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Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Tools, Methoden, Prozesse und Richtlinien für das IKT-Risikomanagement und des vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1774 vom 25.06.2024, ber. L 2025/90420)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 1, insbesondere auf Artikel 15 Unterabsatz 4 und Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2022/2554 gilt für ein breites Spektrum von Finanzunternehmen, die sich in Bezug auf Größe, Struktur, interne Organisation sowie Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten unterscheiden und daher mehr oder weniger Komplexitäts- oder Risikoelemente aufweisen. Um sicherzustellen, dass dieser Vielfalt gebührend Rechnung getragen wird, sollten sämtliche Anforderungen in Bezug auf Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für IKT-Sicherheit sowie einen vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen in einem angemessenen Verhältnis zu Größe, Struktur, interner Organisation, Art und Komplexität dieser Finanzunternehmen und den damit verbundenen Risiken stehen.
(2) Aus dem gleichen Grund sollten Finanzunternehmen, die der Verordnung (EU) 2022/2554 unterliegen, bei der Erfüllung der Anforderungen an Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für die IKT-Sicherheit sowie bei einem vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen über eine gewisse Flexibilität verfügen. Deshalb sollten Finanzunternehmen zur Erfüllung von Dokumentationsanforderungen, die sich aus diesen Anforderungen ergeben, sämtliche Unterlagen, über die sie bereits verfügen, verwenden dürfen. Die Entwicklung, Dokumentation und Umsetzung spezifischer Richtlinien für die IKT-Sicherheit sollte nur für bestimmte wesentliche Elemente verlangt werden, wobei auch die führenden Branchenpraktiken und -normen berücksichtigt werden sollten. Um spezifische technische Aspekte der Umsetzung abzudecken, müssen entsprechende Verfahren der IKT-Sicherheit entwickelt, dokumentiert und umgesetzt werden, unter anderem für das Kapazitäts- und Leistungsmanagement, den Umgang mit Schwachstellen und das Patch-Management, die Daten- und Systemsicherheit sowie die Protokollierung.
(3) Um die ordnungsgemäße Umsetzung der in Titel II Kapitel I genannten Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für die IKT-Sicherheit im Zeitverlauf zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Finanzunternehmen alle Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der IKT-Sicherheit korrekt zuweisen und aufrechterhalten und dass sie festlegen, welche Folgen die Nichteinhaltung von Richtlinien oder Verfahren der IKT-Sicherheit hat.
(4) Um das Risiko von Interessenkonflikten zu begrenzen, sollten Finanzunternehmen bei der Zuweisung von IKT-Aufgaben und -Zuständigkeiten für Aufgabentrennung sorgen.
(5) Um Flexibilität zu gewährleisten und den Kontrollrahmen der Finanzunternehmen zu vereinfachen, sollten diese nicht verpflichtet sein, spezifische Bestimmungen über die Folgen der Nichteinhaltung der in Titel II Kapitel I genannten Richtlinien, Verfahren und Protokolle für die IKT-Sicherheit auszuarbeiten, wenn solche Bestimmungen bereits im Rahmen einer anderen solchen Richtlinie oder eines anderen solchen Verfahrens festgelegt sind.
(6) In einem dynamischen Umfeld, in dem ständig neue IKT-Risiken entstehen, ist es wichtig, dass Finanzunternehmen sich bei der Entwicklung von Richtlinien für die IKT-Sicherheit auf führende Verfahren und gegebenenfalls Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 stützen. Dies sollte es den in Titel II genannten Finanzunternehmen ermöglichen, in einer sich wandelnden Landschaft gut informiert und vorbereitet zu sein.
(7) Zur Gewährleistung der digitalen operationalen Resilienz sollten in Titel II genannte Finanzunternehmen im Rahmen ihrer Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für die IKT-Sicherheit eine Richtlinie für das Management von IKT-Assets, Verfahren für das Kapazitäts- und Leistungsmanagement sowie Richtlinien und Verfahren für IKT-Tätigkeiten entwickeln und umsetzen. Diese Richtlinien und Verfahren sind notwendig, um die Überwachung des Status von IKT-Assets während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten, damit sie wirksam genutzt und gepflegt werden (Management von IKT-Assets). Diese Richtlinien und Verfahren sollten zudem eine Optimierung der IKT-Systeme gewährleisten und sicherstellen, dass die Leistung und die Kapazitäten der IKT-Systeme den für Betriebs- und Informationssicherheit formulierten Zielen gerecht werden (Kapazitäts- und Leistungsmanagement). Schließlich sollten diese Richtlinien und Verfahren gewährleisten, dass das laufende Management und der laufende Betrieb der IKT-Systeme (IKT-Tätigkeiten) wirksam und reibungslos vonstattengehen, und so das Risiko eines Verlusts der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten minimieren. Diese Richtlinien und Verfahren sind somit erforderlich, um die Sicherheit der Netzwerke zu gewährleisten, angemessene Schutzvorkehrungen gegen Eindringen und Datenmissbrauch zu bieten und die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten zu wahren.
(8) Um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Risiken bei IKT-Altsystemem zu gewährleisten, sollten Finanzunternehmen Fristen für die Bereitstellung von IKT-Unterstützungsdiensten durch Dritte erfassen und überwachen. Angesichts der potenziellen Auswirkungen eines Verlusts der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten sollten sich Finanzunternehmen bei der Erfassung und Überwachung dieser Fristen auf IKT-Assets oder -Systeme konzentrieren, die für den Geschäftsbetrieb von kritischer Bedeutung sind.
(9) Kryptografische Kontrollen können die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten. In Titel II genannte Finanzunternehmen sollten daher solche Kontrollen auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes festlegen und durchführen. Zu diesem Zweck sollten Finanzunternehmen in einem zweistufigen Prozess Daten einstufen und IKT-Risiken umfassend bewerten und im Anschluss daran betreffende Daten, die gespeichert sind oder übermittelt werden, und erforderlichenfalls auch solche, die gerade verwendet werden, entsprechend verschlüsseln. Angesichts der Komplexität der Verschlüsselung in Verwendung befindlicher Daten sollten die in Titel II dieser Verordnung genannten Finanzunternehmen solche Daten nur verschlüsseln, wenn dies angesichts der Ergebnisse der IKT-Risikobewertung angemessen ist. Wenn die Verschlüsselung in Verwendung befindlicher Daten nicht möglich oder zu komplex ist, sollten in Titel II genannte Finanzunternehmen in der Lage sein, die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der betreffenden Daten durch andere Maßnahmen für IKT-Sicherheit zu schützen. Vor dem Hintergrund der raschen technologischen Entwicklung im Bereich der Kryptografie sollten in Titel II genannte Finanzunternehmen über Entwicklungen in der Kryptoanalyse auf dem Laufenden bleiben und führende Praktiken und Normen berücksichtigen. In Titel II genannte Finanzunternehmen sollten daher einen flexiblen Ansatz verfolgen, der auf Risikominderung und -überwachung beruht, sodass sie vor dem Hintergrund der Dynamik kryptografischer Bedrohungen in der Lage sind, solche Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen aufgrund der Fortschritte im Bereich der Quantentechnologie, zu bewältigen.
(10) Die Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für IKT-Sicherheit und -Betrieb sind von wesentlicher Bedeutung für die Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten. Ein zentraler Aspekt ist dabei die strikte Trennung der IKT-Produktionsumgebungen von Entwicklungs-, Test- und anderen Nicht-Produktionsumgebungen. Diese Trennung ist eine wichtige IKT-Sicherheitsmaßnahme gegen einen unbeabsichtigten und unbefugten Zugriff auf Daten und die Änderung und Löschung von Daten in der Produktionsumgebung, die zu größeren Störungen der Geschäftstätigkeit der in Titel II genannten Finanzunternehmen führen können. Gleichwohl sollte es Finanzunternehmen angesichts der derzeitigen IKT-Entwicklungsverfahren im Ausnahmefall gestattet sein, auch in Produktionsumgebungen zu testen, sofern sie diese Tests begründen und die erforderliche Genehmigung erhalten.
