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Empfehlung (EU) 2024/1343 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur
(ABl. L 2024/1343 vom 21.05.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Erneuerbare Energien sind das Herzstück der Energiewende, die erforderlich ist, um die Ziele des europäischen Grünen Deals 1 zu erreichen, Energie erschwinglich zu machen und die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen und Energieeinfuhren zu verringern. Sie sind außerdem eine Quelle für Wachstum und Beschäftigung, tragen zur technologischen und industriellen Führungsrolle der Union bei, stärken dabei die strategische Autonomie der EU und machen die Wirtschaft der Union widerstandsfähiger. Der schnellere Ausbau erneuerbarer Energien wird die Abhängigkeit der Union von - vorwiegend importierten - fossilen Brennstoffen verringern.
(2) Eine rasche Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien ist auch eine Voraussetzung für die Bewältigung des Problems der hohen und volatilen Energiepreise. Dank der rückläufigen Fixkosten und der praktisch nicht ins Gewicht fallenden variablen Kosten erneuerbarer Energien schwanken die Kosten von Strom aus erneuerbaren Quellen weniger stark und sind niedriger als die Kosten fossiler Brennstoffe.
(3) Während der Energiekrise hat sich der beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien als geeignet erwiesen, die Risiken für die Versorgungssicherheit der Union, insbesondere in den Bereichen Gas und Strom, zu verringern, und dazu beigetragen, die Energiepreise für die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in der Union zu senken. Die Versorgungssicherheit in der Union hat sich seit 2022 insgesamt verbessert. Es bestehen jedoch nach wie vor erhebliche Risiken, und der Ausbau der erneuerbaren Energien muss weiter beschleunigt werden, damit die Union die Ziele des REPowerEU-Plans 2 erreicht.
(4) Für den Bau und Betrieb von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien sind in allen Mitgliedstaaten in der Regel behördliche Genehmigungen erforderlich. Mit den Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass diese Projekte nachhaltig und sicher sind. Allerdings sind die Komplexität, Vielfalt und oft übermäßig lange Dauer dieser Verfahren ein wesentliches Hindernis für den erforderlichen und raschen Ausbau der erneuerbaren Energien und die Verwirklichung eines erschwinglicheren, sicheren und nachhaltigen Energiesystems in der Union.
(5) Verzögerungen bei der Bearbeitung von Projektgenehmigungen gefährden das rechtzeitige Erreichen der Energie- und Klimaziele und erhöhen die Kosten der hierfür erforderlichen Projekte. Da sie dynamische Innovation erschweren, könnten Verzögerungen auch dazu führen, dass weniger effiziente Anlagen für erneuerbare Energien installiert werden.
(6) Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde diesen Problemen in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Rechnung getragen, indem strengere Anforderungen an die Organisation von Genehmigungsverfahren für Projektträger im Bereich der erneuerbaren Energien eingeführt wurden. Mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde die Richtlinie (EU) 2018/2001 geändert und diese Anforderungen wurden weiter verschärft. Die lückenlose und rasche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 durch alle Mitgliedstaaten wird erheblich zur Verkürzung der Verwaltungsverfahren beitragen und hat höchste Priorität und Dringlichkeit. Neben den mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 eingeführten strukturellen Änderungen wurden mit der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates 7 zusätzliche befristete, dringende und gezielte Maßnahmen für bestimmte Technologien und Arten von Projekten eingeführt. Die Anwendung einiger dieser Maßnahmen wurde mit der Verordnung (EU) 2024/223 des Rates 8, mit der auch neue Maßnahmen eingeführt wurden, vorübergehend verlängert. Verfügbare Daten deuten darauf hin, dass in mehreren Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2577 zweistellige Zuwächse bei den für Onshore-Windenergie erteilten Genehmigungen zu verzeichnen waren sowie der Ausbau der Solarenergie stark zugenommen hat 9.
