Durchführungsverordnung (EU) 2024/1662 der Kommission vom 11. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1662 vom 12.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission 3 regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine, einer mikrobiologischen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2) Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ist die Kommission verpflichtet, die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens 6 Monaten zu überprüfen, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen. Zu diesen neuen Informationen gehören die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel ( RASFF) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen über Sendungen und die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die der Kommission übermittelt wurden.

(3) Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im zweiten Halbjahr 2023 bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(4) In Bezug auf Sendungen von Auberginen/Eierfrüchten (Solanum aethiopicum) aus Burkina Faso deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig vorzuschreiben, dass bei der Einfuhr dieser Ware aus Burkina Faso verstärkte amtliche Kontrollen durchgeführt werden. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(5) Paranüsse in der Schale und Mischungen von Paranüssen oder getrockneten Früchten, die Paranüsse in der Schale enthalten, aus Brasilien werden seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte ihr Eintrag aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(6) Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Brasilien werden seit Oktober 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(7) Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik werden seit Januar 2010 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin amtliche Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(8) Haselnüsse, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Haselnüssen aus Georgien werden seit Februar 2015 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 30 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(9) Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Gambia werden seit Dezember 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte ihr Eintrag aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(10) Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Ghana werden seit Dezember 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen und aus Erdnüssen hergestellten Erzeugnissen aus Ghana aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden.

(11) In Bezug auf Sendungen von Betelblättern (Piper betle L.) aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 % heraufgesetzt werden.

(12) In Bezug auf Sendungen von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) ("Drumsticks") aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(13) Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Indien, werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(14) Guarkernmehl aus Indien wird seit Februar 2015 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine sowie seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(15) Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthalten, Vanille sowie Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele aus Indien werden seit Januar 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollten die Einträge zu Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthalten, zu Vanille sowie zu Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstielen aus Indien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(16) Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Südkorea werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(17) Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka wird seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen, dass die Quote der Verstöße seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen weiterhin hoch ist. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka festgelegt werden. Insbesondere sollten alle Sendungen von Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Unionsanforderungen belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II Nummer 1 der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(18) Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus Malaysia werden seit Mai 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus Malaysia aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(19) Gewürzmischungen aus Pakistan werden seit Mai 2020 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(20) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Pakistan werden seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Ware wurde seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte ihr Eintrag aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(21) Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus dem Sudan werden seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte ihr Eintrag aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(22) Grapefruits aus der Türkei werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 30 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(23) Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus der Türkei, werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(24) Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus der Türkei werden seit Mai 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus der Türkei aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(25) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam werden seit Januar 2013 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen, dass die Quote der Verstöße seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen weiterhin hoch ist. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam festgelegt werden. Insbesondere sollten alle Sendungen von Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Unionsanforderungen belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(26) Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Vietnam werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(27) Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, die getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze aus Äthiopien werden seit Dezember 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(28) In Bezug auf Sendungen von Muskatnüssen (Myristica fragrans) aus Indonesien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Aflatoxine festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 % heraufgesetzt werden.

(29) In Bezug auf Sendungen von Muskatnüssen, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Ethylenoxid festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(30) Getrocknete Feigen, Mischungen mit und Erzeugnisse aus getrockneten Feigen aus der Türkei werden seit August 2014 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 30 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(31) Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien aus der Türkei werden seit August 2014 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(32) In Bezug auf Sendungen von Sesamsamen aus Uganda wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(33) In Bezug auf Sendungen von Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(34) Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, werden seit Juni 2023 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(35) Um eine genauere Identifizierung der Waren zu ermöglichen, die verstärkten amtlichen Kontrollen und besonderen Bedingungen unterliegen, ist es angezeigt, die TARIC-Unterposition für mehrere KN-Codes in den Einträgen zu Tahini und Halva aus Sesamsamen aus Syrien und zu Sesamsamen aus der Türkei in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sowie zu Auberginen (Solanum melongena) aus der Dominikanischen Republik und zu Sesamsamen aus Äthiopien, Indien, Nigeria, dem Sudan und Uganda in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung anzugeben.

(36) Im Interesse der Rechtssicherheit in Bezug auf den Eingang von Sendungen in die Union, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus dem Ursprungsland oder - falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist - aus einem anderen Drittland versandt wurden, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum für nicht von Probenahme- und Analyseergebnissen und einer amtlichen Bescheinigung begleitete Sendungen von Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam vorzusehen. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit ist bei diesen Sendungen gewährleistet, da diese Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit einer Häufigkeit von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen unterzogen werden.

(37) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(38) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14 Übergangsfristen

Sendungen von Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka und von Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1662 der Kommission * aus dem Ursprungsland oder - falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist - aus einem anderen Drittland versandt wurden, dürfen bis zum 2. September 2024 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

_____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1662 der Kommission vom 11. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1662, 12.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1662/oj)."

2. Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2024

1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1793/oj).

4) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj).


.

Anhang

Anhang I
Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Zeile Ursprungsland Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code 1 TARIC-Unterposition Gefahr Häufigkeit von Warenunter-
suchungen und Nämlichkeits-
kontrollen (%)
1 Aserbaidschan (AZ)
  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00 Aflatoxine 20
  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
0802 22 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50 39 70
ex 0813 50 91 70
ex 0813 50 99 70
  • Haselnusspaste
ex 2007 10 10 70
ex 2007 10 99 40
ex 2007 99 39 05; 06
ex 2007 99 50 33
ex 2007 99 97 23
  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 12 30
ex 2008 19 19 30
ex 2008 19 92 30
ex 2008 19 95 20
ex 2008 19 99 30
ex 2008 97 12 15
ex 2008 97 14 15
ex 2008 97 16 15
ex 2008 97 18 15
ex 2008 97 32 15
ex 2008 97 34 15
ex 2008 97 36 15
ex 2008 97 38 15
ex 2008 97 51 15
ex 2008 97 59 15
ex 2008 97 72 15
ex 2008 97 74 15
ex 2008 97 76 15
ex 2008 97 78 15
ex 2008 97 92 15
ex 2008 97 93 15
ex 2008 97 94 15
ex 2008 97 96 15
ex 2008 97 97 15
ex 2008 97 98 15
  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 90 40
  • Haselnussöl
ex 1515 90 99 20
(Lebensmittel)
2 Bangladesch (BD) Helmbohnen (Lablab purpureus)
(Lebensmittel)
ex 0708 90 00 30 Pestizidrückstände 3 20
3 Burkina Faso (BF) Auberginen/Eierfrüchte (Solanum aethiopicum)
(Lebensmittel)
ex 0709 30 00 70 Pestizidrückstände 3 20
4 Côte d "Ivoire (CI) Palmöl
(Lebensmittel)
1511 10 90 Sudanfarbstoffe 14 20
1511 90 11
ex 1511 90 19 90
1511 90 99
5 China (CN)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00 Aflatoxine 10
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
Gemüsepaprika (Capsicum
annuum)
(Lebensmittel - gemahlen oder sonst zerkleinert)
ex 0904 22 00 11 Salmonellen 4 10
Tee, auch aromatisiert
(Lebensmittel)
0902 Pestizidrückstände 3 5 20
6 Kolumbien (CO) Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)
(Lebensmittel)
ex 0810 90 20
ex 0810 90 20
40
50
Pestizidrückstände 3 10
7 Dominikanische Republik (DO)
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10 Pestizidrückstände 3 16 50
0710 80 51
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 20
ex 0710 80 59 20
Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0708 20 00 10 Pestizidrückstände 3 12 30
ex 0710 22 00 10
8 Ägypten (EG)
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10
0710 80 51
Pestizidrückstände 3 6 30
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 20
ex 0710 80 59 20
Orangen
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 10 Pestizidrückstände 3 30
Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 75 20 Pestizidrückstände 3 20
Weinblätter
(Lebensmittel)
ex 2008 99 99
ex 2008 99 99
11
19
Pestizidrückstände 3 20
9 Georgien (GE)
  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00 Aflatoxine 20
  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
0802 22 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50 39 70
ex 0813 50 91 70
ex 0813 50 99 70
  • Haselnusspaste
ex 2007 10 10 70
ex 2007 10 99 40
ex 2007 99 39 05; 06
ex 2007 99 50 33
ex 2007 99 97 23
  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 12 30
ex 2008 19 19 30
ex 2008 19 92 30
ex 2008 19 95 20
ex 2008 19 99 30
ex 2008 97 12 15
ex 2008 97 14 15
ex 2008 97 16 15
ex 2008 97 18 15
ex 2008 97 32 15
ex 2008 97 34 15
ex 2008 97 36 15
ex 2008 97 38 15
ex 2008 97 51 15
ex 2008 97 59 15
ex 2008 97 72 15
ex 2008 97 74 15
ex 2008 97 76 15
ex 2008 97 78 15
ex 2008 97 92 15
ex 2008 97 93 15
ex 2008 97 94 15
ex 2008 97 96 15
ex 2008 97 97 15
ex 2008 97 98 15
  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 90 40
  • Haselnussöl
ex 1515 90 99 20
(Lebensmittel)
10 Ghana (GH)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00 Aflatoxine 50
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 12 40
ex 2008 19 19 50
ex 2008 19 92 40
ex 2008 19 95 40
ex 2008 19 99 50
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
11 Israel (IL) 15 Basilikum (Ocimum basilicum)
(Lebensmittel)
ex 1211 90 86 20 Pestizidrückstände 3 10
12 Indien (IN) Betelblätter (Piper betle L.)
(Lebensmittel)
ex 1404 90 00 11 10 Salmonellen 4 50
Okra
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
20
30
Pestizidrückstände 3 7 13 20
Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) ("Drumsticks")
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
10
75
Pestizidrückstände 3 30
Reis
(Lebensmittel)
1006 Aflatoxine und
Ochratoxin A
5
Pestizidrückstände 3 10
Spargelbohnen
(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)
ex 0708 20 00 10 Pestizidrückstände 3 30
ex 0710 22 00 10
Guaven (Psidium guajava)
(Lebensmittel)
ex 0804 50 00 30 Pestizidrückstände 3 30
Muskatnuss (Myristica fragrans)
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 11 00
0908 12 00
Aflatoxine 30
Paprika der Gattung Capsicum
(Gemüsepaprika oder andere Sorten)
(Lebensmittel - getrocknet, geröstet,
gemahlen oder sonst zerkleinert)
0904 21 10 Aflatoxine 10
ex 0904 22 00 11; 19
ex 0904 21 90 20
ex 2005 99 10 10; 90
ex 2005 99 80 94
  • Kreuzkümmelfrüchte
0909 31 00 Pestizidrückstände 3 20
  • Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
Pestizidrückstände 13 20
Vanille
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0905 Pestizidrückstände 13 20
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0907 Pestizidrückstände 13 20
13 Kenia (KE) Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
0708 20 Pestizidrückstände 3 10
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 20
14 Sri Lanka (LK) Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)
(Lebensmittel)
ex 0709 99 90 35 Pestizidrückstände 3 50
Spargelbohnen
(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)
ex 0708 20 00
ex 0710 22 00
10
10
Pestizidrückstände 3 20
15 Madagaskar (MG) Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)
(Lebensmittel)
0713 35 00 Pestizidrückstände 3 30
16 Mexiko (MX) Grüne Papaya (Carica papaya)
(Lebensmittel - frisch und gekühlt)
0807 20 00 Pestizidrückstände 3 20
17 Malaysia (MY) Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)
(Lebensmittel - frisch)
ex 0810 90 20 20 Pestizidrückstände 3 50
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
Pestizidrückstände 13 30
18 Pakistan (PK) Gewürzmischungen
(Lebensmittel)
0910 91 10
0910 91 90
Aflatoxine 30
Reis
(Lebensmittel)
1006 Aflatoxine und
Ochratoxin A
10
Pestizidrückstände 3 10
19 Ruanda (RW) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 20
20 Syrien (SY) Tahini und Halva aus Sesamsamen
(Lebensmittel)
ex 1704 90 99
ex 1806 20 95
ex 1806 90 50
ex 1806 90 60
ex 2008 19 19
ex 2008 19 99
12; 92
13; 93
10
11; 91
41
41
Salmonellen 2 20
21 Thailand (TH) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 8 30
Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)
(Lebensmittel - frisch)
ex 0810 90 20
ex 0810 90 20
40
50
Pestizidrückstände 3 10
22 Türkei (TR) Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet)
0805 50 10 Pestizidrückstände 3 30
Grapefruits
(Lebensmittel)
0805 40 00 Pestizidrückstände 3 20
Granatäpfel
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 75 30 Pestizidrückstände 3 9 30
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10
0710 80 51
Pestizidrückstände 3 10 20
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
  • Kreuzkümmelfrüchte
0909 31 00 Pyrrolizidinalkaloide 30
  • Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00
Oregano, getrocknet
(Lebensmittel)
ex 1211 90 86 40 Pyrrolizidinalkaloide 20
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 2 20
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92 Pestizidrückstände 13 30
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
23 Uganda (UG) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 50
24 Vereinigte Staaten (US)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00 Aflatoxine 20
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
25 Vietnam (VN) Durianfrüchte (Durio zibethinus)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
0810 60 00 Pestizidrückstände 3 10
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

