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Delegierte Verordnung (EU) 2024/1399 der Kommission vom 10. November 2023 über die Bedingungen für die Einstufung von Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz ohne Prüfung hinsichtlich ihres Brandverhaltens und zur Änderung der Entscheidung 2006/213/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1399 vom 22.05.2024)



Ergänzende Informationen
Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Normenübersicht


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5, erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission 2 wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz gehören zu den Bauprodukten, für die diese Delegierte Verordnung gilt

(2) Mit der Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2006/213/EG der Kommission 3 wurden Brandverhaltensklassen für Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz festgelegt. Die in der genannten Entscheidung festgelegten Bedingungen für diese Produkte müssen präzisiert werden, um ihre Anwendung ausdrücklich auf unbehandeltes Holz zu beschränken

(3) Prüfungen haben ergeben, dass Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz hinsichtlich des Brandverhaltens stabil und berechenbar sind, sofern sie bestimmte Bedingungen hinsichtlich der durchschnittlichen Mindestdichte des Holzes, der Mindestdicke des Profils und der Endverwendung des Produkts erfüllen und das Holz keiner anderen Behandlung als der künstlichen Trocknung unterzogen wird

(4) Bei Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz sollte daher davon ausgegangen werden, dass sie einer bestimmten, in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 festgelegten Leistungsklasse in Bezug auf das Brandverhalten unter allen diesen Bedingungen entsprechen, ohne dass weitere Prüfungen erforderlich sind

(5) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2006/213/EG gestrichen und durch den Anhang der vorliegenden Verordnung für Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz ersetzt werden

(6) Damit die Hersteller, insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen, ausreichend Zeit haben, um die Auswirkungen dieser Verordnung auf ihre Tätigkeiten zu bewerten, sollte diese Verordnung neunzig Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz, die die Bedingungen des Anhangs erfüllen, gelten ohne Prüfung als den im Anhang angegebenen Leistungsklassen entsprechend

Artikel 2

Tabelle 2, einschließlich der Buchstaben a und b des Anhangs der Entscheidung 2006/213/EG, wird gestrichen und durch die Tabelle sowie die Buchstaben a und b im Anhang ersetzt

Bezugnahmen auf Tabelle 2, einschließlich der Buchstaben a und b des Anhangs der Entscheidung 2006/213/EG, gelten als Bezugnahmen auf die Tabelle und die Buchstaben im Anhang

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am neunzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Brüssel, den 10. November 2023

1) ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.03.2016 S. 4)

3) Entscheidung 2006/213/EG der Kommission vom 6. März 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzfußböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz) (ABl. L 79 vom 16.03.2006 S. 27).

.

Brandverhaltensklassen für Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz Anhang


Produkt 11 Produktdetails 5 Durchschnittliche Mindestdichte 6 (kg/m3) Mindestdicken, insgesamt/mindestens 7 (mm) Endanwendung 4 Klasse 3
Wand- und Deckenbekleidungen 1 Unbehandelte Holzelemente mit oder ohne Nut und Feder sowie mit oder ohne Profiloberfläche 390 9/6 Ohne Luftspalt oder mit geschlossenem rückseitigem Luftspalt D - s2, d2
12/8 D - s2, d0
Wand- und Deckenbekleidungen 2 Unbehandelte Holzelemente mit oder ohne Nut und Feder sowie mit oder ohne Profiloberfläche 390 9/6 Mit offenem Luftspalt < 20 mm rückseitig D - s2, d0
18/12 Ohne Luftspalt oder mit offenem rückseitigem Luftspalt
Holzpaneele 8 Auf Unterkonstruktion montierte unbehandelte Holzelemente 9 390 18 Allseitig belüftet 10 D - s2, d0
1) Mechanisch auf eine Holzunterkonstruktion montiert, Spalt geschlossen oder verfüllt mit einem Material mindestens der Klasse A2 - s1, d0 mit einer Mindestdichte von 10 kg/m3 oder verfüllt mit einem Zellulose-Isolations-Material mindestens der Klasse E und mit oder ohne rückseitige Dampfsperre. Das Holzprodukt ist so zu konzipieren, dass es ohne offene Fugen montiert wird.

2) Mechanisch auf eine Holzunterkonstruktion montiert, mit oder ohne rückseitigen offenen Luftspalt. Das Holzprodukt ist so zu konzipieren, dass es ohne offene Fugen montiert wird.

3) Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission.

4) Ein offener Luftspalt bietet ggf. die Möglichkeit zur Hinterlüftung des Produkts, wohingegen ein geschlossener Luftspalt dies ausschließt. Der Untergrund hinter dem Luftspalt muss mindestens Klasse A2 - s1, d0 mit einer Mindestdichte von 10 kg/m3 aufweisen. Hinter einem geschlossenen Luftspalt von maximal 20 mm muss der Untergrund bei vertikalen Holzelementen mindestens der Klasse D - s2, d0 entsprechen.

5) Unter Fugen sind Fugen aller Art zu verstehen, z.B. stumpfe Fugen und gefederte Fugen. Unbehandeltes Holz ist ein nicht beschichtetes Holzmaterial, das keiner anderen Behandlung als der künstlichen Trocknung (physikalisch, chemisch, Imprägnierung oder andere Behandlungen) unterzogen wurde.

6) Gemäß EN 13238.

7) Siehe Abbildung a. Profilfläche der frei liegenden Seite des Bekleidungselements entspricht nicht mehr als 20 % der ebenen Fläche oder 25 %, wenn sowohl auf der frei liegenden als auch auf der nicht frei liegenden Seite des Elements gemessen. Für stumpfe Fugen gilt die höhere Dicke für die Kontaktfläche.

8) Rechteckige Holzelemente mit oder ohne abgerundete Ecken, horizontal oder vertikal auf eine Unterkonstruktion montiert und von allen Seiten belüftet, hauptsächlich in der Nähe anderer Bauteile sowohl innen als auch außen verwendet.

9) Maximal frei liegender Bereich (alle Seiten der rechteckigen Holzelemente und Unterkonstruktion) nicht mehr als 110 % der gesamten ebenen Fläche, siehe Abbildung b.

10) Sonstige Bauteile, die weniger als 100 mm von den Holzpaneelen entfernt sind (außer Unterkonstruktion), müssen mindestens die Klasse A2 - s1, d0 aufweisen, bei Entfernungen zwischen 100 und 300 mm mindestens Klasse B - s1, d0 und bei Entfernungen von mehr als 300 mm mindestens Klasse D - s2, d0.

11) Gilt auch für Setzstufenbeläge.

Abbildung a
Profile für Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz

Bild

Abbildung b
Maximal frei liegender Bereich der Holzpaneelen 2n (t + w) + a < 1,10

Bild

n = Zahl der Holzstücke pro Meter
t = Dicke der einzelnen Holzstücke, in Metern
w = Breite der einzelnen Holzstücke, in Metern
a = frei liegender Bereich der Holzunterkonstruktion (falls vorhanden), in m2, pro m2 Holzpaneelen


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