(7) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten durch verschiedene Foren, in denen bewährte Verfahren zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur ausgetauscht werden 10, sowie durch das mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 eingerichtete Instrument für technische Unterstützung, über das sie bedarfsgerecht angepasstes technisches Fachwissen für die Konzeption und Umsetzung von Reformen bereitstellt, und zwar auch für Reformen zur Straffung des Rahmens für Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien. Die technische Unterstützung im Rahmen der Leitinitiative 2023 zur Beschleunigung der Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien 12 umfasst beispielsweise die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, die Harmonisierung der Rechtsrahmen und den Austausch über einschlägige bewährte Verfahren.
(8) Zwar gibt es eine breite öffentliche Unterstützung für einen verstärkten Ausbau der erneuerbaren Energien, einzelnen Projekte kann es jedoch an öffentlicher Akzeptanz mangeln, was ihre Umsetzung behindern kann. Um dieses Hindernis auszuräumen, sollte den Bedürfnissen und Sichtweisen der Bürgerinnen und Bürger, lokalen Behörden und gesellschaftlichen Interessenträger in allen Phasen von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien - von der Politikgestaltung bis hin zur Raumplanung und Projektentwicklung, der Umsetzung und dem Betrieb - Rechnung getragen werden. Ebenso sollte im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität 13 die Anwendung bewährter Verfahren, die eine gerechte Verteilung der verschiedenen Auswirkungen und Vorteile der Anlagen in der lokalen Bevölkerung gewährleisten, gefördert werden.
(9) Die meisten Hindernisse im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur, aber auch bewährte Verfahren zu ihrer Überwindung wurden auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgestellt.
(10) In dieser Empfehlung wird auf diese Hindernisse eingegangen und dazu aufgerufen, Lösungen innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens zu finden. Die Empfehlung lässt das Unionsrecht unberührt, insbesondere in den Bereichen Energie und Umwelt sowie im Bereich des Zugangs zu Informationen, der Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, für den das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden "Übereinkommen von Aarhus") gilt.
(11) Da die Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien dringend beschleunigt werden muss, sollten die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 15b und 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 so bald wie möglich geeignete Land- und Meeresgebiete ermitteln und Pläne für besonders geeignete Gebiete ("Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie") ausarbeiten. Zusammen mit dieser Empfehlung wurden in der Arbeitsunterlage SWD(2024) 333 der Kommissionsdienststellen spezielle Leitlinien für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie veröffentlicht.
(12) Die maritime Raumplanung ist ein wichtiges Instrument zur Ermittlung künftiger Gebiete für die Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur Förderung der Mehrfachnutzung des Meeresraums, einschließlich der Erhaltung und des Schutzes der Meeresumwelt. Die Mitgliedstaaten mussten ihre maritimen Raumordnungspläne gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 14 bis zum 31. März 2021 verabschieden. Die Kommission fordert alle Mitgliedstaaten, die in ihrem nationalen Energie- und Klimaplan nationale Ziele für Offshore-Windenergie festgelegt haben, dazu auf, den erforderlichen Meeresraum frühzeitig zu ermitteln und zuzuweisen und ihn in ihren maritimen Raumordnungsplan aufzunehmen.
(13) Hindernisse aufgrund von Genehmigungsverfahren können auch die künftige Einführung innovativer, für die Klimaneutralität erforderlicher Dekarbonisierungstechnologien beeinträchtigen. Die Einrichtung von Reallaboren zur Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienste oder Ansätze, die nicht in vollem Umfang mit dem geltenden Rechts- und Regulierungsrahmen im Einklang stehen, könnte innovationsfördernd wirken und die anschließende Anpassung des Regelungsumfelds erleichtern. Darüber hinaus sind die Sicherstellung einer ausreichenden und angemessenen Personalausstattung der lokalen und regionalen Behörden, die an Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren beteiligt sind, sowie die Behebung des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels 15 wesentliche Voraussetzungen für die Beschleunigung der Projektentwicklung und des Ausbaus der erneuerbaren Energien.
