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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 der Kommission vom 23. Juli 2024 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Pomacea (Perry) im Gebiet der Union und zu ihrer Tilgung sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU

(ABl. L 2024/2013 vom 26.07.2024)



Neufassung - Ersetzt Beschl. 2012/697/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d bis g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission 2 werden Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") in die Union und ihrer Ausbreitung in der Union festgelegt.

(2) Die im Zuge der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU gemachten Erfahrungen zeigen, dass Bedarf an einer Aktualisierung dieser Maßnahmen besteht, um ausführliche Vorschriften für die Durchführung von Erhebungen zu erhalten und die Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings genauer auszuführen.

(3) In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge festgelegt, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten.

(4) Der spezifizierte Schädling wurde in diese Liste aufgenommen, da er bekanntermaßen in bestimmten Teilen des Unionsgebiets auftritt und erhebliche Auswirkungen auf Pflanzgut, ausgenommen Samen, hat, das nur in Süßwasser oder ständig mit Süßwasser gesättigter Erde wachsen kann (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen").

(5) Damit die frühzeitige Entdeckung und umgehende Tilgung des spezifizierten Schädlings sichergestellt sind, sollten nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/2031 und gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission 4 jährliche Erhebungen in den Gebieten des Unionsgebiets stattfinden, in denen der spezifizierte Schädling, soweit bekannt, noch nicht aufgetreten ist. Diese Erhebungen sollten sich auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlichte Schädlingserhebungskarte für den spezifizierten Schädling stützen, da in dieser Karte die neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen berücksichtigt werden.

(6) In Anbetracht der Biologie des spezifizierten Schädlings sollten die abgegrenzten Gebiete aus einer Befallszone bestehen, die einen Umkreis von mindestens 10 m um den Ort des Auftretens des spezifizierten Schädlings oder das gesamte Feld umfasst, falls das Auftreten ein bewirtschaftetes Feld betrifft, sowie aus einer Pufferzone im Umkreis von mindestens 500 m um die Befallszone, die jedoch nur Wasserläufe und mit Süßwasser gesättigte Gebiete umfasst. Umfasst die Befallszone jedoch einen Teil eines Wasserlaufs, so sollte die Pufferzone auch diesen Wasserlauf auf einer Länge von mindestens 1.000 m stromabwärts und 500 m stromaufwärts ab dem Ort einschließen, an dem der spezifizierte Schädling nachgewiesen wurde, damit die mögliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings über das fließende Wasser berücksichtigt wird.

(7) Die Erfahrung mit der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU hat gezeigt, dass Menschen zur Verbringung des spezifizierten Schädlings aus den abgegrenzten Gebieten neigen, ohne sich darüber im Klaren zu sein, dass es sich um einen Quarantäneschädling handelt und es verboten ist, ihn in das Unionsgebiet einzuführen und darin zu verbringen. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit innerhalb der abgegrenzten Gebiete für die von diesem Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen sensibilisieren, die in Kraft sind, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern.

(8) Sobald der spezifizierte Schädling nachgewiesen ist, sollten die Tilgungsmaßnahmen seine Entfernung und Vernichtung einschließlich der Eier, Hygieneprotokolle für Maschinen und Ausrüstung sowie eine Kombination von Behandlungen und Wasserbewirtschaftungsstrategien zu seiner Tilgung umfassen.

(9) Bei isoliertem Auftreten oder einem Auftreten in Ländern, in denen sich der spezifizierte Schädling aufgrund der klimatischen Bedingungen nicht ansiedeln kann, sollte die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets jedoch nicht erforderlich sein, wenn der spezifizierte Schädling sofort getilgt wird und Nachweise dafür vorliegen, dass nicht mit einer Ansiedlung zu rechnen ist. Dies ist bei isoliertem Auftreten der am besten geeignete Ansatz, vorausgesetzt, es werden Erhebungen durchgeführt, um zu bestätigen, dass das Gebiet von dem spezifizierten Schädling frei ist.

(10) Daher und aus Gründen der Rechtsklarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2012/697/EU aufgehoben werden, da seine Bestimmungen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings teilweise durch die vorliegende Verordnung und teilweise durch die Anhänge VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ersetzt werden sollten.

