Verordnung (EU) 2024/1317 der Kommission vom 15. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Accounting Standard 7 und International Financial Reporting Standard 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1317 vom 16.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 2 der Kommission wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 25. Mai 2023 veröffentlichte der International Accounting Standards Board bestimmte Änderungen am International Accounting Standard 7 Kapitalflussrechnung (im Folgenden "IAS 7") und am International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben (im Folgenden "IFRS 7"). Mit den Änderungen wurden Angabepflichten in Bezug auf die Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen eines Unternehmens eingeführt.

(3) Diese neuen Angabepflichten sollen den Abschlussadressaten Informationen an die Hand geben, die es ihnen ermöglichen, die Auswirkungen der Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf die Verbindlichkeiten und Zahlungsströme eines Unternehmens sowie auf dessen Liquiditätsrisiko zu beurteilen und einzuschätzen, welche Auswirkungen sich für das Unternehmen ergeben könnten, wenn ihm die Vereinbarungen nicht mehr zur Verfügung stünden.

(4) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 werden der International Accounting Standard 7 Kapitalflussrechnung und der International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2024

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/2008-04-10.

2) ABl. L 237 vom 26.09.2023 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1803/oj.


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Anhang

Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen

Änderungen an IAS 7 und IFRS 7

Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnung

Die Paragraphen 44F-44H und deren Überschrift sowie die Paragraphen 62-63 werden eingefügt. Der besseren Lesbarkeit halber wurden diese Paragraphen und ihre Überschriften nicht hervorgehoben. Die Überschrift vor Paragraph 53 wird geändert.

LIEFERANTENFINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

44F Ein Unternehmen hat Angaben zu seinen Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (wie in Paragraph 44G beschrieben) zu machen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Auswirkungen der genannten Vereinbarungen auf die Verbindlichkeiten und Zahlungsströme des Unternehmens sowie auf das Liquiditätsrisiko des Unternehmens zu beurteilen.

44G Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen sind dadurch gekennzeichnet, dass ein oder mehrere Finanzdienstleister anbieten, Beträge zu zahlen, die ein Unternehmen seinen Lieferanten schuldet, und das Unternehmen sich verpflichtet, die Finanzdienstleister zu den Bedingungen der Vereinbarungen entweder zu demselben Zeitpunkt, zu dem die Lieferanten bezahlt werden, oder zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen. Diese Vereinbarungen ermöglichen dem Unternehmen - im Vergleich zum Fälligkeitsdatum der entsprechenden Rechnung - verlängerte Zahlungsfristen oder den Lieferanten des Unternehmens vorzeitige Zahlungszeitpunkte. Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen werden häufig als Lieferkettenfinanzierung, Finanzierung von Verbindlichkeiten oder Reverse-Factoring-Vereinbarungen bezeichnet. Vereinbarungen, die ausschließlich der Verbesserung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens dienen (z.B. finanzielle Garantien einschließlich Akkreditiven, die als Garantien verwendet werden) oder Instrumente, die das Unternehmen verwendet, um die geschuldeten Beträge direkt mit einem Lieferanten zu begleichen (z.B. Kreditkarten), sind keine Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen.

44H Um die in Paragraph 44F genannten Ziele zu erreichen, hat ein Unternehmen für seine Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen Folgendes aggregiert anzugeben:

  1. die Bedingungen der Vereinbarungen (z.B. verlängerte Zahlungsfristen und gestellte Sicherheiten oder Garantien). Ein Unternehmen hat jedoch die Bedingungen von Vereinbarungen, die unterschiedliche Bedingungen aufweisen, gesondert anzugeben.
  2. zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode:
    1. die Buchwerte der finanziellen Verbindlichkeiten, die Teil einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind, und die Bilanzposten, in denen diese finanziellen Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.
    2. die Buchwerte der unter (i) angegebenen finanziellen Verbindlichkeiten, für die die Lieferanten bereits Zahlungen von den Finanzdienstleistern erhalten haben, und die zugehörigen Bilanzposten.
    3. die Bandbreite der Fälligkeitstermine (z.B. 30-40 Tage nach Rechnungsdatum) der unter (i) angegebenen finanziellen Verbindlichkeiten und vergleichbarer Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die nicht Teil einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind. Vergleichbare Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind beispielsweise Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens, die sich auf denselben Geschäftszweig oder denselben Rechtsraum beziehen wie die unter (i) angegebenen finanziellen Verbindlichkeiten. Sind die Bandbreiten der Fälligkeitstermine groß, hat ein Unternehmen Erläuterungen zu diesen Spannen zu geben oder zusätzliche Spannen (z.B. geschichtete Bandbreiten) anzugeben.
  3. Art und Auswirkung von nicht zahlungswirksamen Veränderungen der Buchwerte der unter (b)(i) angegebenen finanziellen Verbindlichkeiten. Beispiele für nicht zahlungswirksame Veränderungen sind die Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen, Umrechnungsdifferenzen oder anderen Transaktionen, für die keine Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente eingesetzt werden (siehe Paragraph 43).

...

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

...

62 Mit der im Mai 2023 veröffentlichten Verlautbarung Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen wurden die Paragraphen 44F-44H eingefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

63 Ein Unternehmen, das die Verlautbarung Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen anwendet, ist nicht verpflichtet, Folgendes anzugeben:

  1. Vergleichsinformationen für Berichtsperioden, die vor Beginn des Geschäftsjahres dargestellt wurden, in der das Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet.
  2. die nach Paragraph 44H(b)(ii)-(iii) anderweitig vorgeschriebenen Angaben zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet.
  3. die nach den Paragraphen 44F-44H anderweitig vorgeschriebenen Angaben für jede Zwischenberichtsperiode des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet.

Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Paragraph 44JJ wird eingefügt. In Anhang B wird Paragraph B11F geändert.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

...

44JJ Mit der im Mai 2023 veröffentlichten Verlautbarung Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen, mit der auch IAS 7 geändert wurde, wird Paragraph B11F geändert. Wendet ein Unternehmen die Änderungen an IAS 7 an, ist diese Änderung ebenfalls anzuwenden.

...

Anhang B

Anwendungsleitlinien

...

ART UND AUSMAß VON RISIKEN, DIE SICH AUS FINANZINSTRUMENTEN ERGEBEN PARAGRAPHEN 31-42

...

Quantitative Angaben zum Liquiditätsrisiko (Paragraphen 34(a), 39(a) und 39(b))

...

B11F Bei den in Paragraph 39(c) vorgeschriebenen Angaben könnte ein Unternehmen u. a. auch berücksichtigen, ob es

  1. zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs auf zugesagte Kreditfazilitäten (wie Commercial-Paper-Programme) oder andere Kreditlinien (wie Standby-Fazilitäten) zugreifen kann,
  2. zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs über Einlagen bei Zentralbanken verfügt,
  3. über sehr vielfältige Finanzierungsquellen verfügt,
  4. erhebliche Liquiditätsrisikokonzentrationen bei seinen Vermögenswerten oder Finanzierungsquellen aufweist,
  5. über interne Kontrollprozesse und Notfallpläne zur Steuerung des Liquiditätsrisikos verfügt,
  6. Finanzinstrumente hält, die (z.B. bei einer Herabstufung seiner Bonität) vorzeitig zurückgezahlt werden müssen,
  7. Finanzinstrumente hält, die die Hinterlegung einer Sicherheit erfordern könnten (z.B. Nachschussaufforderungen bei Derivaten),
  8. Finanzinstrumente hält, bei denen das Unternehmen wählen kann, ob es seine finanziellen Verbindlichkeiten durch die Lieferung von Zahlungsmitteln (oder anderen finanziellen Vermögenswerten) oder durch die Lieferung eigener Anteile erfüllt,
  9. Finanzinstrumente hält, die einem Globalverrechnungsvertrag unterliegen oder
  10. auf Fazilitäten im Rahmen von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (wie in Paragraph 44G von IAS 7 beschrieben) zurückgegriffen hat oder zurückgreift, die dem Unternehmen verlängerte Zahlungsfristen oder den Lieferanten des Unternehmens vorzeitige Zahlungszeitpunkte ermöglichen.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE