Durchführungsverordnung (EU) 2024/1618 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1618 vom 07.06.2024, ber. L 2024/90490)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 5 und Artikel 434a Absatz 5,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 45i Absatz 5 Unterabsatz 5 und Artikel 45i Absatz 6 Unterabsatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Anforderung aufgenommen, dass zwischengeschaltete Unternehmen in einer Abwicklungsgruppe ihre Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der Anforderung in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("interne Anforderung an die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit" oder "interne TLAC") oder der Anforderung in Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ("interne Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" oder "interne MREL") verwendet werden, von den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen haben, wenn diese Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind. Deshalb muss diese Abzugspflicht auch in den Meldebögen zum Ausdruck kommen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission 5 für die Offenlegung harmonisierter Informationen über die interne MREL und die interne TLAC festgelegt wurden. Besagte Abzugspflicht sollte sich auch in den harmonisierten Informationen widerspiegeln, die den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden übermittelt werden.
(2) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wurde die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Abzugspflicht erneut verändert, indem in der Richtlinie 2014/59/EU und in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 präzisiert wurde, dass zwischengeschaltete Unternehmen in einer Abwicklungsgruppe ihre Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Liquidationseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, nur unter bestimmten Bedingungen, die mit der Wesentlichkeit dieser Positionen zusammenhängen, in Abzug zu bringen haben. Diese Änderungen sollten auch in den harmonisierten Informationen zum Ausdruck kommen, die in den Meldebögen für die Offenlegung und Berichterstattung an die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bereitgestellt werden.
(3) Unternehmen, die den Anforderungen in Artikel 92a oder Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("TLAC-Anforderung") oder der Anforderung in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU ("MREL") unterliegen, dürfen nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit vorheriger Erlaubnis ihrer Abwicklungsbehörde Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen. Beträge, die Gegenstand einer solchen Erlaubnis sind, verringern die Fähigkeit der Unternehmen, die MREL- oder die TLAC-Anforderung zu erfüllen. Deshalb muss festgelegt werden, wie die Auswirkungen einer solchen Erlaubnis in der Offenlegung und der Berichterstattung an die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden zum Ausdruck gebracht werden sollten.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.
(6) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
(7) Damit die Unternehmen, die zur Meldung oder Offenlegung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2014/59/EU verpflichtet sind, genügend Zeit haben, sich auf die Änderungen an den Meldebögen und harmonisierten Informationen einzustellen, sollte der Geltungsbeginn dieser Änderungen sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 wird wie folgt geändert:
1. Die Meldebögen M 02.00 und M 03.00 in Anhang I werden durch die Meldebögen M 02.00 und M 03.00 in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
2. Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
3. Die Meldebögen EU TLAC1 und EU iLAC in Anhang V werden durch die Meldebögen EU TLAC1 und EU ILAC in Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
4. Anhang VI wird durch Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 27. Dezember 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2024
2) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj.
3) Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind (ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2036/oj)
4) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 168 vom 12.05.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/763/oj).
6) Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L, 2024/1174 vom 22.04.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1174/oj).
7) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
| "Meldungen zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige verbindlichkeiten | Anhang I |
| MREL- UND TLAC-MELDEBÖGEN | |||
| Meldebogen- Nummer | Meldebogen- Code | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe | Kurzbezeichnung |
| BETRÄGE: MREL- UND TLAC-SCHLÜSSELPARAMETER | |||
| 1 | M 01.00 | MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (Abwicklungsgruppen/-einheiten) | KM2 |
| Zusammensetzung und Fälligkeit | |||
| 2 | M 02.00 | MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen/-einheiten) | TLAC1 |
| 3 | M 03.00 | Interne MREL und interne TLAC | ILAC: |
| 4 | M 04.00 | Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten | LIAB-MREL |
| RANGFOLGE DER GLÄUBIGER | |||
| 5 | M 05.00 | Rangfolge der Gläubiger (Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist) | TLAC2 |
| 6 | M 06.00 | Rangfolge der Gläubiger (Abwicklungseinheit) | TLAC3 |
| VERTRAGSSPEZIFISCHE ANGABEN | |||
| 7 | M 07.00 | Instrumente, die Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen | MTCI |
M 01.00 - MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (Abwicklungsgruppen/-einheiten) (KM2)
| Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) | Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) | ||
| 0010 | 0020 | ||
| Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße | |||
| 0100 | GESAMTRISIKOBETRAG (TREA) | ||
| 0110 | GESAMTRISIKOPOSITIONSMESSGRÖßE (TEM) | ||
| Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | |||
| 0200 | EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN | ||
| 0210 | Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten | ||
| 0220 | Davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend | ||
| 0230 | Davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU | ||
| Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten | |||
| 0250 | SONSTIGE BAIL-IN-FÄHIGE VERBINDLICHKEITEN | ||
| 0260 | Davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend | ||
| 0270 | Davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU | ||
| 0280 | Restlaufzeit < 1 Jahr | ||
| 0285 | Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre | ||
| 0290 | Restlaufzeit > = 2 Jahre | ||
| Verhältniszahlen und Ausnahmen von der Nachrangigkeit | |||
| 0300 | EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN ALS PROZENTUALER ANTEIL AM TREA | ||
| 0310 | Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten | ||
| 0320 | EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN ALS PROZENTUALER ANTEIL AN DER TEM | ||
| 0330 | Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten | ||
| 0340 | Gilt die in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausnahme von der Nachrangigkeit? (5%-Ausnahme) | ||
| 0350 | Aggregierte Beträge der zulässigen nicht nachrangigen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn der in Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ermessensspielraum für die Rangfolge angewendet wird (max. 3,5 % Ausnahme) | ||
| 0360 | Anteil der gesamten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, der in den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten ist | ||
M 02.00 - MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen/-einheiten) (TLAC1)
| Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) | G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) | Zusatzinformation: Beträge, die für die Zwecke der MREL, aber nicht der TLAC berücksichtigungsfähig sind | ||
| 0010 | 0020 | 0030 | ||
| 0010 | EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN | |||
| 0020 | (Berücksichtigungsfähige) Eigenmittel | |||
| 0030 | Hartes Kernkapital | |||
| 0040 | (Berücksichtigungsfähiges) Zusätzliches Kernkapital | |||
| 0050 | (Berücksichtigungsfähiges) Ergänzungskapital | |||
| 0060 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | |||
| 0070 | Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen | |||
| 0080 | davon: berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die als strukturell nachrangig gelten | |||
| 0090 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind | |||
| 0100 | Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt) | |||
| 0110 | Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt) | |||
| 0120 | Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden | |||
| 0130 | Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten | |||
| 0132 | (-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind | |||
| 0135 | (-) davon: ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis | |||
| 0140 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind | |||
| 0150 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze) | |||
| 0160 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze) | |||
| 0162 | (-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind | |||
| 0165 | (-) davon: ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis | |||
| 0170 | Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nicht bestandsgeschützt) | |||
| 0180 | Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bestehend aus Posten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden | |||
| 0190 | (-) Abzüge | |||
| 0200 | (-) Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-)Abwicklungsgruppen | |||
| 0211 | (-) Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten | |||
| 0220 | Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten (abgezogen vom Ergänzungskapital) | |||
| ZUSATZINFORMATIONEN | ||||
| 0400 | Verfügbares hartes Kernkapital (CET1; in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens | |||
| 0410 | Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %) | |||
| 0420 | davon: Kapitalerhaltungspuffer | |||
| 0430 | davon: antizyklischer Kapitalpuffer | |||
| 0440 | davon: Systemrisikopuffer | |||
| 0450 | davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) | |||
| 0460 | Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute | |||
| 0470 | Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von G-SRI | |||
| 0480 | Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI | |||
| 0490 | Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute | |||
| 0500 | Ausgenommene Verbindlichkeiten | |||
| 0600 | Ad-hoc-Erlaubnisse für Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten: Vorab festgelegter Betrag | |||
| 0610 | Vorherige allgemeine Erlaubnisse für Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten: Vorab festgelegter Betrag | |||
M 03.00 - Interne MREL und interne TLAC (ILAC)
| Interne MREL | Interne TLAC | ||
| 0010 | 0020 | ||
| 0010 | Anwendungsebene | ||
| Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße | |||
| 0100 | Gesamtrisikobetrag (TREA) | ||
| 0110 | Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) | ||
| Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | |||
| 0200 | Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||
| 0210 | Berücksichtigungsfähige Eigenmittel | ||
| 0220 | Hartes Kernkapital (CET1) | ||
| 0230 | Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital | ||
| 0240 | Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital | ||
| 0250 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und Sicherheiten | ||
| 0260 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ausgenommen Garantien) | ||
| 0265 | (-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten: Ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis | ||
| 0270 | Von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gewährte Garantien | ||
| 0280 | Zusatzinformation: Besicherter Teil der Garantie | ||
| 0290 | (-) Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Nicht-Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden | ||
| 0293 | (-) davon: Von Liquidationseinheiten begebene Eigenmittelinstrumente | ||
| 0295 | Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten | ||
| Verhältniswerte der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten | |||
| 0400 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA | ||
| 0410 | davon: gewährte Garantien | ||
| 0420 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM | ||
| 0430 | davon: gewährte Garantien | ||
| 0440 | Verfügbares hartes Kernkapital (CET1; in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens | ||
| Zusatzinformationen | |||
| 0500 | Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %) | ||
| 0510 | davon: Kapitalerhaltungspuffer | ||
| 0520 | davon: antizyklischer Kapitalpuffer | ||
| 0530 | davon: Systemrisikopuffer | ||
| 0540 | davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) | ||
| 0550 | Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten | ||
| 0560 | davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend | ||
| 0570 | davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU | ||
| 0580 | Restlaufzeit < 1 Jahr | ||
| 0590 | Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre | ||
| 0600 | Restlaufzeit > = 2 Jahre | ||
| 0610 | Ausgenommene Verbindlichkeiten | ||
| 0620 | (-) Eigenmittelinstrumente, die von Liquidationseinheiten derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden | ||
| 0630 | Verhältnis der Positionen in Eigenmittelinstrumenten, die von Liquidationseinheiten begeben wurden, zu den berücksichtigungsfähigen Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten | ||
M 04.00 - Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (LIAB MREL)
| Berücksichtigungsfähiger Betrag für MREL/interne MREL | ||
| 0010 | ||
| 0100 | BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN | |
| 0200 | Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen > = 1 Jahr | |
| 0210 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre | |
| 0220 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre | |
| 0230 | davon: von Tochterunternehmen begeben | |
| 0300 | Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde > = 1 Jahr | |
| 0310 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre | |
| 0320 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre | |
| 0330 | davon: von Tochterunternehmen begeben | |
| 0400 | Strukturierte Schuldtitel > = 1 Jahr | |
| 0410 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre | |
| 0420 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre | |
| 0430 | davon: von Tochterunternehmen begeben | |
| 0500 | Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten > = 1 Jahr | |
| 0510 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre | |
| 0520 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre | |
| 0530 | davon: von Tochterunternehmen begeben | |
