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Beschluss (GASP) 2024/1471 des Rates vom 21. Mai 2024 über die Zuweisung der Beträge des Finanzbeitrags zur Europäischen Friedensfazilität gemäß dem Beschluss (GASP) 2024/1470
(ABl. L 2024/1471 vom 22.05.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In seinen Schlussfolgerungen vom 22. März 2024 erklärte der Europäische Rat, dass die Europäische Union angesichts der Dringlichkeit der Lage entschlossen ist, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin so lange und so intensiv wie nötig die erforderliche politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Unterstützung zu leisten.
(2) Am 21. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1470 1 angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP 2 geändert wurde, um vorzusehen, dass Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (Zentralverwahrer), die Vermögenswerte und Rücklagen im Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, von ihren außerordentlichen Nettogewinnen aus der Immobilisierung russischer Vermögenswerte einen Finanzbeitrag in Höhe von 99,7 % dieser seit dem 15. Februar 2024 angesammelten Nettogewinne zu leisten haben. Die Zahlungen sollten in halbjährlichen Tranchen erfolgen, bis die außerordentlichen Gewinne aufgrund der Aufhebung der restriktiven Maßnahmen, mit denen Transaktionen mit Vermögenswerten und Rücklagen der russischen Zentralbank verboten werden, nicht mehr in den Bilanzen der Zentralverwahrer auflaufen. Nach jenem Beschluss sind 90 % der Beträge des an die Union gezahlten Finanzbeitrags über die mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 4 des Rates eingerichtete Europäische Friedensfazilität (EFF) zur Unterstützung der Ukraine zu verwenden. Da die Zuweisung jährlich und erstmals vor dem 1. Januar 2025 überprüft werden soll, kann sich der Prozentsatz des der EFF zugewiesenen Finanzbeitrags in Zukunft ändern.
(3) Damit die bestehenden Durchführungsmechanismen genutzt werden können, sollten die der EFF zugewiesenen Beträge zusätzlich zu den freiwilligen Beiträgen nach Artikel 30 des Beschlusses (GASP) 2021/509 Unterstützungsmaßnahmen für die Bereitstellung militärischer Unterstützung für die ukrainischen Streitkräfte zugewiesen werden. Diese zugewiesenen Beträge sollten zusätzlich zu den für die jeweiligen Unterstützungsmaßnahmen vereinbarten Referenzbeträgen geleistet werden. Es ist angebracht, besondere Vorschriften für diese neue Finanzquelle vorzusehen, die die geltenden Vorschriften für die EFF ergänzen sollten. So muss der zusätzliche Beitrag insbesondere weder vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) angenommen noch vom EFF-Ausschuss genehmigt werden; da der Beschluss (GASP) 2024/1470 bereits eine direkte Ermächtigung durch den Rat vorsieht, ist kein weiteres Genehmigungsverfahren erforderlich. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, Verwaltungsvereinbarungen mit Zentralverwahrern zu schließen, da die Vorschriften für den Beitrag in diesem Beschluss festgelegt werden.
(4) Die Zuweisung von Beträgen an Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Ukraine erfolgt unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik gewisser Mitgliedstaaten und des Standpunkts der Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Bezug auf eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der EFF bei einer Abstimmung enthalten haben und eine förmliche Erklärung abgegeben haben oder sich bei einer Abstimmung enthalten werden und eine förmliche Erklärung abgeben werden. Diese Mitgliedstaaten sind daher auch weiterhin nicht verpflichtet, die Beschlüsse über Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF anzuwenden, wenn sie sich der Stimme enthalten haben und eine förmliche Erklärung abgegeben haben. Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 findet keine Anwendung.
(5) Es ist angebracht, vorzusehen, dass die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beträge nicht von den nationalen Beiträgen zur EFF getragen werden, sondern von diesen Beträgen selbst gedeckt werden. Die militärische Unterstützung im Rahmen der EFF ist im Einklang mit dem einschlägigen Rechtsrahmen, einschließlich der Durchführungsbestimmungen zur EFF, zu leisten. Darüber hinaus ist jegliche militärische Unterstützung im Rahmen der EFF unter vollständiger Achtung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik gewisser Mitgliedstaaten, unter Gewährleistung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit der aus der EFF finanzierten Unterstützung und unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten zu leisten. Hat sich ein Mitgliedstaat in Bezug auf eine Unterstützungsmaßnahme, die mit dem in Artikel 73 Absatz 10 Unterabsatz 1 des Beschlusses (GASP) 2021/509 festgelegten Betrag finanziert werden soll, gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung abgegeben, so leistet er darüber hinaus gemäß Artikel 73 Absatz 10 des Beschlusses (GASP) 2021/509 keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme und ist gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kein beitragender Mitgliedstaat für die Zwecke der Übernahme der außervertraglichen Haftung der Union bei der Durchführung einer im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/509 erlassenen Unterstützungsmaßnahme. Gleiches gilt für einen Mitgliedstaat, der sich in Bezug auf die im Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates 5 vorgesehene Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung abgegeben hat.
(6) Angesichts des sich wandelnden Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte und zur Maximierung des Mehrwerts der EU sollte der durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzte Fazilitätsausschuss die Zuweisung der erhaltenen Beträge an die Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit einer vom PSK gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates festgelegten gesonderten strategischen Orientierung festlegen und regelmäßig überprüfen. Die Vorschriften des Artikels 5 Absatz 5 sowie des Artikels 11 Absätze 8 und 14 des Beschlusses (GASP) 2021/509 sollten Anwendung finden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Beträge, die der Europäischen Friedensfazilität (EFF) gemäß dem Beschluss (GASP) 2024/1470 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zugewiesen werden, werden zusätzlich zu den freiwilligen Beiträgen nach Artikel 30 des Beschlusses (GASP) 2021/509 Unterstützungsmaßnahmen für die Bereitstellung militärischer Unterstützung für die ukrainischen Streitkräfte zugewiesen.
Die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beträge werden durch die Beträge selbst gedeckt. Die den Einnahmen aus diesem spezifischen finanziellen Beitrag entsprechenden Mittel werden nach Eingang der Zahlungen freigegeben und automatisch übertragen. Sie werden auf separate Bankkonten eingezahlt. Sie werden für die Ausführung der Ausgaben verwendet, deren Verwaltung der EFF übertragen wurde.
Die militärische Unterstützung im Rahmen der EFF erfolgt im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Durchführungsbestimmungen zur EFF.
Angesichts des sich wandelnden Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte und zur Maximierung des Mehrwerts der Union wird die Zuweisung der erhaltenen Beträge an die Unterstützungsmaßnahmen von dem in Artikel 11 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss im Einklang mit einer vom PSK gemäß Artikel 9 Absatz 2 des genannten Beschlusses festgelegten gesonderten strategischen Orientierung festgelegt und regelmäßig überprüft. Es gelten die Vorschriften des Artikels 5 Absatz 5 sowie des Artikels 11 Absätze 8 und 14 des genannten Beschlusses. In Anbetracht der besonderen Umstände findet Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 keine Anwendung.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2024.
2) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).
3) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).
4) Beschluss (GASP) 2021/509 Des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.03.2021 S. 14).
5) Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 60 vom 28.02.2022 S. 1).
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