Frame öffnen

Beschluss (GASP) 2024/1984 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Unterstützung der institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)

(ABl. L 2024/1984 vom 16.07.2024;
Beschl. (GASP) 2026/1223 - ABl. L 2026/1223 vom 05.06.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden "EU-Strategie") angenommen.

(2) In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden "Chemiewaffenübereinkommen", "CWÜ") und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden "OVCW") bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Im Rahmen der EU-Strategie hat sich die Union verpflichtet, für eine weltweite Anwendung der wichtigsten Verträge und Übereinkommen im Bereich der Abrüstung und der Nichtverbreitung, einschließlich des CWÜ, einzutreten.

(3) Die Union unterstützt die Tätigkeiten der OVCW seit 2004 im Rahmen der folgenden Gemeinsamen Aktionen und Beschlüsse des Rates: Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP des Rates 1; Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates 2; Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates 3; Beschluss 2009/569/GASP des Rates 4; Beschluss 2012/166/GASP des Rates 5; Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates 6; Beschluss (GASP) 2019/538 des Rates 7; Beschluss (GASP) 2021/1026 des Rates 8 geändert durch Beschluss (GASP) 2023/1515 des Rates 9; Beschluss (GASP) 2021/2073 des Rates 10 und Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates 11.

(4) Im Rahmen der aktiven Umsetzung des Kapitels III der EU-Strategie ist die Fortführung einer einheitlichen und gezielten Unterstützung der Union für die OVCW gerechtfertigt. Es besteht ein besonderer Bedarf an weiterer Unterstützung bei der Stärkung der Ermittlungskapazitäten der OVCW im Rahmen ihrer institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen sowie der Weitergabe gesammelter Beweisinformationen, um die internationale Rechenschaftspflicht für den Einsatz chemischer Waffen in Syrien zu ermöglichen.

(5) Die Union sollte den vorliegenden Beschluss annehmen, um die erforderliche Unterstützung bereitzustellen.

(6) Das technische Sekretariat der OVCW sollte mit der technischen Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses betraut werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Im Interesse der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Union im Rahmen einer operativen Maßnahme die Durchführung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen.

(2) Die Ziele der Maßnahme gemäß Absatz 1 sind die Folgenden:

(3) Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme nach Absatz 1 ist im Projektdokument enthalten.

Artikel 2

(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") zuständig.

(2) Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfolgt durch das Technische Sekretariat der OVCW.

(3) Die OVCW nimmt die Aufgabe nach Absatz 2 unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der OVCW.

Artikel 3

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme dienende Betrag beläuft sich auf 1.605.447,56 EUR.

(2) Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit der OVCW. In der Beitragsvereinbarung ist festzuhalten, dass die OVCW zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4) Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Beitragsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der OVCW erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2) Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen zur Verfügung.

Artikel 5 26

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2024.

1) Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 349 vom 25.11.2004 S. 63).

2) Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 331 vom 17.12.2005 S. 34).

3) Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 85 vom 27.03.2007 S. 10).

4) Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 96).

5) Beschluss 2012/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 87 vom 24.03.2012 S. 49).

6) Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 43 vom 18.02.2015 S. 14).

7) Beschluss (GASP) 2019/538 des Rates vom 1. April 2019 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 93 vom 02.04.2019 S. 3).

8) Beschluss (GASP) 2021/1026 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 224 vom 24.06.2021 S. 24).

9) Beschluss (GASP) 2023/1515 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1026 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 37).

10) Beschluss (GASP) 2021/2073 des Rates vom 25. November 2021 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) durch Satellitenbilder (ABl. L 421 vom 26.11.2021 S. 65).

11) Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) (ABl. L 168 vom 03.07.2023 S. 27).

.

Institutionelle Übergangsplanung der OVCW für nicht-routinemäßige Missionen und Untersuchungskapazitäten Anhang

1. Hintergrund und Begründung

Im Dezember 2003 wurde von der Europäischen Union (im Folgenden "EU") die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden "EU-Strategie") angenommen, in der darauf hingewiesen wird, welche Gefahr Massenvernichtungswaffen für den Frieden und die Sicherheit in der Welt bedeuten. In dieser EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Chemiewaffenübereinkommen (im Folgenden "CWÜ") und der OVCW bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Die Ziele der EU-Strategie entsprechen den Zielen des CWÜ. Die EU und die OVCW haben ihre Zusammenarbeit seit Annahme der EU-Strategie, auch im Rahmen einer Reihe Gemeinsamer Aktionen und Ratsbeschlüsse 1, fortgesetzt.