5) Rückstände von Tolfenpyrad.

6) Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p"- und o,p"-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

7) Rückstände von Diafenthiuron.

8) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

9) Rückstände von Prochloraz.

10) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

11) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

12) Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p-, p"- und o,p"-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

13) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

14) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Sudanfarbstoffe" folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

15) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

16) Rückstände von Acephat.

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Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine besonderen Bedingungen unterliegt Anhang II

1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Zeile Ursprungsland Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code 1 TARIC-Unterposition Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1 Bangladesch (BD) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen
(Lebensmittel)
ex 1404 90 00 8 10 Salmonellen 5 50
2 Bolivien (BO)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00 Aflatoxine 50
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 12 40
ex 2008 19 19 50
ex 2008 19 92 40
ex 2008 19 95 40
ex 2008 19 99 50
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
3 Brasilien (BR) Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)
(Lebensmittel - weder gemahlen noch
sonst zerkleinert)
ex 0904 11 00 10 Salmonellen 2 50
4 China (CN) Xanthan
(Lebensmittel und Futtermittel)
ex 3913 90 00 40 Pestizidrückstände 9 20
5 Dominikanische
Republik (DO)
Auberginen (Solanum melongena)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0709 30 00 05 Pestizidrückstände 3 50
6 Ägypten (EG)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00 Aflatoxine 30
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 12 40
ex 2008 19 19 50
ex 2008 19 92 40
ex 2008 19 95 40
ex 2008 19 99 50
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
7 Äthiopien (ET)
  • Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
0904 Aflatoxine 30
  • Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)

0910
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 5 50
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
8 Ghana (GH) Palmöl
(Lebensmittel)
1511 10 90 Sudanfarbstoffe 10 50
1511 90 11
ex 1511 90 19 90
1511 90 99
9 Indonesien (ID) Muskatnuss (Myristica fragrans)
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 11 00
0908 12 00
Aflatoxine 50
10 Indien (IN) Curryblätter (Bergera/ Murraya koenigii)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)
ex 1211 90 86 10 Pestizidrückstände 3 12 50
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00 Aflatoxine 50
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 12 40
ex 2008 19 19 50
ex 2008 19 92 40
ex 2008 19 95 40
ex 2008 19 99 50
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99 20 Pestizidrückstände 3 4 30
ex 0710 80 59 20
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 5 30
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
Sesamsamen
(Lebensmittel und Futtermittel)
1207 40 90 Pestizidrückstände 9 30
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0904 Pestizidrückstände 9 20
Zimt und Zimtblüten
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0906 Pestizidrückstände 9 20
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 Pestizidrückstände 9 30
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0909 Pestizidrückstände 9 20
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0910 Pestizidrückstände 9 20
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
(Lebensmittel)
2103 Pestizidrückstände 9 20
Calciumcarbonat
(Lebensmittel und Futtermittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 2530 90 70
2836 50 00
55
60
10
Pestizidrückstände 9 30
Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten 13
(Lebensmittel)
ex 1302
ex 2106
Pestizidrückstände 9 20
11 Iran (IR)
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00 Aflatoxine 50
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 39 60
ex 0813 50 91 60
ex 0813 50 99 60
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 10 60
ex 2007 10 99 30
ex 2007 99 39 03; 04
ex 2007 99 50 32
ex 2007 99 97 22
  • Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 13 20
ex 2008 19 93 20
ex 2008 97 12 19
ex 2008 97 14 19
ex 2008 97 16 19
ex 2008 97 18 19
ex 2008 97 32 19
ex 2008 97 34 19
ex 2008 97 36 19
ex 2008 97 38 19
ex 2008 97 51 19
ex 2008 97 59 19
ex 2008 97 72 19
ex 2008 97 74 19
ex 2008 97 76 19
ex 2008 97 78 19
ex 2008 97 92 19
ex 2008 97 93 19
ex 2008 97 94 19
ex 2008 97 96 19
ex 2008 97 97 19
ex 2008 97 98 19
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 90 50
(Lebensmittel)
12 Libanon (LB) Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)
(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)
ex 2001 90 97 11; 19 Rhodamin B 14 50
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)
(Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)
ex 2005 99 80 93 Rhodamin B 14 50
13 Sri Lanka (LK) Paprika der Gattung Capsicum
(Gemüsepaprika oder andere Sorten)
(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)
0904 21 10 Aflatoxine 50
ex 0904 21 90 20
ex 0904 22 00 11; 19
ex 2005 99 10 10; 90
ex 2005 99 80 94
Gotu Kola (Centella asiatica)
(Lebensmittel)
ex 1211 90 86 60 Pestizidrückstände 3 50
14 Nigeria (NG) Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 5 50
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
15 Sudan (SD) Sesamsamen 1207 40 90 Salmonellen 5 50
(Lebensmittel) ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
16 Türkei (TR)
  • Feigen, getrocknet
0804 20 90 Aflatoxine 20
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend
ex 0813 50 99 50
  • Paste aus getrockneten Feigen
ex 2007 10 10 50
ex 2007 10 99 20
ex 2007 99 39 01; 02
ex 2007 99 50 31
ex 2007 99 97 21
  • getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 97 12 11
ex 2008 97 14 11
ex 2008 97 16 11
ex 2008 97 18 11
ex 2008 97 32 11
ex 2008 97 34 11
ex 2008 97 36 11
ex 2008 97 38 11
ex 2008 97 51 11
ex 2008 97 59 11
ex 2008 97 72 11
ex 2008 97 74 11
ex 2008 97 76 11
ex 2008 97 78 11
ex 2008 97 92 11
ex 2008 97 93 11
ex 2008 97 94 11
ex 2008 97 96 11
ex 2008 97 97 11
ex 2008 97 98 11
ex 2008 99 28 10
ex 2008 99 34 10
ex 2008 99 37 10
ex 2008 99 40 10
ex 2008 99 49 60
ex 2008 99 67 95
ex 2008 99 99 60
  • Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen
ex 1106 30 90 60
(Lebensmittel)
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00 Aflatoxine 30
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 39 60
ex 0813 50 91 60
ex 0813 50 99 60
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 10 60
ex 2007 10 99 30
ex 2007 99 39 03; 04
ex 2007 99 50 32
ex 2007 99 97 22
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 13 20
ex 2008 19 93 20
ex 2008 97 12 19
ex 2008 97 14 19
ex 2008 97 16 19
ex 2008 97 18 19
ex 2008 97 32 19
ex 2008 97 34 19
ex 2008 97 36 19
ex 2008 97 38 19
ex 2008 97 51 19
ex 2008 97 59 19
ex 2008 97 72 19
ex 2008 97 74 19
ex 2008 97 76 19
ex 2008 97 78 19
ex 2008 97 92 19
ex 2008 97 93 19
ex 2008 97 94 19
ex 2008 97 96 19
ex 2008 97 97 19
ex 2008 97 98 19
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 90 50
(Lebensmittel)
Weinblätter
(Lebensmittel)
ex 2008 99 99
ex 2008 99 99
11
19
Pestizidrückstände 3 6 50
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 21
0805 22 00
0805 29 00
Pestizidrückstände 3 20
Orangen
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 10 Pestizidrückstände 3 30
unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen 15 16 (Lebensmittel) ex 1212 99 95 20 Cyanid 50
17 Uganda (UG) Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90
ex 2008 19 19
ex 2008 19 99
49
49
Salmonellen 5 30
18 Vereinigte Staaten (US) Vanilleextrakt
(Lebensmittel)
1302 19 05 Pestizidrückstände 9 20
19 Vietnam (VN) Okra
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
20
30
Pestizidrückstände 3 7 50
Pitahaya (Drachenfrucht)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 20 10 Pestizidrückstände 3 7 30
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 11 50
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Rückstände von Carbofuran.

5) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

6) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

7) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

8) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

9) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

10) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Sudanfarbstoffe" folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

11) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

12) Rückstände von Acephat.

13) Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte "KN-Code" angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

14) Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.

15) "Unverarbeitete Erzeugnisse" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj).

16) "Inverkehrbringen" und "Endverbraucher" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).

3. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

Zeile Ursprungsland Land, aus dem die Sendungen in die Union versandt werden Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code 1 TARIC-Unterposition Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1 Vereinigte Staaten (US) Türkei (TR) 2
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00 Aflatoxine 30
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 39 60
ex 0813 50 91 60
ex 0813 50 99 60
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 10 60
ex 2007 10 99 30
ex 2007 99 39 03; 04
ex 2007 99 50 32
ex 2007 99 97 22
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 13 20
ex 2008 19 93 20
ex 2008 97 12 19
ex 2008 97 14 19
ex 2008 97 16 19
ex 2008 97 18 19
ex 2008 97 32 19
ex 2008 97 34 19
ex 2008 97 36 19
ex 2008 97 38 19
ex 2008 97 51 19
ex 2008 97 59 19
ex 2008 97 72 19
ex 2008 97 74 19
ex 2008 97 76 19
ex 2008 97 78 19
ex 2008 97 92 19
ex 2008 97 93 19
ex 2008 97 94 19
ex 2008 97 96 19
ex 2008 97 97 19
ex 2008 97 98 19
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 90 50
(Lebensmittel)
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex' wiedergegeben.

2) Gemäß Artikel 10 und 11 müssen Sendungen von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen, die an diesen Sendungen durchgeführt wurden, und von der amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die von dem Land ausgestellt wurde, aus dem diese Sendungen in die Union versandt werden.


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