Durchführungsverordnung (EU) 2024/1994 der Kommission vom 16. Juli 2024 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1994 vom 18.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen, zu ergreifen sind. Insbesondere sehen diese Bestimmungen die Einrichtung einer Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, sowie Verbote der Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.

(3) Darüber hinaus sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.

(5) Außerdem ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat in Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer Sperrzone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

(6) Darüber hinaus ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten.

(7) Deutschland hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet, nachdem am 9. Juli 2024 ein Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen in einem derzeit von dieser Seuche freien Gebiet im Bundesland Hessen bestätigt wurde. Daher hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eingerichtet.

(8) Im Falle eines ersten und einzigen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone sieht Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass das Gebiet in Anhang II Teil B der genannten Durchführungsverordnung als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone gelistet wird. Daher sollte die von der zuständigen Behörde Deutschlands im deutschen Bundesland Hessen eingerichtete Sperrzone in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden.

(9) Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III gelisteten Gebiete basieren auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union.

(10) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien, Lettland, Litauen und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1946 der Kommission 5 geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten Mitgliedstaaten geändert.

(11) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auch auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest gemäß den von der Kommission und den Mitgliedstaaten erarbeiteten Leitlinien in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest 6 stützen. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 7 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(12) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1946 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen sowie zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Litauen, Lettland und Polen gekommen. Ferner hat sich die Seuchenlage in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelisteten Zonen in Deutschland in Bezug auf gehaltene Schweine aufgrund der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verbessert.

(13) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen und gehaltenen Schweinen in Lettland, Litauen und Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in den genannten Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 enthält besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen I im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet angrenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurde. Artikel 6 der genannten Verordnung enthält besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II oder von infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat. Artikel 7 der genannten Verordnung enthält besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen III oder von Sperrzonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen in den genannten Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich auch in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.

(14) Im Juli 2024 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Bezirk Madonas in Lettland in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelisteten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone II gelistete Gebiet in Lettland, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in dem genannten Anhang nun statt als Sperrzone II als Sperrzone III gelistet werden. Zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um dem genannten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(15) Außerdem wurde im Juli 2024 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Bezirk Kaunas in Litauen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelisteten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffene Gebiet in Litauen, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone II gelistet ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone II als Sperrzone III gelistet werden. Zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um dem genannten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(16) Ferner wurden im Juli 2024 in der Woiwodschaft Wielkopolskie in Polen zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen III gelistet sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen II gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelisteten Gebiete in Polen, die sich in unmittelbarer Nähe der als Sperrzonen III gelisteten Gebiete befinden, die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in dem genannten Anhang nun statt als Sperrzonen II als Sperrzonen III gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(17) Darüber hinaus wurden im Juli 2024 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Wielkopolskie in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebiete in Polen, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen III gelistet werden. Zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um den genannten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(18) Darüber hinaus wurde im Juli 2024 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Pomorskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelisteten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffene Gebiet in Polen, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelistet ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzonen II gelistet werden. Zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um dem genannten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(19) Ferner wurde im Juli 2024 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Zachodniopomorskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelisteten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffene Gebiet in Polen, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone II gelistet ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone II als Sperrzone III gelistet werden. Zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um dem genannten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(20) Des Weiteren wurde im Juli 2024 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Zachodniopomorskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit frei von der genannten Seuche ist, sich jedoch in unmittelbarer Nähe von Gebieten befindet, die in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung als Sperrzonen I und II gelistet sind. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in Polen, das derzeit nicht gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in dem genannten Anhang nun als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(21) Polen hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass am 25. April 2024 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor von dieser Seuche freien Gebiet in der Woiwodschaft Pomorskie bestätigt wurde. Daher hat die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine infizierte Zone eingerichtet.

(22) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1310 der Kommission 8 wurde erlassen, nachdem Polen Informationen über diesen Ausbruch bei Wildschweinen in der polnischen Woiwodschaft Pomorskie vorgelegt hatte.

(23) Ferner wurde die von der zuständigen Behörde Polens in der Woiwodschaft Pomorskie eingerichtete infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet, und der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1310 wurde aufgehoben. Die genannte Sperrzone gilt bis zum 24. Juli 2024.

(24) Polen hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in der infizierten Zone in der Woiwodschaft Pomorskie unterrichtet und weitere Ausbrüche bei diesen Arten in dem genannten Gebiet bestätigt sowie bestätigt, dass die Maßnahmen in Bezug auf die infizierten Zonen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(25) Angesichts der derzeitigen Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Pomorskie und der von Polen ordnungsgemäß durchgeführten Maßnahmen sowie zur Vermeidung unnötiger Störungen des Handels ist es angezeigt, dieses Gebiet in der Woiwodschaft Pomorskie aus Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zu streichen und dieses Gebiet als Sperrzonen II und I in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufzunehmen.

(26) Schließlich sollte aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einer in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzone III, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen werden, eine Zone im deutschen Bundesland Brandenburg, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet ist, in dem genannten Anhang nun als Sperrzone II gelistet werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt.

(27) Um den jüngsten Entwicklungen bei der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland, Lettland, Litauen und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden.

(28) Außerdem sollte die von der zuständigen Behörde Deutschlands im deutschen Bundesland Hessen eingerichtete Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszogen umfasst, in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden.

(29) Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(30) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(31) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1946 der Kommission vom 8. Juli 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2024/1946, 9.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1946/oj).

6) Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union ("ASP-Leitlinien") (ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj).

7) WOAH terrestrial code, 31. Ausgabe, 2023. Bände I und II, ISBN 978-92-95121-74-4. https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

8) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1310 der Kommission vom 6. Mai 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen (ABl. L, 2024/1310, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1310/oj).

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Anhang

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:

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