(14) Zusammen mit dieser Empfehlung stellt die Kommission über das "Energy and Industry Geography Lab" 16 (EIGL) digital konsolidierte Datensätze zu verschiedensten relevanten Energie- und Umweltfaktoren zur Verfügung, um den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie zur raschen Umsetzung neuer einschlägiger Projekte zu helfen.
(15) Um der Notwendigkeit eines beschleunigten Ausbaus der Netze Rechnung zu tragen, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz erforderlich sind, und somit weitere Verzögerungen beim Ausbau dieser Energien zu vermeiden, hat die Kommission am 28. November 2023 einen Aktionsplan 17 vorgelegt, mit dem sichergestellt werden soll, dass Stromnetze effizienter betrieben und in der Union breiter und schneller ausgebaut werden.
(16) Im Mittelpunkt mehrerer Maßnahmen dieses Plans stehen die Beschleunigung des Netzausbaus durch schnellere Genehmigungserteilung, langfristige Planung und Vorhersehbarkeit sowie eine stärkere Einbeziehung der Interessenträger; die Maßnahmen ergänzen so die Bestimmungen über die Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien.
(17) In der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 ist festgelegt, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse den national höchstmöglichen Status erhalten, wenn ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, und in den Genehmigungsverfahren entsprechend behandelt werden müssen. Alle Streitbeilegungsverfahren, Rechtsstreitigkeiten, Beschwerden und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Vorhaben auf der Unionsliste vor nationalen Gerichten, Gerichtshöfen, anderen Gremien, einschließlich Mediation oder Schiedsverfahren, soweit sie im nationalen Recht vorgesehen sind, müssen als dringlich behandelt werden, soweit dies nach nationalem Recht möglich ist.
(18) Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung vom 18. Mai 2022 zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen 19
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
1. Für die Zwecke dieser Empfehlung sollten unter dem Begriff "Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien" Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie 20, einschließlich erneuerbaren Wasserstoffs, und die erforderlichen Netzanschlüsse und Anlagen zur Speicherung der erzeugten Energie verstanden werden. Unter "damit zusammenhängender Infrastruktur" gemäß dieser Empfehlung sollten Strom-, Gas- und Wärmenetze oder Speicheranlagen verstanden werden, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem erforderlich sind.
Schnellere und kürzere Verfahren
2. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur für das günstigste ihrer Planungs- und Genehmigungsverfahren infrage kommen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten bei Netzausbauprojekten sicherstellen, dass alle diese Vorhaben den national höchstmöglichen Status erhalten, sofern ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, und zwar mit allen sich daraus in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ergebenden Vorteilen.
3. Unbeschadet der Genehmigungsfristen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung sollten die Mitgliedstaaten klar definierte und möglichst kurze Fristen für alle Schritte festlegen, die für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur vorgeschrieben sind, und angeben, in welchen Fällen und unter welchen Umständen diese Fristen verlängert werden können. Die Mitgliedstaaten sollten für alle relevanten Phasen der Umweltverträglichkeitsprüfung verbindliche Höchstfristen festlegen, um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Fristen eingehalten werden.
4. Die Mitgliedstaaten sollten Zeitrahmen und spezifische Verfahrensregeln festlegen, um für effiziente rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zur Justiz für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu sorgen.
5. Die Mitgliedstaaten sollten ein einheitliches Antragsverfahren einführen, das das gesamte Verwaltungsverfahren für die Beantragung und Erteilung von Genehmigungen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien abdeckt. Wenn verschiedene Genehmigungen erforderlich sind, sollte gleichzeitig gestellten Anträgen Vorrang vor nacheinander gestellten Anträgen eingeräumt werden; dies gilt auch für damit zusammenhängende Netzanschlussprojekte.