(11) IKT-Landschaften, IKT-Schwachstellen und Cyberbedrohungen verändern sich ständig, sodass für die Ermittlung, Bewertung und Behebung von IKT-Schwachstellen ein proaktiver und umfassender Ansatz benötigt wird. Ohne einen solchen Ansatz drohen Finanzunternehmen, ihren Kunden, Nutzern und Gegenparteien erhebliche Risiken in Bezug auf ihre digitale operationale Resilienz, die Sicherheit ihrer Netzwerke und die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, die durch Richtlinien und Verfahren der IKT-Sicherheit geschützt werden sollen. Daher sollten in Titel II genannte Finanzunternehmen Schwachstellen in ihrem IKT-Umfeld ermitteln und beheben, und sowohl Finanzunternehmen als auch ihre IKT-Drittdienstleister sollten in einem Rahmen arbeiten, der einen kohärenten, transparenten und verantwortungsvollen Umgang mit Schwachstellen gewährleistet. Aus demselben Grund sollten Finanzunternehmen IKT-Schwachstellen mithilfe zuverlässiger Ressourcen und automatisierter Tools überwachen und prüfen, ob IKT-Drittdienstleister bei Schwachstellen bereitgestellter IKT-Dienste unverzüglich aktiv werden.
(12) Patch-Management sollte ein wesentlicher Bestandteil dieser IKT-Sicherheitsrichtlinien und -verfahren sein, die dazu dienen, durch Erprobung und Einführung in einer kontrollierten Umgebung festgestellte Schwachstellen zu beseitigen und Störungen durch die Installation von Patches zu verhindern.
(13) Um im Hinblick auf potenzielle Sicherheitsbedrohungen, die für das Finanzunternehmen und seine Interessenträger relevant sein könnten, eine zeitnahe und transparente Kommunikation zu gewährleisten, sollten Finanzunternehmen Verfahren für eine verantwortungsvolle Offenlegung von IKT-Schwachstellen gegenüber Kunden, Gegenparteien und der Öffentlichkeit festlegen. Bei der Festlegung dieser Verfahren sollten Finanzunternehmen verschiedene Faktoren berücksichtigen und zum Beispiel prüfen, wie schwerwiegend die Schwachstelle ist, wie sie sich auf die Interessenträger auswirken kann und wie schnell für Abhilfe oder eine Minderung der Auswirkungen gesorgt werden kann.
(14) Bei der Zuweisung von Zugangsrechten an Nutzer sollten in Titel II genannte Finanzunternehmen durch strenge Maßnahmen sicherstellen, dass eine eindeutige Identifizierung von Personen und Systemen, die auf die Informationen des Finanzunternehmens zugreifen, gewährleistet ist. Wird dies versäumt, so setzt sich das betreffende Finanzunternehmen dem Risiko von potenziell unbefugten Zugriffen, Datenschutzverletzungen und betrügerischen Aktivitäten und somit der Gefahr einer Beeinträchtigung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit sensibler Finanzdaten aus. Auch wenn die Verwendung von generischen oder gemeinsam genutzten Konten unter Umständen, die die Finanzunternehmen festlegen, ausnahmsweise zulässig sein sollte, sollten die Finanzunternehmen doch sicherstellen, dass Handlungen, die über diese Konten erfolgen, zurechenbar bleiben. Ist dies nicht der Fall, so bietet sich potenziellen böswilligen Nutzern die Möglichkeit, Ermittlungs- und Korrekturmaßnahmen zu behindern, was bei den Finanzunternehmen die Gefahr von unentdeckten böswilligen Handlungen oder von Sanktionen wegen Nichteinhaltung erhöhen würde.
(15) Angesichts der raschen Fortschritte in IKT-Umgebungen sollten die in Titel II genannten Finanzunternehmen robuste Richtlinien und Verfahren für das IKT-Projektmanagement implementieren, um die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. In diesen Richtlinien und Verfahren für das IKT-Projektmanagement sollte festgelegt werden, welche Elemente für den Erfolg von IKT-Projekten erforderlich sind, einschließlich Änderungen, Beschaffung, Wartung und Entwicklung der IKT-Systeme des Finanzunternehmens, wobei es keine Rolle spielt, welche Methodik das Finanzunternehmen für das IKT-Projektmanagement gewählt hat. Im Rahmen dieser Richtlinien und Verfahren sollten Finanzunternehmen bedarfsgerechte Testverfahren und -methoden einführen, ohne jedoch Abstriche an ihrem risikobasierten Ansatz und einem sicheren, zuverlässigen und resilienten IKT-Umfeld zu machen. Zur Gewährleistung einer sicheren Durchführung von IKT-Projekten sollten Finanzunternehmen sicherstellen, dass Mitarbeiter aus bestimmten Geschäftsbereichen oder Funktionen, in denen das entsprechende IKT-Projekt Wirkung zeigen wird, die erforderlichen Informationen und Fachkenntnisse bereitstellen können. Um eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten, sollten dem Leitungsorgan Berichte über IKT-Projekte und damit verbundene Risiken vorgelegt werden, insbesondere wenn diese Projekte kritische oder wichtige Funktionen betreffen. Finanzunternehmen sollten die Häufigkeit und die Einzelheiten der systematischen und laufenden Überprüfungen und Berichte auf Bedeutung und Umfang der betreffenden IKT-Projekte abstimmen.
(16) Softwarepakete, die in Titel II genannte Finanzunternehmen erwerben und entwickeln, müssen im Einklang mit den gesetzten Zielen für Betriebs- und Informationssicherheit wirksam und sicher in das bestehende IKT-Umfeld eingebunden werden. Finanzunternehmen sollten solche Softwarepakete daher gründlich bewerten. Zu diesem Zweck und zur Ermittlung von Schwachstellen und potenziellen Sicherheitslücken in den Softwarepaketen und den umfassenderen IKT-Systemen sollten Finanzunternehmen IKT-Sicherheitstests durchführen. Um die Integrität der Software zu bewerten und sicherzustellen, dass ihre Verwendung keine Risiken für die IKT-Sicherheit birgt, sollten Finanzunternehmen auch Quellcodes erworbener Software und nach Möglichkeit von IKT-Drittanbietern bereitgestellter proprietärer Software unter Verwendung statischer und dynamischer Testmethoden überprüfen.
(17) Änderungen bergen unabhängig von ihrem Umfang bestimmte inhärente Risiken, können erhebliche Risiken für den Verlust der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten mit sich bringen und somit zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen. Um Finanzunternehmen vor potenziellen IKT-Schwachstellen und damit verbundenen erheblichen Risiken zu schützen, wird ein strenges Überprüfungsverfahren benötigt, um festzustellen, ob Änderungen die erforderlichen IKT-Sicherheitsanforderungen erfüllen. Deshalb sollten sich die in Titel II genannten Finanzunternehmen solide Richtlinien und Verfahren für das IKT-Änderungsmanagement geben und diese als wesentliches Element ihrer Richtlinien und Verfahren für die IKT-Sicherheit behandeln. Um Objektivität und Wirksamkeit des IKT-Änderungsmanagements zu wahren, Interessenkonflikte zu vermeiden und eine objektive Bewertung von IKT-Änderungen sicherzustellen, müssen die für die Genehmigung dieser Änderungen zuständigen Funktionen von den Funktionen getrennt sein, die Änderungen anstoßen und umsetzen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Übergangs, einer kontrollierten Umsetzung von IKT-Änderungen und minimaler Störungen des Betriebs der IKT-Systeme sollten Finanzunternehmen Rollen und Zuständigkeiten eindeutig zuweisen, um sicherzustellen, dass IKT-Änderungen gut geplant und angemessen getestet werden und dass Qualität gewährleistet ist. Ferner sollten Finanzunternehmen Ausweichverfahren entwickeln und umsetzen, die gewährleisten, dass IKT-Systeme weiterhin wirksam funktionieren, und für ein Sicherheitsnetz sorgen. Finanzunternehmen sollten diese Ausweichverfahren eindeutig definieren und die entsprechenden Zuständigkeiten zuweisen, um eine rasche und wirksame Reaktion auf nicht erfolgreich verlaufene IKT-Änderungen zu gewährleisten.
