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Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung des detaillierten Inhalts der Leitlinie für vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1773 vom 25.06.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 10 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach dem mit der Verordnung (EU) 2022/2554 geschaffenen Rahmen für die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor müssen Finanzunternehmen bestimmte Schlüsselprinzipien für das Management des IKT-Drittparteienrisikos festlegen, die insbesondere dann wichtig sind, wenn Finanzunternehmen zur Unterstützung ihrer kritischen oder wichtigen Funktionen auf IKT-Drittdienstleister zurückgreifen.
(2) Finanzunternehmen müssen im Rahmen ihres IKT-Risikomanagementrahmens eine Strategie für das IKT-Drittparteienrisiko annehmen und regelmäßig überprüfen. Nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 muss diese Strategie eine Leitlinie für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen umfassen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden. Sie gilt auf individueller und gegebenenfalls teilkonsolidierter und konsolidierter Basis.
(3) Finanzunternehmen unterscheiden sich in ihrer Größe, Struktur und internen Organisation sowie in der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten und Geschäfte erheblich voneinander. Es ist notwendig, dieser Vielfalt Rechnung zu tragen und bei der Ausarbeitung der Leitlinie für vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden (im Folgenden "Leitlinie"), bestimmte grundlegende regulatorische Anforderungen einzuführen, die für alle Finanzunternehmen angemessen sind, und sicherzustellen, dass diese Anforderungen in einer verhältnismäßigen Weise angewandt werden.
(4) Gehören Finanzunternehmen einer Gruppe an, so sollte das Mutterunternehmen, das für die Erstellung des konsolidierten oder teilkonsolidierten Abschlusses für die Gruppe verantwortlich zeichnet, sicherstellen, dass die Leitlinie innerhalb der Gruppe auf konsistente und kohärente Weise angewandt wird.
(5) Bei der Anwendung der Leitlinie sollten gruppeninterne IKT-Dienstleister, einschließlich solcher, die sich im vollständigen oder gemeinsamen Besitz von Finanzunternehmen innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems befinden, als IKT-Drittdienstleister betrachtet werden. Wenngleich die von gruppeninternen IKT-Dienstleistern ausgehenden Risiken möglicherweise anderer Art sind, gelten für sie dieselben Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2022/2554. Werden die Dienstleistungen über eine Kette von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt, so sollte die Leitlinie entsprechend auch für Unterauftragnehmer gelten, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon für IKT-Drittdienstleister erbringen.
(6) Das übergeordnete Prinzip, wonach die Verantwortung für das Management des IKT-Risikos eines Finanzunternehmens letztlich beim Leitungsorgan liegt, gilt auch bei der Nutzung von IKT-Drittdienstleistern. Diese Verantwortung sollte sich weiter im kontinuierlichen Engagement des Leitungsorgans bei der Kontrolle und Überwachung des IKT-Risikomanagements niederschlagen, einschließlich bei der Annahme und mindestens jährlichen Überprüfung der Leitlinie.
(7) Um eine angemessene Berichterstattung an das Leitungsorgan zu gewährleisten, sollten in der Leitlinie die internen Zuständigkeiten für die Genehmigung, das Management, die Kontrolle und die Dokumentation vertraglicher Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden (im Folgenden "vertragliche Vereinbarungen"), einschließlich der IKT-Dienstleistungen, die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 erbracht werden, eindeutig spezifiziert und ermittelt werden.
(8) Damit allen möglichen Risiken, die bei der Vergabe von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen entstehen können, Rechnung getragen wird, sollte die Leitlinie die einzelnen Schritte in jeder Hauptphase des Lebenszyklus vertraglicher Vereinbarungen mit Drittdienstleistern nachzeichnen.
(9) Um die ermittelten Risiken zu mindern, sollte in der Leitlinie spezifiziert werden, wie vertragliche Vereinbarungen zu planen sind, einschließlich der Risikobewertung, des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und des Genehmigungsverfahrens für neue oder wesentliche Änderungen dieser vertraglichen Vereinbarungen. Um die Risiken zu managen, die vor dem Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem IKT-Drittdienstleister entstehen könnten, sollte die Leitlinie ein geeignetes und verhältnismäßiges Verfahren für die Auswahl und die Bewertung der Eignung künftiger IKT-Drittdienstleister enthalten und vorschreiben, dass das Finanzunternehmen eine nicht erschöpfende Liste von Elementen zu berücksichtigen hat, die bei einem IKT-Drittdienstleister gegeben sein müssen. In der Liste sollten insbesondere auch Elemente enthalten sein, die die geschäftliche Reputation der Dienstleister, ihre finanziellen, personellen und technischen Ressourcen, ihre Informationssicherheit, ihre Organisationsstruktur, einschließlich Risikomanagement, und ihre internen Kontrollen betreffen.
(10) Um bei der Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen durch IKT-Drittdienstleister ein solides Risikomanagement zu gewährleisten, sollte die Leitlinie Informationen über die Implementierung, die Überwachung und das Management der vertraglichen Vereinbarungen, gegebenenfalls auch auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene, enthalten. Dazu gehören auch Anforderungen hinsichtlich der Vertragsklauseln über gegenseitige Verpflichtungen der Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister, die schriftlich niedergelegt werden sollten. Um eine effiziente Beaufsichtigung zu gewährleisten und die Resilienz im Falle von Änderungen des Geschäftsmodells oder -umfelds zu fördern, sollten in der Leitlinie die Rechte der Finanzunternehmen oder der beauftragten Dritten und der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Inspektionen und dem Zugang zu Informationen gewährleistet und die Ausstiegsstrategien und Beendigungsverfahren genauer festgelegt werden.
(11) Soweit personenbezogene Daten von IKT-Drittdienstleistern verarbeitet werden, lassen die Leitlinie und etwaige vertragliche Vereinbarungen die Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unberührt und sollten diese ergänzen, z.B. durch einen schriftlichen Vertrag, in dem beschrieben wird, wie personenbezogene Daten zu verarbeiten sind, um die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, und in dem alle anderen nach dieser Verordnung erforderlichen Elemente festgelegt werden.
(12) Der in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannte Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem die vorliegende Verordnung beruht, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(13) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angehört und hat am 24. Januar 2024 eine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gesamtrisikoprofil und -komplexität
In der Leitlinie für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden (im Folgenden "Leitlinie"), werden die Größe und das Gesamtrisikoprofil des Finanzunternehmens sowie die Art und der Umfang seiner Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte und die Elemente berücksichtigt, durch die sich deren Komplexität erhöht oder verringert, einschließlich der Elemente, die Folgendes betreffen:
Artikel 2 Anwendung auf eine Gruppe
Findet diese Verordnung auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis Anwendung, so gewährleistet das Mutterunternehmen, das für die Erstellung des konsolidierten oder teilkonsolidierten Abschlusses für die Gruppe verantwortlich zeichnet, dass die Leitlinie in allen Finanzunternehmen, die Teil der Gruppe sind, konsistent umgesetzt wird und für die wirksame Anwendung dieser Verordnung auf allen relevanten Ebenen der Gruppe angemessen ist.
Artikel 3 Governance-Regelungen
(1) Das Leitungsorgan überprüft die Leitlinie mindestens einmal jährlich und aktualisiert sie erforderlichenfalls. Die an der Leitlinie vorgenommenen Änderungen werden zeitnah und sobald dies im Rahmen der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen möglich ist umgesetzt. Das Finanzunternehmen dokumentiert den geplanten zeitlichen Ablauf der Umsetzung.
(2) In der Leitlinie wird eine Methode festgelegt, mit der bestimmt wird, welche IKT-Dienstleistungen kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, oder es wird auf eine solche Methode verwiesen. In der Leitlinie ist auch anzugeben, wann eine solche Bewertung vorgenommen und überprüft werden soll.
(3) In der Leitlinie werden die internen Zuständigkeiten für die Genehmigung, das Management, die Kontrolle und die Dokumentation einschlägiger vertraglicher Vereinbarungen eindeutig zugewiesen, und es wird sichergestellt, dass innerhalb des Finanzunternehmens angemessene Fähigkeiten, Erfahrung und Kenntnisse aufrechterhalten werden, damit die einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich der im Rahmen dieser Vereinbarungen erbrachten IKT-Dienstleistungen, wirksam überwacht werden können.
(4) Unbeschadet der letztlichen Verantwortung des Finanzunternehmens für die wirksame Beaufsichtigung der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen wird in der Leitlinie vorgeschrieben, dass der IKT-Drittdienstleister laut der Bewertung über ausreichende Ressourcen verfügen muss, um sicherzustellen, dass das Finanzunternehmen alle seine rechtlichen und regulatorischen Anforderungen hinsichtlich der zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen bereitgestellten IKT-Dienstleistungen erfüllt.