6. Die Mitgliedstaaten sollten Antragstellern gestatten, die Technologiespezifikationen ihrer Projekte in der Zeit zwischen der Einreichung des Genehmigungsantrags und dem Bau des Projekts zu aktualisieren, um die Einführung innovativer Technologien zu fördern.
7. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, bei der Umsetzung der Empfehlungen unter den Nummern 2 bis 6 den Vorgehensweisen zu folgen, die in Abschnitt 2 der Leitlinien in der zu der vorliegenden Empfehlung gehörenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 21 beschrieben sind.
Erleichterung der Bürger- und Gemeinschaftsbeteiligung
8. Die Mitgliedstaaten sollten vereinfachte Genehmigungsverfahren für Kleinanlagen für erneuerbare Energien und Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität anwenden, auch durch Erleichterungen bei den Zustimmungserfordernissen, z.B. geringerer erforderlicher Mehrheiten für die Installation erneuerbarer Energien in Gebäuden mit mehreren Wohnungen, oder völlig darauf verzichten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verbraucher, die bereit sind, sich an der Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien zu beteiligen, Zugang zu Informationen über Genehmigungsverfahren und Zustimmungserfordernisse haben.
9. Die Mitgliedstaaten sollten die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, auch aus Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, und von Energiegemeinschaften an der Planung, der Entwicklung, der Umsetzung und dem Betrieb von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur anregen und Maßnahmen ergreifen, um die Weitergabe der Vorteile der Energiewende an lokale Gemeinschaften zu fördern, unter anderem durch die Beteiligung an Energiegemeinschaften oder anderen Miteigentümerstrukturen. In dieser Hinsicht sind die Mitgliedstaaten aufgerufen, sich an die Säulen des "Pakts für das Stakeholder-Engagement zur Sicherstellung einer frühzeitigen, regelmäßigen und sinnvollen Einbeziehung der Interessenträger in den Netzausbau" zu halten, der in der Mitteilung der Kommission über einen EU-Aktionsplan für Stromnetze angekündigt wurde, und die derzeitigen Vorgehensweisen bei der Einbeziehung der Öffentlichkeit auszubauen, um einen regelmäßigen Prozess zu gewährleisten, durch den das Vertrauen in den Netzausbau und die Beteiligung daran gestärkt und die Auswirkungen auf Gemeinschaften und Natur berücksichtigt werden, unter anderem durch die Aufteilung und Verteilung der Vorteile.
10. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass öffentliche Anhörungen oder andere Möglichkeiten der Einbeziehung von Interessenträgern frühzeitig und regelmäßig im Konzeptions- und Planungsverfahren organisiert werden, wenn sie noch Einfluss auf den Standort, die Trassenführung oder die Technologie der Netzanlagen haben können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass öffentliche Anhörungen und andere Initiativen zur Einbeziehung der Interessenträger inklusiv und zugänglich sind, sodass die Öffentlichkeit rechtzeitig mit den Projektträgern und Entscheidungsträgern interagieren kann und die aktive Beteiligung an allen Phasen der Projektentwicklung, der Umsetzung und des Betriebs gefördert wird.
11. Die Mitgliedstaaten sollten vereinfachte Genehmigungsverfahren und verhältnismäßige Anforderungen für die Genehmigungserteilung für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften umsetzen, auch für den Netzanschluss von Anlagen im Besitz von Gemeinschaften, und die Produktionszulassungsverfahren und -anforderungen und ähnliche Betriebsgenehmigungen oder -zertifizierungen auf ein Minimum reduzieren und gleichzeitig die Einhaltung des EU-Rechts sicherstellen.
12. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, bei der Umsetzung der Empfehlungen unter den Nummern 8 bis 11 den Vorgehensweisen zu folgen, die in Abschnitt 5 Buchstabe c und Abschnitt 6 Buchstabe a der Leitlinien in der zu der vorliegenden Empfehlung gehörenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 22 beschrieben sind.
Verbesserung der internen Koordinierung
13. Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Koordinierung zwischen der nationalen, der regionalen und der kommunalen Ebene in Bezug auf die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden sowie eine Straffung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren für die Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und damit zusammenhängender Infrastruktur sorgen.
14. Die Mitgliedstaaten sollten zentrale Anlaufstellen für die Erteilung von Genehmigungen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und für Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bzw. der Verordnung (EU) 2022/869 so gestalten, dass die Zahl der beteiligten Behörden auf das notwendige Minimum beschränkt ist. Die Mitgliedstaaten sollten für größtmögliche Effizienz sorgen und dabei die Vorteile einer Zusammenführung von technologischem, ökologischem und rechtlichem Fachwissen berücksichtigen.
15. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zentralen Anlaufstellen den Austausch zwischen Projektträgern und anderen einschlägigen Behörden vermitteln, um eine einheitliche Auslegung der Genehmigungsvorschriften und den Aufbau von Kapazitäten in allen beteiligten Behörden sicherzustellen.
16. Die Mitgliedstaaten sollten Anreize dafür schaffen, dass sich die zentralen Anlaufstellen und anderen einschlägigen Behörden unmittelbar nach Beginn des Genehmigungsverfahrens über die Erfordernisse und potenziellen Risiken bei der Genehmigungserteilung für die Projekte austauschen.
17. Die Mitgliedstaaten sollten - auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie und mit den erforderlichen Schutzvorkehrungen - Vorschriften einführen, die bei Verzögerungen oder Untätigkeit der Verwaltungsbehörden Folgen vorsehen, etwa die stillschweigende Genehmigung von Zwischenschritten, wenn innerhalb der festgelegten Fristen keine ausdrückliche Antwort der zuständigen Behörde(n) erfolgt ist.
18. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, bei der Umsetzung der Empfehlungen unter den Nummern 13 bis 17 den Vorgehensweisen zu folgen, die in Abschnitt 3 der Leitlinien in der zu der vorliegenden Empfehlung gehörenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 23 beschrieben sind.
Klare, transparente und digitalisierte Verfahren
19. Die Mitgliedstaaten sollten den Antragstellern zu Beginn des Genehmigungsverfahrens für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und damit zusammenhängender Infrastruktur klare, vollständige und transparente Informationen über alle Anforderungen und Verfahrensschritte, einschließlich Beschwerdeverfahren 24, übermitteln.
20. Die Mitgliedstaaten sollten so bald wie möglich, spätestens jedoch wie in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehen bis zum 21. November 2025 vollständig digitale Genehmigungsverfahren und elektronische Kommunikationswege einführen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten digitale Instrumente nutzen, um die Einhaltung der gesetzten Fristen zu überwachen und durchzusetzen und die Antragsteller über den Stand ihres Antrags zu informieren. Das Verfahrenshandbuch, das Projektträgern gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 online zur Verfügung zu stellen ist, auch über das Portal Your Europe 25, sollte eine klare sequenzielle Beschreibung der Phasen und der verbindlichen Fristen für jede Phase des Genehmigungsverfahrens enthalten, in der die maximale Dauer jeder Verlängerung, Vorlagen für Anträge, Umweltstudien und Daten sowie Informationen über Optionen für die Beteiligung der Öffentlichkeit und über Verwaltungsgebühren aufgeführt sind.
21. Die Mitgliedstaaten sollten auch prüfen, wie neue Technologien wie künstliche Intelligenz und Geodaten besser genutzt werden können, um zu ermitteln, wo die Verarbeitung von Informationen beschleunigt und automatisiert werden und die Berichterstattung durch Projektträger durch auf andere Weise gewonnene Daten ersetzt werden kann, sodass sich der Aufwand für Projektträger verringert und gleichzeitig das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird.
22. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Projekte mit grenzübergreifender Bedeutung auf nationaler Ebene behandelt werden, gegebenenfalls unter Einbeziehung aller betroffenen lokalen Behörden.
23. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Genehmigungsbehörden für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur frühzeitig im Planungsprozess bilaterale Gespräche mit Trägern und gegebenenfalls lokalen Behörden führen, um den Genehmigungsbedarf des Projekts und den Bedarf an öffentlichen Konsultationen sowie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkungen zu bewerten, was nach Möglichkeit zur Aufstellung eines umfassenden Genehmigungszeitplans führen sollte.
24. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, bei der Umsetzung der Empfehlungen unter den Nummern 19 bis 23 den Vorgehensweisen zu folgen, die in Abschnitt 3 der Leitlinien in der zu der vorliegenden Empfehlung gehörenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 26 beschrieben sind.
Ausreichende personelle Ressourcen und Kompetenzen
25. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre Genehmigungsstellen und die für die Durchführung von Umweltprüfungen zuständigen Behörden über ausreichende und angemessene personelle Ressourcen mit einschlägigen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern der betreffenden Sektoren nationale Exzellenzzentren für thematische Schulungen sowie Plattformen für den Austausch zwischen den Genehmigungsbehörden einzurichten.
26. Die Mitgliedstaaten sollten eine ausreichende und angemessene Finanzierung der Genehmigungsbehörden sicherstellen und die von der Union und auf nationaler Ebene angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten für Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene nutzen und mit den groß angelegten Kompetenzpartnerschaften zusammenarbeiten, die im Rahmen des Pakts für Kompetenzen in den Ökosystemen für erneuerbare Onshore- und Offshore-Energie 27 eingerichtet wurden, um die Kompetenzlücken des Genehmigungsanträge bearbeitenden und Umweltprüfungen durchführenden Personals zu schließen.
27. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, bei der Umsetzung der Empfehlungen unter den Nummern 25 und 26 den Vorgehensweisen zu folgen, die in Abschnitt 4 der Leitlinien in der zu der vorliegenden Empfehlung gehörenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 28 beschrieben sind.
Bessere Ermittlung und Planung von Projektstandorten
28. Für die Zwecke der Erfassungspflichten gemäß den Artikeln 15b und 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollten die Mitgliedstaaten rechtliche Hindernisse rasch beseitigen, Datenlücken ermitteln und eine frühzeitige Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger sicherstellen, um die Erhebung von Umweltdaten zu erleichtern und die öffentliche Unterstützung zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, zu diesem Zweck die aktualisierten Datensätze des "Energy and Industry Geography Lab" 29 (EIGL) und des "Photovoltaic Geographical Information System" 30 (PVGIS) zu nutzen und sie durch auf nationaler oder regionaler Ebene verfügbare Datensätze zu ergänzen.
29. Die Mitgliedstaaten sollten "Ausschlusszonen", d. h. die Zonen, in denen erneuerbare Energien nicht entwickelt werden dürfen, auf das notwendige Minimum beschränken. Sie sollten klare und transparente Informationen bereitstellen und Gründe für Beschränkungen aufgrund des Abstands zu Wohngebieten oder zu Militär- oder Zivilluftfahrtgebieten angeben. Die Beschränkungen sollten auf Fakten beruhen und so gestaltet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen und gleichzeitig der Raum maximiert wird, der für die Entwicklung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien zur Verfügung steht, unter Berücksichtigung anderer Raumplanungszwänge.
30. Die Mitgliedstaaten sollten die Anforderungen an die Umweltprüfung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und damit zusammenhängende Infrastruktur straffen. Zu diesem Zweck sollten sie verfügbare technische Leitlinien zur Vereinbarkeit des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Netze mit dem Umweltrecht der Union anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten "Scoping" 31 auch für damit zusammenhängende Infrastrukturprojekte verbindlich vorschreiben, um die Qualität der Umweltverträglichkeitsprüfung zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten für alle einschlägigen Prüfungen, die sich aus dem Umweltrecht der Union ergeben, gemeinsame oder koordinierte Verfahren anwenden.
31. Die Mitgliedstaaten sollten den Austausch von Daten aus früheren Umweltprüfungen und aus der Überwachung der Umweltauswirkungen von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur erleichtern, unter anderem durch die Digitalisierung dieser Daten in einem öffentlich zugänglichen Portal. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bemühungen verstärken, Wissenslücken in Bezug auf die Verteilung und den Zustand geschützter Lebensräume sowie die Verbreitung und die Wanderwege von Arten, insbesondere in der Meeresumwelt, zu schließen, und sicherstellen, dass Überwachungsdaten der Öffentlichkeit und insbesondere den Projektträgern rasch zur Verfügung gestellt werden.
32. Die Mitgliedstaaten sollten eine frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit bei der Raumplanung fördern, die Mehrfachnutzung von Standorten unterstützen und für Transparenz hinsichtlich der Frage sorgen, wo und wie Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und damit zusammenhängende Infrastruktur, einschließlich kleiner Anlagen auf kommunaler Ebene, gebaut oder installiert werden können. Die Mitgliedstaaten sollten auf allen Ebenen, auch im Kontext der regionalen Zusammenarbeit, in Bezug auf Netze, Speicherung und die Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine langfristig angelegte koordinierte und vorausschauende Planung verfolgen.
33. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, bei der Umsetzung der Empfehlungen unter den Nummern 28 bis 32 den Vorgehensweisen zu folgen, die in Abschnitt 5 der Leitlinien in der zu der vorliegenden Empfehlung gehörenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 32 beschrieben sind.
Unkomplizierterer Netzanschluss und effiziente Nutzung der Netze
34. Die Mitgliedstaaten sollten eine langfristige Netzplanung und vorausschauende Netzinvestitionen umsetzen, die mit dem geplanten Ausbau der Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Einklang stehen, und dabei der künftigen Nachfrage und des Ziels der Klimaneutralität Rechnung tragen.
35. Die Mitgliedstaaten sollten vereinfachte Verfahren für das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen einführen, unter anderem indem sie die geltenden Landnutzungsbeschränkungen und Abstandsanforderungen präzisieren und Leitlinien dazu herausgeben, wie der Unterschied zwischen Repowering-Projekten und neuen Projekten im nationalen Rahmen behandelt werden sollte.
36. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Netzbetreiber
37. Nach Erlass der neugefassten Gasmarktrichtlinie 33 sollten die Mitgliedstaaten die Richtlinie rasch in nationales Recht umsetzen, um Rechtssicherheit für die Umwidmung von Erdgasleitungen für Wasserstoff zu schaffen, indem sie klar angeben, welche neuen Genehmigungen erforderlich sein könnten, und den Bestandsschutz ihrer bestehenden Genehmigungen zulassen.
38. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, bei der Umsetzung der Empfehlungen unter den Nummern 34 bis 37 den Vorgehensweisen zu folgen, die in Abschnitt 6 der Leitlinien in der zu der vorliegenden Empfehlung gehörenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 34 beschrieben sind.
39. Die Mitgliedstaaten sind angehalten, Reallabore zu errichten, um für innovative Technologien, Produkte, Dienste oder Ansätze gezielte Ausnahmen vom nationalen, regionalen oder lokalen Rechts- oder Verwaltungsrahmen zu gewähren, und um die Genehmigungserteilung sowohl zur Unterstützung des Ausbaus und der Systemintegration erneuerbarer Energien, damit zusammenhängender Netze, der Speicherung und anderer Dekarbonisierungstechnologien als auch für Teststandorte für neue Technologien zu erleichtern.
Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung
40. Die Mitgliedstaaten sollten eine Kontaktstelle für Projektentwickler und für die Kommission einrichten und mit der Aufgabe betrauen, regelmäßig die wichtigsten Engpässe im Genehmigungsverfahren zu überwachen und sich mit den Problemen zu befassen, denen Träger von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur gegenüberstehen. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität 35 die Auswirkungen der Entwicklung und der Nutzung erneuerbarer Energien auf Beschäftigung, Gesellschaft und Verteilungseffekte überwachen.
41. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur überprüfen, die Prozesse und beteiligten Behörden erfassen und regelmäßige Evaluierungen durchführen, um Maßnahmen zur Beschleunigung dieser Verfahren festzulegen und umzusetzen.
42. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, insbesondere im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 vorzulegen sind, der Kommission alle verfügbaren Detailinformationen über die im Zusammenhang mit dieser Empfehlung ergriffenen nationalen Maßnahmen zu übermitteln.
43. Die Kommission wird die Umsetzung dieser Empfehlung unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen überprüfen, wenn sie gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bis zum 21. November 2025 bewertet, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Genehmigungsverfahren zu unterstützen, unter anderem durch die Ausarbeitung wesentlicher Leistungsindikatoren als Richtwerte.
Brüssel, den 13. Mai 2024
2) COM(2022) 230 final.
3) Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/77/oj).
4) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/28/oj).
5) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
6) Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).
7) Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2577/oj).
8) Verordnung (EU) 2024/223 des Rates vom 22. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L, 2024/223, 10.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/223/oj).
9) Bericht der Kommission an den Rat zur Überprüfung der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (COM(2023) 764 final).
10) Dazu gehören die informelle Expertengruppe zur Beschleunigung der Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien, die Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften, die konzertierte Aktion zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie (CA-RES), die Expertengruppen für SUP/UVP und für maritime Raumplanung, die regionalen hochrangigen Gruppen wie NSEC, BEMIP und CESEC sowie die praxisorientierte Gemeinschaft "Kohäsion für den Wandel" (Cohesion for Transitions, C4T).
11) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/240/oj).
12) https://reform-support.ec.europa.eu/accelerating-permitting-renewable-energy_de
13) Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.06.2022 S. 35).
14) Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 135, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/89/oj).
15) Im Einklang mit dem Aktionsplan der Kommission zur Behebung des Arbeits- und Fachkräftemangels in der EU (COM(2024) 131 final).
16) https://energy-industry-geolab.jrc.ec.europa.eu/.
17) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Stromnetze, das fehlende Bindeglied - Ein EU-Aktionsplan für Stromnetze" (COM(2023) 757 final).
18) Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj).
19) C(2022) 3219 final.
20) Im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
21) Guidance to the Member States on good practices to speed up permit-granting procedures for renewable energy and related infrastructure projects (SWD(2024) 124).
22) SWD(2024) 124.
23) SWD(2024) 124.
24) Siehe z.B. die benutzerfreundlich dargestellte Zusammenfassung aller einschlägigen nationalen Vorschriften für die Bearbeitung von Umweltbeschwerden:
https://e-justice.europa.eu/300/DE/access_to_justice_in_environmental_matters?init=true.
25) Genehmigungsverfahren fallen unter den Punkt "Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens" in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
26) SWD(2024) 124.
27) https://pact-for-skills.ec.europa.eu/about/industrial-ecosystems-and-partnerships/renewables_de.
28) SWD(2024) 124.
29) https://joint-research-centre.ec.europa.eu/scientific-tools-databases/energy-and-industry-geography-lab_en?prefLang=de.
30) https://joint-research-centre.ec.europa.eu/photovoltaic-geographical-information-system-pvgis_en?prefLang=de.
31) "Scoping" bezeichnet die Erstellung einer Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der in Form eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden Umweltinformationen.
32) SWD(2024) 124.
33) Noch nicht erlassen. Sie wurde vom Europäischen Parlament gebilligt (https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0283_DE.html), die Annahme durch den Rat steht jedoch noch aus.
34) SWD(2024) 124.
35) Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität.
36) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
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