(18) Mit Blick auf die Erkennung, Steuerung und Meldung IKT-bezogener Vorfälle sollten in Titel II genannte Finanzunternehmen eine Strategie für IKT-bezogene Vorfälle mit den Komponenten eines IKT-Vorfallmanagements festlegen. Zu diesem Zweck sollten Finanzunternehmen alle relevanten Kontakte inner- und außerhalb der Organisation ermitteln, die eine ordnungsgemäße Koordinierung und Durchführung der verschiedenen Phasen dieses Prozesses unterstützen können. Zur Verbesserung der Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und der Reaktion darauf und um bei diesen Vorfällen Trends zu ermitteln, die Finanzunternehmen wertvolle Informationen liefern können, um grundlegende Ursachen und Probleme wirksam auszumachen und anzugehen, sollten Finanzunternehmen IKT-bezogene Vorfälle und insbesondere solche, die sie unter anderem aufgrund ihres regelmäßigen Wiederauftretens für besonders wichtig halten, eingehend analysieren.
(19) Im Interesse einer frühzeitigen und wirksamen Aufdeckung von Anomalien sollten in Titel II genannte Finanzunternehmen unterschiedliche Informationsquellen erfassen, überwachen und analysieren und entsprechende Rollen und Zuständigkeiten zuweisen. Bei internen Informationsquellen sind Protokolle eine höchst relevante Quelle, doch sollten sich Finanzunternehmen nicht allein auf Protokolle verlassen. Stattdessen sollten sie umfassendere Informationen prüfen und auch Meldungen anderer interner Funktionen einbeziehen, die oft eine wertvolle Quelle relevanter Informationen sind. Aus dem gleichen Grund sollten Finanzunternehmen Informationen aus externen Quellen analysieren und überwachen, einschließlich der von IKT-Drittanbietern bereitgestellten Informationen über Vorfälle, die ihre Systeme und Netze betreffen, sowie anderer Informationsquellen, die Finanzunternehmen für relevant halten. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, findet das Datenschutzrecht der Union Anwendung. Die personenbezogenen Daten sollten auf das für die Erkennung des Vorfalls erforderliche Maß beschränkt sein.
(20) Zur Verbesserung der Erkennung IKT-bezogener Vorfälle sollten Finanzunternehmen diese Vorfälle dokumentieren. Um einerseits sicherzustellen, dass solche Nachweise ausreichend lang aufbewahrt werden, und andererseits einen übermäßigen Aufwand zu vermeiden, sollten Finanzunternehmen bei der Festlegung der Speicherfrist unter anderem die Kritikalität der betreffenden Daten und die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen an die Vorratsspeicherung berücksichtigen.
(21) Um sicherzustellen, dass IKT-bezogene Vorfälle zeitnah erkannt werden, sollten in Titel II genannte Finanzunternehmen sich nicht auf die Kriterien für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und die Reaktion darauf beschränken. Finanzunternehmen sollten jedes dieser Kriterien berücksichtigen, doch sollten die Auslösung der Verfahren für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und die Reaktion darauf nicht davon abhängen, dass die in den Kriterien beschriebenen Umstände gleichzeitig auftreten, und sollte die Bedeutung der betroffenen IKT-Dienste angemessen berücksichtigt werden.
(22) Bei der Entwicklung von IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien sollten in Titel II genannte Finanzunternehmen die wesentlichen Komponenten des IKT-Risikomanagements berücksichtigen, darunter Management- und Kommunikationsstrategien für IKT-bezogene Vorfälle, Prozesse für das IKT-Änderungsmanagement und mit IKT-Drittanbietern verbundene Risiken.
(23) Es muss festgelegt werden, welche Szenarien in Titel II genannte Finanzunternehmen bei der Umsetzung ihrer IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne und bei der Erprobung von IKT-Geschäftsfortführungsplänen berücksichtigen sollten. Diese Szenarien sollten den Finanzunternehmen als Ausgangspunkt für die Analyse von Relevanz und Plausibilität jedes Szenarios und der Notwendigkeit alternativer Szenarien dienen. Finanzunternehmen sollten sich auf Szenarien konzentrieren, in denen sich Investitionen in Resilienzmaßnahmen als besonders effizient und wirksam erweisen könnten. Durch Erprobung von Umstellungen von der primären IKT-Infrastruktur auf redundante Kapazitäten, Backups und redundante Systeme sollten die Finanzinstitute prüfen, ob diese Kapazitäten, Backups und Systeme während eines ausreichend langen Zeitraums wirksam funktionieren und sicherstellen, dass der normale Betrieb der primären IKT-Infrastruktur im Einklang mit den Wiederherstellungszielen wiederaufgenommen wird.
(24) Es werden Anforderungen bezüglich des operationellen Risikos benötigt, insbesondere Anforderungen an das IKT-Projekt- und Änderungsmanagement und die IKT-Geschäftsfortführung, die auf den Anforderungen aufbauen, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 3, (EU) Nr. 600/2014 4 und (EU) Nr. 909/2014 5 des Europäischen Parlaments und des Rates bereits für zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Handelsplätze gelten.
(25) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 müssen Finanzunternehmen ihren IKT-Risikomanagementrahmen überprüfen und ihrer zuständigen Behörde einen Bericht über diese Überprüfung vorlegen. Damit die zuständigen Behörden die in diesen Berichten enthaltenen Informationen einfach verarbeiten können und eine angemessene Übermittlung dieser Informationen gewährleistet ist, sollten Finanzunternehmen diese Berichte in einem durchsuchbaren elektronischen Format übermitteln.
(26) Bei den Anforderungen an Finanzunternehmen, die dem in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen unterliegen, sollte der Schwerpunkt auf den wesentlichen Bereichen und Elementen liegen, die angesichts des Umfangs, des Risikos, der Größe und der Komplexität der betreffenden Finanzunternehmen mindestens erforderlich sind, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten und Dienste dieser Finanzunternehmen zu gewährleisten. Diese Finanzunternehmen sollten über einen internen Governance- und Kontrollrahmen mit klar festgelegten Zuständigkeiten verfügen, der die Grundlage für einen wirksamen und soliden Rahmen für das Risikomanagement bietet. Zur Verringerung des administrativen und operativen Aufwands sollten diese Finanzunternehmen nur eine Richtlinie entwickeln und dokumentieren, nämlich eine Richtlinie für Informationssicherheit, in der die übergeordneten Grundsätze und Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten und der Dienste dieser Finanzunternehmen festgelegt sind.
(27) Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich auf den IKT-Risikomanagementrahmen und legen spezifische Elemente, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 für Finanzunternehmen gelten, sowie den vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen für die in Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Finanzunternehmen fest. Um die Kohärenz zwischen dem normalen und dem vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt anwendbar sind, ist es angezeigt, sie in einen einzigen Rechtsakt aufzunehmen.
(28) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörden) in Absprache mit der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) vorgelegt wurde.