(11) Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 26. Januar 2025 gelten, um sicherzustellen, dass die jeweiligen den spezifizierten Schädling betreffenden Bestimmungen ab demselben Datum wie diejenigen gelten, die für diesen Schädling in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2004 der Kommission 5 festgelegt sind.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Pomacea (Perry) im Gebiet der Union sowie Maßnahmen zu ihrer Tilgung festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "spezifizierter Schädling" alle Lebensstadien der Gattung Pomacea (Perry);

2. "spezifizierte Pflanzen" Pflanzgut, ausgenommen Samen, das nur in Süßwasser oder in ständig mit Süßwasser gesättigter Erde wachsen kann;

3. "Schädlingserhebungskarte" die Veröffentlichung "Pest Survey Card on Pomacea spp." 6 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit.

Artikel 3 Erhebungen im Unionsgebiet

(1) Die zuständigen Behörden führen jährliche risikobasierte Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings außerhalb der abgegrenzten Gebiete im Sinne des Artikels 4 in den Gebieten des Unionsgebiets durch, in denen der spezifizierte Schädling, soweit bekannt, noch nicht aufgetreten ist, sich aber ansiedeln könnte, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.

(2) Die Erhebungen umfassen visuelle Untersuchungen zu den geeignetsten Zeitpunkten für den Nachweis des spezifizierten Schädlings auf Feldern der spezifizierten Pflanzen sowie natürlichen oder künstlichen Feuchtgebieten wie Flüssen, Seen, Teichen und Bewässerungskanälen.

Artikel 4 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus

  1. einer Befallszone, die mindestens einen Bereich im Umkreis von 10 m rund um die Stelle, an der das Auftreten des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde, oder, falls das Auftreten des spezifizierten Schädlings in einem bewirtschafteten Feld festgestellt wurde, das ganze Feld umfasst, sowie
  2. einer die Befallszone umgebenden Pufferzone von mindestens 500 m Breite.

(2) Die Pufferzone umfasst nur Wasserläufe und Gebiete, die mit Süßwasser gesättigt sind. Umfasst die Befallszone einen Teil eines Wasserlaufs, so muss die Pufferzone diesen Wasserlauf auf einer Länge von mindestens 1.000 m stromabwärts und 500 m stromaufwärts ab der Stelle einschließen, an der das Auftreten des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde.

(3) In Fällen, in denen sich die Pufferzonen verschiedener abgegrenzter Gebiete überlappen, wird ein neues abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das das von den betreffenden Befalls- und Pufferzonen abgedeckte Gebiet umfasst, damit eine klare Abgrenzung des abgegrenzten Gebiets gewährleistet ist.

(4) Wird ein Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone festgestellt, dann werden die Abgrenzungen der Befalls- und der Pufferzone entsprechend geändert.

(5) Innerhalb der abgegrenzten Gebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Sie stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete informiert sind.

Artikel 5 Ausnahmeregelung für die Einrichtung abgegrenzter Gebiete

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der spezifizierte Schädling wurde an einem der folgenden Orte nachgewiesen:
    1. einem isolierten Wasserkörper (z.B. einem Teich oder See);
    2. einer von den umgebenden Wasserläufen physisch isolierten Produktionsfläche;
    3. einem natürlichen Wasserkörper, in dem sich der spezifizierte Schädling aufgrund niedriger Temperaturen nicht ansiedeln kann.
  2. Die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Schädling von dort, wo er nachgewiesen wurde, nicht entwichen ist.
  3. Die Datenlage zeigt, dass es sich um ein isoliertes Auftreten handelt, das voraussichtlich nicht zur Ansiedlung des spezifizierten Schädlings führen wird.
  4. In den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii dargestellten Fällen besteht keine Wasserverbindung, die eine natürliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zwischen dem Ort des Auftretens und der natürlichen Umwelt zulassen würde.
  5. Sofern der Wasserkörper über ein Aufbereitungssystem verfügt, wurde dieses System gereinigt, um sicherzustellen, dass es frei von dem spezifizierten Schädling ist.

(2) Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie

  1. Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird,
  2. den Ursprung des Befalls zurückverfolgen und so weit wie möglich die Wege im Zusammenhang mit dem Auftreten des spezifizierten Schädlings untersuchen,
  3. die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung sensibilisieren und
  4. an dem Ort, an dem der spezifizierte Schädling nachgewiesen wurde, sowie in seiner Umgebung für mindestens zwei Jahre nach dem Auftreten visuelle Untersuchungen vornehmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii dargestellten Fälle frei von dem spezifizierten Schädling sind.