(5) In der Leitlinie wird eindeutig angegeben, bei welcher Funktion oder bei welchem Mitglied der Geschäftsleitung die Zuständigkeit für die Überwachung der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen liegt. In der Leitlinie wird festgelegt, wie diese Funktion oder dieses Mitglied der Geschäftsleitung mit den Kontrollfunktionen zusammenarbeitet, es sei denn, die Funktion oder das Mitglied ist Teil der Kontrollfunktionen, und es werden die Berichtspflichten gegenüber dem Leitungsorgan festgelegt, einschließlich der Art der zu meldenden Informationen und der vorzulegenden Dokumentation. Darüber hinaus wird festgelegt, wie häufig diese Berichterstattung erfolgt.
(6) Die Leitlinie gewährleistet, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit Folgendem im Einklang stehen:
(7) In der Leitlinie ist vorzusehen, dass IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden, einer unabhängigen Überprüfung unterzogen und in den Auditplan aufgenommen werden.
(8) In der Leitlinie ist ausdrücklich festzulegen, dass die vertraglichen Vereinbarungen
Artikel 4 Hauptphasen des Lebenszyklus mit Blick auf die Annahme und Nutzung vertraglicher Vereinbarungen
In der Leitlinie werden für jede Hauptphase des Lebenszyklus der vertraglichen Vereinbarung die Anforderungen, einschließlich der Regelungen, Zuständigkeiten und Prozesse, festgelegt, die mindestens Folgendes abdecken:
Artikel 5 Ex-ante-Risikobewertung
(1) Nach der Leitlinie muss vor Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung der Geschäftsbedarf des Finanzunternehmens bestimmt werden.
(2) In der Leitlinie ist vorzusehen, dass auf Ebene des Finanzunternehmens und gegebenenfalls auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene eine Risikobewertung durchzuführen ist, bevor eine vertragliche Vereinbarung geschlossen wird.
Bei der Risikobewertung werden alle einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie die geltenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union berücksichtigt. In der Leitlinie werden insbesondere die Auswirkungen der Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen durch IKT-Drittdienstleister auf das Finanzunternehmen sowie alle Risiken berücksichtigt, die mit der Bereitstellung dieser IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen durch IKT-Drittdienstleister verbunden sind, darunter
Artikel 6 Sorgfaltspflicht
(1) In der Leitlinie wird ein angemessenes und verhältnismäßiges Verfahren für die Auswahl und Bewertung der künftigen IKT-Drittdienstleister festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich bei dem IKT-Drittdienstleister um einen gruppeninternen IKT-Dienstleister handelt, und verlangt wird, dass das Finanzunternehmen vor Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung bewertet, ob der IKT-Drittdienstleister
(2) In der Leitlinie wird festgelegt, welches Maß an Sicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit des Risikomanagementrahmens von IKT-Drittdienstleistern für IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von einem IKT-Drittdienstleister bereitgestellt werden sollen, gegeben sein muss. In der Leitlinie ist vorzusehen, dass im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bewertet wird, ob Maßnahmen zur Risikominderung und zur Geschäftsfortführung bestehen und wie deren Funktionsfähigkeit innerhalb des IKT-Drittdienstleisters sichergestellt wird.
(3) In der Leitlinie wird das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festgelegt, anhand dessen die künftigen IKT-Drittdienstleister ausgewählt und bewertet werden, und es wird angegeben, welche der folgenden Elemente mit Blick auf das erforderliche Maß an Sicherheit für die Leistungsfähigkeit des IKT-Drittdienstleisters zu berücksichtigen sind:
(4) Die Finanzunternehmen gewährleisten unter Berücksichtigung der in Absatz 3 Buchstaben a bis e aufgeführten Elemente ein angemessenes Maß an Sicherheit für die Leistungsfähigkeit des IKT-Drittdienstleisters. Gegebenenfalls ist mehr als eines der unter diesen Buchstaben aufgeführten Elemente zu berücksichtigen.
Artikel 7 Interessenkonflikte
(1) In der Leitlinie werden geeignete Maßnahmen festgelegt, die vor Abschluss einschlägiger vertraglicher Vereinbarungen zu ergreifen sind, um die sich aus der Nutzung von IKT-Drittdienstleistern ergebenden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden und zu managen, und es wird eine kontinuierliche Überwachung solcher Interessenkonflikte vorgesehen.