| 0600 | Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten > = 1 Jahr | |
| 0610 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre | |
| 0620 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre | |
| 0630 | davon: von Tochterunternehmen begeben | |
| 0700 | Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten > = 1 Jahr | |
| 0710 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre | |
| 0720 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre | |
| 0730 | davon: von Tochterunternehmen begeben | |
| 0800 | Sonstige für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten > = 1 Jahr | |
| 0810 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre | |
| 0820 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre | |
| 0830 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
M 05.00 - Rangfolge der Gläubiger (Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist) (TLAC2)
| Rang in der Insolvenz | Art des Gläubigers | Beschreibung des Rangs in der Insolvenz | Verbindlichkeiten und Eigenmittel | Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten) | |||||||
| davon: ausgenommene Verbindlichkeiten | |||||||||||
| davon: Eigenmittel und berücksichtigungs-fähige Verbindlichkeiten im Sinne der internen MREL | davon: mit einer Restlaufzeit von | davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit | |||||||||
| > 1 Jahr < 2 Jahre | > 2 Jahre < 5 Jahre | > 5 Jahre < 10 Jahre | > 10 Jahre | ||||||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | 0110 | 0120 |
M 06.00 - Rangfolge der Gläubiger (Abwicklungseinheiten) (TLAC3)
| Rang in der Insolvenz | Beschreibung des Rangs in der Insolvenz | Verbindlichkeiten und Eigenmittel | Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten) | |||||||
| davon: ausgenommene Verbindlichkeiten | ||||||||||
| davon: Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die potenziell für die Erfüllung der MREL anrechenbar sind | davon: mit einer Restlaufzeit von | davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit | ||||||||
| > 1 Jahr < 2 Jahre | > 2 Jahre < 5 Jahre | > 5 Jahre < 10 Jahre | > 10 Jahre | |||||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | 0110 |
M 07.00 - Instrumente, die dem Recht eines Drittlands unterliegen (MTCI)
| Emittierendes Unternehmen | Vertrags- kennung | Anwendbares Recht (Drittland) | Vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungs befugnissen | Aufsichtsrechtliche Behandlung | Betrag | Rang in regulären Insolvenz- verfahren | Laufzeit | (Erster) Kündigungstermin | Kündigungsrechte aufgrund von Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen (Regulatory Call) (J/N) | ||||
| Bezeichnung | Code | Art des Codes | Art der Eigenmittel oder berück- sichtigungs- fähigen Verbindlich- keiten | Art des Instruments | Anwend- bares Recht | Rang in der Insolvenz | |||||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | 0110 | 0120 | 0130 | 0140 |
| Meldungen zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten - Erläuterungen | Anhang II |
Teil I
Allgemeine Hinweise
1. Aufbau und Konventionen
1.1. Aufbau
1.2. Nummerierungskonvention
1.3. Vorzeichenkonvention
1.4. Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
a. " MREL": Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU;b. " TLAC": Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für global systemrelevante Institute (G-SRI) gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c. " Interne TLAC": Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d. " Interne MREL": MREL für Unternehmen im Sinne von Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind;
e. "Ungenutzter Betrag im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis": Der Betrag, der unter eine vorherige Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung bzw. zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, soweit das berichtende Unternehmen diesen Betrag noch nicht zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten ausgeschöpft hat. Handelt es sich bei der Erlaubnis um eine Ad-hoc-Erlaubnis und betrifft sie kündbare Instrumente, bei denen keine hinreichende Sicherheit gegeben ist, dass die Kündigungsoption ausgeübt wird, so werden die betreffenden Instrumente nicht in den ungenutzten Betrag einbezogen;
f. "Ungenutzter Betrag aus Ad-hoc-Erlaubnis": Der Betrag, der unter eine vorherige Ad-hoc-Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung bzw. zum Rückkauf von bestimmten Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission 1 oder von bestimmten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 32b Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission, je nach Anwendbarkeit, fällt, soweit das berichtende Unternehmen diesen Betrag noch nicht zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf entsprechender Instrumente ausgeschöpft hat. Betrifft die Erlaubnis kündbare Instrumente, bei denen keine hinreichende Sicherheit gegeben ist, dass die Kündigungsoption ausgeübt wird, so werden die betreffenden Instrumente nicht in den ungenutzten Betrag einbezogen;
g. "Ungenutzter Betrag im Rahmen einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis": Der Betrag, der unter eine vorherige Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung bzw. zum Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 oder von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 32b Absätze 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014, je nach Anwendbarkeit, fällt, soweit das berichtende Unternehmen diesen Betrag noch nicht zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf entsprechender Instrumente ausgeschöpft hat.
Teil II
Meldebogenspezifische Hinweise
1. Beträge: M 01.00 - MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (KM2)
1.1. Allgemeine Anmerkungen
1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) Artikel 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU. |
| 0020 | Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0100 - 0120 | Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße |
| 0100 | Gesamtrisikobetrag (TREA) Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet. |
| 0110 | Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet. |
| 0200 - 0230 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| 0200 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten MREL Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
|
| 0210 | Davon:
Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten Der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen in Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
|
| 0220 | Davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Zu melden sind die Beträge ohne
|
| 0230 | Davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten. Zu melden sind die Beträge ohne
|
| 0250 - 0290 | Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderung entsprechen, brauchen die Informationen in den Zeilen 0250 bis 0290 nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, die betreffenden Informationen in dem genannten Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden. Ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis werden, sofern die Erlaubnis ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, für die Zwecke dieser Zeilen als bail-in-fähige Verbindlichkeiten angesehen. |
| 0250 | Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten Der Betrag der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU, die gemäß Artikel 45b der genannten Richtlinie nicht zu den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zählen. |
| 0260 | Davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU. |
| 0270 | Davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten. |
| 0280 - 0290 | Aufgliederung der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten |
| 0280 | Restlaufzeit < 1 Jahr |
| 0285 | Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre |
| 0290 | Restlaufzeit > = 2 Jahre |
| 0300 - 0360 | Verhältniszahlen und Ausnahmen von der Nachrangigkeit |
| 0300 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0200 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt. |
| 0310 | Davon:
Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0210 gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt. |
| 0320 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0200 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt. |
| 0330 | Davon:
Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0210 gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt. |
| 0340 | Gilt die in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausnahme von der Nachrangigkeit? (5%-Ausnahme) Diese Zeile ist nur von Unternehmen anzugeben, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC-Anforderung) unterliegen. Gestattet die Abwicklungsbehörde, dass Verbindlichkeiten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen in Spalte 0020 "ja" an. Gestattet die Abwicklungsbehörde nicht, dass Verbindlichkeiten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen in Spalte 0020 "nein" an. Da sich die in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen gegenseitig ausschließen, wird diese Zeile nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen {r0350} ausgefüllt hat. |
| 0350 | Addierte Beträge der zulässigen nicht nachrangigen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn der in Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ermessensspielraum für die Rangfolge angewendet wird (max. 3,5 % Befreiung) Addierte Beträge der nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für die Zwecke der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) zugelassen hat oder die gemäß Artikel 494 Absatz 3 der genannten Verordnung qualifiziert sind. Da sich die in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen gegenseitig ausschließen, wird diese Zeile nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen in {r0340,c0020} "ja" angibt. |
| 0360 | Anteil der gesamten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, der in den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten ist Diese Zeile ist nur von Unternehmen anzugeben, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC-Anforderung) unterliegen. Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit im Sinne von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, melden die Unternehmen Folgendes:
|
2. Zusammensetzung und Fälligkeit
2.1. M 02.00 - MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen und -einheiten) (TLAC1)
2.1.1. Allgemeine Anmerkungen
2.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) Artikel 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU. |
| 0020 | Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0030 | Zusatzinformation:
Beträge, die für die Zwecke der MREL, aber nicht der TLAC berücksichtigungsfähig sind Diese Spalte ist nur von Unternehmen auszufüllen, die der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) unterliegen. In dieser Spalte wird die Differenz zwischen den Beträgen der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Anforderung von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie erfüllen, und dem Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, angegeben. |
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 MREL Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
|
| 0020 | (Berücksichtigungsfähige) Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Im Falle von MREL werden Instrumente, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile und in die Zeilen 0040 und 0050 aufgenommen, wenn sie die in Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen erfüllen. |
| 0030 | Hartes Kernkapital Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0040 | (Berücksichtigungsfähiges) Zusätzliches Kernkapital Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0050 | (Berücksichtigungsfähiges) Ergänzungskapital Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0060 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten MREL Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0070 | Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen MREL Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. Anzugeben sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat. TLAC Zu melden sind berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen. Anzugeben sind die Beträge ohne Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat. |
| 0080 | Davon: berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die als strukturell nachrangig gelten MREL Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen, weil sie von einer Abwicklungseinheit begeben werden, bei der es sich um eine Holdinggesellschaft handelt, und weil es keine ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt, die gleichrangig oder nachrangig zu den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Diese Zeile umfasst ferner berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen. Zu melden sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die vorherige Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 dieses Absatzes genannten Kriterien erfüllen. TLAC Verbindlichkeiten, die:
Diese Zeile umfasst ferner berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen. |
| 0090 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind MREL In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogene Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. Anzugeben sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können. Anzugeben sind die Beträge ohne Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die vorherige Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind. |
| 0100 | Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt) MREL In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die nicht bestandsgeschützt sind. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können, und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die nicht bestandsgeschützt sind. In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt ( Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der genannten Verordnung gilt, eingetragen. |
| 0110 | Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt) MREL In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden und gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie in die MREL einbezogen werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die nicht bestandsgeschützt sind. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können, die von Tochterunternehmen begeben werden und zu den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 88a der genannten Verordnung gezählt werden können. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die nicht bestandsgeschützt sind. In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt ( Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der genannten Verordnung gilt, eingetragen. |
| 0120 | Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden MREL Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden.
Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden. |
| 0130 | Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten
Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0132 | (-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind MREL Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 32b Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014. In diese Zeile werden ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis eingetragen, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind. Für die MREL ist der Betrag in dieser Zeile gleich dem Betrag in Zeile 0135. TLAC Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 32b Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014. Diese Zeile enthält:
|
| 0135 | (-) davon: ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis MREL und TLAC In dieser Zeile werden die folgenden Beträge angegeben:
Wird im Falle einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis im Sinne von Ziffer ii die Rangfolge der Instrumente, bei denen eine Kündigung, eine Tilgung, eine Rückzahlung oder ein Rückkauf gestattet wird, nicht spezifiziert, so ist in dieser Zeile der volle ungenutzte Betrag im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis anzugeben. |
| 0140 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind MREL Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Anzugeben sind die Beträge ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung anerkannt werden. Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist der gemeldete Betrag der Betrag nach Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Obergrenze. Anzugeben sind die Beträge ohne Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und ohne ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind. |
| 0150 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze) MREL Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig und die nicht bestandsgeschützt sind. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und die gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können oder die gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig und die nicht bestandsgeschützt sind. Findet Artikel 72b Absatz 3 oder Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben. In diese Zeile werden keine Beträge aufgenommen, die gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorübergehend anerkannt werden können. |
| 0160 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze) MREL Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
Anzugeben sind die Beträge vor Abzug ungenutzter Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind und die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden. Findet Artikel 72b Absatz 3 oder Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben. |
| 0162 | (-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind MREL Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 32b Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014. In diese Zeile werden ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis eingetragen, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind. Für die Zwecke der MREL ist der Betrag in dieser Zeile ist gleich dem Betrag in Zeile 0165. TLAC Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 32b Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014. Diese Zeile enthält:
|
| 0165 | (-) davon: ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis MREL und TLAC In dieser Zeile werden die folgenden Beträge angegeben:
Wird im Falle einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis im Sinne von Ziffer ii die Rangfolge der Instrumente, bei denen eine Kündigung, eine Tilgung, eine Rückzahlung oder ein Rückkauf gestattet wird, nicht spezifiziert, so ist der volle ungenutzte Betrag im Rahmen einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis nicht in dieser Zeile, sondern in Zeile 0135 anzugeben. |
| 0170 | Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nicht bestandsgeschützt) TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, nach Anwendung von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß dem Bestandsschutz nach Artikel 494b Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannt werden. Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. Dezember 2021 entspricht der in dieser Zeile gemeldete Betrag dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung (Obergrenze von 2,5 %). |
| 0180 | Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehend aus Posten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. Dezember 2021 entspricht der in dieser Zeile gemeldete Betrag dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung (Obergrenze von 2,5 %). |
| 0190 | (-) Abzüge |
| 0200 | (-) Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-) Abwicklungsgruppen TLAC Diese Zeile spiegelt die Abzüge von Risikopositionen zwischen MPE-Abwicklungsgruppen von G-SRI wider, die direkten, indirekten oder synthetischen Beteiligungen an Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen entsprechen, die nicht derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit angehören, im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0211 | (-) Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten TLAC Die Unternehmen melden den Abzug von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 72e Absätze 2 und 3 und Artikel 72g bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei der von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Betrag gemäß Teil II Titel I Kapitel 5a Abschnitt 2 der genannten Verordnung ermittelt wird. |
| 0220 | Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dürfen nicht negativ sein, doch ist es möglich, dass der Betrag der Abzüge von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten größer ist als der Betrag der Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Ist dies der Fall ist, müssen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleich null sein, und der Überschuss der Abzüge muss gemäß Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Ergänzungskapital abgezogen werden. Mit dieser Position wird erreicht, dass die in Zeile 0060 gemeldeten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nie kleiner als null sind. |
| 0400 - 0500 | Zusatzinformationen |
| 0400 | Verfügbares hartes Kernkapital (CET1, in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens Der Betrag des CET1, der gleich null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU 1 genannten Anforderungen verfügbar ist, und der höhere der folgenden Werte:
Das verfügbare CET1 entspricht dem in Zeile 0100 des Meldebogens M 01.00 gemeldeten Gesamtrisikobetrag in Prozent. |
| 0410 | Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %) Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU. Die kombinierte Kapitalpufferanforderung wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt. |
| 0420 | davon:
Kapitalerhaltungspuffer Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht. |
| 0430 | davon: antizyklischer Kapitalpuffer Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht. |
| 0440 | davon:
Systemrisikopuffer Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht. |
| 0450 | davon:
Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht. |
| 0460 | Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute Die in dieser Zeile und den Zeilen 0470 bis 0490 gemeldeten Posten werden unter Berücksichtigung der in Artikel 72h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grundsätze (Nettoverkaufspositionen, Look-Through-Ansatz) ermittelt. |
| 0470 | Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von G-SRI Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausschluss von Instrumenten gemäß Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung, die von G-SRI begeben werden. |
| 0480 | Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von A-SRI begeben werden. Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI, die gleichzeitig G-SRI sind, werden nicht in dieser Zeile, sondern ausschließlich in Zeile 0470 gemeldet. |
| 0490 | Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von Instituten begeben wurden, die weder G-SRI noch A-SRI sind. |
| 0500 | Ausgenommene Verbindlichkeiten Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0600 | Ad-hoc-Erlaubnisse für Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten:
Vorab festgelegter Betrag In dieser Zeile werden Beträge ausgewiesen, die unter eine vorherige Ad-hoc-Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf bestimmter Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 32b Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 fallen. Die Angabe muss sowohl die genutzten als auch die ungenutzten Beträge enthalten. |
| 0610 | Vorherige allgemeine Erlaubnisse für Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten:
Vorab festgelegter Betrag In dieser Zeile werden Beträge ausgewiesen, die unter eine vorherige allgemeine Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 32b Absätze 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 fallen. Die Angabe muss sowohl die genutzten als auch die ungenutzten Beträge enthalten. |
| 1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj). | |
2.2. M 03.00 - Interne MREL und interne TLAC (ILAC)
2.2.1. Allgemeine Anmerkungen
2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Interne MREL Artikel 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU. |
| 0020 | Interne TLAC Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Anwendungsebene Unterliegt das Unternehmen einer internen MREL und ggf. internen TLAC auf individueller Basis, so ist "individuell" anzugeben. Unterliegt das Unternehmen einer internen MREL und ggf. internen TLAC auf konsolidierter Basis, so ist "konsolidiert" anzugeben. |
| 0100 - 0110 | Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße |
| 0100 | Gesamtrisikobetrag (TREA) Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet. |
| 0110 | Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet. |
| 0200 - 0295 | Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| 0200 | Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Interne MREL Summe der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und Garantien, die gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU auf die interne MREL angerechnet werden dürfen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Der in dieser Zeile gemeldete Betrag entspricht dem Betrag nach den Abzügen gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Interne TLAC Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die interne TLAC angerechnet werden dürfen. Der in dieser Zeile gemeldete Betrag entspricht dem Betrag nach den Abzügen gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0210 | Berücksichtigungsfähige Eigenmittel Summe aus dem CET1-Kapital, dem berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Kernkapital und dem berücksichtigungsfähigen Ergänzungskapital. Im Falle einer internen MREL werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente in diese Zeile sowie in die Zeilen 0230 und 0240, je nach Anwendbarkeit, aufgenommen. Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, werden nur dann in diese Zeile und die Zeilen 0230 und 0240 aufgenommen, wenn sie die Anforderungen in Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllen. |
| 0220 | Hartes Kernkapital (CET1) Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0230 | Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Interne MREL Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen. Interne TLAC Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen. |
| 0240 | Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Interne MREL Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen. Interne TLAC Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen. |
| 0250 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und Sicherheiten |
| 0260 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ausgenommen Garantien) Interne MREL Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie, soweit anwendbar. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug von ungenutzten Beträgen im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat. Interne TLAC Der Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet, wenn diese Verbindlichkeiten die in Artikel 92b Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Anzugeben sind die Beträge vor Abzug von ungenutzten Beträgen im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis, sofern die Erlaubnis Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat. |
| 0265 | (-) Eigene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten:
Ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis In dieser Zeile werden die folgenden Beträge angegeben:
|
| 0270 | Von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gewährte Garantien Gewährt die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem berichtenden Unternehmen, die interne MREL mit Garantien zu erfüllen, so ist der Betrag der Garantien anzugeben, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und alle in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen. |
| 0280 | Zusatzinformation:
Besicherter Teil der Garantie Der in Zeile 0270 gemeldete Teil der Garantie, der durch eine Finanzsicherheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU besichert ist. |
| 0290 | (-) Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Nicht-Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden In dieser Zeile auszuweisen sind Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU in Abzug zu bringen sind. Für die Berechnung der Abzüge gemäß Artikel 45c Absatz 2a der Richtlinie 2014/59/EU wird der in Zeile 0630 angegebene Verhältniswert herangezogen. |
| 0293 | (-) davon:
Von Liquidationseinheiten begebene Eigenmittelinstrumente Hier werden Investitionen in Eigenmittelinstrumente angegeben, die von Liquidationseinheiten derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden, für die die Abwicklungsbehörde keine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat, und die gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU in Abzug zu bringen sind. Für die Berechnung der Abzüge gemäß Artikel 45c Absatz 2a der Richtlinie 2014/59/EU wird der in Zeile 0630 angegebene Verhältniswert herangezogen. |
| 0295 | Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dürfen nicht negativ sein, doch ist es möglich, dass der Betrag der Abzüge von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten größer ist als der Betrag der Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Ist dies der Fall ist, müssen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleich null sein, und der Überschuss der Abzüge muss gemäß Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Ergänzungskapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die in Zeile 0251 ausgewiesenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nie kleiner als null sind. |
| 0400 - 0440 | Verhältniswerte der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten |
| 0400 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und zugelassenen Garantien des berichtenden Unternehmens, die auf die interne MREL bzw. die interne TLAC angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil am gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag. |
| 0410 | davon: gewährte Garantien Betrag der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und zugelassenen Garantien des berichtenden Unternehmens, bei denen es sich um von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU anerkannte Garantien handelt, die auf die interne MREL angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil am gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag. |
| 0420 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens, die auf die interne MREL bzw. die interne TLAC angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße. |
| 0430 | davon: gewährte Garantien Betrag der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens, bei denen es sich um von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU anerkannte Garantien handelt, die auf die interne MREL angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0440 | Verfügbares hartes Kernkapital (CET1, in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens Der Betrag des CET1, der gleich null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen verfügbar ist, und der höhere der folgenden Werte:
Das verfügbare CET1 wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt, wie in Zeile 0100 angegeben. |
| 0500 - 0550 | Zusatzinformationen |
| 0500 | Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %) Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU. Die kombinierte Kapitalpufferanforderung wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt. |
| 0510 | davon:
Kapitalerhaltungspuffer Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht. |
| 0520 | davon: antizyklischer Kapitalpuffer Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht. |
| 0530 | davon:
Systemrisikopuffer Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht. |
| 0540 | davon:
Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht. |
| 0550 - 0600 | Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderung entsprechen, brauchen die Informationen in den Zeilen 0550 bis 0600 nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, die betreffenden Informationen in dem genannten Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden. Ungenutzte Beträge im Rahmen einer vorherigen Erlaubnis werden, sofern die Erlaubnis ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat, für die Zwecke dieser Zeilen als bail-in-fähige Verbindlichkeiten angesehen. |
| 0550 | Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten Der Betrag der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU, die die Anforderungen in Artikel 45 und 45f der genannten Richtlinie nicht erfüllen können. |
| 0560 | Davon: dem Recht eines Drittlandes unterliegend Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU. |
| 0570 | Davon: mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten. |
| 0580 - 0600 | Aufgliederung der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten |
| 0580 | Restlaufzeit < 1 Jahr |
| 0590 | Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre |
| 0600 | Restlaufzeit > = 2 Jahre |
| 0610 | Ausgenommene Verbindlichkeiten Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0620 | Eigenmittelinstrumente, die von Liquidationseinheiten derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden Positionen in Eigenmittelinstrumenten, die von Einheiten begeben wurden, die keine Abwicklungseinheiten, aber Liquidationseinheiten und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind und für die die Abwicklungsbehörde keine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat. Dieser Betrag ist in dieser Zeile anzugeben, unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind. |
| 0630 | Verhältnis der Positionen in Eigenmittelinstrumenten, die von Liquidationseinheiten begeben wurden, zu den berücksichtigungsfähigen Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Artikel 45c Absatz 2a der Richtlinie 2014/59/EU. Der Verhältniswert wird nur zum Einreichungstermin 31. Dezember berechnet. Zu den anderen Meldestichtagen wird der zum 31. Dezember des Vorjahres berechnete Verhältniswert angegeben. Der Verhältniswert wird wie folgt angegeben:
|
2.3. M 04.00 - Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (LIAB - MREL)
2.3.1. Allgemeine Anmerkungen
2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0100 | BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN |
| 0200 | Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen > = 1 Jahr Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen im Sinne der Zeile 0320 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
| 0210 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre |
| 0220 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre |
| 0230 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
| 0300 | Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde > = 1 Jahr Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde, im Sinne der Zeile 0340 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
| 0310 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre |
| 0320 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre |
| 0330 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
| 0400 | Strukturierte Schuldtitel > = 1 Jahr Strukturierte Schuldtitel im Sinne der Zeile 0350 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
| 0410 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre |
| 0420 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre |
| 0430 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
| 0500 | Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten > = 1 Jahr Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0360 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
| 0510 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre |
| 0520 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre |
| 0530 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
| 0600 | Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten > = 1 Jahr Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0365 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
| 0610 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre |
| 0620 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre |
| 0630 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
| 0700 | Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten > = 1 Jahr Nachrangige Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0370 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
| 0710 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre |
| 0720 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre |
| 0730 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
| 0800 | Sonstige für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten > = 1 Jahr Sonstige Instrumente, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind. |
| 0810 | davon: Restlaufzeit > = 1 Jahr < 2 Jahre |
| 0820 | davon: Restlaufzeit > = 2 Jahre |
| 0830 | davon: von Tochterunternehmen begeben |
3. Rangfolge der Gläubiger
3.1. M 05.00 - Rangfolge der Gläubiger (Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist)
3.1.1. Allgemeine Anmerkungen Artikels 92b
3.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Rang in der Insolvenz Die Nummer des Insolvenzrangs in der Rangfolge der Gläubiger des berichtenden Unternehmens ist beginnend mit dem niedrigsten Rang anzugeben. Der Rang in der Insolvenz muss einer der Ränge sein, die in der von der Abwicklungsbehörde der betreffenden Rechtsordnung veröffentlichten Insolvenzrangliste enthalten sind. |
| 0020 | Art des Gläubigers Eine der folgenden Arten des Gläubigers ist auszuwählen:
|
| 0030 | Beschreibung des Rangs in der Insolvenz Die Beschreibung, die in den von der Abwicklungsbehörde der betreffenden Rechtsordnung veröffentlichten Insolvenzranglisten enthalten ist, sofern eine standardisierte Liste mit einer solchen Beschreibung verfügbar ist. Andernfalls eine eigene Beschreibung des Rangs in der Insolvenz durch das Institut, in der zumindest die Hauptart des Instruments im jeweiligen Insolvenzrang genannt wird. |
| 0040 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel Anzugeben ist der Betrag der Eigenmittel, der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, der dem in Spalte 0010 angegebenen Rang in der Insolvenz zugeordnet ist. Gegebenenfalls sind in dieser Spalte auch vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten anzugeben, soweit sie gegenüber den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind. Im Falle der unter Nummer 24 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen optieren für die abweichende Regelung unter Nummer 25. |
| 0050 | Davon: ausgenommene Verbindlichkeiten Betrag der gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten. Entscheidet die Abwicklungsbehörde, Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie auszunehmen, sind diese ausgenommenen Verbindlichkeiten ebenfalls in dieser Spalte anzugeben. Im Falle der unter Nummer 24 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen optieren für die abweichende Regelung unter Nummer 25. |
| 0060 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten) Füllen die Unternehmen die Spalte 0040 aus, ist der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel entsprechend der Meldung in Spalte 0040, abzüglich des Betrags der ausgenommenen Verbindlichkeiten aus Spalte 0050, anzugeben. Füllen die Unternehmen Spalte 0040 nicht aus, so melden sie in dieser Spalte die Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die für die Zwecke der internen MREL berücksichtigungsfähig sind. Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind in dieser Spalte unter den unter Nummer 26 ausgeführten Bedingungen auszuweisen. |
| 0070 | davon:
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der internen MREL Anzugeben ist der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die interne MREL gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet wird. |
| 0080 - 0110 | davon: mit einer Restlaufzeit von Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die internen MREL angerechnet werden, wie in Spalte 0070 berichtet, wird entsprechend der Restlaufzeit der verschiedenen Instrumente und Positionen aufgegliedert. Instrumente und Positionen mit unbegrenzter Laufzeit werden bei dieser Aufgliederung nicht berücksichtigt, sondern separat in Spalte 0120 gemeldet. |
| 0080 | > 1 Jahr < 2 Jahre |
| 0090 | > 2 Jahr < 5 Jahre |
| 0100 | > 5 Jahre < 10 Jahre |
| 0110 | > 10 Jahre |
| 0120 | Davon:
Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit In diese Spalte sind Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit und alle Posten des harten Kernkapitals sowie das damit verbundene Agio auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Anwendungsbereich dieses Meldebogens einzutragen. |
3.2. M 06.00 - Rangfolge der Gläubiger (Abwicklungseinheit) (RANG)
3.2.1. Allgemeine Anmerkungen
3.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 | Rang in der Insolvenz Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0010 des Meldebogens M 05.00. Diese Spalte ist eine Zeilenkennung, die jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet. |
| 0020 | Beschreibung des Rangs in der Insolvenz Siehe Erläuterungen zu Meldebogen M 05.00 Spalte 0030. |
| 0030 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel Anzugeben ist der Betrag der Eigenmittel, der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, der dem in Spalte 0010 angegebenen Rang in der Insolvenz zugeordnet ist. Gegebenenfalls sind in dieser Spalte ferner die vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten anzugeben, soweit sie gegenüber den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind. Im Falle der unter Nummer 30 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen optieren für die abweichende Regelung unter Nummer 31. |
| 0040 | Davon: ausgenommene Verbindlichkeiten Betrag der gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten. Im Falle der unter Nummer 30 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen optieren für die abweichende Regelung unter Nummer 31. |
| 0050 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten) Füllen die Unternehmen die Spalte 0030 aus, ist der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel entsprechend der Meldung in Spalte 0030, abzüglich des Betrags der ausgenommenen Verbindlichkeiten aus Spalte 0040, anzugeben. Füllen die Unternehmen Spalte 0030 nicht aus, so melden sie in dieser Spalte die Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sind. Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind in dieser Spalte unter den unter Nummer 34 ausgeführten Bedingungen auszuweisen. |
| 0060 | davon:
Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die potenziell für die Erfüllung der MREL anrechenbar sind Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der zur Erfüllung der Anforderungen in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie anrechenbar ist. |
| 0070 - 0100 | davon: mit einer Restlaufzeit von Der in Spalte 0060 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der zur Erfüllung der Anforderung in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie anrechenbar ist, wird entsprechend der Restlaufzeit der verschiedenen Instrumente und Positionen aufgegliedert. Instrumente und Positionen mit unbegrenzter Laufzeit werden bei dieser Aufgliederung nicht berücksichtigt, sondern separat in Spalte 0110 gemeldet. |
| 0070 | > 1 Jahr < 2 Jahre |
| 0080 | > 2 Jahr < 5 Jahre |
| 0090 | > 5 Jahre < 10 Jahre |
| 0100 | > 10 Jahre |
| 0110 | Davon:
Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit In diese Spalte sind Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit und alle Posten des harten Kernkapitals sowie das damit verbundene Agio auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Anwendungsbereich dieses Meldebogens einzutragen. |
4. M 07.00 - Instrumente, die Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen (MTCI)
4.1. Allgemeine Anmerkungen
4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
| Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 0010 - 0030 | Emittierendes Unternehmen Werden die Informationen unter Bezugnahme auf eine Abwicklungsgruppe gemeldet, so ist das Unternehmen der Gruppe anzugeben, das das jeweilige Instrument begeben hat. Werden die Informationen unter Bezugnahme auf eine einzelne Abwicklungseinheit gemeldet, so ist das emittierende Unternehmen das berichtende Unternehmen selbst. |
| 0010 | Bezeichnung Bezeichnung des Unternehmens, das das Instrument der Eigenmittel oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben hat |
| 0020 | Code Code des Unternehmens, das das Instrument der Eigenmittel oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben hat. Der Code als Teil einer Zeilenkennung muss jeweils ein Unternehmen bezeichnen. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem LEI-Code. Für andere Unternehmen ist der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, ein nationaler Code anzugeben. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
| 0030 | Art des Codes Die Institute geben die Art des in Spalte 0020 ausgewiesenen Codes als "LEI-Code" oder "Nicht-LEI-Code" an. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
| 0040 | Vertragskennung Anzugeben ist die Vertragskennung des Instruments, z.B. CUSIP-, ISIN- oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierungen. Diese Position ist Teil der Zeilenkennung. |
| 0050 | Anwendbares Recht (Drittland) Anzugeben ist das Drittland (Drittländer, die nicht dem EWR angehören), dessen Rechtsordnung auf den Vertrag oder Teile des Vertrags anwendbar ist. |
| 0060 | Vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Anzugeben ist, ob der Vertrag die in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie Artikel 63 Buchstaben n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vertragsbedingungen enthält. |
| 0070 - 0080 | Aufsichtsrechtliche Behandlung |
| 0070 | Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, als die das Instrument zum Stichtag eingestuft ist. Übergangsbestimmungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von Instrumenten sind entsprechend zu beachten. Instrumente, die in mehrere Kapitalklassen eingestuft sind, werden einmal pro anwendbarer Kapitalklasse gemeldet. Eine der folgenden Arten von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ist auszuwählen:
|
| 0080 | Art des Instruments Die Art des anzugebenden Instruments hängt von dem geltenden Recht ab, nach dem es begeben wird. Im Falle von CET1-Instrumenten ist die Art des Instruments aus der von der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichten Liste der CET1-Instrumente auszuwählen. Im Fall von anderen Eigenmitteln als CET1 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ist die Art des Instruments aus einer von der EBA, den zuständigen Behörden oder den Abwicklungsbehörden veröffentlichten Liste der entsprechenden Instrumente auszuwählen, sofern eine solche Liste verfügbar ist. Ist keine Liste verfügbar, gibt das berichtende Unternehmen die Art der Instrumente selbst an. |
| 0090 | Betrag Der in den Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgewiesene Betrag wird unter Berücksichtigung der Ebene gemeldet, auf die sich die Meldung bezieht, wenn es sich um Instrumente handelt, die auf mehreren Ebenen enthalten sind. Der Betrag ist der zum Stichtag geltende Betrag unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Übergangsbestimmungen. |
| 0100 - 0110 | Rang in regulären Insolvenzverfahren Der Rang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren muss angegeben werden. Er besteht aus dem zweistelligen ISO-Code des Landes, dessen Rechtsordnung für den Rang des Vertrags maßgeblich ist (Spalte 0100), wobei es sich um die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats handeln muss, und der Nummer des jeweiligen Rangs in der Insolvenz (Spalte 0110). Der maßgebliche Rang in der Insolvenz wird auf der Grundlage der von Abwicklungs- oder anderen Behörden veröffentlichten Insolvenzranglisten ermittelt, sofern eine solche genormte Liste verfügbar ist. |
| 0120 | Laufzeit Die Laufzeit des Instruments ist in folgendem Format anzugeben: tt/mm/jjjj. Bei unbefristeten Instrumenten ist die Zelle leer zu lassen. |
| 0130 | (Erster) Kündigungstermin Verfügt der Emittent über eine Kündigungsoption, ist der erste Termin, an dem die Kündigung ausgeübt werden kann, anzugeben. Liegt der erste Kündigungstermin vor dem Stichtag, ist dieser Termin anzugeben, wenn die Kündigung noch ausübbar ist. Ist sie nicht mehr ausübbar, ist der nächste Termin, an dem die Kündigung ausgeübt werden kann, anzugeben. Bei Kündigungsoptionen des Emittenten mit unbestimmtem Ausübungsdatum oder Kündigungsoptionen, die durch bestimmte Ereignisse ausgelöst werden, ist das konservativ geschätzte wahrscheinliche Kündigungsdatum anzugeben. Regelungsverfahren oder steuerliche Kündigungsoptionen sind für die Zwecke dieser Spalte nicht zu berücksichtigen. |
| 0140 | Regelungsverfahren (J/N) Anzugeben ist, ob der Emittent über eine Kündigungsoption verfügt, die bei Eintritt eines regulatorischen Ereignisses, das sich auf die Berücksichtigungsfähigkeit des Vertrags in Bezug auf MREL auswirkt, ausgeübt werden kann. |
_______
1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.03.2014 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/241/oj).
| Offenlegung der Mindestanforderungn an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | Anhang III |
| Meldebogen-Code | Bezeichnung des Meldebogens |
| EU KM2 | Schlüsselparameter - MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| EU TLAC1 | Zusammensetzung - MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| EU iLAC | Interne Verlustabsorptionsfähigkeit: interne MREL und, falls zutreffend, Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI |
| EU TLAC2 | Rangfolge der Gläubiger - Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist |
| EU TLAC3 | Rangfolge der Gläubiger - Abwicklungseinheit |
EU KM2: Schlüsselparameter - MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
| a | b | c | d | e | f | ||
| Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) | G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) | ||||||
| T | T | T-1 | T-2 | T-3 | T-4 | ||
| Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, Verhältniszahlen und Bestandteile | |||||||
| 1 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||
| EU-1a | Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten | ||||||
| 2 | Gesamtrisikobetrag der Abwicklungsgruppe (TREA) | ||||||
| 3 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA | ||||||
| EU-3a | Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten | ||||||
| 4 | Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) der Abwicklungsgruppe | ||||||
| 5 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM | ||||||
| EU-5a | Davon Eigenmittel oder nachrangige Verbindlichkeiten | ||||||
| 6a | Gilt die Ausnahme von der Nachrangigkeit in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? (5%-Ausnahme) | ||||||
| 6b | Aggregierter Betrag der zulässigen nicht nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Anwendung des Ermessensspielraums für die Rangfolge gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (max. 3,5 % Befreiung) | ||||||
| 6c | Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, handelt es sich um den Betrag der begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und gemäß Zeile 1 angerechnet werden, dividiert durch die begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und die gemäß Zeile 1 angerechnet würden, wenn keine Obergrenze angewendet würde (in %). | ||||||
| Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) | |||||||
| EU-7 | MREL als prozentualer Anteil am TREA | ||||||
| EU-8 | Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen | ||||||
| EU-9 | MREL als prozentualer Anteil an der TEM | ||||||
| EU-10 | Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen | ||||||
EU TLAC1 - Zusammensetzung - MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
| a | b | c | ||
| Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) | G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) | Zusatzinformation: Beträge, die für die Zwecke der MREL, aber nicht der TLAC berücksichtigungsfähig sind | ||
| Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie Anpassungen | ||||
| 1 | Hartes Kernkapital (CET1) | |||
| 2 | Zusätzliches Kernkapital (AT1) | |||
| 3 | In der EU: leeres Feld | |||
| 4 | In der EU: leeres Feld | |||
| 5 | In der EU: leeres Feld | |||
| 6 | Ergänzungskapital (T2) | |||
| 7 | In der EU: leeres Feld | |||
| 8 | In der EU: leeres Feld | |||
| 11 | Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU | |||
| Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: Nicht-regulatorische Bestandteile des Kapitals | ||||
| 12 | Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt) | |||
| EU-12a | Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt) | |||
| EU-12b | Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind, und vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden (nachrangig bestandsgeschützt) | |||
| EU-12c | Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten | |||
| 13 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze) | |||
| EU-13a | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze) | |||
| 14 | Betrag der nicht nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 CRR | |||
| 15 | In der EU: leeres Feld | |||
| 16 | In der EU: leeres Feld | |||
| 17 | Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen | |||
| EU-17a | Davon Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten | |||
| Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: Anpassungen nicht-regulatorischer Bestandteile des Kapitals | ||||
| 18 | Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen | |||
| 19 | (Abzug von Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-) Abwicklungsgruppen) | |||
| 20 | (Abzug von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten) | |||
| 21 | In der EU: leeres Feld | |||
| 22 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Anpassung | |||
| EU-22a | Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten | |||
| Risikogewichteter Positionsbetrag und Risikopositionsmessgröße der Abwicklungsgruppe | ||||
| 23 | Gesamtrisikobetrag (TREA) | |||
| 24 | Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) | |||
| Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten | ||||
| 25 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA | |||
| EU-25a | Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten | |||
| 26 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM | |||
| EU-26a | Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten | |||
| 27 | CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen der Abwicklungsgruppe zur Verfügung steht | |||
| 28 | Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung | |||
| 29 | davon Kapitalerhaltungspuffer | |||
| 30 | davon antizyklischer Kapitalpuffer | |||
| 31 | davon Systemrisikopuffer | |||
| EU-31a | davon Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) | |||
| Zusatzinformationen | ||||
| EU-32 | Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | |||
EU ILAC - Interne Verlustabsorptionsfähigkeit: interne MREL und, falls zutreffend, Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI
| a | b | c | ||
| Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (interne MREL) | Nicht-EU-G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (interne TLAC) | Qualitative Angaben | ||
| Anwendbare Anforderung und Anwendungsebene | ||||
| EU-1 | Unterliegt das Unternehmen einer G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten? (J/N) | |||
| EU-2 | Wenn EU-1 mit "Ja" beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I) | |||
| EU-2a | Unterliegt das Unternehmen einer internen MREL? (J/N) | |||
| EU-2b | Wenn EU-2a mit "Ja" beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I) | |||
| Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||
| EU-3 | Hartes Kernkapital (CET1) | |||
| EU-4 | Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital | |||
| EU-5 | Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital | |||
| EU-6 | Berücksichtigungsfähige Eigenmittel | |||
| EU-7 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | |||
| EU-8 | davon gewährte Garantien | |||
| EU-9a | (Anpassungen) | |||
| EU-9b | Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten nach der Anpassung | |||
| Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße | ||||
| EU-10 | Gesamtrisikobetrag (TREA) | |||
| EU-11 | Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) | |||
| Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten | ||||
| EU-12 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA | |||
| EU-13 | davon gewährte Garantien | |||
| EU-14 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM | |||
| EU-15 | davon gewährte Garantien | |||
| EU-16 | CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens zur Verfügung steht | |||
| EU-17 | Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung | |||
| Anforderungen | ||||
| EU-18 | Anforderung als prozentualer Anteil am TREA | |||
| EU-19 | davon, welcher Teil der Anforderung mit einer Garantie erfüllt werden kann | |||
| EU-20 | Anforderung als prozentualer Anteil an der TEM | |||
| EU-21 | davon, welcher Teil der Anforderung mit einer Garantie erfüllt werden kann | |||
| Zusatzinformationen | ||||
| EU-22 | Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | |||
EU TLAC2a: Rangfolge der Gläubiger - Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist
| Insolvenzrangfolge | Summe von 1 bis n | ||||||||
| 1 | 1 | 2 | 2 | ... | n | n | |||
| (rangniedrigster) | (rangniedrigster) | (ranghöchster) | (ranghöchster) | ||||||
| Abwicklungseinheit | Sonstige | Abwicklungseinheit | Sonstige | ... | Abwicklungseinheit | Sonstige | |||
| 1 | In der EU: leeres Feld | ||||||||
| 2 | Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext) | ||||||||
| 3 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel | ||||||||
| 4 | davon ausgenommene Verbindlichkeiten | ||||||||
| 5 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten) | ||||||||
| 6 | Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten handelt, für die Zwecke der [wählen Sie entsprechend: internen MREL/internen TLAC] | ||||||||
| 7 | davon Restlaufzeit > 1 Jahr < 2 Jahre | ||||||||
| 8 | davon Restlaufzeit > 2 Jahr < 5 Jahre | ||||||||
| 9 | davon Restlaufzeit > 5 Jahre < 10 Jahre | ||||||||
| 10 | davon Restlaufzeit > 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit | ||||||||
| 11 | davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit | ||||||||
EU TLAC2b: Rangfolge der Gläubiger - Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist
| Insolvenzrangfolge | Summe von 1 bis n | ||||||||
| 1 | 1 | 2 | 2 | ... | n | n | |||
| (rangniedrigster) | (rangniedrigster) | (ranghöchster) | (ranghöchster) | ||||||
| Abwicklungseinheit | Sonstige | Abwicklungseinheit | Sonstige | ... | Abwicklungseinheit | Sonstige | |||
| 1 | In der EU: leeres Feld | ||||||||
| 2 | Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext) | ||||||||
| 3 | In der EU: leeres Feld | ||||||||
| 4 | In der EU: leeres Feld | ||||||||
| 5 | In der EU: leeres Feld | ||||||||
| 6 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der internen MREL | ||||||||
| 7 | davon Restlaufzeit > 1 Jahr < 2 Jahre | ||||||||
| 8 | davon Restlaufzeit > 2 Jahr < 5 Jahre | ||||||||
| 9 | davon Restlaufzeit > 5 Jahre < 10 Jahre | ||||||||
| 10 | davon Restlaufzeit > 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit | ||||||||
| 11 | davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit | ||||||||
EU TLAC3a: Rangfolge der Gläubiger - Abwicklungseinheit
| Insolvenzrangfolge | Summe von 1 bis n | |||||
| 1 | 2 | ... | n | |||
| (rangniedrigster) | (ranghöchster) | |||||
| 1 | Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext) | |||||
| 2 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel | |||||
| 3 | davon ausgenommene Verbindlichkeiten | |||||
| 4 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten) | |||||
| 5 | Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und Verbindlichkeiten handelt, die möglicherweise berücksichtigungsfähig sind für die Erfüllung der [wählen Sie entsprechend: MREL/TLAC] | |||||
| 6 | davon Restlaufzeit > 1 Jahr < 2 Jahre | |||||
| 7 | davon Restlaufzeit > 2 Jahr < 5 Jahre | |||||
| 8 | davon Restlaufzeit > 5 Jahre < 10 Jahre | |||||
| 9 | davon Restlaufzeit > 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit | |||||
| 10 | davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit | |||||
EU TLAC3b: Rangfolge der Gläubiger - Abwicklungseinheit
| Insolvenzrangfolge | Summe von 1 bis n | |||||
| 1 | 2 | ... | n | |||
| (rangniedrigster) | (ranghöchster) | |||||
| 1 | Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext) | |||||
| 2 | In der EU: leeres Feld | |||||
| 3 | In der EU: leeres Feld | |||||
| 4 | In der EU: leeres Feld | |||||
| 5 | Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die potenziell für die Erfüllung der MREL anrechenbar sind | |||||
| 6 | davon Restlaufzeit > 1 Jahr < 2 Jahre | |||||
| 7 | davon Restlaufzeit > 2 Jahr < 5 Jahre | |||||
| 8 | davon Restlaufzeit > 5 Jahre < 10 Jahre | |||||
| 9 | davon Restlaufzeit > 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit | |||||
| 10 | davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit | |||||
| Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten - Erläuterungen | Anhang IV |
1. Allgemeine Hinweise: Aufbau und Konventionen
1.1. Aufbau
1.2. Abkürzungen
2. EU KM2: Schlüsselparameter - MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
| Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| a | In dieser Spalte geben die Unternehmen die relevanten Informationen über die MREL in Übereinstimmung mit den Artikeln 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU an. Anzugeben ist der Wert zum Ende des Offenlegungszeitraums. |
