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Beschluss (EU) 2024/1952 der Kommission vom 16. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Schwedens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
(ABl. L 2024/1952 vom 18.07.2024)
| Ergänzende Informationen |
| EUStAG - Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1939 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 328 Absatz 1 und Artikel 331 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) 1,
gestützt auf die mit Schreiben vom 5. Juni 2024 übermittelte Mitteilung Schwedens über seine Absicht, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu beteiligen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 3. April 2017 haben Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mitgeteilt, dass sie eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA begründen möchten. Außerdem haben mit Schreiben vom 19. April 2017, 1. Juni 2017, 9. Juni 2017 bzw. 22. Juni 2017 Lettland, Estland, Österreich und Italien den Wunsch bekundet, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen.
(2) Am 3. April 2017 wurde die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV als erteilt angesehen.
(3) Am 12. Oktober 2017 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft.
(4) Am 20. November 2017 trat die Verordnung (EU) 2017/1939 in Kraft.
(5) Mit dem Beschluss (EU) 2018/1094 der Kommission 2 vom 1. August 2018 wurde die Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA bestätigt.
(6) Mit dem Beschluss (EU) 2018/1103 der Kommission 3 vom 7. August 2018 wurde die Beteiligung Maltas an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA bestätigt.
(7) Mit dem Beschluss (EU) 2024/807 der Kommission 4 vom 29. Februar 2024 wurde die Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA bestätigt.
(8) Gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/856 der Kommission 5 vom 26. Mai 2021 übernahm die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben am 1. Juni 2021.
(9) Am 5. Juni 2024 teilte Schweden der Kommission seine Absicht mit, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA zu beteiligen.
(10) Die Verordnung (EU) 2017/1939 schreibt keine besonderen Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA vor.
(11) Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten auszuüben, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1939 begangen wurden. Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 gilt die genannte Verordnung für diejenigen Mitgliedstaaten, die sich aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 AEUV angenommenen Beschlusses der Verstärkten Zusammenarbeit anschließen, ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag.
(12) Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte die EUStA ihre Zuständigkeit für das Hoheitsgebiet oder die Staatsangehörigen Schwedens daher ab dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung in Schweden ausüben.
(13) Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Schweden unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1939, einschließlich des Artikels 26 über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und des Artikels 27 über das Evokationsrecht.
(14) Die schwedischen Behörden, der Rat und die EUStA sollten ausreichend Zeit haben, um die Vorbereitungsarbeiten abzuschließen, die unbedingt erforderlich sind, damit die EUStA in Schweden wirksam arbeiten kann. Insbesondere sollte die EUStA ihre operative Tätigkeit in Schweden, unter anderem im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Ermittlungen, rasch aufnehmen können, vor allem durch die Einleitung von Ermittlungen, erforderlichenfalls aufgrund von Meldungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 oder durch die Ausübung ihres Evokationsrechts. Hierzu muss zumindest der Europäische Staatsanwalt aus Schweden ernannt werden, der gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Ausnahmefällen eine begründete Entscheidung treffen kann, die Ermittlungen selbst zu führen. Um zu vermeiden, dass der EUStA Mitteilungen übermittelt werden, während sie nicht in der Lage ist, diese zu bearbeiten, oder dass Fristen verstreichen, sollten die Artikel 24 bis 27 und 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Schweden ab dem zwanzigsten Tag nach der Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Schweden gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung gelten.
(15) Die Beteiligung Schwedens an der Verstärkten Zusammenarbeit sollte rasch bestätigt werden, um die rechtzeitige Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Schweden zu gewährleisten, die für die Aufnahme der Tätigkeit der EUStA in Schweden von entscheidender Bedeutung ist. Dieser Beschluss sollte daher am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Beteiligung Schwedens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA wird bestätigt.
(1) Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Schweden ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Artikel 24 bis 27 und 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Schweden ab dem zwanzigsten Tag nach der Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Schweden gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 16. Juli 2024
2) Beschluss (EU) 2018/1094 der Kommission vom 1. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 196 vom 02.08.2018 S. 1).
3) Beschluss (EU) 2018/1103 der Kommission vom 7. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung Maltas an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 201 vom 08.08.2018 S. 2).
4) Beschluss (EU) 2024/807 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L, 2024/807, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/807/oj).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856 der Kommission vom 25. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt (ABl. L 188 vom 28.05.2021 S. 100).
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