinder betreffen, mit den Kindern oder in deren Interesse arbeiten.
53. Die Mitgliedstaaten sollten spezielle Mittel für ein zielgerichtetes Kooperations- und Koordinierungskonzept bereitstellen, bei dem die verschiedenen Stellen zusammenwirken, um Kinder, die mit der Justiz in Berührung kommen, vor allem Opfer von Straftaten, zu unterstützen, unter anderem durch die Einrichtung von Kinderhäusern entsprechend dem Barnahus-Modell oder einem vergleichbaren kinderrechtsfreundlichen Modell. Die Mitgliedstaaten sollten die auf Unionsebene verfügbaren Mittel und technische Unterstützung sinnvoll einsetzen.
54. Die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit in Fällen des Kinderschutzes mit grenzüberschreitendem Bezug verbessern, indem sie unter anderem die nach der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates 84 benannten zentralen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unterstützen, etwa durch mehr Präventionsmaßnahmen, durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, und durch die Erleichterung und Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit der Akteure, die sich um die Unterstützung der Kinder kümmern.
Besondere Maßnahmen zum Schutz minderjähriger Migrantinnen und Migranten
55. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung des neuen Migrations- und Asylpakets und der damit verbundenen Reformen ihrer Aufnahmesysteme dafür sorgen, dass der Schutz der Kinder und die fortwährende Berücksichtigung des Kindeswohls im Mittelpunkt stehen. Dazu zählt, dass - nach Maßgabe des Unionsrechts und des Völkerrechts - klare Verfahren für die frühzeitige individuelle Bewertung des Kindeswohls bestehen und alle betreffenden Verfahren und Aufnahmesysteme darauf ausgerichtet sind, Alter, Bedürfnisse und Schutzbedürftigkeit der Kinder vorrangig zu berücksichtigen. Ein integriertes Fallbearbeitungssystem sollte dafür sorgen, dass bei den Maßnahmen und Informationen der einzelstaatlichen Akteure und Institutionen, einschließlich nationaler Kinderschutzdienste und der Zivilgesellschaft, sowie der internationalen Organisationen die erforderlichen Synergien entstehen und optimal genutzt werden, und zur Beteiligung an operativen Unterstützungs- und Überwachungsprozessen, insbesondere an den Grenzen, anregen. Besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um sicherzustellen, dass Kinder an abgelegenen Orten Zugang zu spezialisierten Diensten und Organisationen haben.
56. Von wesentlicher Bedeutung für integrierte Kinderschutzsysteme für unbegleitete Kinder ist es, dass die Mitgliedstaaten sich besonders darum bemühen, die Vormundschaftssysteme für diese Kinder auszuweiten und zu stärken, indem sie unter anderem rasch gesetzliche Vormunde oder Vertreter in ausreichender Zahl benennen und sich an den Aktivitäten des Europäischen Vormundschaftsnetzes, der Entwicklung bewährter Verfahren und dem Austausch von Fachwissen beteiligen. Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür sorgen, dass alle unbegleiteten Kinder beim Übergang ins Erwachsenenleben wirksam unterstützt werden.
57. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, nationale integrierte Kinderschutzsysteme aufzubauen, die mit den vielen unterschiedlichen Situationen umgehen können, in denen sich minderjährige Migrantinnen und Migranten befinden (unbegleitete Kinder, Opfer von Menschenhandel, Kinder, die um internationalen Schutz nachsuchen oder mit ihren Familien zusammengeführt werden, und Kinder, die in lokale Gemeinschaften integriert sind und allgemeine Dienstleistungen in Anspruch nehmen). Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kinderschutzsysteme ausreichend ausgestattet werden und ihr Personal entsprechend geschult wird, um auf die besonderen Herausforderungen zu reagieren, vor denen diese Kinder stehen, und dass Organisationen, die in direktem Kontakt mit den Kindern stehen, über interne Kinderschutzregeln verfügen. Personen, die mit den Kindern zu tun haben, sollten insbesondere in interkultureller Kommunikation und Aspekten der psychischen Gesundheit sensibilisiert und geschult werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass alle Kinder in kind-, alters- und kontextgerechter Weise über ihre Rechte und die Verfahren informiert werden.
58. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass minderjährige Migrantinnen und Migranten und Kinder mit Migrationshintergrund mehr an allgemeiner und frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung teilhaben und dass die entsprechenden Programme ausreichend ausgestattet sind, damit sie mit der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Kinder umgehen können. Darüber hinaus sollten ergänzende Maßnahmen gefördert werden, um sicherzustellen, dass vertriebene Kinder ihre Bindungen zu ihrem Herkunftsland aufrechterhalten.
Schutz des Kindes weltweit als Priorität der Union
Stärkung eines integrierten Kinderschutzkonzepts im auswärtigen Handeln
59. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihres auswärtigen Handelns, einschließlich der Auslandsdiplomatie, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe, für die in den Instrumenten der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts verankerten Rechte des Kindes eintreten und besonders auf die Wahrung des Rechts auf ein Leben ohne Gewalt und des Rechts auf Schutz achten.
60. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihres auswärtigen Handelns dazu beitragen, dass gegen alle Formen der Gewalt gegen Kinder, darunter häusliche Gewalt, Menschenhandel, sexueller Missbrauch, geschlechtsbezogene Gewalt, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung und Kinderehen, sowie Mobbing und körperliche Züchtigung in jeder Form, vorgegangen wird. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei auswärtigen Unterstützungsmaßnahmen ein integriertes Konzept für den Kinderschutz, einschließlich des Sozialschutzes, in Erwägung zu ziehen.
61. Die Mitgliedstaaten sollten die unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder abmildern, dem Schutz von Kindern in Konfliktgebieten Vorrang einräumen, den sechs schweren Verletzungen ihrer Rechte vorbeugen bzw. dagegen vorgehen, auf die Einhaltung der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch alle Konfliktparteien dringen, die Rehabilitierung und Wiedereingliederung von Kindern, die früher Streitkräften oder bewaffneten Gruppen angehört haben, unterstützen und ihre Rückkehr und Repatriierung erleichtern 85.
62. Die Mitgliedstaaten sollten besser auf die besonderen Bedürfnisse und die Schutzbedürftigkeit von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, eingehen und alters- und geschlechtergerechte integrierte gemeindenahe Sozialschutzsysteme in von Konflikten betroffenen Ländern unterstützen, um dazu beizutragen, Verletzungen der Rechte des Kindes zu verhindern, abzumildern, wiedergutzumachen und darauf zu reagieren.
63. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Maßnahmen unterstützen, um die Rechenschaftspflicht für schwere Verletzungen der Rechte von Kindern in bewaffneten Konflikten sicherzustellen.
Abschaffung der Kinderarbeit
64. Die Mitgliedstaaten sollten mehr dafür unternehmen, um Kinderarbeit vollständig abzuschaffen, indem sie insbesondere darauf achten, dass in den Lieferketten der innerhalb und außerhalb der Union tätigen Unternehmen keine Kinderarbeit geduldet wird. Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, Kinderarbeit zu verhindern und gegen die Ursachen vorzugehen, unter anderem durch ein integriertes Konzept für den Sozialschutz von Kindern und Familien im Rahmen auswärtiger Unterstützungsmaßnahmen.
65. Die Mitgliedstaaten sollten die Bemühungen um internationale Zusammenarbeit unterstützen und nicht nur keine Kinderarbeit dulden, sondern auch dafür sorgen, dass Erwachsene und Jugendliche im arbeitsfähigen Alter einer menschenwürdigen Arbeit nachgehen können und damit einen umfassenden Sozialschutz genießen, die Achtung der Grundrechte am Arbeitsplatz stärken und den sozialen Dialog fördern.
Schutz von Kindern vor den Auswirkungen des Klimawandels und von Umweltgefahren auf ihre Rechte
66. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Kinder bei der Beschlussfassung im Zusammenhang mit dem Klimawandel einzubeziehen und die Zivilgesellschaft, einschließlich der Organisationen, die sich für den Schutz der Rechte des Kindes einsetzen, zu stärken. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass Kinder ihre Meinung frei äußern können und dass diese Meinungen bei der Gestaltung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Prozesse zur Anpassung an den Klimawandel, berücksichtigt werden.
67. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, zu verhindern, dass sich Umweltgefahren und -schäden auf die Rechte des Kindes auswirken, bzw. die Auswirkungen zu beheben und in ihren Plänen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Eindämmung des Klimawandels den Kinderschutz und die Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen. Es sollte spezielle Lösungen für Kinder geben, um die kurz- und langfristigen Auswirkungen des Klimawandels auf die Rechte des Kindes zu verringern; so sollte etwa beim Umgang mit durch den Klimawandel ausgelösten Migrationsbewegungen und Vertreibungen ein kinderrechtsorientierter Ansatz vorherrschen.