| b bis f | Unternehmen, die G-SRI sind und der TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, legen in diesen Spalten die relevanten Informationen zu dieser Anforderung offen. Bei den Offenlegungszeiträumen T, T-1, T-2, T-3 und T-4 handelt es sich um vierteljährliche Zeiträume. Es sind die den Offenlegungszeiträumen entsprechenden Daten anzugeben. Unternehmen, die diese Informationen vierteljährlich offenlegen, müssen Daten für die Perioden T, T-1, T-2, T-3 und T-4 angeben, Unternehmen, die diese Informationen halbjährlich offenlegen, stellen Daten für die Zeiträume T, T-2 und T-4 zur Verfügung und Unternehmen, die diese Informationen jährlich offenlegen, stellen Daten für die Perioden T und T-4 zur Verfügung. |
| Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 1 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Entspricht den in Zeile 22 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Werten. |
| EU-1a | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten - Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten Entspricht dem in Zeile EU-22a des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert. In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene Verbindlichkeiten. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. |
| 2 | Gesamtrisikobetrag (TREA) der Abwicklungsgruppe Entspricht dem in Zeile 23 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 3 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA Entspricht den in Zeile 25 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Werten. Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 1 offengelegte Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt. |
| EU-3a | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA - Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten Entspricht dem in Zeile EU-25a des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert. Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile EU-1a angegebene Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt. |
| 4 | Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) der Abwicklungsgruppe Entspricht dem in Zeile 24 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 5 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM Entspricht dem in Zeile 26 des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert. Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 1 angegebene Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt. |
| EU-5a | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM - Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten Entspricht dem in Zeile EU-26a des Meldebogens EU TLAC1 offengelegten Wert. Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile EU-1a angegebene Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt. |
| 6a | Gilt die Ausnahme von der Nachrangigkeit in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (5 %-Ausnahme)? Diese Zeile ist nur von Unternehmen offenzulegen, die der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI unterliegen. Gestattet die Abwicklungsbehörde, dass Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, gibt das berichtende Unternehmen "ja" an. Gestattet die Abwicklungsbehörde nicht, dass Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, gibt die Abwicklungsgruppe oder Abwicklungseinheit "nein" an. Da sich die Ausnahmen in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenseitig ausschließen, ist diese Zeile leer zu lassen, wenn das berichtende Unternehmen Zeile 6b ausgefüllt hat. |
| 6b | Aggregierter Betrag der zulässigen nicht nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Anwendung des Ermessensspielraums für die Rangfolge gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (max. 3,5 % Befreiung) Diese Zeile ist nur von Unternehmen offenzulegen, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen. Aggregierter Betrag der nicht nachrangigen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für die Zwecke der TLAC zugelassen hat. Da sich die Ausnahmen in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenseitig ausschließen, ist diese Zeile leer zu lassen, wenn das Unternehmen in Zeile 6a "ja" angibt. |
| 6c | Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, handelt es sich um den Betrag der begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und gemäß Zeile 1 angerechnet werden, dividiert durch die begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und die gemäß Zeile 1 angerechnet würden, wenn keine Obergrenze angewendet würde (in %). Diese Zeile ist nur von Unternehmen offenzulegen, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen. Diese Zeile informiert die Eigentümer der von der Abwicklungseinheit begebenen vorrangigen Verbindlichkeiten über den Prozentsatz der nicht ausgenommenen vorrangigen Verbindlichkeiten, der als berücksichtigungsfähig eingestuft wurde, sodass sie gegebenenfalls die Abzugsregelung gemäß Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden können. Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, melden die Unternehmen Folgendes:
|
| Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) | |
| EU-7 | MREL als prozentualer Anteil am TREA Die von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU ermittelte Mindestanforderung des Unternehmens an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| EU-8 | MREL als prozentualer Anteil am TREA - Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen Gegebenenfalls der Teil der MREL, von dem die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45b Absätze 4 bis 8 der Richtlinie 2014/59/EU verlangt hat, dass er mit Eigenmitteln, nachrangigen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3 desselben Artikels erfüllt wird, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| EU-9 | MREL als prozentualer Anteil an der TEM Die von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU ermittelte Mindestanforderung des berichtenden Unternehmens an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| EU-10 | MREL als prozentualer Anteil an der TEM - Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen Gegebenenfalls der Teil der MREL, von dem die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45b Absätze 4 bis 8 der Richtlinie 2014/59/EU verlangt hat, dass er mit Eigenmitteln, nachrangigen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3 desselben Artikels erfüllt wird, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
3. EU TLAC 1: Zusammensetzung - MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
| Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| a | In dieser Spalte geben die Unternehmen die relevanten Informationen über die MREL in Übereinstimmung mit den Artikeln 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU an. |
| b | Unternehmen, die G-SRI sind und einer TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, legen in dieser Spalte die relevanten Informationen zu dieser Anforderung offen. |
| c | Diese Spalte ist nur von Unternehmen auszufüllen, die der TLAC-Anforderung unterliegen. Diese Spalte spiegelt die Differenz zwischen den Beträgen wider, die im Zusammenhang mit der Anforderung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gelten, und den Beträgen, die im Zusammenhang mit der Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten. |
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 1 | Hartes Kernkapital (CET1) Hartes Kernkapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 2 | Zusätzliches Kernkapital (AT1) Zusätzliches Kernkapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen. |
| 6 | Ergänzungskapital (T2) Ergänzungskapital der Abwicklungsgruppe, berechnet in Übereinstimmung mit Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen. |
| 11 | Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, zu berechnen durch die Addition von Zeile 1, Zeile 2 und Zeile 6. |
| 12 | Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt) MREL In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der Richtlinie 2014/59/EU handelt und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können, und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden. In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt ( Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, eingetragen. |
| EU-12a | Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt) MREL In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden und gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie in die MREL einbezogen werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können, die von Tochterunternehmen begeben werden und zu den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gezählt werden können. In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt ( Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, eingetragen. |
| EU-12b | Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind, und vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden (nachrangig bestandsgeschützt) MREL Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
|
| EU-12c | Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten Abgeschriebener Anteil der Instrumente des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt ( Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). In dieser Zeile ist nur der Betrag anzugeben, der nicht als Eigenmittel angerechnet wird, aber alle in Artikel 72b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Zulässigkeit erfüllt. Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen. |
| 13 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze) MREL Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und die gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden könnten oder die gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden dürfen. Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben. In diese Zeile werden keine Beträge aufgenommen, die gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorübergehend anerkannt werden können. |
| EU-13a | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze) MREL Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben. |
| 14 | Betrag der nicht nachrangigen Instrumente, die berücksichtigungsfähig sind, sofern anwendbar nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 MREL Diese Zeile muss der Summe aus Zeile 13 und Zeile EU-13a entsprechen. TLAC Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird in dieser Zeile die Summe der in den vorstehenden Zeilen 13 und 13a ausgewiesenen Beträge nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 bzw. Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung angegeben. Wenn Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung findet, die Einheit jedoch unter die Anwendung von Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, entspricht diese Zeile der Summe aus Zeile 13 und Zeile EU-13a. |
| 17 | Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen. Zu berechnen durch die Addition von Zeile 12, Zeile EU-12a, Zeile EU-12b, Zeile EU-12c und Zeile 14. |
| EU-17a | Positionen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen - Davon Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten MREL In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie von Tochterunternehmen begebene Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie in die MREL einbezogen werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. TLAC Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eingestuft werden können. Diese Zeile umfasst nachrangige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigungsfähig sind, sowie den abgeschriebenen Teil der Instrumente des Ergänzungskapitals mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ( Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Zu berechnen durch die Addition von Zeile 12, Zeile EU-12a, Zeile EU-12b und Zeile EU-12c. |
| 18 | Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor Anpassungen. Zu berechnen durch die Addition von Zeile 11 und Zeile 17. |
| 19 | (Abzug von Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-) Abwicklungsgruppen) Negativbetrag Abzüge von Risikopositionen zwischen MPE-Abwicklungsgruppen von G-SRI, die direkten, indirekten oder synthetischen Beteiligungen an Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen entsprechen, die nicht derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit angehören, im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 20 | (Abzug von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten) Negativbetrag TLAC Abzüge von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72e Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 72f bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Von den Positionen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abzuziehender Betrag gemäß Teil II Titel I Kapitel 5a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. MREL und TLAC In diese Zeile werden auch unter eine Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallende Beträge aufgenommen, sofern das offenlegende Unternehmen den betreffenden Betrag noch nicht zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten ausgeschöpft hat. |
| 22 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Anpassung Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu berechnen durch Addition der Zeilen 18, 19 und 20. MREL Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte offengelegt:
Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.
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| EU-22a | Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene Verbindlichkeiten. |
| 23 | Gesamtrisikobetrag (TREA) Gesamtrisikobetrag der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der in dieser Zeile offengelegte Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet. |
| 24 | Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) Gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU wird die Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet. |
| 25 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA Für die Zwecke dieser Zeile wird gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf MREL bzw. TLAC angerechnet werden, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag angegeben, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. Zu berechnen durch die Division von Zeile 22 durch Zeile 23. |
| EU-25a | Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten Für die Zwecke dieser Zeile wird der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt. Zu berechnen durch die Division von Zeile 22a durch Zeile 23. |
| 26 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM Für die Zwecke dieser Zeile wird gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf MREL bzw. TLAC angerechnet werden, als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße angegeben, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. Zu berechnen durch die Division von Zeile 22 durch Zeile 24. |
| EU-26a | Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten Für die Zwecke dieser Zeile wird der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, als prozentualer Anteil an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt. Zu berechnen durch die Division von Zeile 22a durch Zeile 24. |
| 27 | CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen der Abwicklungsgruppe zur Verfügung steht Der prozentuale Anteil des CET1 am Gesamtrisikobetrag, der gleich Null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen zur Verfügung steht, und der höhere der folgenden Werte:
Die offengelegte Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein. |
| 28 | Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, anwendbar auf die Abwicklungsgruppe gemäß Absatz 1 Nummer 6 des genannten Artikels. |
| 29 | Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung - Davon Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht. |
| 30 | Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung - Davon Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht. |
| 31 | Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung - Davon Anforderung des Systemrisikopuffers Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht. |
| EU-31a | Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung - Davon Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht. |
| EU-32 | Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
4. EU ILAC: Interne Verlustabsorptionsfähigkeit: interne MREL und, falls zutreffend, Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI (interne TLAC)
| Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| a | In dieser Spalte geben die Unternehmen die relevanten Informationen über die interne MREL in Übereinstimmung mit den Artikeln 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU an. |
| b | Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, legen in dieser Spalte die relevanten Informationen zu internen TLAC gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen. |
| c | Qualitative Informationen in Bezug auf die anwendbare Anforderung und den Grad der Anwendung. |
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| EU-1 | Unterliegt das Unternehmen einer G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten? (J/N) Ob das Unternehmen einer internen TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt. |
| EU-2 | Wenn EU-1 mit "Ja" beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I) Ob das Unternehmen der internen TLAC-Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt. Wenn die Anforderung auf konsolidierter Basis besteht, ist dieser Meldebogen vollständig auf konsolidierter Basis auszufüllen. In allen anderen Fällen ist dieser Meldebogen auf individueller Basis auszufüllen. |
| EU-2a | Unterliegt das Unternehmen einer internen MREL? (J/N) Ob das Unternehmen MREL gemäß den Artikeln 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt. |
| EU-2b | Wenn EU-2a mit "Ja' beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I) Ob das Unternehmen einer internen MREL auf konsolidierter oder individueller Basis unterliegt. Wenn die Anforderung auf konsolidierter Basis besteht, ist dieser Meldebogen vollständig auf konsolidierter Basis auszufüllen. In allen anderen Fällen ist dieser Meldebogen auf individueller Basis auszufüllen. |
| EU-3 | Hartes Kernkapital (CET1) Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hartes Kernkapital, gegebenenfalls auf individueller oder konsolidierter Basis, gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| EU-4 | Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen. Im Falle einer internen MREL werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente aufgenommen, sofern der genannte Absatz Anwendung findet. Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, sind nur dann aufzunehmen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen. |
| EU-5 | Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Instrumente des Ergänzungskapitals sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen. Im Falle einer internen MREL werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente aufgenommen, sofern der genannte Absatz Anwendung findet. Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, sind nur dann aufzunehmen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen. |
| EU-6 | Berücksichtigungsfähige Eigenmittel Summe aus dem CET1-Kapital, dem berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Kernkapital und dem berücksichtigungsfähigen Ergänzungskapital. |
| EU-7 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Interne MREL Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie, soweit anwendbar. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die interne MREL mit Garantien zu erfüllen, so ist der Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und sämtliche in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, ebenfalls in diese Zeile aufzunehmen. Interne TLAC Der Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet, wenn diese Verbindlichkeiten die in Artikel 92b Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. |
| EU-8 | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten - davon gewährte Garantien Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die interne MREL mit Garantien zu erfüllen, so handelt es sich um den Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und sämtliche in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen. |
| EU-9a | (Anpassungen) Negativbetrag In dieser Zeile werden die folgenden Anpassungen offengelegt:
|
| EU-9b | Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten nach der Anpassung Interne MREL Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, abzüglich der Anpassungen, die auf die interne MREL gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet werden, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt. Zu berechnen durch die Addition der Zeilen EU-6, EU-7 und EU-9a. Interne TLAC Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die auf die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angerechnet werden. Zu berechnen durch die Addition der Zeilen EU-6 und EU-7. |
| EU-10 | Gesamtrisikobetrag (TREA) Gesamtrisikobetrag des einzelnen Unternehmens oder der konsolidierten Gruppe, auf dessen bzw. deren Ebene die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurden. Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag ist der Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet. |
| EU-11 | Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) Gesamtrisikopositionsmessgröße (Nenner der Verschuldungsquote) des einzelnen Unternehmens oder der konsolidierten Gruppe, auf dessen bzw. deren Ebene gegebenenfalls die Anforderungen gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurden. Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. von Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet. |
| EU-12 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag. Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-9b durch Zeile EU-10. |
| EU-13 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA - davon gewährte Garantien Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die interne MREL mit Garantien zu erfüllen, handelt es sich um den Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und die Bedingungen gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag. Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-8 durch Zeile EU-10. |
| EU-14 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße. Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-9b durch Zeile EU-11. |
| EU-15 | Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM - davon gewährte Garantien Gestattet die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem Unternehmen, die interne MREL mit Garantien zu erfüllen, handelt es sich um den Betrag der Garantien, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und die Bedingungen gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße. Zu berechnen durch die Division von Zeile EU-8 durch Zeile EU-11. |
| EU-16 | CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens zur Verfügung steht Der Betrag des CET1, der gleich null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen verfügbar ist, und der höhere der folgenden Werte:
Die offengelegte Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein. |
| EU-17 | Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung Institutsspezifische kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag, anwendbar auf das Unternehmen gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU. |
| EU-18 | Anforderung als prozentualer Anteil am TREA Interne MREL Für das Unternehmen geltende Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag (je nach Fall auf individueller oder konsolidierter Ebene). Interne TLAC Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag (je nach Fall auf individueller oder konsolidierter Ebene). |
| EU-19 | Anforderung als prozentualer Anteil am TREA - davon Teil der Anforderung, der mit einer Garantie erfüllt werden kann Sofern anwendbar, als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückter Teil der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, der mit einer von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Garantie erfüllt werden kann. |
| EU-20 | Anforderung als prozentualer Anteil an der TEM Interne MREL Für das Unternehmen geltende Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße (auf Ebene des einzelnen oder des konsolidierten EU-Mutterunternehmens, je nach Anwendbarkeit). Interne TLAC Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße (je nach Fall auf individueller oder konsolidierter Ebene). |
| EU-21 | Anforderung als prozentualer Anteil an der TEM - davon Teil der Anforderung, der mit einer Garantie erfüllt werden kann Sofern anwendbar, als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückter Teil der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, der mit einer von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Garantie erfüllt werden kann. |
| EU-22 | Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
5. EU TLAC2: Rangfolge der Gläubiger - Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind
| Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 1 | In der EU: leeres Feld |
| 2 | Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext) Die Anzahl der Insolvenzränge (n) in der Rangfolge der Gläubiger hängt vom Spektrum der Verbindlichkeiten des emittierenden Unternehmens ab. Die Beschreibung sollte eine Präzisierung der Forderungsarten enthalten, die sich innerhalb dieses Rangs in der Insolvenz befinden (z.B. CET1, Instrumente des Ergänzungskapitals). Für jeden Rang in der Insolvenz ist eine Spalte für die Beträge vorgesehen, die vollständig von der Abwicklungseinheit gehalten werden, einschließlich der Beträge, die direkt oder indirekt von der Abwicklungseinheit über Unternehmen entlang der Eigentümerkette gehalten werden, sofern zutreffend, und eine zweite Spalte, in der ein Teil des Betrags pro Rang zusätzlich von Eigentümern gehalten wird, bei denen es sich nicht um die Abwicklungseinheit handelt. |
| 3 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel Der Betrag der Eigenmittel, berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten, die gegenüber Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind. Dies umfasst ferner Verbindlichkeiten, die vom Bail-in ausgeschlossen sind. Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC2b nicht anwendbar. |
| 4 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel - Davon ausgenommene Verbindlichkeiten Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und ggf. Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommen sind. Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC2b nicht anwendbar. |
| 5 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten) Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten. Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC2b nicht anwendbar. |
| 6 | Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL/internen TLAC handelt Aufschlüsselung des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL oder für die Zwecke der internen TLAC, je nach Anwendbarkeit gemäß vorstehendem Absatz 11. |
| 7 | Davon Restlaufzeit > 1 Jahr < 2 Jahre Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit. |
| 8 | Davon Restlaufzeit > 2 Jahr < 5 Jahre Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit. |
| 9 | Davon Restlaufzeit > 5 Jahre < 10 Jahre Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit. |
| 10 | Davon Restlaufzeit > 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit Teilmenge der Zeile 6 mit der jeweiligen Restlaufzeit. |
| 11 | Davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit Teilmenge der Zeile 6, bei der es sich um Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit handelt. |
6. EU TLAC3: Rangfolge der Gläubiger - Abwicklungseinheit
| Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 1 | Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext) Die Anzahl der Insolvenzränge (n) in der Rangfolge der Gläubiger hängt vom Spektrum der Verbindlichkeiten des Unternehmens ab. Für jeden Rang in der Insolvenz ist eine Spalte vorgesehen. Die Beschreibung sollte eine Präzisierung der Forderungsarten enthalten, die sich innerhalb dieses Rangs in der Insolvenz befinden (z.B. CET1, Instrumente des Ergänzungskapitals). |
| 2 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel Der Betrag der Eigenmittel, berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten, die gegenüber Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind. Dies umfasst ferner Verbindlichkeiten, die vom Bail-in ausgeschlossen sind. Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC3b nicht anwendbar. |
| 3 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel - Davon ausgenommene Verbindlichkeiten Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und ggf. Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie ausgenommen sind. Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC3b nicht anwendbar. |
| 4 | Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten) Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten. Diese Zeile ist im Meldebogen EU TLAC3b nicht anwendbar. |
| 5 | Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und Verbindlichkeiten handelt, die möglicherweise berücksichtigungsfähig sind für die Erfüllung der MREL/TLAC Aufgliederung des Betrags der Eigenmittel und der für die Zwecke der MREL bzw. der TLAC berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß vorstehendem Absatz 19, ohne Anwendung der Obergrenzen für die Anerkennung nicht nachrangiger Verbindlichkeiten. |
| 6 | Davon Restlaufzeit > 1 Jahr < 2 Jahre Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit. |
| 7 | Davon Restlaufzeit > 2 Jahr < 5 Jahre Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit. |
| 8 | Davon Restlaufzeit > 5 Jahre < 10 Jahre Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit. |
| 9 | Davon Restlaufzeit > 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit Teilmenge der Zeile 5 mit der jeweiligen Restlaufzeit. |
| 10 | Davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit Teilmenge der Zeile 5, bei der es sich um Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit handelt. |
"
| ENDE |