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Abschnitt 5
Codelisten

A. In Tabelle 30 wird für jede im gemeinsamen eFTI-Datensatz verwendete Codelistenkennung die Bezeichnung der betreffenden Codeliste angegeben. Zudem werden alle Codes der betreffenden Codeliste angegeben, die im gesamten gemeinsamen eFTI-Datensatz verwendet werden dürfen, wobei

  1. in der Spalte mit der Überschrift "eFTI Codeliste Kennung" für jede Codeliste, die aufgrund mindestens eines Datenelements erforderlich ist, eine spezifische Kennung angegeben wird; die Codelistenkennungen wurden für die Zwecke dieser delegierten Verordnung festgelegt und gelten nicht anderweitig;
  2. in der Spalte mit der Überschrift "Bezeichnung der Codeliste" die vollständige Bezeichnung der Codeliste angegeben sowie in Klammern auf die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Codeliste erstellt wurde (z.B. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID), oder die die Codeliste führende Agentur (z.B. UNECE) verwiesen wird;
  3. in der Spalte mit der Überschrift "Zulässige Codes"
    1. angegeben wird, ob alle Codes der betreffenden Codeliste im gemeinsamen eFTI-Datensatz verwendet werden dürfen;
    2. für den Fall, dass nur ausgewählte Codes der betreffenden Codeliste verwendet werden dürfen, alle Codes dieser Codeliste und deren Werte angegeben werden, die in mindestens einem Datenelement verwendet werden.

B. Es gibt drei verschiedene Arten von Codelisten:

  1. Codelisten, die eigens zur Verwendung im Zusammenhang mit der eFTI-Verordnung definiert wurden, wobei die Definitionen der Codes in Rechtsakten (EU-Rechtsakte, nationale Rechtsakte oder internationale Übereinkommen) verfügbar sind.

    Beispiel:

    CL-006 - eFTI CSD Kontrollmethode (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission, Anhang Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e Ziffer iv).

  2. Codelisten, die einschließlich der Codes eigens zur Verwendung im Zusammenhang mit der eFTI-Verordnung definiert wurden.

    Beispiel:

    CL-010 - eFTI Containerabholung/-abgabe.

  3. Codelisten, die außerhalb des Rechtsrahmens der EU, z.B. von internationalen Organisationen wie der Internationalen Organisation für Normung (International Organisation for Standardisation, ISO) oder dem Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business, UN/CEFACT), veröffentlicht wurden. Für diese Codelisten wird nur ein Verweis genannt und angegeben, welche Codes der betreffenden Liste zulässig sind.

    Beispiel:

    CL-017 - ISO 3166-1 Alpha-2-Code (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 3207) - Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.

C.

Tabelle 30 eFTI Codelisten - Bezeichnungen und zulässige Codes

eFTI Codeliste ID Bezeichnung der Codeliste Zulässige Codes
CL-001 ADN 6/ ADR 7/ RID 8 Klasse 7 Transportkennzahl
(Unterabschnitt 5.1.5.3 ADN/ADR/RID)
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-002 ADN/ RID Gefahrenklassen
(Absatz 5.4.1.1.2 c) ADN, Absatz 5.4.1.1.1 RID)
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-003 ADN/ ADR/ RID Verpackungstypen
(Abschnitt 6.1.2 ADN/ADR/RID)
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-004 eFTI Code CSD Risikoanalyseergebnis
(Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission, Anhang Nummer 6.3.2.6 Buchstabe g)
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
RA = Reglementierter Beauftragter.
CL-005 CSD Gründe für Ausnahme von der Kontrolle
(Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission, Anhang Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e Ziffer v, und Durchführungsbeschluss C(2015) 8005, Anhang Nummer 6.3.3)
Hinweis: Siehe Codes in Nummer 6.3.3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission vom 16.11.2015. Diese Informationen gelten als EU-Verschlusssachen und müssen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 9 behandelt werden, wie in Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 vorgesehen.
CL-006 eFTI CSD Kontrollmethode
(Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission, Anhang Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e Ziffer iv)
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
AOM = Any other method (jede andere Methode);

CMD = Metal detection equipment (Metalldetektoren);

EDD = Explosive detection dogs (Sprengstoffspürhunde);

EDS = EDS equipment (EDS-Geräte);

ETD = ETD equipment (ETD-Geräte);

PHS = Hand search (Durchsuchung von Hand);

VCK = Visual check (Sichtkontrolle);

XRY = X-ray equipment (Röntgengeräte).