Möglichkeiten im Rahmen bestehender Unterstützungsmaßnahmen der Union
68. Die Mitgliedstaaten sollten Akteure und Fachkräfte, die an Kinderschutzsystemen beteiligt sind, einbinden und dazu ermutigen, die vielfältigen Instrumente in Anspruch zu nehmen, die ihnen auf Unionsebene zur Verfügung stehen, z.B. Maßnahmen im Bereich Rechtsetzung, Politik und Kommunikation, Schulungen, Sensibilisierungsmaßnahmen, Austausch bewährter Verfahren, Bestandsaufnahmen und Fortschrittsberichte sowie finanzielle und technische Unterstützung, um ihre Kinderschutzsysteme weiterzuentwickeln und zu stärken und dafür zu sorgen, dass sie im Interesse des Kindeswohls auf integrierte Weise funktionieren.
69. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der Programmierung und Durchführung von mit EU-Mitteln finanzierten Vorhaben für einen koordinierten Ansatz auf nationaler, überregionaler, regionaler und lokaler Ebene zu sorgen und lokale und regionale Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Organisationen, die mit Kindern und für Kinder arbeiten, sowie Sozial- und Wirtschaftspartner in die Vorbereitung, Überarbeitung, Umsetzung und Überwachung der EU-finanzierten Programme einzubinden.
70. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, von der EU-Plattform für die Beteiligung von Kindern, die eigens darauf ausgerichtet ist, Kindern Gehör zu verschaffen und bestehende Mechanismen zur Beteiligung von Kindern auf Unionsebene zusammenzubringen, Gebrauch zu machen und sie bekannt zu machen
71. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich aktiv über bewährte Verfahren und Erkenntnisse bezüglich Modellen für die Integration von Kinderschutzdiensten auszutauschen und zur Arbeit des EU-Netzes für die Rechte des Kindes beizutragen. Dadurch sollten der Dialog und der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert werden.
72. Die Mitgliedstaaten sollten den Einsatz von Instrumenten wie Selbstüberwachungsinstrumenten zur Bewertung der Qualität ihrer Überwachungs- und Bewertungsrahmen für den Kinderschutz und der bestehenden Datensysteme unterstützen und erforderlichenfalls die Ausarbeitung und Umsetzung von Aktionsplänen unterstützen, um die Verfügbarkeit, Qualität und Vergleichbarkeit ihrer Daten zum Kinderschutz zu verbessern.
73. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auf die bereits bestehende Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den entsprechenden Akteuren, darunter die internationalen Partner wie Europarat, Internationale Arbeitsorganisation und Vereinte Nationen, und der Zivilgesellschaft auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zurückzugreifen.
74. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der Umsetzung dieser Empfehlung sowie in anderen relevanten Bereichen der EU-Kinderrechtsstrategie die Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in Anspruch zu nehmen, insbesondere im Hinblick auf technische Hilfe und methodische Unterstützung, z.B. bei der Konzeption und Durchführung von Datenerhebungen.
Straßburg, den 23. April 2024
2) Siehe auch die Protokolle zu diesem Übereinkommen in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie die Übereinkommen des Europarats, die sich speziell auf Kinder beziehen, wie das Übereinkommen zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (2007) und das Übereinkommen über den Umgang von und mit Kindern (2003).
3) Siehe insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD, 2006), die Instrumente der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht wie das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (1980), das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (1993), das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (1996), das Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (2007), das Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (2007) sowie das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (1999).
4) Siehe insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Nr. 4 zu Artikel 24 über das Recht auf inklusive Bildung (2016) und Nr. 5 zur unabhängigen Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (2017), die Leitlinien zur Deinstitutionalisierung, auch in Notsituationen (2022), die Leitlinien der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu alternativen Formen der Betreuung von Kindern (2010) und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (2015).
5) Siehe insbesondere die vom Ministerkomitee angenommenen Rechtsakte: Leitlinien für eine kindgerechte Justiz (2010), Empfehlung über die Stärkung der Meldesysteme für Gewalt gegen Kinder (CM/Rec(2023)8), Empfehlung über die Partizipation von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren (CM/Rec(2012)2), Empfehlung über die wirksame Vormundschaft für unbegleitete und von ihren Familien getrennte Kinder im Zusammenhang mit Migration (CM/Rec(2019)11), Empfehlung über Menschenrechtsgrundsätze und Leitlinien zur Altersbestimmung im Zusammenhang mit Migration (CM/Rec(2022)22), Empfehlung über Leitlinien zur Achtung, zum Schutz und zur Verwirklichung der Rechte des Kindes im digitalen Raum (CM/Rec(2018)7), Empfehlung über die Rechte des Kindes und kinder- und familienfreundliche Sozialdienste (CM/Rec(2011)12), Leitlinien für eine kindgerechte Gesundheitsversorgung (2011), Empfehlung über die Rechte von in Heimen untergebrachten Kindern (CM/Rec(2005)5) und Kinderrechtsstrategie des Europarats (2022-2027).
6) EU-Kinderrechtsstrategie (COM(2021) 142 final).
7) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu den Rechten des Kindes im Hinblick auf die EU-Kinderrechtsstrategie (2021/2523(RSP)).
8) Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2022 zur EU-Kinderrechtsstrategie (10024/22).
9) Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema "Stärkung der Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften im Rahmen integrierter Kinderschutzsysteme", verabschiedet auf der Plenartagung vom 17./18. April 2024. Siehe: Informationen zur Stellungnahme (europa.eu).
10) Siehe: EU Children's Participation Platform (EU-Plattform für die Beteiligung von Kindern) |Europäische Union (europa.eu).
11) Siehe: Kinderschutz - Integrierte Systeme (europa.eu).
12) Siehe: Mapping Child Protection Systems in the EU (Darstellung der nationalen Kinderschutzsysteme in der EU) - Aktualisierung 2023 |Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (europa.eu).
13) Siehe: High Time to End Violence against Children (Höchste Zeit, der Gewalt gegen Kinder ein Ende zu setzen) |Sonderbeauftragter des UN-Generalsekretärs zum Thema Gewalt gegen Kinder.
14) Der Anhang dieser Empfehlung enthält einen nicht erschöpfenden Überblick über die einschlägigen Rechtsakte der Union, Strategiepapiere und Finanzierungsmöglichkeiten.
15) Wie in der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 (COM(2021) 101 final) anerkannt sowie in einer von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte durchgeführten Analyse dargelegt, siehe: Violence against children with disabilities: legislation, policies and programmes in the EU (Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen: Rechtsvorschriften, politische Maßnahmen und Programme in der EU) |Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (europa.eu).
16) Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), A long way to go for LGBTI equality (Ein langer Weg bis zur LGBTI-Gleichstellung), 2020; FRA LGBTI Survey Data Explorer (LGBTI-Datenerhebung der FRA).
17) Bericht über die Evaluierung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 (COM(2018) 785 final).
18) Mitteilung über die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 (COM(2020) 152 final), Mitteilung über den strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (COM(2020) 620 final), Empfehlung des Rates zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (ABl. C 93 vom 19.03.2021 S. 1), Mitteilung über die Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 (COM(2020) 698 final), Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (COM(2021) 101 final) und Mitteilung über den EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025 (COM(2020) 565 final).
19) Mitteilung der Kommission über die Strategie der EU zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens (2021-2030) (COM(2021) 615 final).
20) Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027 (COM(2020) 758 final).
21) Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Kein Platz für Hass: ein Europa, das geeint gegen Hass steht" (JOIN(2023) 51 final), 6. Dezember 2023.
22) Mitteilung über eine umfassende Herangehensweise im Bereich der psychischen Gesundheit (COM(2023) 298 final).
23) Siehe: Expertengruppe der Kommission für das Wohlbefinden in der Schule.
24) Mitteilung der Kommission über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM(2020) 625 final).
25) Empfehlung des Rates vom 28. November 2022 über Wege zum schulischen Erfolg und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (ABl. C 469 vom 09.12.2022 S. 1).
26) Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (ABl. C 428 vom 13.12.2017 S. 10).
27) Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.06.2021 S. 14).
28) Mitteilung über die Europäische Strategie für Pflege und Betreuung (COM(2022) 440 final).
29) Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung: die Barcelona-Ziele für 2030 (ABl. C 484 vom 20.12.2022 S. 1).
30) Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa: die EU-Jugendstrategie 2019-2027 (ABl. C 456 vom 18.12.2018 S. 1).
31) EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (COM(2020) 607 final).
32) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (COM(2022) 209 final).
33) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern) (ABl. L 335 vom 17.12.2011 S. 1).
34) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (Neufassung) (COM(2024) 60 final).
35) Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der digitalen Kompetenz für den Schutz und die Durchsetzung der Grundrechte im digitalen Zeitalter (14309/23 vom 20. Oktober 2023).
36) Schlussfolgerungen des Rates über die Förderung des Wohlergehens in der digitalen Bildung (14982/22 vom 28. November 2022).
37) Mitteilung mit dem Titel "Eine digitale Dekade für Kinder und Jugendliche: die neue europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder (BIK+)" (COM(2022) 212 final).
38) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG ( Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1).
39) Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 69).
40) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
41) Mitteilung mit dem Titel "Eine EU-Initiative für das Web 4.0 und virtuelle Welten: mit Vorsprung in den nächsten technologischen Wandel" (COM(2023) 442 final).
42) Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 57).
43) Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.05.2016 S. 1).
44) EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020-2025) (COM(2020) 258 final).
45) Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.01.2009 S. 1).
46) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 02.07.2019 S. 1).
47) Im Jahr 2022 waren 15 % der in der EU gemeldeten Opfer Kinder. Siehe: Trafficking victims in Europe, a rise by 10% and the share of EU nationals among the victims increased to 59% (Opfer von Menschenhandel in Europa: Anstieg um 10 % und Anstieg des Anteils der EU-Bürger an den Opfern auf 59 %) - Europäische Kommission (europa.eu).
48) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.04.2011 S. 1).
49) Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs zum Thema Gewalt gegen Kinder und Universidad Iberoamericana, Violence against children on the move, From a continuum of violence to a continuum of protection (Gewalt gegen minderjährige Flüchtlinge - Von einem Kontinuum der Gewalt hin zu einem Kontinuum des Schutzes), 2020.
50) Mitteilung über den Schutz minderjähriger Migranten (COM(2017) 211 final).
51) Siehe: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Vorübergehender Schutz für vor der russischen Aggression gegen die Ukraine fliehende Menschen - Zwischenbilanz nach einem Jahr, COM(2023) 140 final.
52) Siehe: Flucht aus der Ukraine: Schutz von Kindern - Europäische Kommission (europa.eu).
53) Siehe: Erklärung der Präsidentin der Europäischen Kommission: Migrations- und Asylpaket (europa.eu)
54) Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027 (COM(2020) 758 final).
55) Siehe: Funding & tenders (europa.eu) (Finanzierung und Ausschreibungen).
56) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).
57) Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms "Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte" und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (ABl. L 156 vom 05.05.2021 S. 1).
58) Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms "Justiz" und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (ABl. L 156 vom 05.05.2021 S. 21).
59) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 1).
60) Siehe: Barnahus.
61) Siehe: TSI 2024 Flagship - Reinforce Democracy and the Rule of Law - Europäische Kommission (europa.eu) (TSI-Leitinitiative 2024 - Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit).
62) Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit ("EU4Health-Programm") für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.03.2021 S. 1).
63) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 21).
64) Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 94).
65) Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 1).
66) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 60).
67) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 17).
68) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.05.2021 S. 1).
69) Internationale Arbeitsorganisation und Unicef, Child labour, Global Estimates 2020, Trends and the road forward (Kinderarbeit: Globale Schätzungen 2020, Trends und der Weg in die Zukunft), 2021.
70) Unicef, A Statistical Snapshot of Violence against Adolescent Girls (Eine statistische Momentaufnahme der Gewalt gegen heranwachsende Mädchen), 2014.
71) Jugendaktionsplan für das auswärtige Handeln der EU (2022-2027) - Förderung einer echten Beteiligung und Befähigung junger Menschen im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU für nachhaltige Entwicklung, Gleichstellung und Frieden (JOIN(2022) 53 final).
72) EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III - eine ehrgeizige Agenda für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU (JOIN(2020) 17 final).
73) EU Guidelines on children in armed conflict (Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten), 2008 aktualisiert.
74) EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2020-2024) (JOIN(2020) 5 final).
75) Mitteilung über menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung (COM(2022) 66 final).
76) Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Frage der Menschenrechtsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt, A/HRC/37/58, 2018, Rn. 57 und 58.
77) Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes, Allgemeine Bemerkung Nr. 26 zu den Rechten von Kindern im Umweltkontext mit besonderem Schwerpunkt auf dem Klimawandel, 2023.
78) Gemeinsame Mitteilung über die Bewältigung der Auswirkungen von Klimawandel und Umweltzerstörung (JOIN(2023) 19 final).
79) Bekanntmachung der Kommission - Leitlinien für die Anpassungsstrategien und -pläne der Mitgliedstaaten (ABl. C 264 vom 27.07.2023 S. 1).
80) Der offizielle Standpunkt der EU in den COP 28-Verhandlungen findet sich in den Schlussfolgerungen des Rates zur Vorbereitung der 28. Konferenz der Vertragsparteien (COP 28) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), Dubai, 17. Oktober 2023.
81) UNFCCC, Global goal on adaptation (Globales Ziel für die Anpassung an den Klimawandel).
82) Siehe: European Climate Pact (Europäischer Klimapakt) - Europäische Union (europa.eu).
83) Im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes.
84) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 02.07.2019 S. 1).
85) Unter Berücksichtigung der Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte.
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