(2) Werden IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von gruppeninternen IKT-Dienstleistern bereitgestellt, so wird in der Leitlinie festgelegt, dass Entscheidungen über die Bedingungen für diese IKT-Dienstleistungen, einschließlich der finanziellen Bedingungen, objektiv getroffen werden müssen.
Artikel 8 Vertragsklauseln
(1) In der Leitlinie wird festgelegt, dass die einschlägige vertragliche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist und alle in Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Elemente enthalten muss. Die Leitlinie umfasst auch Elemente mit Blick auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Anforderungen sowie gegebenenfalls andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.
(2) In der Leitlinie ist festzulegen, dass die einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen das Recht des Finanzunternehmens auf Zugang zu Informationen, auf die Durchführung von Inspektionen und Audits sowie auf die Durchführung von IKT-Tests vorsehen müssen. In der Leitlinie ist vorzusehen, dass das Finanzunternehmen zu diesen Zwecken - unbeschadet seiner letztlichen Verantwortung - auf folgende Methoden zurückgreifen muss:
(3) Das Finanzunternehmen darf sich längerfristig nicht nur auf die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Zertifizierungen oder die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Auditberichte verlassen. Nach der Leitlinie ist die Anwendung der in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Methoden nur dann gestattet, wenn das Finanzunternehmen
(4) Die Leitlinie stellt sicher, dass wesentliche Änderungen der vertraglichen Vereinbarung in einem schriftlichen Dokument förmlich festgehalten werden, das von allen Parteien datiert und unterzeichnet wird und in dem das Verfahren zur Verlängerung der vertraglichen Vereinbarungen festgelegt ist.
Artikel 9 Überwachung der vertraglichen Vereinbarungen
(1) In der Leitlinie ist vorzusehen, dass in den vertraglichen Vereinbarungen die Maßnahmen und Schlüsselindikatoren festgelegt werden, anhand deren die Leistungsfähigkeit der IKT-Drittdienstleister kontinuierlich überwacht wird, einschließlich Maßnahmen, die dazu dienen, die Einhaltung der Anforderungen für die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität von Daten und Informationen und die Einhaltung der einschlägigen Strategien und Verfahren des Finanzunternehmens durch die IKT-Drittdienstleister zu überwachen. Darüber hinaus sind in der Leitlinie Maßnahmen zu spezifizieren, die Anwendung finden, wenn Dienstleistungsvereinbarungen nicht eingehalten werden, und gegebenenfalls Vertragsstrafen umfassen.
(2) In der Leitlinie wird festgelegt, wie das Finanzunternehmen bewertet, ob die IKT-Drittdienstleister, die für die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen in Anspruch genommen werden, angemessene Leistungs- und Qualitätsstandards im Einklang mit der vertraglichen Vereinbarung und den Strategien des Finanzunternehmens einhalten. Die Leitlinie muss insbesondere gewährleisten, dass
(3) In der Leitlinie wird festgelegt, dass die Bewertung nach Absatz 2 zu dokumentieren ist und ihre Ergebnisse verwendet werden müssen, um die Risikobewertung des Finanzunternehmens im Sinne von Artikel 6 zu aktualisieren.
(4) In der Leitlinie werden die geeigneten Maßnahmen festgelegt, die das Finanzunternehmen ergreifen muss, wenn es Mängel beim IKT-Drittdienstleister, einschließlich IKT-bezogener Vorfälle und operationaler oder sicherheitsbezogener Vorfälle im Zusammenhang mit Zahlungen, bei der Erbringung der IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder bei der Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen oder rechtlicher Anforderungen feststellt. Ferner wird darin festgelegt, wie die Umsetzung solcher Maßnahmen zu überwachen ist, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens wirksam eingehalten werden, wobei zu berücksichtigen ist, wie wesentlich die Mängel sind.
Artikel 10 Ausstieg aus und Beendigung von vertraglichen Vereinbarungen
Die Leitlinie enthält Anforderungen an einen dokumentierten Ausstiegsplan für jede vertragliche Vereinbarung sowie Anforderungen, die die regelmäßigen Überprüfungen und Tests des dokumentierten Ausstiegsplans betreffen. Bei der Festlegung des Ausstiegsplans ist Folgendes zu berücksichtigen:
Der Ausstiegsplan muss realistisch und durchführbar sein, auf plausiblen Szenarien und vernünftigen Annahmen beruhen und einen Durchführungszeitplan enthalten, der mit den in den vertraglichen Vereinbarungen festgelegten Ausstiegs- und Beendigungsbedingungen vereinbar ist.
Artikel 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2024
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
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