(29) Der in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 genannte Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem die vorliegende Verordnung beruht, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(30) Soweit zur Erfüllung der in diesem Rechtsakt festgelegten Verpflichtungen die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, sollten die Verordnung (EU) 2016/679 9 und die Verordnung (EU) 2018/1725 10 des Europäischen Parlaments und des Rates uneingeschränkt Anwendung finden. Wenn beispielsweise personenbezogene Daten erhoben werden, um eine angemessene Erkennung von Vorfällen zu gewährleisten, sollte der Grundsatz der Datenminimierung eingehalten werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde zum Entwurf dieses Rechtsakts konsultiert
- hat folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Allgemeiner Grundsatz
Artikel 1 Gesamtrisikoprofil und -komplexität
Bei der Entwicklung und Implementierung der Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für IKT-Sicherheit nach Titel II und des vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens nach Titel III werden Größe und Gesamtrisikoprofil des Finanzunternehmens sowie die Art und der Umfang seiner Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte und die Elemente berücksichtigt, die deren Komplexität erhöhen oder verringern, darunter:
Titel II
Weitere Harmonisierung von Tools, Methoden, Prozessen und Richtlinien für IKT-Risikomanagement im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2554
Kapitel I
Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für IKT-Sicherheit
Artikel 2 Allgemeine Elemente der Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für IKT-Sicherheit
(1) Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass ihre IKT-Sicherheitsrichtlinien, die Informationssicherheit und die damit verbundenen Verfahren, Protokolle und Tools nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 in ihren IKT-Risikomanagementrahmen eingebettet sind. Die Finanzunternehmen legen Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für IKT-Sicherheit nach diesem Kapitel fest, die
(2) Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien
Artikel 3 IKT-Risikomanagement
Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren Richtlinien und Verfahren für das IKT-Risikomanagement, die alle folgenden Elemente umfassen:
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c stellt das dort genannte Verfahren sicher, dass
Abschnitt 3
Management von IKT-Assets
Artikel 4 Richtlinie für das Management von IKT-Assets
(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools eine Richtlinie für das Management von IKT-Assets.
(2) Die in Absatz 1 genannte Richtlinie für das Management von IKT-Assets enthält
Artikel 5 Verfahren für das Management von IKT-Assets
(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren ein Verfahren für das Management von IKT-Assets.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Verfahren für das Management von IKT-Assets werden die Kriterien festgelegt, nach denen die Bewertung der Kritikalität von Informationsassets und IKT-Assets, die Unternehmensfunktionen unterstützen, vorgenommen wird. Bei dieser Bewertung wird Folgendes berücksichtigt:
Abschnitt 4
Verschlüsselung und Kryptografie
Artikel 6 Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen
(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools eine Richtlinie für Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen.
(2) Die Finanzunternehmen konzipieren die in Absatz 1 genannte Richtlinie für Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen auf der Grundlage der Ergebnisse einer genehmigten Datenklassifizierung sowie der IKT-Risikobewertung. Diese Richtlinie enthält Vorschriften zu allen folgenden Aspekten:
Ist eine Verschlüsselung gerade verwendeter Daten nicht möglich, verarbeiten die Finanzunternehmen für die Zwecke von Buchstabe b gerade verwendete Daten in einer getrennten und geschützten Umgebung oder ergreifen gleichwertige Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der Daten zu gewährleisten.
(3) Die Finanzunternehmen nehmen in die in Absatz 1 genannte Richtlinie für Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen Kriterien für die Auswahl kryptografischer Techniken und Nutzungspraktiken auf, wobei führende Praktiken und Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sowie die Klassifizierung einschlägiger IKT-Assets gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 zu berücksichtigen sind. Finanzunternehmen, die nicht in der Lage sind, die führenden Praktiken oder Normen einzuhalten oder die zuverlässigsten Techniken anzuwenden, ergreifen Abhilfe- und Überwachungsmaßnahmen, die die Resilienz gegenüber Cyberbedrohungen gewährleisten.
(4) Die Finanzunternehmen nehmen in die in Absatz 1 genannte Richtlinie für Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen Bestimmungen auf, in denen geregelt ist, wie die kryptografische Technologie aufgrund von Entwicklungen im Bereich der Kryptoanalyse gegebenenfalls zu aktualisieren oder zu ändern ist. Mit solchen Aktualisierungen oder Änderungen wird sichergestellt, dass die kryptografische Technologie nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a gegen Cyberbedrohungen resilient bleibt. Finanzunternehmen, die nicht in der Lage sind, die kryptografische Technologie zu aktualisieren oder zu ändern, ergreifen Abhilfe- und Überwachungsmaßnahmen, die die Resilienz gegenüber Cyberbedrohungen sicherstellen.
(5) Die Finanzunternehmen nehmen in die in Absatz 1 genannte Richtlinie für Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen eine Anforderung auf, nach der die Annahme von Abhilfe- und Überwachungsmaßnahmen im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 aufzuzeichnen und zu begründen ist.
Artikel 7 Management kryptografischer Schlüssel
(1) Die Finanzunternehmen nehmen in die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d genannte Richtlinie für das Management kryptografischer Schlüssel Anforderungen auf, die für das Management kryptografischer Schlüssel über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg gelten, einschließlich mit Blick auf die Generierung, Erneuerung, Speicherung, Sicherung, Archivierung, den Abruf, die Übermittlung, Rücknahme, den Widerruf und die Vernichtung dieser kryptografischen Schlüssel.
(2) Die Finanzunternehmen ermitteln und implementieren Kontrollen, um kryptografische Schlüssel während ihres gesamten Lebenszyklus vor Verlust, unbefugtem Zugriff, Offenlegung und Änderung zu schützen. Die Finanzunternehmen konzipieren diese Kontrollen auf der Grundlage der Ergebnisse der genehmigten Datenklassifizierung und der IKT-Risikobewertung.
(3) Die Finanzunternehmen entwickeln und implementieren Methoden, um die kryptografischen Schlüssel im Verlustfall oder bei Beeinträchtigungen oder Beschädigungen dieser Schlüssel auszutauschen.
(4) Die Finanzunternehmen erstellen und führen für mindestens diejenigen IKT-Assets, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, ein Register aller Zertifikate und Zertifikatspeicher. Die Finanzunternehmen halten dieses Register auf dem neuesten Stand.
(5) Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass die Zertifikate vor Ablauf unverzüglich erneuert werden.
Abschnitt 5
IKT-Betriebssicherheit
Artikel 8 Richtlinien und Verfahren für IKT-Vorgänge
(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools Richtlinien und Verfahren für das Management der IKT-Vorgänge. In diesen Richtlinien und Verfahren wird festgelegt, wie Finanzunternehmen ihre IKT-Assets betreiben, überwachen, kontrollieren und wiederherstellen, einschließlich der Dokumentation der IKT-Vorgänge.
(2) Die in Absatz 1 genannten Richtlinien und Verfahren für IKT-Vorgänge enthalten alle folgenden Elemente:
Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer v werden bei der Trennung alle Komponenten der Umgebung berücksichtigt, einschließlich Konten, Daten oder Verbindungen, wie in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a festgelegt.
Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer vii ist in den in Absatz 1 genannten Richtlinien und Verfahren vorzusehen, dass die Fälle, in denen Tests in einer Produktionsumgebung durchgeführt werden, eindeutig zu identifizieren, zu begründen und zeitlich zu begrenzen sind und von der betreffenden Funktion im Einklang mit Artikel 16 Absatz 6 genehmigt werden. Die Finanzunternehmen stellen während der Entwicklungs- und Testtätigkeiten in der Produktionsumgebung die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität von IKT-Systemen und -Produktionsdaten sicher.
Artikel 9 Kapazitäts- und Leistungsmanagement
(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools Verfahren für das Kapazitäts- und Leistungsmanagement, die Folgendes betreffen:
(2) Durch die in Absatz 1 genannten Verfahren für das Kapazitäts- und Leistungsmanagement wird sichergestellt, dass die Finanzunternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Besonderheiten von IKT-Systemen mit langen oder komplexen Beschaffungs- oder Genehmigungsverfahren oder von ressourcenintensiven IKT-Systemen Rechnung zu tragen.
Artikel 10 Schwachstellen- und Patch-Management
(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools Verfahren für das Schwachstellen-Management.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren für das Schwachstellen-Management sorgen dafür, dass
Für die Zwecke von Buchstabe b führen die Finanzunternehmen die automatisierten Schwachstellenbewertungen und -scans für IKT-Assets bei IKT-Assets, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, mindestens einmal wöchentlich durch.
Für die Zwecke von Buchstabe c fordern die Finanzunternehmen IKT-Drittdienstleister auf, die einschlägigen Schwachstellen zu untersuchen, die Ursachen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Für die Zwecke von Buchstabe d überwachen die Finanzunternehmen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem IKT-Drittdienstleister, die aktuelle Version der Bibliotheken Dritter sowie mögliche Aktualisierungen. Was gebrauchsfertige (Standard-)IKT-Assets oder Komponenten von IKT-Assets betrifft, die für die Ausführung von IKT-Dienstleistungen erworben und verwendet werden, die keine kritischen oder wichtigen Funktionen unterstützen, wird die Nutzung von Bibliotheken Dritter, einschließlich Open-Source-Bibliotheken, von den Finanzunternehmen soweit wie möglich nachverfolgt.
Für die Zwecke von Buchstabe f berücksichtigen die Finanzunternehmen die Kritikalität der Schwachstelle, die im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegte Klassifizierung sowie das Risikoprofil der IKT-Assets, die von den ermittelten Schwachstellen betroffen sind.
(3) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools Verfahren für das Patch-Management.
(4) Die in Absatz 3 genannten Verfahren für das Patch-Management dienen dazu,
Artikel 11 Daten- und Systemsicherheit
(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools ein Verfahren für die Daten- und Systemsicherheit.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verfahren für die Daten- und Systemsicherheit umfasst alle folgenden Elemente im Zusammenhang mit der Daten- und IKT-Systemsicherheit im Einklang mit der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Klassifizierung:
Für die Zwecke von Buchstabe b werden im Rahmen der dort genannten sicheren Konfigurationsbasis die führenden Praktiken und geeigneten Techniken berücksichtigt, die in den Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegt sind.
Für die Zwecke von Buchstabe k berücksichtigen Finanzunternehmen Folgendes:
Artikel 12 Datenaufzeichnung
(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der Schutzvorkehrungen gegen Eindringen und Missbrauch von Daten Verfahren, Protokolle und Tools für die Datenaufzeichnung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren, Protokolle und Tools für die Datenaufzeichnung umfassen alle folgenden Elemente:
Für die Zwecke von Buchstabe a legen die Finanzunternehmen die Speicherfrist fest und tragen dabei den Geschäftszielen und den Zielen für die Informationssicherheit, dem Grund, weshalb das Ereignis aufgezeichnet wurde, und den Ergebnissen der IKT-Risikobewertung Rechnung.
Abschnitt 6
Netzwerksicherheit
Artikel 13 Management der Netzwerksicherheit
Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der Schutzvorkehrungen, die die Sicherheit der Netzwerke gegen Eindringen und Missbrauch von Daten gewährleisten, Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für das Management der Netzwerksicherheit, in denen alle folgenden Aspekte behandelt werden:
Für die Zwecke von Buchstabe h überprüfen die Finanzunternehmen regelmäßig die Firewall-Regeln und die Verbindungsfilter im Einklang mit der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Klassifizierung und dem Gesamtrisikoprofil der beteiligten IKT-Systeme. Bei IKT-Systemen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, überprüfen Finanzunternehmen mindestens alle sechs Monate, ob die bestehenden Firewall-Regeln und Verbindungsfilter angemessen sind.
Artikel 14 Sicherung von Informationen bei der Übermittlung
(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools zum Schutz von Informationen, die übermittelt werden. Die Finanzunternehmen gewährleisten insbesondere Folgendes:
(2) Die Finanzunternehmen konzipieren die Richtlinien, Protokolle und Tools zum Schutz von Informationen bei der Übermittlung nach Absatz 1 auf der Grundlage der Ergebnisse einer genehmigten Datenklassifizierung und der IKT-Risikobewertung.
Abschnitt 7
IKT-Projekt- und -Änderungsmanagement
Artikel 15 IKT-Projektmanagement
(1) Im Rahmen der Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten entwickeln, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen Richtlinien für das IKT-Projektmanagement.
(2) In den in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement werden die Elemente festgelegt, die ein wirksames Management der IKT-Projekte in Bezug auf die Beschaffung, die Wartung sowie gegebenenfalls die Entwicklung der IKT-Systeme des Finanzunternehmens gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement müssen alles Folgende beinhalten:
(4) Durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Fachkenntnisse aus dem Geschäftsbereich oder den geschäftlichen Funktionen, auf die sich das IKT-Projekt auswirkt, gewährleisten die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement die sichere Durchführung des Projekts.
(5) Der in Absatz 3 Buchstabe d genannten IKT-Projektrisikobewertung entsprechend müssen die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das IKT-Projektmanagement vorsehen, dass das Leitungsorgan wie folgt über die Einleitung von IKT-Projekten, die sich auf kritische oder wichtige Funktionen des Finanzunternehmens auswirken, deren Fortschritte und die damit verbundenen Risiken unterrichtet wird:
Artikel 16 Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen
(1) Im Rahmen der Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten entwickeln, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen Richtlinien für die Beschaffung, die Entwicklung und die Wartung von IKT-Systemen. Diese Richtlinien müssen
(2) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren für die Tests und die Genehmigung aller IKT-Systeme vor ihrer Nutzung und nach ihrer Wartung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v, vi und vii ein Verfahren für die Beschaffung, die Entwicklung und die Wartung von IKT-Systemen. Der Testumfang muss der Kritikalität der betreffenden Geschäftsprozesse und IKT-Assets angemessen sein. Die Tests müssen so ausgelegt sein, dass überprüft werden kann, ob neue IKT-Systeme ihrer geplanten Bestimmung angemessen sind, was auch die Qualität der intern entwickelten Software einschließt.
Zentrale Gegenparteien beziehen in die Ausgestaltung und Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Tests neben den in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen soweit relevant die folgenden Parteien ein:
Zentralverwahrer beziehen in die Ausgestaltung und Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Tests neben den in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen soweit relevant die folgenden Parteien ein:
(3) Im Rahmen des in Absatz 2 genannten Verfahrens sind Quellcodeprüfungen durchzuführen, die sowohl statische als auch dynamische Tests umfassen. Bei diesen Tests muss die Sicherheit internetexponierter Systeme und Anwendungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v, vi und vii getestet werden. Finanzunternehmen müssen
(4) Im Rahmen des in Absatz 2 genannten Verfahrens muss spätestens zur Integrationsphase die Sicherheit von Softwarepaketen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v, vi und vii getestet werden.
(5) Das in Absatz 2 genannte Verfahren muss Folgendes vorsehen:
(6) Abweichend von Absatz 5 kann das in Absatz 2 genannte Verfahren vorsehen, dass Produktionsdaten nur für bestimmte Testanlässe, für begrenzte Zeiträume und nach Genehmigung durch die betreffende Funktion sowie nach Meldung solcher Anlässe an die IKT-Risikomanagement-Funktion gespeichert werden.
(7) Das in Absatz 2 genannte Verfahren muss Kontrollen zum Schutz der Integrität des Quellcodes von IKT-Systemen vorsehen, die intern oder von einem IKT-Drittdienstleister entwickelt und dem Finanzunternehmen von einem IKT-Drittdienstleister geliefert werden.
(8) Das in Absatz 2 genannte Verfahren muss vorsehen, dass proprietäre Software und nach Möglichkeit der Quellcode, der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt wird oder aus Open-Source-Projekten stammt, vor ihrer Einführung in der Produktionsumgebung gemäß Absatz 3 analysiert und getestet werden.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für IKT-Systeme, die von nicht bei der IKT-Funktion angesiedelten Nutzern nach einem risikobasierten Ansatz entwickelt oder betrieben werden.
Artikel 17 IKT-Änderungsmanagement
(1) Im Rahmen der Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sehen die Finanzunternehmen in den in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Änderungsmanagementverfahren für alle Änderungen an Software, Hardware, Firmware-Komponenten, Systemen oder Sicherheitsparametern alles Folgende vor:
(2) Wenn zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer an ihren IKT-Systemen erhebliche Änderungen vorgenommen haben, unterziehen sie diese strengen Tests unter Simulation von Stressbedingungen.
Zentrale Gegenparteien beziehen in die Ausgestaltung und Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Tests soweit relevant die folgenden Parteien ein:
Zentralverwahrer beziehen in die Ausgestaltung und Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Tests soweit relevant die folgende Parteien ein:
Artikel 18 Physische Sicherheit und Sicherheit vor Umweltereignissen
(1) Im Rahmen der Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten verfassen, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen Richtlinien für die physische Sicherheit und die Sicherheit vor Umweltereignissen. Die Finanzunternehmen gestalten diese Richtlinien unter Berücksichtigung der Cyberbedrohungslage gemäß der nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgenommenen Klassifizierung und unter Berücksichtigung des Gesamtrisikoprofils der IKT-Assets und der zugänglichen Informationsassets.
(2) Die in Absatz 1 genannten Richtlinien für die physische Sicherheit und die Sicherheit vor Umweltereignissen müssen alles Folgende beinhalten:
Für die Zwecke des Buchstabens b müssen die Maßnahmen zum Schutz vor Umweltbedrohungen und -gefahren der Bedeutung der Räumlichkeiten, der Rechenzentren und der designierten sensiblen Bereiche und der Kritikalität der dort untergebrachten Geschäftstätigkeiten oder IKT-Systeme angemessen sein.
Für die Zwecke des Buchstabens c müssen die in Absatz 1 genannten Richtlinien für die physische Sicherheit und die Sicherheit vor Umweltereignissen angemessene Schutzmaßnahmen für unbeaufsichtigte IKT-Assets enthalten.
Kapitel II
Richtlinien für Personalpolitik und Zugangskontrolle
Artikel 19 Richtlinien für Personalpolitik
Die Finanzunternehmen nehmen in ihre Richtlinien für Personalpolitik oder in ihre anderen einschlägigen Richtlinien alle nachstehend genannten IKT-sicherheitsbezogenen Elemente auf:
Artikel 20 Identitätsmanagement
(1) Um die Zuweisung der Nutzerzugriffsrechte gemäß Artikel 21 zu ermöglichen, entwickeln, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen im Rahmen der Kontrolle der Zugangs- und Zugriffsrechte Richtlinien und Verfahren für das Identitätsmanagement, die die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung der natürlichen Personen und Systeme, die auf Informationen der Finanzunternehmen zugreifen, gewährleisten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das Identitätsmanagement müssen alles Folgende vorsehen:
Für die Zwecke des Buchstabens a führen die Finanzunternehmen Aufzeichnungen über alle zugeordneten Identitäten. Diese Aufzeichnungen werden unbeschadet der im geltenden Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Speicherpflichten nach einer Umstrukturierung des Finanzunternehmens oder nach Ablauf der Vertragsbeziehung aufbewahrt.
Für die Zwecke des Buchstabens b greifen die Finanzunternehmen beim Lebenszyklusmanagementprozess für Identitäten soweit möglich und angemessen auf automatisierte Lösungen zurück.
Artikel 21 Zugangskontrolle
Im Rahmen der Kontrolle der Zugangs- und Zugriffsrechte entwickeln, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen Richtlinien, die alles Folgende vorsehen:
Für die Zwecke von Buchstabe e Ziffer i legen die Finanzunternehmen die Speicherfrist fest und tragen dabei den Geschäftszielen und den Zielen für die Informationssicherheit, den Gründen für die Protokollierung des Ereignisses und den Ergebnissen der IKT-Risikobewertung Rechnung.
Für die Zwecke von Buchstabe e Ziffer ii verwenden die Finanzunternehmen für die Ausführung administrativer Aufgaben in IKT-Systemen nach Möglichkeit spezielle Konten. Für das Management des bevorrechtigten Zugangs greifen die Finanzunternehmen soweit möglich und angemessen auf automatisierte Lösungen zurück.
Für die Zwecke von Buchstabe g Ziffer i müssen die Identifizierung und Protokollierung der Bedeutung der Räumlichkeiten, der Rechenzentren und der designierten sensiblen Bereiche und der Kritikalität der dort untergebrachten Geschäftstätigkeiten oder IKT-Systeme angemessen sein.
Für die Zwecke von Buchstabe g Ziffer iii muss die Überwachung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgenommenen Klassifizierung und der Kritikalität des Zugangsbereichs angemessen sein.
Kapitel III
Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und Reaktion
Artikel 22 Richtlinien für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle
Im Rahmen des Mechanismus zur Erkennung anomaler Aktivitäten, worunter auch Probleme bei der Leistung von IKT-Netzwerken und IKT-bezogene Vorfälle fallen, entwickeln, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen Richtlinien für IKT-bezogene Vorfälle, in deren Rahmen sie
Für die Zwecke des Buchstabens d bewahren die Finanzunternehmen die dort genannten Nachweise auf sichere Weise auf.
Artikel 23 Erkennung anormaler Aktivitäten und Kriterien für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und die Reaktion auf solche Vorfälle
(1) Um IKT-bezogene Vorfälle und anormale Aktivitäten wirkungsvoll zu erkennen und wirkungsvoll darauf reagieren zu können, legen die Finanzunternehmen klare Aufgaben und Zuständigkeiten fest.
(2) Der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Mechanismus zur umgehenden Erkennung anomaler Aktivitäten, darunter auch Probleme bei der Leistung von IKT-Netzwerken und IKT-bezogene Vorfälle, muss es den Finanzunternehmen ermöglichen,
Für die Zwecke des Buchstabens b beinhalten die dort genannten Tools auch solche, die nach vorab definierten Regeln automatische Warnmeldungen zur Feststellung von Anomalien generieren, die die Vollständigkeit und Integrität der Datenquellen oder gesammelten Protokolle beeinträchtigen.
(3) Die Finanzunternehmen schützen jede Aufzeichnung anomaler Aktivitäten vor Manipulation und unbefugtem Zugriff und zwar unabhängig davon, ob diese Daten gespeichert sind oder gerade übermittelt oder verwendet werden.
(4) Für jede festgestellte anomale Aktivität protokollieren die Finanzunternehmen alle relevanten Informationen, die
(5) Wenn die Finanzunternehmen die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Erkennungs- und Reaktionsprozesse für IKT-bezogene Vorfälle auslösen, tragen sie dabei allen folgenden Kriterien Rechnung:
(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 tragen die Finanzunternehmen auch der Kritikalität der betroffenen Dienstleistung Rechnung.
Kapitel IV
Management der IKT-Geschäftsfortführung
Artikel 24 Komponenten der IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie
(1) Die Finanzunternehmen nehmen in die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie Folgendes auf:
(2) Zentrale Gegenparteien stellen zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 sicher, dass ihre IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie
Für die Zwecke von Buchstabe a führen die zentralen Gegenparteien Tagesabschlussprozesse und Zahlungen unter allen Umständen fristgerecht durch.
Für die Zwecke von Buchstabe c Ziffer i müssen die dort genannten Vorkehrungen die Verfügbarkeit angemessener Humanressourcen, die Höchstdauer eines Ausfalls der kritischen Funktionen, den Failover zu einem sekundären Standort und die Wiederherstellung an diesem sekundären Standort regeln.
Für die Zwecke von Buchstabe c Ziffer ii muss der dort genannte sekundäre Verarbeitungsstandort ein anderes geografisches Risikoprofil aufweisen als der Primärstandort.
