Durchführungsverordnung (EU) 2024/1839 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 durch Streichung von Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. als Quelle des Futtermittelzusatzstoffs Extrakt von rotem Quebracho

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1839 vom 04.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Stoffe Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis balansae Engl. oder Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.

(2) Der Stoff Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. wurde jedoch irrtümlich in die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 aufgenommen, obwohl er nicht im Zulassungsantrag enthalten war.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, den gesamten Anhang jener Durchführungsverordnung zu ersetzen.

(4) Um zu verhindern, dass der Futtermittelzusatzstoff Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. in Verkehr gebracht wird, was sich aus dem Fehler in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 ergeben könnte, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.

(5) Um den berechtigten Erwartungen der Futtermittelunternehmer entgegenzukommen, die durch die fehlerhafte Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. entstanden sind, sollte eine kurze Übergangsfrist vorgesehen werden, damit sich diese Unternehmer an die mit dieser Verordnung eingeführte Berichtigung anpassen können.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 wird wie folgt berichtigt:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Zulassung des Extrakts von rotem Quebracho aus Schinopsis balansae Engl. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten";

2. der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Der Futtermittelzusatzstoff Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. und die ihn enthaltenden Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Juli 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 5. Januar 2025 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2024

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Zulassung des Extrakts von rotem Quebracho aus Schinopsis balansae Engl. oder Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L, 2023/2846 vom 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2846/oj).

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b2972-ex Extrakt von rotem Quebracho Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Holzextrakt aus Schinopsis balansae Engl.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs
Extrakt aus kondensierten Tanninen von rotem Quebracho
Extrakt aus Holz von Schinopsis balansae Engl. durch Dämpfen unter Druck, weitere Filtration, Konzentration und Sprühtrocknung der konzentrierten Lösung gemäß der Definition des Europarats 1.

Spezifikation

Kondensierte Tannine: 70-87 %

FEMA-Nummer: 2972

Analysemethode 2 Zur Quantifizierung von kondensierten Tanninen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff: indirekte gravimetrische Analyse von Gerbstoffen durch Fixierung der absorbierenden Verbindungen auf schwach chromiertem Hautpulver - ISO 14088

Masttruthühner

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-

540

  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von Extrakt von rotem Quebracho mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist zulässig, sofern der Gehalt an kondensierten Tanninen in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffes liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.

10. Januar 2034

Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

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400

Alle Lege- und Zuchtgeflügelarten

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-

600

Ferkel, Ferkel von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

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720

Mastschweine

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-

860

Sauen

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1.050

Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel)

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1.680

Wiederkäuer für Mastzwecke, ausgenommen Schafe und Ziegen
Pferde

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1.580

Schafe, Ziegen

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1.580

Milchkühe und zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Schafe und Ziegen

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1.030

Kaninchen

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630

Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

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1.810

Zierfische

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3.000

Hunde

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1.900

Ziervögel


317

Katzen

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317

Sonstige Tierarten und Tierkategorien

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317

1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE