|
Delegierte Verordnung (EU) 2024/1503 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token in Rechnung stellt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1503 vom 30.05.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Deckung der tatsächlichen und geschätzten Kosten (einschließlich Gemeinkosten), die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durch die Erfüllung von Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1114 entstehen, sollte eine jährliche Aufsichtsgebühr eingeführt werden. Die jährliche Aufsichtsgebühr sollte auch die Kosten der zuständigen Behörden decken, denen die EBA Aufgaben überträgt.
(2) Der Markt für Kryptowerte ist dynamisch und oftmals schnellen Entwicklungen unterworfen, weswegen sich die Zahl der Emittenten, die voraussichtlich unter die Aufsicht der EBA fallen dürften, naturgemäß nicht sicher schätzen lässt. Auch können sich die Aufsichtsprioritäten von Zeit zu Zeit aufgrund aktueller Ereignisse ändern. Vor diesem Hintergrund müssen die EBA und die zuständigen Behörden, denen die EBA Aufgaben übertragen kann, unbedingt über die notwendige Flexibilität verfügen, um ihre voraussichtlichen Aufwendungen auf Jahresbasis zu schätzen, wobei auch die Möglichkeit bestehen sollte, die Höhe der im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EBA zu erhebenden Gebühren jährlich einer Neubewertung zu unterziehen.
(3) Die Gebühren, die für die Tätigkeiten der EBA im Zusammenhang mit Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token (ART) und Emittenten signifikanter E-Geld-Token (EMT) erhoben werden, sollten so bemessen werden, dass ein Defizit oder ein erheblicher Überschuss vermieden wird. Kommt es wiederholt zu einem signifikanten Überschuss oder Defizit, sollte die Gebührenhöhe überprüft werden.
(4) Wie viele signifikante ARTs und EMTs unter die Aufsicht der EBA fallen, lässt sich erst nach Anwendung der Titel III und IV der Verordnung (EU) 2023/1114 feststellen. Es ist deshalb nicht möglich, schon jetzt fixe jährliche Aufsichtsgebühren festzulegen, da vor dem vollständigen Bestehen des Rahmens weder die exakte Höhe der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben noch die genaue Zahl der signifikanten ARTs oder signifikanten EMTs bekannt sein wird. Darüber hinaus kann sich die Zahl der Emittenten signifikanter Token von Zeit zu Zeit ändern, sodass die genaue Höhe der Gebühren im delegierten Rechtsakt nicht vorab festgelegt werden kann.
(5) Nach den Grundsätzen der Jährlichkeit und der vollständigen Kostendeckung sollte die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren auf einer Schätzung der direkten und indirekten Kosten beruhen, die der EBA in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen. Die jährlichen Aufsichtsgebühren sollten alljährlich an die Kostenschätzung angepasst werden. In Bezug auf das einzelne Unternehmen sollte die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr einem verhältnismäßigen Ansatz folgen.
(6) Da die mit der Aufsicht verbundenen Kosten von der Intensität der Aufsicht abhängen, werden die Gebühren für Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs einander voraussichtlich nicht völlig entsprechen. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte deshalb ein System für eine tätigkeitsbasierte Schätzung und Überwachung eingerichtet werden, das es ermöglicht, die geschätzten Kosten den Emittenten signifikanter ARTs bzw. Emittenten signifikanter EMTs zuzuordnen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Schätzung der Aufwendungen, die der EBA durch Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen
(1) Jedes Jahr schätzt die EBA die jährlichen Gesamtkosten, die ihr voraussichtlich durch die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen. Diese jährliche Gesamtkostenschätzung bildet die Grundlage für die Festlegung der insgesamt in Rechnung zu stellenden Aufsichtsgebühren.
(2) Die Gebühren, die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token (ART) und Emittenten signifikanter E-Geld-Token (EMTs) in Rechnung gestellt werden, sind nach dem Grundsatz der vollen Kostendeckung und nach einem von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeiteten tätigkeitsbezogenen Managementmodell festzulegen.
(3) Bei der Schätzung der jährlichen Gesamtkosten berücksichtigt die EBA die folgenden direkten und indirekten Kosten:
(4) Die Gebühren, die Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs in Rechnung gestellt werden, decken die folgenden Personal-, Infrastruktur- und Betriebsausgaben ab:
Artikel 2 Methode zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr
(1) Die jährliche Aufsichtsgebühr für einen Emittenten signifikanter ARTs wird wie folgt berechnet:
| Reserve des signifikanten ART | |
| % der vom Emittenten getragenen Kosten der Beaufsichtigung eines signifikanten ART = | |
| Reserve aller signifikanten ARTs |
(2) Die jährliche Aufsichtsgebühr für einen Emittenten signifikanter EMTs wird wie folgt berechnet:
| Emissionsvolumen des signifikanten EMT | |
| % der vom Emittenten getragenen Kosten der Beaufsichtigung eines signifikanten EM = | |
| Emissionsvolumen aller signifikanten EMTs |
(3) Zur Berechnung der Höhe der Vermögenswertreserve von Emittenten signifikanter ARTs verwendet die EBA die Daten aus der letzten verfügbaren unabhängigen Prüfung der Vermögenswertreserve, die gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Auftrag gegeben wurde.
(4) Zur Berechnung des Emissionsvolumens von Emittenten signifikanter EMTs verwendet die EBA die Daten aus der letzten verfügbaren unabhängigen Prüfung, die gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Auftrag gegeben wurde.
(5) Wird die für signifikante ARTs ermittelte Vermögenswertreserve oder das für signifikante EMTs ermittelte Emissionsvolumen in einer anderen Währung als dem Euro angegeben, rechnet die EBA den betreffenden Betrag zum durchschnittlichen Euro-Referenzwechselkurs in dem Zeitraum, in dem die Werte erfasst wurden, in Euro um. Zu diesem Zweck ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenzwechselkurs zu verwenden.
(6) Die Gebühr für das erste Jahr wird abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 nach nachstehender Formel berechnet, wobei die in den Absätzen 1 und 2 genannte Aufsichtsgebühr um einen Faktor verringert wird, der gleich der Anzahl an Tagen ist, die zwischen dem Inkrafttreten der Aufsichtsübertragung und dem Ende des Jahres liegen, geteilt durch die Gesamtzahl der Tage in diesem Jahr:
|
Anzahl der Kalendertage ab Übertragung der Aufsichtsaufgaben bis 31. Dezember | |
| Koeffizient = | |
|
Anzahl der Kalendertage im Jahr (n) |
Im ersten Jahr wird die Aufsichtsgebühr fällig, nachdem ein Emittent signifikanter ARTs oder signifikanter EMTs von der EBA gemäß den Artikeln 43, 44, 56 oder 57 der Verordnung (EU) 2023/1114 als signifikant eingestuft wurde; zu entrichten ist sie innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der entsprechenden Rechnung durch die EBA.
Abweichend von Unterabsatz 1 müssen Emittenten signifikanter ARTs oder signifikanter EMTs für ein Kalenderjahr keine Aufsichtsgebühr entrichten, wenn sie im Dezember desselben Jahres gemäß den Artikeln 43, 44, 56 oder 57 der Verordnung (EU) 2023/1114 als signifikant eingestuft werden.
Artikel 3 Anpassung der Gebühren
Die jährlichen Aufsichtsgebühren, die Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs in Rechnung gestellt werden, sind so zu bemessen, dass die Kosten der betreffenden Leistungen vollständig gedeckt sind und zugleich ein Defizit oder signifikanter Überschuss vermieden wird.
Artikel 4 Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühren
(1) Die jährliche Aufsichtsgebühr ist bis spätestens 31. März des Kalenderjahres, für das sie fällig ist, in voller Höhe an die EBA zu entrichten.
(2) Die EBA übermittelt den Emittenten signifikanter ARTs und signifikanter EMTs die Rechnung mindestens 30 Tage vor dem Fälligkeitstermin. Die jährlichen Aufsichtsgebühren sind in Euro zu entrichten.
(3) Bei jedem Zahlungsverzug werden die in Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Verzugszinsen fällig.
(4) Die Kommunikation zwischen der EBA und Emittenten signifikanter ARTs oder EMTs erfolgt auf elektronischem Wege.
Artikel 5 Kostenerstattung an zuständige Behörden
(1) Hat die EBA gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2023/1114 Aufgaben an zuständige Behörden übertragen, werden die Gebühren für die bei Wahrnehmung dieser Aufgaben entstandenen Kosten ausschließlich von der EBA bei den Emittenten signifikanter ARTs und EMTs erhoben.
(2) Die EBA erstattet einer zuständigen Behörde die geschätzten Kosten, die dieser durch die Ausführung von Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2023/1114 entstehen, wobei die Höhe der Erstattung die folgenden Bedingungen erfüllt:
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2024
2) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/2022-12-14.
| ENDE | |