Durchführungsverordnung (EU) 2024/1332 der Kommission vom 17. Mai 2024 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status "seuchenfrei" für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1332 vom 21.05.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen sowie dazu, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. Die genannte Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und die Kommission diese Programme genehmigt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 3 wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem genehmigten Status "seuchenfrei" sowie die bereits genehmigten obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramme aufgeführt. Aufgrund der sich ändernden epidemiologischen Lage bei bestimmten Seuchen ist es erforderlich, bestimmte Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu ändern, um den seuchenfreien Status bestimmter Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten zu genehmigen und die Genehmigungen für bestimmte Zonen von Mitgliedstaaten, in denen Seuchenausbrüche bestätigt wurden oder die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" nicht mehr erfüllt sind, zurückzuziehen sowie bestimmte der Kommission vorgelegte obligatorische oder optionale Tilgungsprogramme zu genehmigen.
(4) In Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, mit der Bovine Virus Diarrhoe (BVD), Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV), der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) haben mehrere Mitgliedstaaten kürzlich bei der Kommission beantragt, dass für bestimmte Zonen ihres Hoheitsgebiets der Status "seuchenfrei" oder Änderungen von Tilgungsprogrammen genehmigt werden. Ein Mitgliedstaat hat auch Ausbrüche der Infektion mit BTV gemeldet, die sich ebenfalls im entsprechenden Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 widerspiegeln müssen.
(5) Bezüglich Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Rindern hat Italien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Provinz Agrigent in der Region Sizilien erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung des Status "seuchenfrei" erfüllt. Daher sollte die genannte Provinz in Anhang I Teil I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 für Rinder als frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gelistet werden.
(6) In Bezug auf BVD hat Deutschland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Genehmigung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf BVD gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Landkreisen Göttingen, Northeim und Stade im Bundesland Niedersachsen und im Landkreis Kleve im Bundesland Nordrhein-Westfalen erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf BVD erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang VII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf BVD aufgenommen werden.
(7) Bezüglich Infektionen mit BTV hat Spanien der Kommission den Ausbruch einer Infektion mit BTV (Serotyp 4) in der Provinz Alicante in der Autonomen Gemeinschaft Valencia gemeldet. Da diese Provinz den Status "seuchenfrei" hat und in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt ist, sollte ihr die Genehmigung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektion mit BTV entzogen werden, und der Eintrag für Spanien in dieser Liste sollte entsprechend geändert werden.
(8) Spanien hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass es den räumlichen Geltungsbereich des optionalen Tilgungsprogramms für Infektionen mit BTV, das bereits für die in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführte Zone genehmigt wurde, um eine Zone erweitert hat, die die Provinz Alicante in der Autonomen Gemeinschaft Valencia umfasst. Daher sollte dieses Gebiet im Eintrag für Spanien in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinzugefügt werden, und die vorgeschlagene Änderung des Tilgungsprogramms für Infektionen mit BTV sollte genehmigt werden.
(9) In Bezug auf VHS haben Dänemark und Estland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf VHS gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in ihrem gesamten jeweiligen Hoheitsgebiet erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf VHS erfüllen. Daher sollten die gesamten Hoheitsgebiete der genannten Mitgliedstaaten in Anhang XII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf VHS aufgenommen werden.
(10) In Bezug auf IHN haben Estland und Finnland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Genehmigung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf IHN gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im gesamten Hoheitsgebiet bzw. in einem Kompartiment erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf IHN erfüllt. Daher sollten das gesamte Hoheitsgebiet Estlands und ein Kompartiment in Finnland in Anhang XIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf IHN aufgenommen werden.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge I, VII, VIII, XII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/oj)
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj).
| Anhang |
Die Anhänge I, VII, VIII, XII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) in Teil I Kapitel 1 erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:
| Mitgliedstaat | Gebiet |
| "Italien | Region Abruzzen:
Provinz Pescara, Teramo Region Basilikata: Provinz Matera Region Kalabrien: Provinz Vibo Valentia Region Kampanien: Provinzen Avellino, Benevento, Neapel Region Emilia-Romagna Region Friaul-Julisch Venetien Region Latium Region Ligurien Region Lombardei Region Marken Region Molise: Provinz Campobasso Region Piemont Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Lecce Region Sizilien: Provinz Agrigent Region Sardinien Region Toskana Region Trentino-Südtirol Region Umbrien Region Aostatal Region Venetien" |
b) in Teil II Kapitel 1 erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:
| Mitgliedstaat | Gebiet |
| "Italien | Region Abruzzen:
Provinzen L'Aquila, Chieti Region Basilikata: Provinz Potenza Region Kalabrien: Provinzen Catanzaro, Cosenza, Crotone, Reggio Calabria Region Kampanien: Provinzen Caserta, Salerno Region Molise: Provinz Isernia Region Apulien: Provinzen Foggia, Taranto Region Sizilien mit Ausnahme der Provinz Agrigent" |
2. Anhang VII wird wie folgt geändert:
a) in Teil I erhält der Eintrag für Deutschland folgende Fassung:
| Mitgliedstaat | Gebiet |
| "Deutschland | Bundesland Baden-Württemberg Bundesland Bayern Bundesland Brandenburg Bundesland Bremen Bundesland Hamburg Bundesland Hessen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern Bundesland Niedersachsen, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven und Oldenburg Bundesland Nordrhein-Westfalen, mit Ausnahme der Kreise Borken, Gütersloh, Höxter Paderborn Bundesland Schleswig-Holstein, mit Ausnahme der Kreise Rendsburg-Eckernförde Bundesland Rheinland-Pfalz Bundesland Saarland Bundesland Sachsen Bundesland Sachsen-Anhalt Bundesland Thüringen" |
b) in Teil II erhält der Eintrag für Deutschland folgende Fassung:
| Mitgliedstaat | Gebiet | Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 |
| "Deutschland | Bundesland Berlin Bundesland Niedersachsen: Landkreise Cuxhaven und Oldenburg Bundesland Nordrhein-Westfalen: Kreise Borken, Gütersloh, Höxter, Paderborn Bundesland Schleswig-Holstein: Kreis Rendsburg-Eckernförde | 21. Februar 2022" |
3. Anhang VIII wird wie folgt geändert:
a) in Teil I erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:
| Mitgliedstaat | Gebiet |
| "Spanien | Autonome Gemeinschaft Aragonien Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha: Provinz Guadalajara Autonome Gemeinschaft Kastilien und León mit Ausnahme folgender Gebiete: ProvinzÁvila Provinz Salamanca Cantalejo, Carbonero El Mayor, Santa María la Real de Nieva, Segovia, Villacastín in der Provinz Segovia Alcañices, Bermillo de Sayago, Puebla de Sanabria in der Provinz Zamora Autonome Gemeinschaft Katalonien Autonome Gemeinschaft La Rioja Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln Autonome Gemeinschaft Navarra Autonome Gemeinschaft Baskenland Autonome Gemeinschaft Valencia: Provinz Castellón und Provinz Valencia" |
b) Teil II erhält folgende Fassung:
"Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV
| Mitgliedstaat | Gebiet | Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 |
| Spanien | Autonome Gemeinschaft Andalusien Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha mit Ausnahme der Provinz Guadalajara Autonome Gemeinschaft Asturien Autonome Gemeinschaft Kantabrien Autonome Gemeinschaft Kastilien und León: ProvinzÁvila Provinz Salamanca Cantalejo, Carbonero El Mayor, Santa María la Real de Nieva, Segovia, Villacastín in der Provinz Segovia Alcañices, Bermillo de Sayago, Puebla de Sanabria in der Provinz Zamora Autonome Gemeinschaft Extremadura Autonome Gemeinschaft Galicien Autonome Gemeinschaft Madrid Autonome Gemeinschaft Murcia Autonome Gemeinschaft Valencia: Provinz Alicante | 21. Februar 2022" |
4. Anhang XII wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
i) der Eintrag für Dänemark erhält folgende Fassung:
| Mitgliedstaat | Gebiet |
| "Dänemark | Gesamtes Hoheitsgebiet" |
ii) zwischen dem Eintrag für Dänemark und dem Eintrag für Irland wird folgender Eintrag für Estland eingefügt:
| Mitgliedstaat | Gebiet |
| "Estland | Gesamtes Hoheitsgebiet" |
b) in Teil II wird der Eintrag für Estland gestrichen.
5. Anhang XIII wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
i) über dem Eintrag für Irland wird folgender Eintrag für Estland eingefügt:
| Mitgliedstaat | Gebiet |
| "Estland | Gesamtes Hoheitsgebiet" |
ii) der Eintrag für Finnland erhält folgende Fassung:
| Mitgliedstaat | Gebiet |
| "Finnland | Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Küstenkompartiment bestehend aus den Teilen der Gemeinden Eckerö und Hammarland, die innerhalb eines Umkreises von 10 km um die WGS84-Koordinaten 60,207175390° Breite und 19,507907780° Länge liegen" |
b) in Teil II wird der Eintrag für Estland gestrichen.
| ENDE |