CL-007 eFTI CSD Sicherheitsstatus der Sendung
(Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission, Anhang Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d)
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
SPX = Sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge;

SHR = Sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge gemäß den Anforderungen für hohe Risiken.

CL-008 UN-Gefahrgutnummer (Kapitel 3.2.1 Tabelle A ADR/ RID/ ADN) Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-009 eFTI-Authentifizierungserklärung Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Authentifizierungserklärung.
CL-010 eFTI Container Abholung/Abgabe
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Leercontainer Abholung;
2 = Leercontainer Abgabe.
CL-011 eFTI Erklärung über gefährliche Güter
(Abschnitte 3.3.1, 3.5.6, 5.4.1, 5.5.2, 5.5.3 ADR/ RID/ ADN)
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Der Gefahrzettel nach Muster Nr. 1 ist nicht erforderlich;

2 = Kein selbstzersetzlicher Stoff der Klasse 4.1;

3 = Kein Stoff der Klasse 5.2;

4 = UMWELTGEFÄHRLICH;

5 = MEERESSCHADSTOFF/GEFÄHRLICH FÜR DIE MEERESUMWELT;

6 = BERGUNGSVERPACKUNG;

7 = BERGUNGSDRUCKGEFÄß;

8 = ABFALL NACH Absatz 2.1.3.5.5;

9 = ALS KÜHLMITTEL;

10 = ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL;

11 = Beförderung nach Absatz 2.2.52.1.8;

12 = HEIß;

13 = Klassifiziert nach Unterabschnitt 2.1.2.8;

14 = GESCHMOLZEN;

15 = Beförderung nach Absatz 2.2.52.1.9;

16 = UN-Nummer und offizielle Benennung für die Beförderung stimmen mit denen im Zeugnis des Ursprungslands der Bauart überein;

17 = Ammoniumnitratdünger ist stabilisiert;

18 = UN 3359, BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT, Klasse 9;

19 = Nur die Container-/Fahrzeugpackbescheinigung gilt;

20 = Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.3;

21 = Beförderung nach Unterabschnitt 7.5.8.1;

22 = Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.4;

23 = BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b);

24 = BEFÖRDERUNG NACH Absatz 4.3.2.3.7 b);

25 = BEFÖRDERUNG NACH Absatz 6.7.2.19.6.1 b);

26 = BEFÖRDERUNG NACH Absatz 6.7.3.15.6.1 b);

27 = BEFÖRDERUNG NACH Absatz 6.7.4.14.6.1 b);

28 = LEERE VERPACKUNG;

29 = LEERES GEFÄß;

30 = LEERES GROßPACKMITTEL (IBC);

31 = LEERE GROßVERPACKUNG;

32 = Beförderung nach Unterabschnitt 7.5.8.1 ADR (oder RID);

33 = Lieferverkauf;

34 = Beförderung unter ausschließlicher Verwendung;

35 = Fahrer ist für die Besonderheiten der Beförderung geschult und Inhaber eines entsprechenden Zeugnisses;

36 = Gefährliche Güter in freigestellten Mengen;

37 = Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A;

38 = LEER, UNGEREINIGT;

39 = RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES;

40 = Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.6.10;

41 = BEFÖRDERUNG NACH Absatz 1.1.4.7.1;

42 = BEFÖRDERUNG NACH Absatz 1.1.4.7.2;

43 = Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1;

44 = MENGE NACH Absatz 5.4.1.1.3.2 GESCHÄTZT;

45 = Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.3 ADR (oder RID);

46 = BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 1.1.4.4.

CL-012 eFTI Art des Gaskraftstoffs Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Verflüssigt;

2 = Komprimiert.

CL-013 eFTI Art der Messung
(Absatz 5.4.1.1.15 ADR/ ADN)
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
T1 = Kontroll- und Notfalltemperatur nach Absatz 5.4.1.1.15 ADR/ ADN.
CL-014 eFTI Vorgeschriebenes Verfahren Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates (EWG) ist anwendbar;

2 = Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates (EWG) ist gemäß Artikel 9 jener Verordnung nicht anwendbar.

