Delegierte Verordnung (EU) 2024/1682 der Kommission vom 4. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Hinzufügung von verarbeiteter Gülle als Komponentenmaterial in EU-Düngeprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1682 vom 13.06.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. EU-Düngeprodukte können Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthalten. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wurde der Endpunkt in der Herstellungskette für verarbeitete Gülle mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission 3 festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 42 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 bewertete die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (JRC) verarbeitete Gülle im Hinblick auf relevante Aspekte, die nicht zum Zwecke der Bestimmung eines Endpunkts in der Herstellungskette berücksichtigt wurden. 4

(3) Verarbeitete Gülle kann potenziell Gegenstand eines umfangreichen Handels im Binnenmarkt sein, da es sich um ein Folgeprodukt handelt, das häufig in organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln verwendet wird. Die Festlegung der Anforderungen für die CE-Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten, die verarbeitete Gülle enthalten, würde den Handel mit solchen Produkten im Binnenmarkt erleichtern. Die JRC kam zu dem Schluss, dass die Aufnahme von verarbeiteter Gülle in die Komponentenmaterialkategorie 10 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 zudem die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates 5 vereinfachen würde, indem die Verbringung von verarbeiteter Gülle aus Regionen mit hoher in Regionen mit geringer Nährstoffdichte gefördert würde.

(4) Verarbeitete Gülle enthält organisches Material und Nährstoffe, insbesondere Stickstoff und Phosphor, zwei der drei in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Primär-Makronährstoffe. Sie hat ihren agronomischen Wert im Laufe einer langen Nutzungsgeschichte bewiesen.

(5) Damit sichergestellt wird, dass ein EU-Düngeprodukt, das verarbeitete Gülle enthält, seinen Gehalt an Nährstoffen langfristig beibehält, dass sein Gehalt an keimfähigen Unkrautsamen und Brutknospen begrenzt ist und dass Nährstoffemissionen in die Umwelt während der Lagerung verringert werden, ist es erforderlich, zusätzliche Behandlung zu der Verarbeitung zu verlangen, die notwendig ist, um den Endpunkt in der Herstellungskette zu erreichen. Die verarbeitete Gülle sollte daher so weiterbehandelt werden, dass sie durch ein Sieb passt, dessen Maschenweite kleiner als die Größe der bekannten Unkrautsamen ist, oder unter bestimmten Bedingungen, die gewährleisten, dass die Unkrautsamen nicht mehr keimfähig sind, granuliert bzw. pelletiert werden. Jegliche andere Behandlungsmethoden könnten ebenfalls verwendet werden, sofern gesichert ist, dass der Gehalt an keimfähigen Unkrautsamen begrenzt ist. Alternativ dazu könnte die verarbeitete Gülle auch so weiterbehandelt werden, dass sie einem der für die Komponentenmaterialkategorie 3, Kompost, festgelegten Stabilitätskriterien entspricht. Somit wäre sichergestellt, dass das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material stabil ist, dass die Zersetzung nach Inverkehrbringen des Produkts nicht voranschreitet und dass die Unkrautsamen nach dem Kompostierungsprozess nicht länger keimfähig sind.

(6) Ein zusätzliches Sicherheitskriterium sollte festgelegt werden, um den Gehalt an 16 polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK16) 6 zu begrenzen, die bei der Verarbeitung von Gülle erzeugt werden können. In der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sind Anforderungen zur Verringerung der Freisetzung von PAK16 als beim Herstellungsverfahren unbeabsichtigt produzierte Stoffe festgelegt, aber es wird kein Grenzwert für solche Fälle eingeführt. Angesichts der hohen Risiken, die von solchen Schadstoffen in Düngeprodukten ausgehen, ist es angemessen, strengere Anforderungen einzuführen, als sie in der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegt sind. Ein solcher Grenzwert sollte auf der Ebene der Komponentenmaterialien festgelegt werden, um die Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2019/1021 sicherzustellen, und zusätzlich zu den Sicherheitskriterien nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009 für die entsprechende Produktfunktionskategorie gelten. Zur Erleichterung des Konformitätsbewertungsverfahren und zur Vermeidung unnötiger Kosten sollte die Möglichkeit eingeführt werden, ohne Tests davon auszugehen, dass diese Anforderung erfüllt wird, wenn aus dem Herstellungsprozess hervorgeht, dass dieser Grenzwert eingehalten wird.

(7) Verarbeitete Gülle kann einer zusätzlichen Behandlung unterzogen werden, um ihren agronomischen Wert oder ihre Sicherheit weiter zu erhöhen. Die derzeit weitverbreiteten Behandlungsmethoden wie die Fest-Flüssig-Trennung, das Trocknen, Pelletieren und die Rückgewinnung von Nährstoffen sollten in die Komponentenmaterialkategorie 10 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgenommen werden. Zu den Schritten der Gülleverarbeitung sollten jedoch keine thermochemischen Umwandlungsverfahren bei hohen Temperaturen oder Drücken - wie Verflüssigung, hydrothermale Karbonisierung, Pyrolyse, Vergasung oder Verbrennung - gehören, da diese Verfahren aufgrund der spezifischen Art des materiellen Umwandlungsprozesses von anderen Komponentenmaterialkategorien erfasst werden.

(8) Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme sollten die für die Gülleverarbeitung benötigten Zusatzstoffe auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 unter den umfangreichen Bedingungen registriert werden, die in der Verordnung (EU) 2019/1009 bereits für Zusatzstoffe in anderen Materialkategorien festgelegt sind. Dadurch würde sichergestellt, dass die Hersteller bei der Durchführung der Risikobewertung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Verwendung von Zusatzstoffen in einem Düngeprodukt Rechnung tragen und die Registrierung auch für Materialien in kleinen Mengen erfolgt.

(9) Verarbeitete Gülle könnte zudem auch auf lokalen Märkten in Mengen verfügbar sein, die die Nachfrage übersteigen. Um sicherzustellen, dass ihre langfristige Lagerung unter suboptimalen Bedingungen keine nachteiligen Folgen für die Umwelt hat, ist es angebracht, den Zeitraum, in dem sie als Komponentenmaterial für EU-Düngeprodukte verwendet werden kann, zu begrenzen.

(10) Eine allgemeine Kennzeichnungsanforderung sollte für EU-Düngeprodukte, die verarbeitete Gülle enthalten, eingeführt werden, um Endnutzer über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak aus der Anwendung von verarbeiteter Gülle auf die Luftqualität zu informieren und sie aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um solche Auswirkungen zu verringern.

(11) Verarbeitete Gülle kann die Stoffe Aminopyralid oder Clopyralid enthalten, für die Rückstandshöchstgehalte für Lebens- und für Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 festgelegt wurden. Nutzer von EU-Düngeprodukten, die eine solche verarbeitete Gülle enthalten, sollten daher umfassend über die Anwesenheit dieser Stoffe informiert werden, damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um zu gewährleisten, dass die daraus entstandene Pflanzenkultur den Rückstandhöchstgehalten entspricht.

(12) Die Verordnung (EU) 2019/1009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1. Anhang II wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert;

2. Anhang III wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2024

1) ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1009/oj.

2) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1069/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (ABl. L 198 vom 08.08.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1605/oj).

4) Huygens, D, Technical proposals for processed manure as a component material for EU Fertilising Products.

5) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/676/oj).

6) Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.

7) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj).

8) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).

9) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj).


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Anhang I

In Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 erhält CMC 10 folgende Fassung:

"CMC 10: Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

1. Ein EU-Düngeprodukt kann Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten, für die anhand der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass sie am Endpunkt in der Herstellungskette angelangt sind, und die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind und den darin festgelegten Bestimmungen genügen:

Nr. Das Komponentenmaterial Zusätzliche Anforderungen
Verarbeitete Gülle, die den Bedingungen in Artikel 3 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission 1 entspricht 1.1. Ein EU-Düngeprodukt kann nur dann verarbeitete Gülle enthalten, wenn es spätestens 36 Monate vor Unterzeichnung der EU-Konformitätserklärung für dieses Produkt so behandelt wurde, dass es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einen Endpunkt erreicht hat, und das Material eine zusätzliche Behandlung durchlaufen hat, sodass mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. Mindestens 90 % der Trockenmasse des Materials können ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,25 mm passieren,
  2. das Material wurde unter Druck granuliert, pelletiert, bei Temperaturen von über 100 °C getrocknet oder hat ein gleichwertiges Verfahren durchlaufen, mit dem gesichert wird, dass der Gehalt an keimfähigen Unkrautsamen und Brutknospen in der verarbeiteten Gülle nicht über 3 Einheiten/l liegt, oder
  3. das Material erfüllt mindestens eines der in CMC 3 Nummer 5 festgelegten Stabilitätskriterien.

1.2. Das in Nummer 1.1 genannte Material kann eine oder mehrere der folgenden zusätzlichen Behandlungen durchlaufen:

  1. die in CMC 2 genannten Behandlungsmethoden
  2. biologische Bearbeitung einschließlich Nitrifikation und Denitrifikation
  3. mechanische Trennung der festen und flüssigen Anteile
  4. Verfahren zur Rückgewinnung von Nährstoffen und/oder organischem Kohlenstoff, ohne dass beabsichtigt wird, das Material anderweitig zu verändern
  5. chemische Behandlung zur Änderung des pH-Wertes, ohne dass beabsichtigt wird, das Material anderweitig zu verändern
  6. physikalische Behandlung zum Wasserentzug und zur Verarbeitung des Materials zu Pulver, Granulaten oder Pellets, ohne dass beabsichtigt wird, das Material anderweitig zu verändern.

1.3. Zusatzstoffe, die für die Verfahren in den Nummern 1.1 und 1.2 benötigt werden, können verwendet werden, sofern

  1. der Zusatzstoff die in CMC 1 Nummer 2 festgelegte Anforderung erfüllt,
  2. die Konzentration der für jedes der Verfahren erforderlichen Zusatzstoffe 5 % des Gewichts der verarbeiteten Gülle oder des Anteils, die bei dem jeweiligen Verfahren als Input verwendet werden, nicht überschreitet.

1.4. Die verarbeitete Gülle darf nicht mehr als 6 mg/kg Trockenmasse an PAK16 2 enthalten.

1.5. Die verarbeitete Gülle, die als Komponentenmaterial in einem EU-Düngeprodukt verwendet werden soll, wird vor Niederschlägen und direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert.

1) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (ABl. L 198 vom 08.08.2023 S. 1).

2) Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.

2. Wenn sich die Einhaltung der in Nummer 1.4 festgelegten Anforderung sicher und unbestreitbar aus der Art oder der Verarbeitung des Komponentenmaterials oder dem Herstellungsprozess des EU-Düngeprodukts ergibt, kann unter Verantwortung des Herstellers bei dem Konformitätsbewertungsverfahren von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z.B. durch Tests) ausgegangen werden."

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Anhang II

In Anhang III Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 werden die folgenden Nummern 7c und 7d eingefügt:

"7c. Enthält ein EU-Düngeprodukt verarbeitete Gülle nach Anhang II Teil II CMC 10, werden Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak aus der Anwendung des Produkts auf die Luftqualität und die Aufforderung an die Anwender, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, auf dem Etikett angebracht.
Enthält ein EU-Düngeprodukt verarbeitete Gülle nach Anhang II Teil II CMC 10, wird der folgende oder ein ähnlicher Warnhinweis auf dem Etikett angebracht: "Dieses Produkt kann Aminopyralid oder Clopyralid enthalten und darf nicht für die Erzeugung von Pflanzen, die für diese Stoffe anfällig sind, verwendet werden, wie Bohnen, Klee, Linsen, Erbsen, Salat, Sonnenblumen und Tomaten. Dieses Produkt muss so verwendet werden, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandhöchstgehalte für Lebens- oder Futtermittel nicht überschritten werden." Ein solcher Warnhinweis ist nicht erforderlich für EU-Düngeprodukte, die verarbeitete Gülle mit höchstens 50 μg Aminopyralid oder Clopyralid/kg Trockenmasse enthalten.

7d. Enthält ein EU-Düngeprodukt ein Komponentenmaterial aus Gülle, wird der auf Gülle zurückgehende Gesamtstickstoffgehalt angegeben."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE