Durchführungsverordnung (EU) 2024/1437 der Kommission vom 24. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Prunus L. mit Ursprung in Moldau

(ABl. L 2024/1437 vom 27.05.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Prunus L.

(3) Am 4. März 2020 stellte Moldau bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union der folgenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Prunus L: bis zu zwei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte veredelte Pflanzen mit nackten Wurzeln und ohne Blätter von Prunus armeniaca, Prunus avium, Prunus cerasus, Prunus domestica, Prunus dulcis, Prunus persica und Prunus salicina mit einem Durchmesser von höchstens 17 mm an der Basis des Stamms, und bis zu zwei Jahre alte Wurzelstöcke mit nackten Wurzeln und ohne Blätter von Prunus armeniaca, Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasifera, Prunus cerasus, Prunus davidiana, Prunus domestica, Prunus dulcis, Prunus fontanesiana, Prunus persica, Prunus salicina, Prunus tomentosa und Hybriden zwischen den vorgenannten Arten, mit einem Durchmesser von höchstens 17 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung in Moldau (im Folgenden "betreffende Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch die entsprechenden technischen Dossiers unterstützt.

(4) Am 1. Februar 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen verbundenen Risiken an 3 . Die Behörde ermittelte Erwinia amylovora, Xanthomonas arboricola pv. pruni und Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit betreffenden Pflanzen von diesen Schädlingen ein.

(5) Erwinia amylovora und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind in Anhang III bzw. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 als Schutzgebiet-Quarantäneschädling und unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling gelistet, und Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) ist in Anhang II der genannten Verordnung als Unionsquarantäneschädling gelistet.

(6) Auf der Grundlage des Gutachtens der Behörde gilt das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union ergibt, als hinnehmbar, sofern die entsprechenden besonderen Anforderungen in den Anhängen VII und X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllt werden.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2024

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/2019-12-14.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/oj).

3) EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2024. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of plants of 12 selected Prunus species from Moldova; https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8647.

4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).


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Anhang

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält in der Tabelle unter Nummer 1 der Eintrag zu "Prunus L." in der zweiten Spalte ("Bezeichnung") folgende Fassung:

"Prunus L., ausgenommen:


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