Die OVCW ist von der EU bei der Wahrnehmung ihres Mandats stets unterstützt worden - das schlägt sich auch in dem fortgesetzten Engagement der EU für die uneingeschränkte Umsetzung des CWÜ nieder: Aus den seit 2004 gebilligten Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "GASP") sind freiwillige Beitragszahlungen in Höhe von 43,6 Mio. EUR geleistet worden. Die OVCW begrüßt das fortgesetzte Engagement der EU für die Unterstützung der Bemühungen der OVCW um die Erfüllung der in dem Übereinkommen verankerten Zielsetzungen, das heißt eine chemiewaffenfreie Welt zu schaffen und damit zu Frieden und Sicherheit in der Welt beizutragen. Die OVCW würdigt ferner die finanzielle Unterstützung, die die EU seit 2004 in verschiedensten Bereichen geleistet hat, wie etwa Anwendung des Verifikationssystems und Vernichtung der Bestände an chemischen Waffen, Förderung der universellen Anwendung des Übereinkommens, Umsetzung des CWÜ durch die Vertragsstaaten, internationale Zusammenarbeit für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Chemie, Vorsorge zur Verhütung und Abwehr von Angriffen mit giftigen Chemikalien, Entwicklungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie, Cybersicherheit, Aufbau des Zentrums für Chemie und Technologie der OVCW, Lageerfassung und Satellitenbilder sowie Reaktion auf die Androhung des Einsatzes chemischer Waffen. Angesichts neuer Herausforderungen bei der Verhinderung des erneuten Einsatzes von Chemiewaffen begrüßt die OVCW darüber hinaus, dass die EU nach wie vor ein Interesse daran hat, ihre Unterstützung für die Institutionalisierung der Untersuchungs- und Verifikationskapazitäten der OVCW zu verstärken.

Nach dem Abschluss der Vernichtung aller gemeldeten Bestände an Chemiewaffen im Juli 2023 hat die OVCW ihre Anpassung an die Zeit nach der Vernichtung fortgesetzt. Entsprechend hat das Sekretariat der OVCW eine Wissenskartierung für Verfahren im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Kapazitäten des Sekretariats im Bereich der wirksamen Reaktion auf den Einsatz und den mutmaßlichen Einsatz von Chemiewaffen eingeleitet.

Dieser Vorschlag ist in Verbindung mit dem Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates vom 26. Juni 2023 (EU2023) und den Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 3 (Wirksame Reaktion auf den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen) zu sehen. Die Tätigkeiten im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2023/1344 des Rates stehen in erster Linie im Zusammenhang mit der Durchführung anhängiger/laufender Untersuchungen. Der Schwerpunkt dieses Vorschlags liegt auf den Verpflichtungen und Tätigkeiten, die nach dem Abschluss von Untersuchungen und der Erstellung von Berichten entstehen.

Der Vorschlag für die Finanzierung im Rahmen der GASP 2024 ist an die Prioritäten der OVCW und des Technischen Sekretariats angeglichen, und zwar im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wissen, der Integration von Fachkenntnissen, der genauen Beschreibung der bisherigen Informationssicherheitsprozesse und -verfahren sowie als Reaktion auf die Gefahr von Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie, die sich auf den Einsatz und die Androhung des Einsatzes von Chemiewaffen auswirken. Konkret zielt der Vorschlag darauf ab, die Ergebnisse der Durchführung unabhängiger und unparteiischer Untersuchungstätigkeiten zu erfassen, sowie unter anderem die entsprechenden Dokumentationspflichten gemäß dem Beschluss der Konferenz der Vertragsstaaten C-SS-4/DEC.3 vom 27. Juni 2018, Nummer 12, und dem Beschluss C-28/Dec.12 vom 30. November 2023. Zusätzlich zu den Bemühungen des Sekretariats zur Durchführung der Modalitäten nach Nummer 21 des Beschlusses C-SS-4/DEC.3 und im Einklang mit Nummer 2 des Beschlusses C-28/Dec.12 hat die Konferenz der Vertragsstaaten das Sekretariat ersucht, die Bemühungen fortzusetzen, seine Kapazitäten zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von Chemiewaffen aufrechtzuerhalten und auszubauen, unter anderem durch die Weiterentwicklung von Instrumenten und Methoden z.B. im Zusammenhang mit Forensik, Zeugenbefragungen, Beweiserhebung, Beweismittelkette, Planung und Durchführung regelmäßiger Schulungen und anderer einschlägiger Übungen, Integration und Bewahrung von im Zuge früherer Missionen erworbener Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, sowie durch alle anderen Mittel, die der Generaldirektor für notwendig und angemessen hält.

Das zweijährige Programm der OVCW für 2024-2025 und der entsprechende Haushalt wurden auf der 28. Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten (27. November bis 1. Dezember 2023) angenommen. Dazu gehört auch die laufende Umstrukturierung des Inspektorats. Ziel dieser Anpassung ist die Einbeziehung und Integration von im Zuge nicht-routinemäßiger Missionen in Syrien und darüber hinaus gewonnenem Wissen und Fachkenntnissen, damit diese besonderen Kapazitäten durch Schulungen in die einschlägigen bestehenden Strukturen des Sekretariats aufgenommen werden und den Vertragsstaaten auf Anfrage zugutekommen können. Dieser Übergangszeitraum wird zusätzliche freiwillige Beiträge erfordern, die durch den EU-Vorschlag teilweise finanziert werden, neben den im Rahmen des Programms und Haushalts für 2024-2025 verfügbaren Mitteln, um die Durchführung der nachstehend genannten Ziele und Tätigkeiten zu beschleunigen, sowie die Nutzung des Zentrums für Chemie und Technologie der OVCW.

2. Allgemeine Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme

Das allgemeine Ziel des Beschlusses des Rates würde darin bestehen, die Kapazität des Sekretariats zu verstärken, wirksam und glaubwürdig auf den Einsatz sowie den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen zu reagieren. Diese Unterstützung würde zur Umsetzung des Mandats der OVCW beitragen. Sie würde auch die fristgerechte Beteiligung an der Umsetzung der Verpflichtungen der OVCW im Rahmen des CWÜ ermöglichen, im Zusammenhang mit den internationalen Bemühungen um Rechenschaftspflicht für den Einsatz von Chemiewaffen.

3. Spezifische Ziele der Maßnahme

4. Erwartete Ergebnisse der Maßnahme

5. Endgültige Begünstigte

Zu den Begünstigten gehören: Mitarbeiter und Teams des OVCW-Sekretariats sowie CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten, nationale Behörden, Zivilgesellschaft, internationale und zwischenstaatliche Organisationen usw.

6. Laufzeit

Die im Rahmen dieses Projekts finanzierten Ausgaben werden voraussichtlich in einem Durchführungszeitraum von 24 Monaten anfallen und abgeschlossen.

1) Dazu gehören die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP (ausgelaufen), die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP (ausgelaufen), die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP (ausgelaufen), der Beschluss 2009/569/GASP (ausgelaufen), die Gemeinsame Aktion 2012/166/GASP (ausgelaufen), der Beschluss 2013/726/GASP (ausgelaufen), der Beschluss 2015/259 (durch Beschluss 2018/294 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss (GASP) 2015/2215 (ausgelaufen), der Beschluss 2017/2302 (durch Beschluss 2019/1092 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss 2017/2303 (durch die Beschlüsse 2018/1943 und 2019/2112 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss 2019/538 (durch Beschluss 2022/573 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss 2021/1026 (durch Beschluss 2023/1515 verlängert, bis Ende August 2024 in Kraft), der Beschluss 2021/2073 (bis Ende Dezember 2025 in Kraft) und der Beschluss 2023/1344 (bis Ende Juni 2026 in Kraft).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen