Verordnung (EU) 2024/1739 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. L 2024/1739 vom 24.06.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.
(2) Am 24. Juni 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1738 3 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1738 wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer benannten zwischengeschalteten Bank an ihrem Transfer eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unter Verwendung von Konten bei nicht benannten Kreditinstituten oder anderen Finanzinstituten erfolgt. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1738 wird auch eine Ausnahmeregelung eingeführt, welche die die Freigabe von Geldern ermöglicht, die aufgrund der Beteiligung einer in der Liste aufgeführten emittierenden Bank eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt.
(3) Es sollte klargestellt werden, dass der Schutz vor Haftung, der Wirtschaftsteilnehmern aus der Union gewährt wird, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen würden, nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Wirtschaftsteilnehmern aus der Union die Sorgfaltspflichten nicht angemessen erfüllt haben. Es ist angezeigt, öffentlich zugängliche oder ohne Weiteres zugängliche Informationen bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten gebührend zu berücksichtigen. Daher kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer aus der Union beispielsweise nicht auf einen solchen Schutz berufen, wenn ihm vorgeworfen wird, gegen die einschlägigen restriktiven Maßnahmen verstoßen zu haben, weil er es versäumt hat, einfache Kontrollen oder Überprüfungen durchzuführen.
(4) Um eine Angleichung an die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-72/11 zu gewährleisten, sollte die Bestimmung zum Verbot von Umgehungen geändert werden, um klarzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf das Wissen und Wollen nicht nur dann erfüllt sind, wenn eine Person absichtlich eine Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, sondern auch dann, wenn eine Person, die an einer Aktivität beteiligt ist, die die Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, es für möglich hält, dass eine solche Beteiligung diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf nimmt.
(5) Es ist angezeigt, eine Bestimmung einzuführen, die es Staatsangehörigen und Unternehmen der Mitgliedstaaten ermöglicht, von russischen Personen und Organisationen, die ihnen Schaden zugefügt haben, Schadensersatz zu erhalten. Dies beinhaltet Schäden, die den Unternehmen, die in ihrem Eigentum stehen oder die sie kontrollieren, im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen bzw. deren Erfüllung von den mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen betroffen war, entstanden sind, sofern der betreffende Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder das betroffene Unternehmen keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen beispielsweise gemäß dem einschlägigen bilateralen Investitionsabkommen hat. Solcher Schadensersatz kann vor den Gerichten der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten über die gerichtliche Zuständigkeit und die Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen, einschließlich derjenigen über mögliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, geltend gemacht werden.
(6) Um die Sichtbarkeit der Durchsetzungsmaßnahmen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die restriktiven Maßnahmen verhängt wurden, melden.
(7) Wenn eine natürliche oder juristische Person freiwillig, vollständig und rechtzeitig einen Verstoß gegen die restriktiven Maßnahmen offenlegt, sollten die zuständigen nationalen Behörden diese Selbstanzeige bei der Verhängung von Sanktionen gegebenenfalls im Einklang mit den nationalem Verwaltungsrecht oder mit sonstigem einschlägigen nationalem Recht oder sonstigen einschlägigen nationalen Vorschriften gegebenenfalls gebührend berücksichtigen können. Die Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, und die darin enthaltenen Anforderungen in Bezug auf mildernde Umstände sind anwendbar.
(8) Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, Frieden zu wahren, die internationale Sicherheit zu stärken und die internationale Zusammenarbeit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu fördern, und insbesondere auf die mit dem Beschluss 2014/145/GASP verfolgten Ziele sollte sichergestellt werden, dass die Dokumente des Rates, der Kommission und des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") in Bezug auf die Durchsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegten restriktiven Maßnahmen oder in Bezug auf die Verhinderung von Verstößen gegen diese Maßnahmen bzw. von Umgehungen dieser Maßnahmen dem Berufsgeheimnis unterliegen und den Schutz genießen, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird, da in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen dazu genutzt werden könnten, die Durchsetzung der genannten Maßnahmen zu umgehen oder ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen, da die betreffenden Personen und Organisationen so handeln könnten, dass deren Durchsetzung verhindert wird. Dieser Schutz sollte auch für gemeinsame Vorschläge des Hohen Vertreters und der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und für alle damit zusammenhängenden Vorbereitungsdokumente sichergestellt werden, da deren Offenlegung die Wirksamkeit der in dem Beschluss 2014/145/GASP und in jener Verordnung festgelegten Maßnahmen sowie die Ausarbeitung und Aushandlung auf der Basis künftiger Vorschläge beeinflussen könnte. Bestimmte in solchen Vorschlägen enthaltene Maßnahmen, die vom Rat aus verschiedenen Gründen nicht angenommen werden können, werden häufig vom Hohen Vertreter und der Kommission in spätere Vorschläge aufgenommen. Es ist wichtig, dieses Initiativrecht vor jeglichem Einfluss öffentlicher oder privater Interessen zu schützen, die darauf gerichtet sind, die Organe der Union und die Dienste der Union außerhalb organisierter Konsultationen dazu zu bewegen, eine Änderung vorzuschlagen, zu verabschieden, zu verändern oder sich darauf zu einigen. Ihre Offenlegung könnte die möglichen neuen Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten unwirksam machen, da ihre beabsichtigte Annahme bereits bekannt wäre. Daher sollte davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung dieser Dokumente der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.
(9) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(10) Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6b werden folgende Absätze eingefügt:
"(5h) Abweichend von Artikel 2 und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteter Bank fungierender in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung an dem Transfer dieser Gelder aus der Russischen Föderation in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer dieser Gelder
Dieser Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.
(5i) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung veranlassten Geldtransfers aus der Russischen Föderation in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung
Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.
Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz sowie natürliche Personen im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz dürfen Begünstigte eines Transfers gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes sein.
Je Antragsteller kann eine Genehmigung erteilt werden.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von einer Woche nach deren Erteilung."
2. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und indem dies billigend in Kauf genommen wird."
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 11a
Jede in Artikel 17 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, einzufordern, die ihr infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat."
4. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Verstöße, Vollzugsprobleme, für Verstöße gegen diese Verordnung verhängte Sanktionen sowie Urteile nationaler Gerichte,"
5. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können die Selbstanzeige von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen."
6. Artikel 16a erhält folgende Fassung:
"Artikel 16a
(1) Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(2) Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") befinden, um die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt für die gemeinsamen Vorschläge des Hohen Vertreters und der Kommission zur Änderung dieser Verordnung und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.
Es ist davon auszugehen, dass die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde."
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2024.
2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).
3) Beschluss (GASP) 2024/1738 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/1738, 24.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1738/oj).
4) Richtlinie 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226 vom 29.04.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj).
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