Artikel 6 Tilgungsmaßnahmen

Die Tilgungsmaßnahmen müssen Folgendes umfassen:

  1. die Entfernung und Vernichtung des spezifizierten Schädlings;
  2. die intensive Überwachung auf das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings durch zwei Inspektionen pro Jahr mit besonderem Schwerpunkt auf der Pufferzone;
  3. ein Hygieneprotokoll für alle verwendeten landwirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Maschinen, die mit dem spezifizierten Schädling in Berührung kommen können und ihn verbreiten können;
  4. ein Hygieneprotokoll für alle Ausrüstungen für Wassersport und Boote, einschließlich Fangnetzen, die stationär in dem abgegrenzten Gebiet verbleiben;
  5. eine Kombination aus Behandlungen gegen den spezifizierten Schädling und Wasserbewirtschaftung, einschließlich der Austrocknung von Flurstücken, künstlichen Seen, Teichen und Bewässerungskanälen in den Gebieten, in denen dies anwendbar ist.

Artikel 7 Jährliche Erhebungen in abgegrenzten Gebieten

(1) In den abgegrenzten Gebieten führen die zuständigen Behörden jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings durch, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.

(2) Diese Erhebungen umfassen

  1. visuelle Untersuchungen zu den für den Nachweis des spezifizierten Schädlings geeignetsten Zeitpunkten auf Feldern der spezifizierten Pflanzen und in natürlichen oder künstlichen Feuchtgebieten wie Flüssen, Seen, Teichen und Bewässerungskanälen sowie
  2. Probenahmen und Tests bei einem Auftreten oder dem Verdacht auf ein Auftreten des spezifizierten Schädlings.

Artikel 8 Aufhebung der Abgrenzung

Die Abgrenzung nach Artikel 4 kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 in mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wurde.

Artikel 9 Meldepflichten

Die Mitgliedstaaten legen bis zum 30. April eines jeden Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr wie folgt durchgeführten Erhebungen vor:

  1. gemäß Artikel 3 außerhalb der abgegrenzten Gebiete unter Verwendung der Meldebögen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231;
  2. gemäß Artikel 7 innerhalb der abgegrenzten Gebiete im vorangegangenen Kalenderjahr unter Verwendung eines der Meldebögen im Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU

Der Durchführungsbeschluss 2012/697/EU wird aufgehoben.

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 26. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2024

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU (ABl. L 311 vom 10.11.2012 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/697/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.08.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1231/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2004 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Auflistung von Schädlingen und der Vorschriften für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union (ABl. L, 2024/2004, 26.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2004/oj).

6) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2020. Pest survey card on Pomacea spp. EFSA supporting publication 2020:EN-1877. 37 pp. doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1877.


.

Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 7 durchgeführten jährlichen Erhebungen Anhang

Teil A

1. Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen

1. Beschreibung des abgegrenzten Gebiets (AG) 2. Ursprüngliche Größe des AG (in ha) 3. Aktualisierte Größe des AG (in ha) 4. Vorgehen (Tilgung oder Eindämmung) 5. Zone 6. Erhebungsorte 7. Ermittelte Risikogebiete 8. Inspizierte Risikogebiete 9. Pflanzen-
material/ Ware
10. Liste der Wirtspflanzen-
arten
11. Zeitplan 12. Angaben zur Erhebung 13. Anzahl der untersuchten symptomatischen Proben:
  1. Insgesamt
  2. Positiv
  3. Negativ
  4. Unklar
14. Anzahl der untersuchten asymptomatischen Proben:
  1. Insgesamt
  2. Positiv
  3. Negativ
  4. Unklar
15. Meldenummer der gemäß der Durchführungs-
verordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend
16. Anmer-
kungen
A) Anzahl der visuellen Untersuchungen
B) Gesamtzahl der entnommenen Proben
C) Art der Fallen (oder anderer, alternativer Methoden (z.B. Streifkescher))
D) Anzahl der Fallen (oder anderer Fangmethoden)
E) Anzahl der Fangstellen (wenn abweichend von den Angaben unter (D))
F) Art der Tests (z.B. mikroskopische Identifizierung, PCR, ELISA usw.)
G) Gesamtzahl der Tests
H) Sonstige Maßnahmen (z.B. Spürhunde, Drohnen, Hubschrauber, Sensibilisierungskampagnen usw.)
Name Datum der Einrichtung Beschreibung Anzahl I) Anzahl der sonstigen Maßnahmen Nummer Datum
A B C D E F G H I i ii iii iv i ii iii iv

2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B nicht auszufüllen.

In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.

In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.

In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.

In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG und Vorgehensweisen auf diesen Flächen.

In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. die an die PZ angrenzenden letzten 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.

In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:

  1. Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide); 1.2 Obstgarten/Weinberg; 1.3 Baumschule; 1.4 Wald;
  2. Im Freien (andere): 2.1 Privatgarten; 2.2 öffentliche Orte; 2.3 Schutzgebiet; 2.4 Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten; 2.5 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz);
  3. Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1 Gewächshaus; 3.2 privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus; 3.3 öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus; 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

In Spalte 7: Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.

In Spalte 8: Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.

In Spalte 9: Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.

In Spalte 10: Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden. Bitte verwenden Sie eine Zeile je Pflanzenart/Pflanzengattung.

In Spalte 11: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

In Spalte 12: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie "N/Z" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen.

In den Spalten 13 und 14: Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie die verfügbaren Informationen in den entsprechenden Spalten ein."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.

In Spalte 15: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung zur Feststellung in der PZ durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 16 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

Teil B

1. Meldebogen für die Ergebnisse statistisch basierter jährlicher Erhebungen

1. Beschreibung des abgegrenzten Gebiets (AG) 2. Ursprüngliche Größe des AG (in ha) 3. Aktuali-
sierte Größe des AG (in ha)
4. Vorgehen 5. Zone 6. Erhebungsorte 7. Zeitplan A. Definition der Erhebung (Parameter zur Eingabe in RiBESS+) B. Umfang der Beprobung C. Erhebungsergebnisse 25. Anmer-
kungen
8. Zielpopulation 9. Epidemio-
logische Einheiten
10. Detektionsmethoden 11. Stich-
proben-
effektivität
12. Sensitivität der Methode 13. Risikofaktoren (Tätigkeiten, Standorte und Flächen) 14. Anzahl der inspizierten epidemio-
logischen Einheiten
15. Anzahl der visuellen Unter-
suchungen
16. Anzahl der Proben 17. Anzahl der Fallen 18. Anzahl der Fangstellen 19. Anzahl der Tests 20. Anzahl anderer Maßnahmen 21. Ergebnisse 22. Meldenummer der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend 23. Erreichtes Konfidenz-
niveau
24. Ange-
nommene Prävalenz
Name Datum der Einrich-
tung
Beschrei-
bung
Anzahl Wirtsarten Fläche (in ha oder einer passenderen Einheit) Inspektions-
einheiten
Beschrei-
bung
Einheiten Visuelle Unter-
suchungen
Fang Test Andere Maßnahmen Risiko-
faktor
Risiko-
niveau
Anzahl der Orte Relative Risiken Anteil der Wirts-
pflanzen-
population
Positiv Negativ Unklar Nummer Datum

2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:

In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.

In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.

In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.

In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und Vorgehensweisen auf diesen Flächen.

In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. die an die PZ angrenzenden letzten 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.

In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:

  1. Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide); 1.2 Obstgarten/Weinberg; 1.3 Baumschule; 1.4 Wald;
  2. Im Freien (andere): 2.1 Privatgärten; 2.2 öffentliche Orte; 2.3 Schutzgebiet; 2.4 Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten; 2.5 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz);
  3. Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1 Gewächshaus; 3.2 privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus; 3.3 öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus; 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

In Spalte 7: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

In Spalte 8: Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine "Inspektionseinheit" bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien, Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden.

In Spalte 9: Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an. Eine "epidemiologische Einheit" bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die komplette Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Es kann sich dabei um Regionen nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Regionen), urbane Flächen, Wälder, Rosengärten, landwirtschaftliche Betriebe oder Hektare handeln. Die Wahl der epidemiologischen Einheiten ist in den zugrunde liegenden Annahmen zu begründen.

In Spalte 10: Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten in jedem Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Geben Sie "N/V" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind.

In Spalte 11: Geben Sie eine Schätzung der Stichprobeneffektivität an. Die Stichprobeneffektivität bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden. Bei Vektoren ist dies die Effektivität der Methode, einen positiven Vektor zu fangen, wenn er im Erhebungsgebiet auftritt. Bei Böden ist dies die Effektivität, mit der eine Bodenprobe ausgewählt wird, die den Schädling enthält, wenn er im Erhebungsgebiet auftritt.

In Spalte 12: "Sensitivität der Methode" bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Sie ergibt sich aus der Multiplikation der Stichprobeneffektivität (d. h. der Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden) mit der diagnostischen Sensitivität (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder den Labortest, der im Identifizierungsverfahren verwendet wird).

In Spalte 13: Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.

In Spalte B: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie "N/Z" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. Die in diesen Spalten zu machenden Angaben beziehen sich auf die Informationen in der Spalte 10 "Detektionsmethoden".

In Spalte 18: Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z.B., wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).

In Spalte 21: Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.

In Spalte 22: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 25 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

In Spalte 23: Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 31) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.

In Spalte 24: Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Normalerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.


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