(3) Zentralverwahrer stellen zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 sicher, dass ihre IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie
(4) Handelsplätze stellen zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 sicher, dass ihre IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie gewährleistet, dass
Artikel 25 Test des IKT-Geschäftsfortführungsplans
(1) Beim Test der IKT-Geschäftsfortführungspläne gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2554 berücksichtigen die Finanzunternehmen ihre Business-Impact-Analyse (BIA) und die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte IKT-Risikobewertung.
(2) Durch den in Absatz 1 genannten Test ihrer IKT-Geschäftsfortführungspläne beurteilen die Finanzunternehmen, ob sie die Fortführung ihrer kritischen oder wichtigen Funktionen gewährleisten können. Diese Tests müssen
Für die Zwecke des Buchstabens a nehmen die Finanzunternehmen in ihre Tests stets die bei Ausarbeitung der Geschäftsfortführungspläne berücksichtigten Szenarien auf.
Für die Zwecke des Buchstabens b berücksichtigen die Finanzunternehmen in gebührendem Umfang gegebenenfalls Szenarien, in denen die Insolvenz oder der Ausfall der IKT-Drittdienstleister oder politische Risiken im Sitzland der IKT-Drittdienstleister unterstellt werden.
Für die Zwecke des Buchstabens c wird bei den Tests überprüft, ob zumindest kritische oder wichtige Funktionen für ausreichend lange Zeit angemessen aufrechterhalten werden können und ob der normale Betrieb wiederhergestellt werden kann.
(3) Zentrale Gegenparteien beziehen in die in Absatz 1 genannten Tests ihrer IKT-Geschäftsfortführungspläne neben den Anforderungen in Absatz 2 folgende Parteien ein:
(4) Zentralverwahrer beziehen in die in Absatz 1 genannten Tests ihrer IKT-Geschäftsfortführungspläne neben den Anforderungen in Absatz 2 gegebenenfalls folgende Parteien ein:
(5) Die Finanzunternehmen dokumentieren die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Tests. Alle bei diesen Tests festgestellten Schwachstellen werden analysiert, angegangen und dem Leitungsorgan zur Kenntnis gebracht.
Artikel 26 IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne
(1) Bei der Ausarbeitung der in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne berücksichtigen die Finanzunternehmen die Ergebnisse der Business-Impact-Analyse (BIA) des Finanzunternehmens. Diese IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne müssen
Für die Zwecke von Buchstabe d legen die Finanzunternehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten klar fest.
(2) In den in Absatz 1 genannten IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen werden relevante Szenarien genannt, insbesondere auch Szenarien mit schwerwiegenden Betriebsstörungen und erhöhter Wahrscheinlichkeit, dass Störungen auftreten. In diesen Plänen werden Szenarien ausgearbeitet, die sich auf aktuelle Informationen über Bedrohungen und auf die Lehren aus früheren Betriebsstörungen stützen. Von den Finanzunternehmen werden alle folgenden Szenarien gebührend berücksichtigt:
(3) Sind die primären Wiederherstellungsmaßnahmen möglicherweise wegen Kosten, Risiken, Logistik oder unvorhergesehener Umstände kurzfristig nicht durchführbar, so werden in den in Absatz 1 genannten IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen auch Alternativen erwogen.
(4) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne werden von den Finanzunternehmen Kontinuitätsmaßnahmen geprüft und durchgeführt, um Ausfälle von IKT-Drittdienstleistern, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen des Finanzunternehmens bereitstellen, zu mindern.
Kapitel V
Bericht über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens
Artikel 27 Format und Inhalt des Berichts über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens
(1) Die Finanzunternehmen legen den in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Bericht über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens in einem durchsuchbaren elektronischen Format vor.
(2) Die Finanzunternehmen nehmen in den in Absatz 1 genannten Bericht alle folgenden Informationen auf:
Wurde die Überprüfung nach aufsichtsrechtlichen Anweisungen oder Feststellungen, die sich aus einschlägigen Tests der digitalen operationalen Resilienz oder Auditverfahren ergeben, eingeleitet, so muss der Bericht für die Zwecke des Buchstabens c ausdrückliche Verweise auf diese Anweisungen oder Feststellungen enthalten, die Aufschluss über den Grund für die Einleitung der Überprüfung geben. Wurde die Überprüfung nach IKT-bezogenen Vorfällen eingeleitet, so muss der Bericht eine Liste aller IKT-bezogenen Vorfälle mit einer Analyse der Ursachen dieser Vorfälle enthalten.
Für die Zwecke von Buchstabe f enthält die Beschreibung eine Analyse der Auswirkungen der Veränderungen auf die Strategie für die digitale operationale Resilienz des Finanzunternehmens, auf den internen IKT-Kontrollrahmen des Finanzunternehmens und auf die IKT-Risikomanagement-Governance des Finanzunternehmens.
Titel III
Vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen für die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen
Kapitel I
Vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen
Artikel 28 Governance und Organisation
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen müssen über einen internen Governance- und Kontrollrahmen verfügen, der ein wirksames und umsichtiges Management von IKT-Risiken gewährleistet, um ein hohes Niveau an digitaler operationaler Resilienz zu erreichen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen stellen im Zuge ihres vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens sicher, dass ihr Leitungsorgan
(3) Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen können die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen für das IKT-Risikomanagement im Einklang mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten an gruppeninterne IKT-Unternehmen oder an IKT-Drittdienstleister auslagern. Im Falle einer solchen Auslagerung bleiben die Finanzunternehmen weiterhin uneingeschränkt für die Überprüfung der Einhaltung der IKT-Risikomanagementanforderungen verantwortlich.
(4) Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen sorgen für eine angemessene Trennung und die Unabhängigkeit von Kontrollfunktionen und internen Revisionsfunktionen.
(5) Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen stellen sicher, dass ihr vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen im Einklang mit dem Revisionsplan des betreffenden Finanzunternehmens einer internen Revision durch Revisoren unterzogen wird. Die Revisoren müssen über ausreichendes Wissen und ausreichende Fähigkeiten und Fachkenntnisse im Bereich IKT-Risiken verfügen und unabhängig sein. Häufigkeit und Schwerpunkt der IKT-Revisionen müssen den IKT-Risiken des Finanzunternehmens angemessen sein.
(6) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 5 genannten Revision stellen die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen die rechtzeitige Überprüfung und Auswertung kritischer Erkenntnisse der IKT-Revision sicher.
Artikel 29 Informationssicherheitsleitlinien und -maßnahmen
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen erarbeiten, dokumentieren und implementieren im Zusammenhang mit dem vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen eine Informationssicherheitsleitlinie. Diese Informationssicherheitsleitlinie enthält die übergeordneten Grundsätze und Regeln zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität von Daten und der von diesen Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen.
(2) Auf der Grundlage ihrer in Absatz 1 genannten Informationssicherheitsleitlinie legen die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen IKT-Sicherheitsmaßnahmen zur Minderung ihres IKT-Risikos fest und setzen diese um, einschließlich Risikominderungsmaßnahmen, die von IKT-Drittdienstleistern umgesetzt werden.
Die IKT-Sicherheitsmaßnahmen müssen alle in den Artikeln 30 bis 38 genannten Maßnahmen umfassen.
Artikel 30 Klassifizierung von Informations- und IKT-Assets
(1) Im Zuge des in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens ermitteln, klassifizieren und dokumentieren die in Absatz 1 jenes Artikels genannten Finanzunternehmen alle kritischen oder wichtigen Funktionen, die Informations- und IKT-Assets, die diese Funktionen unterstützen, und deren wechselseitige Abhängigkeiten. Die Finanzunternehmen überprüfen diese Ermittlung und Klassifizierung bei Bedarf.
(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen ermitteln alle kritischen oder wichtigen Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern unterstützt werden.
Artikel 31 IKT-Risikomanagement
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen nehmen in ihren vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen alles Folgende auf:
(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen führen die IKT-Risikobewertung dem IKT-Risikoprofil der Finanzunternehmen entsprechend regelmäßig durch und dokumentieren sie.
(3) Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen überwachen fortlaufend Bedrohungen und Schwachstellen, die für ihre kritischen oder wichtigen Funktionen sowie für Informations- und IKT-Assets relevant sind und überprüfen regelmäßig die Risikoszenarien, die sich auf diese kritischen oder wichtigen Funktionen auswirken.
(4) Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen legen Alarmschwellen und -kriterien für die Auslösung und Einleitung von Reaktionsprozessen bei IKT-bezogenen Vorfällen fest.
Artikel 32 Physische Sicherheit und Sicherheit vor Umweltereignissen
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen ermitteln und implementieren physische Sicherheitsmaßnahmen, die ausgehend von der Bedrohungslage und entsprechend der in Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Klassifizierung sowie auf Basis des Gesamtrisikoprofils der IKT-Assets und der zugänglichen Informationsassets konzipiert werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen schützen die Räumlichkeiten der Finanzunternehmen und, sofern anwendbar, die Rechenzentren von Finanzunternehmen, in denen IKT- und Informationsassets untergebracht sind, vor unbefugtem Zugriff, Angriffen und Unfällen sowie vor Umweltbedrohungen und -gefahren.
(3) Der Schutz vor Umweltbedrohungen und -gefahren muss der Bedeutung der betreffenden Räumlichkeiten und, sofern anwendbar, der Rechenzentren und der Kritikalität der dort untergebrachten Geschäftstätigkeiten oder IKT-Systeme angemessen sein.
Kapitel II
Weitere Elemente der Systeme, Protokolle und Tools zur Minimierung der Auswirkungen von IKT-Risiken
Artikel 33 Zugangskontrolle
Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen erarbeiten, dokumentieren und implementieren Verfahren für die Kontrolle des logischen und physischen Zugangs und setzen diese Verfahren durch, überwachen sie und überprüfen sie regelmäßig. Diese Verfahren umfassen die folgenden Elemente der Kontrolle des logischen und physischen Zugangs:
Für die Zwecke von Buchstabe c weist das Finanzunternehmen den privilegierten Zugang, den Notfallzugang und den Administratorzugang bei allen IKT-Systemen nach dem Grundsatz der Nutzungsnotwendigkeit oder ad hoc zu und protokolliert den Zugang nach Maßgabe von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe f in einer Log-Datei.
Für die Zwecke von Buchstabe d wenden die Finanzunternehmen starke Authentifizierungsmethoden an, die sich auf führende Praktiken für den Fernzugriff auf das Netz der Finanzunternehmen, für den privilegierten Zugang und für den Zugang zu IKT-Assets zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen stützen, die öffentlich verfügbar sind.
Artikel 34 IKT-Betriebssicherheit
Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen müssen im Rahmen ihrer Systeme, Protokolle und Tools sowie bei allen IKT-Assets
Für die Zwecke von Buchstabe f stimmen die Finanzunternehmen den Detaillierungsgrad der Protokolle auf deren Zweck und auf die Nutzung des IKT-Assets ab, der diese Protokolle produziert.
Artikel 35 Daten-, System- und Netzwerksicherheit
Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen entwickeln und implementieren im Rahmen ihrer Systeme, Protokolle und Tools Schutzvorrichtungen, die die Sicherheit der Netzwerke gegen Eindringen und den Missbrauch von Daten gewährleisten und die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten wahren. Insbesondere tragen die Finanzunternehmen unter Berücksichtigung der in Artikel 30 Absatz 1 genannten Klassifizierung für alles Folgende Sorge:
Artikel 36 IKT-Sicherheitstests
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen erstellen und implementieren einen Plan für IKT-Sicherheitstests, um die Wirksamkeit ihrer gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 sowie 37 und 38 der vorliegenden Verordnung entwickelten IKT-Sicherheitsmaßnahmen zu bestätigen. Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass in diesem Plan Bedrohungen und Schwachstellen berücksichtigt werden, die im Zuge des in Artikel 31 genannten vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens ermittelt wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen überprüfen, bewerten und testen IKT-Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesamtrisikoprofils der IKT-Assets des Finanzunternehmens.
(3) Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen überwachen und evaluieren die Ergebnisse der Sicherheitstests und bringen ihre Sicherheitsmaßnahmen im Falle von IKT-Systemen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen unverzüglich entsprechend auf Stand.
Artikel 37 Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen
Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen konzipieren und implementieren, sofern angemessen, ein Verfahren für die Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen entsprechend einem risikobasierten Ansatz. Dieses Verfahren muss
Artikel 38 IKT-Projekt- und -Änderungsmanagement
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen erarbeiten, dokumentieren und implementieren ein IKT-Projektmanagementverfahren und legen die Aufgaben und Zuständigkeiten für dessen Umsetzung fest. Dieses Verfahren erstreckt sich auf alle Phasen der IKT-Projekte von ihrer Einleitung bis zu ihrem Abschluss.
(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren ein Verfahren für das IKT-Änderungsmanagement, um sicherzustellen, dass alle Änderungen an IKT-Systemen auf kontrollierte Weise und mit angemessenen Schutzvorkehrungen aufgezeichnet, getestet, bewertet, genehmigt, implementiert und verifiziert werden, um die digitale operationale Resilienz des Finanzunternehmens zu wahren.
Kapitel III
Management der IKT-Geschäftsfortführung
Artikel 39 Komponenten des IKT-Geschäftsfortführungsplans
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen erarbeiten ihre IKT-Geschäftsfortführungspläne unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analyse des Risikos und der potenziellen Auswirkungen von schwerwiegenden Betriebsstörungen und von Szenarien, denen ihre IKT-Assets zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen ausgesetzt sein könnten, insbesondere auch dem Szenario eines Cyberangriffs.
(2) Die in Absatz 1 genannten IKT-Geschäftsfortführungspläne müssen
Für die Zwecke von Buchstabe f sehen die dort genannten Maßnahmen die Minderung von Ausfällen kritischer Drittdienstleister vor.
Artikel 40 Testen der Geschäftsfortführungspläne
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen testen ihre in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung genannten Geschäftsfortführungspläne, insbesondere auch die dort genannten Szenarien, mindestens einmal jährlich im Hinblick auf die Sicherungs- und Wiedergewinnungsverfahren oder bei jeder größeren Veränderung des Geschäftsfortführungsplans.
(2) Die in Absatz 1 genannten Tests der Geschäftsfortführungspläne müssen zeigen, dass die in jenem Absatz genannten Finanzunternehmen in der Lage sind, die Funktionsfähigkeit ihrer Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten, bis kritische Vorgänge wiederhergestellt sind, und etwaige Mängel in diesen Plänen zu erkennen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Finanzunternehmen müssen die Ergebnisse der Tests der Geschäftsfortführungspläne dokumentieren, und etwaige bei diesen Tests festgestellte Mängel müssen analysiert, behoben und dem Leitungsorgan gemeldet werden.
Kapitel IV
Bericht über die Überprüfung des vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens
Artikel 41 Format und Inhalt des Berichts über die Überprüfung des vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen legen den in Absatz 2 jenes Artikels genannten Bericht über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens in einem durchsuchbaren elektronischen Format vor.
(2) Der in Absatz 1 genannte Bericht muss alle folgenden Informationen enthalten:
Titel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2024
2) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj).
6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
7) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj).
8) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
9) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
11) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj).
12) Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Klassifizierung von IKT-bezogenen Vorfällen und Cyberbedrohungen, der Wesentlichkeitsschwellen und der Einzelheiten von Meldungen schwerwiegender Vorfälle (ABl. L, 2024/1772, 25.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1772/oj).
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