CL-015 eFTI Erklärung Betreff
(Abschnitte 5.4.1, 5.5.2 ADR/RID/ADN)
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
S1 = "Klassifizierung von Feuerwerkskörpern durch die zuständige Behörde von XX mit der Referenz für Feuerwerkskörper XX/YYZZZZ bestätigt" nach Absatz 5.4.1.2.1 g) ADR/ RID/ ADN;

S2 = "MIT RÜCKSTÄNDEN VON ...", gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge nach Absatz 5.4.1.1.19 ADR/ RID/ ADN;

S3 = Beförderungspapier muss die Bezeichnung des Gases enthalten;

S4 = Beförderungspapier muss die Stabilisierungsmethode enthalten;

S5 = Beförderungspapier muss die Erklärung enthalten, dass Ölschrote, Ölsaatkuchen und Ölkuchen, welche pflanzliches Öl enthalten, lösemittelbehandelt und nicht selbstentzündlich sind, während der Beförderung keine gefährlichen Gase in gefährlichen Mengen freisetzen können (kein Explosionsrisiko);

S6 = Beförderungspapier muss folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung und Menge des hinzugegebenen Stabilisators, b) Datum, an welchem der Stabilisator hinzugegeben wurde, und seine unter normalen Umständen zu erwartende Wirksamkeitsdauer, c) Temperaturgrenzen, die den Stabilisator beeinflussen;

S7 = Offizielle Benennung für die Beförderung, ergänzt durch die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 für das freigestellte Versandstück radioaktiver Stoffe geltende Benennung;

S8 = Nicht gefährliche Güter;

S9 = Menge des Begasungsmittels;

S10 = "Schüttgut-Container BK(x) von der zuständigen Behörde von ... zugelassen" (+) Art des Schüttgut-Containers (BK1 oder BK2);

S11 = "Schüttgut-Container BK(x) von der zuständigen Behörde von ... zugelassen" (+) zuständige Behörde, die den Schüttgut-Container zugelassen hat;

S12 = Art des Begasungsmittels;

S13 = "Sondervorschrift 640X", wobei "X" der entsprechende Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 ADR/ RID/ ADN nach dem Verweis auf die Sondervorschrift 640 erscheint;

S14 = Erklärung des Absenders über Einschränkungen hinsichtlich der Versandart, des Fahrzeugs oder Wagens und notwendige Angaben über den Beförderungsweg;

S15 = Erklärung des Absenders über die für die Sendung geeigneten Notfallvorkehrungen;

S16 = Erklärung gemäß den Vorschriften einer besonderen Vereinbarung;

S17 = Erklärung über die Einhaltung der Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes, aufzunehmen in das Beförderungspapier;

S18 = Erklärung des Absenders über zusätzliche Maßnahmen;

S19 = MASSE DER NEUEN LADUNG ... KG.

CL-016 Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
(Absatz 5.3.2.3.2 ADR/ RID/ ADN)
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-017 ISO 11 3166-1 Alpha-2-Code (UNECE 12 (UN/EDIFACT 13) Codes 3207) Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-018 ISO 4217 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 4217) Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-019 IATA-Flughafencodes Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-020 ISO 8601 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 2379) Zulässige Codes:
102 = CCYYMMDD;

203 = CCYYMMDDHHMM;

205 = CCYYMMDDHHMMZHHMM.

CL-021 eFTI Begrenzte Mengen Eisenbahn
( Unterabschnitt 1.4.3.6 RID)
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Gefährliche Güter in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 b RID.
CL-022 eFTI Sondervorschriften (Kapitel 3.3 ADN/ ADR/ RID) Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
SP310 = Beförderung nach Sondervorschrift 310;

SP356 = Zulassung des im Beförderungspapier angegebenen Metallhydrid-Speichersystems;

SP623 = Beförderung bei einer Mindesttemperatur des Stoffes von 32,5 °C;

SP662 = Beförderung nach Sondervorschrift 662;

SP363 = Beförderung nach Sondervorschrift 363;

SP373 = Beförderung nach Sondervorschrift 373;

SP376 = Beförderung nach Sondervorschrift 376;

SP378 = Beförderung nach Sondervorschrift 378;

SP390a = UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT;

SP390b = UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT;

SP392 = Sondervorschrift Buchstabe h Ziffer i für die Beförderung von Gasspeichersystemen.

CL-023 eFTI Beförderung Gefahrenklasse
(Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ RID)
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
0 = 0;

1 = 1;

1a = 1 Fußnote a;

2 = 2;

3 = 3;

4 = 4.

CL-024 UN/LOCODE 14 Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-025 eFTI Anzeiger Ja/Nein Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Ja;

2 = Nein.

CL-026 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 1001 Zulässige Codes
4 = Prüfbericht;

85 = Ladeverzeichnis für Zollzwecke;

87 = Zusammenfassendes Sammelgutladeverzeichnis, Bericht;

333 = Zollanmeldung zur Ladungsbeschau;

380 = Handelsrechnung;

398 = Crossdocking-Versandanzeige;

610 = Versandanweisungen;

700 = Frachtbrief

703 = Hausfrachtbrief;

704 = Sammelkonnossement;

730 = LKW-Frachtbrief;

740 = AWB (Air Waybill)

741 = Master-AWB (Master Air Waybill)

970 = Wagenbericht.

eFTI-Erweiterungen dieser Codeliste:

T1 = Metallhydrid-Speichersystem (Versandstück) von der zuständigen Behörde des Herstellungslands zugelassen;

T2 = Genehmigung der zuständige Behörde mit Angabe der Beförderungsbedingungen und Hinweis auf die die Genehmigung erfordernde Rechtsvorschrift;

T3 = Gültigkeit der Baumuster- und ADR-Zulassung des Fahrzeugs/Schiffs;

T4 = Behördliche Zulassung des Schutzabteils oder des Schutzumschließungssystems nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a) unter der Tabelle;

T5 = Bescheinigung, dass das Fahrzeug/der Container alle Vorschriften nach 5.4.2 IMDG-Code erfüllt;

T6 = Zeugnis der Tankbaumusterzulassung;

T9 = Behördliche Genehmigung [Genehmigung der zuständigen Behörde mit Angabe der Beförderungsbedingungen];

T10 = Genehmigung der zuständigen Behörde;

T11 = Personenausweisdokument;

xx2 = ÖKOMBI Lieferschein;

xx3 = SAT Frachtbrief;

E01 = Intercontainer Übergabeschein;

E02 = CEMT Fahrtenberichtsheft;

E03 = Dokumentenliste.

CL-027 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 2005 Zulässige Codes:
530 = Datum der Begasung.

eFTI-Erweiterung dieser Codeliste:

A1 = Ende der Haltezeit.

CL-028 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 3035 Zulässige Codes:
AB = Agent/Vertreter des Käufers;

AE = Agent/Vertreter des Anmelders;

AF = Hauptverpflichteter des Versandverfahrens;

AH = Agent/Vertreter des Hauptverpflichteten des Versandverfahrens;

AQ = Zugelassener Absender;

AR = Zugelassener Ausführer;

AT = Zugelassener Einführer;

AU = Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Versandverfahren);

CA = Beförderer;

CG = Agent des Beförderers;

CN = Empfänger;

CPD = Zahler am Bestimmungsort;

CX = Agent des Empfängers;

CZ = Absender;

DGB = Partei der Rechnungsbearbeitung;

EX = Ausführer;

EV = Unterauftragnehmer;

FW = Spediteur;

GS = Vertreter des Absenders;

IM = Einführer;

IV = Rechnungsempfänger;

PE = Zahlungsempfänger;

POA = Hafenbehörde.

eFTI-Erweiterung dieser Codeliste:

T1 = Eisenbahnbehörde.

CL-029 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 3055 Zulässige Codes:
1 = CCC (Customs Co-operation Council - Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens);

2 = CEC (Commission of the European Communities - Kommission der Europäischen Union 15);

3 = IATA (International Air Transport Association - Internationaler Luftverkehrsverband);

5 = ISO (International Organization for Standardization - Internationale Organisation für Normung);

6 = UNECE (United Nations Economic Commission for Europe - Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa);

12 = UIC (International Union of Railways - Internationaler Eisenbahnverband)

20 = BIC (Internationales Containerbüro);

54 = IMO (International Maritime Organisation - Internationale Seeschifffahrtsorganisation);

87 = Zugewiesen vom Beförderer;

97 = CH, Eidgenössische Steuerverwaltung;

107 = FR, INSEE 16;

140 = CEC (Commission of the European Communities - Kommission der Europäischen Union), DG/XXI-01 17;

268 = FR, DGI (Direction Generale des Impots - Generaldirektion Steuern);

ZZZ = Einvernehmlich definiert.

eFTI-Erweiterungen dieser Codeliste:

T1 = OTIF (Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail - Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr)

T4 = SE, Behörde, die die Steueridentifikationsnummer verwaltet;

T5 = BE, Behörde, die die Steueridentifikationsnummer verwaltet;

T6 = AT, Behörde, die die Steueridentifikationsnummer verwaltet;

T7 = DE, Behörde, die die Steueridentifikationsnummer verwaltet;

T8 = BG, Behörde, die die Steueridentifikationsnummer verwaltet;

T9 = SE, Abfallbehörde;

501 = ERA (European Union Agency for Railways - Eisenbahnagentur der Europäischen Union)

502 = UIRR (International Union for Road-Rail Combined Transport - Internationale Vereinigung für den kombinierten Verkehr Schiene-Straße);

503 = RNE (RailNetEurope).

CL-030 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 4237 Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-031 UNECE-Empfehlung Nr. 20 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 6411) Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-032 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 7085 Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-033 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 8053
( Teil 9 ADN)
Zulässige Codes:
AE = Ladefläche (Teil des Kraftfahrzeugs, der beladen wird);

AM = Kühlcontainer;

BR = Lastkahn;

BX = Gedeckter Güterwagen;

BPO = Lastkraftwagen, befördert auf einem anderen Beförderungsmittel;

BPP = Lastkraftwagen und Anhänger, befördert auf einem anderen Beförderungsmittel;

BPQ = Zugmaschine und Sattelanhänger, befördert auf einem anderen Beförderungsmittel;

BPR = Sack (Behälter);

BPX = Container, der nicht den Vorschriften des Zollübereinkommens über Container entspricht;

CN = Container;

DPL = Fahrzeugseitige Ausrüstung (Lastkraftwagen);

RF = Plattformwagen;

RR = Schienenfahrzeug;

SM = Sattelanhänger;

SW = Wechselbehälter;

TE = Anhänger;

TN = Tank.

eFTI-Erweiterungen dieser Codeliste:

T1 = TANKFAHRZEUG;

T2 = AUFSETZTANK/ABNEHMBARER TANK;

T3 = TANKCONTAINER;

T4 = ORTSBEWEGLICHER TANK;

T5 = BATTERIEFAHRZEUG;

T6 = MEGC;

T7 = MEMU;

T9 = KESSELWAGEN (RID);

T10 = BATTERIEWAGEN (RID);

T11 = IBC (GROßPACKMITTEL);

T12 = VERPACKUNG;

T13 = GROßVERPACKUNG;

T14 = FAHRZEUG;

DV = TROCKENGÜTERSCHIFF;

GT = TANKSCHIFF TYP G;

GT = TANKSCHIFF TYP C;

GT = TANKSCHIFF TYP N.

CL-034 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 8155 oder - für Seecontainer - ISO 6346 oder eisenbahnspezifische Codes Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-035 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 8169 Zulässige Codes:
4 = Leer.

eFTI-Erweiterungen dieser Codeliste:

T14 = Leer, ungereinigt;

T15 = Leer, Rückstände.

CL-036 eFTI Code Verpackungsgefahrenstufe Zulässige Codes:
I-WEIß;

II-GELB;

III-GELB;

I;

II;

III;

Entfällt.

CL-037 UNECE-Empfehlung Nr. 19 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 8067) Zulässige Codes:
1 = Seeverkehr;

2 = Schienenverkehr;

3 = Straßenverkehr;

8 = Binnenschifffahrt.

CL-038 UNECE-Empfehlung Nr. 21 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 7065) Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-039 UNECE-Empfehlung Nr. 21 Anhang I Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-040 UNECE-Empfehlung Nr. 23 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 8023) Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-041 UNECE-Empfehlung Nr. 28 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 8179) Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-042 UNECE Tunnelbeschränkungskategorien
(ADR 8.6.4)
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-044 eFTI Spezifische technische Benennung Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Technische Benennung "Gemisch A" oder "Butan", "Gemisch A01" oder "Butan", "Gemisch A02" oder "Butan", "Gemisch A0" oder "Butan", "Gemisch A1", "Gemisch B1", "Gemisch B2", "Gemisch B", "Gemisch C" oder "Propan", verwendbar für die Zwecke von Absatz 5.4.1.1.1 b) ADR/ RID/ ADN;

2 = Technische Benennung "Gemisch P1" oder "Gemisch P2", verwendbar für die Zwecke von Absatz 5.4.1.1.1 b) ADR/ RID/ ADN;

3 = Technische Benennung "Gemisch F1", "Gemisch F2" oder "Gemisch F3", verwendbar für die Zwecke von Absatz 5.4.1.1.1 b) ADR/ RID/ ADN;

4 = Nähere Angabe bei generischer oder nicht anderweitig genannter offizieller Benennung für die Beförderung.

CL-045 eFTI Art des Grenzübergangs
Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
EN = Eingang;
EX = Ausgang.
CL-046 eFTI Laden Sicherheitsmaßnahme Betreff Wird bereitgestellt, wenn Anträge eingereicht werden.
CL-047 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 4517 Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-048 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 9303 Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-049 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 1153 Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-050 eFTI Code Art der Lizenz Wird bereitgestellt, wenn Anträge eingereicht werden.
CL-051 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 4451 Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-052 eFTI Code Methode der Gewichtsüberprüfung Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 - VGM (Verified Gross Mass - Überprüftes Bruttogewicht) Methode 1;

2 - VGM (Verified Gross Mass - Überprüftes Bruttogewicht) Methode 2.

CL-053 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 4065 Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
CL-054 UNECE (UN/EDIFACT) Codes 5375 Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.

Abschnitt 6
Geschäftsregeln

A. Tabelle 31 enthält die Geschäftsregeln (Business Rules, BR) für die Verwendung spezifischer Datenelemente, sofern diese im Zusammenhang mit einem eFTI-Teildatensatz erforderlich sind, wobei

  1. in der Spalte mit der Überschrift "Geschäftsregel Kennung" für jede Geschäftsregel eine spezifische Kennung im Format "BR-xxx" angegeben wird. Die Geschäftsregelkennungen wurden für die Zwecke der vorliegenden delegierten Verordnung festgelegt und gelten nicht anderweitig;
  2. in der Spalte mit der Überschrift "ID" die Kennnummer des Datenelements im Format "eFTIxxx(x)" angegeben wird;
  3. in den Spalten mit der Überschrift "Geschäftsregel" die anzuwendende Regel beschrieben wird.

B. Ob die Verwendung eines spezifischen Datenelements einer Geschäftsregel unterliegt, ist in der betreffenden Spalte der Tabellen zur Beschreibung der eFTI-Teildatensätze in den Abschnitten 3 und 4 dieses Anhangs angegeben.

C.

Tabelle 31 Geschäftsregeln für die Verwendung spezifischer Datenelemente

Geschäftsregel Kennung ID Geschäftsregel
BR-001 eFTI401;
eFTI529
ADN: Gilt für leere Ladetanks oder Ladetanks, deren Ladung gelöscht wurde.
BR-002 eFTI461 ADN: Gilt für die Beförderung von UN 1203 in Tankschiffen.
BR-003 eFTI392 ADN: Gilt für die Beförderung von UN 1203 in Tankschiffen; zu verwenden, wenn sich der Tank auf einem Lastkahn mit laufendem Motor befindet.
BR-004 eFTI825 Gilt, wenn gefährliche Güter zur Auslieferung an mehrere Empfänger, die zu Beginn der Beförderung nicht benannt werden können, befördert werden.
BR-005 eFTI1014 Gilt, wenn Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN/ RID/ ADR in Anspruch genommen werden.
BR-006 eFTI1017 Gilt, wenn Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN/ RID/ ADR in Anspruch genommen werden.
BR-007 eFTI258 Gilt, wenn Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 RID/ ADR in Anspruch genommen werden.
BR-008 eFTI317 Gilt, wenn am Verladeort keine Möglichkeit besteht, die genaue Menge der Abfälle zu messen, und die Menge der Abfälle nach Absatz 5.4.1.1.3.2 ADR/ RID/ ADN geschätzt wird.
BR-009 eFTI263;
eFTI265;
eFTI820
Gilt, wenn in Spalte 20 der Tabelle C angegeben.
BR-010 eFTI319 Gilt für mit Inhibitoren chemisch stabilisierte Ladungen, wenn in Spalte 20 der Tabelle C angegeben.
BR-011 eFTI319 Gilt für durch Abdeckung mit einem Inertgas stabilisierte Ladungen, wenn in Spalte 20 der Tabelle C angegeben.
BR-012 eFTI319 Gilt für mit anderen Methoden als mit Inhibitoren oder durch Abdeckung mit einem Inertgas stabilisierte Ladungen, wenn in Spalte 20 der Tabelle C angegeben.
BR-013 eFTI833 Gilt, wenn in Spalte 6 der Tabelle A in Kapitel 3.2 "250" angegeben ist.
BR-014 eFTI546;
eFTI548
Gilt für Kesselwagen und Tankcontainer, in denen tiefgekühlt verflüssigte Gase befördert werde, hier in Bezug auf Tankcontainer.
BR-015 eFTI420;
eFTI422
Gilt für Kesselwagen und Tankcontainer, in denen tiefgekühlt verflüssigte Gase befördert werde, hier in Bezug auf Kesselwagen.
BR-016 eFTI317 Gilt optional für organische Peroxide Typ G (siehe Absatz 2.2.52.1.6 ADR/ RID/ ADN)
BR-017 eFTI317 Gilt optional für selbstzersetzliche Stoffe Typ G (siehe Absatz 2.2.41.1.11 ADR/ RID/ ADN)
BR-018 eFTI418 Gilt optional für die Beförderung von Klasse 2, wenn Kesselwagen ohne vorherige Reinigung wieder befüllt wurden.
BR-019 eFTI427 Gilt optional für die Beförderung von Klasse 2, wenn Kesselwagen ohne vorherige Reinigung wieder befüllt wurden und in eFTI416 "Masse der neuen Ladung" angegeben ist.
BR-020 eFTI397;
eFTI418;
eFTI420;
eFTI424;
eFTI426;
eFTI498;
eFTI544;
eFTI546;
eFTI548;
eFTI550;
eFTI552
Gilt für Güterbeförderungseinheiten, die vor der Beförderung auf dem Landweg oder auf Binnenschiffen begast und nicht vollständig belüftet wurden.
BR-021 eFTI422 Gilt für Güterbeförderungseinheiten, die vor der Beförderung auf dem Landweg oder auf Binnenschiffen begast und nicht vollständig belüftet wurden; erfordert Code 530 in eFTI420.
BR-022 eFTI307 Gilt für die Beförderung in einer den Luftweg einschließenden Beförderungskette.
BR-023 eFTI550 Gilt für die Beförderung in einer den Seeweg einschließenden Beförderungskette.
BR-024 eFTI317 Gilt für die Beförderung von Ammoniumnitratdünger.
BR-025 eFTI825 Gilt für die Beförderung von Klasse 7, wenn eine Sendung im ausschließlichen Versand erfolgen muss.
BR-026 eFTI296 Gilt für die Beförderung gefährlicher Güter in Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/ RID.
BR-027 eFTI382;
eFIT454
Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Verpackungen mit Ausnahme jener für Klasse 7. Kann nur verwendet werden, wenn "LEER, UNGEREINIGT" oder "RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES" das Beförderungsgerät betrifft, das in der betreffenden Datengruppe für Beförderungsgeräte beschrieben ist.
BR-028 eFTI450;
eFTI454
Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Verpackungen mit Ausnahme jener für Klasse 7.
BR-029 eFTI307;
eFTI382
Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Verpackungen mit Ausnahme jener für Klasse 7. Kann im Falle von eFTI307 nur verwendet werden, wenn das Gefäß durch Code und/oder Text als Verpackung in der betreffenden Logistikgruppe für Verpackungen beschrieben ist.
BR-030 eFTI378;
eFTI450
Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Umschließungsmittel mit Ausnahme von Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten.
BR-031 eFTI382;
eFTI454
Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Umschließungsmittel mit Ausnahme von Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für leere ungereinigte Gefäße für Klasse 2 mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Litern.
BR-032 eFTI307 Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Umschließungsmittel mit Ausnahme von Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für leere ungereinigte Gefäße für Klasse 2 mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Litern. Kann nur verwendet werden, wenn das Gefäß durch Code und/oder Text als Verpackung in der betreffenden Logistikgruppe für Verpackungen beschrieben ist.
BR-033 eFTI319 Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Altverpackungen (UN 3509).
BR-034 eFTI552 Gilt für die Beförderung von Feststoffen in Schüttgut-Containern BK1 oder BK2.
BR-035 eFTI249;
eFTI746
Gilt für Klasse 1.
BR-036 eFTI232;
eFTI235;
eFTI240;
eFTI251
Gilt für die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen.
BR-037 eFTI69;
eFTI71
Gilt für Klasse 6.2.
BR-038 eFTI827 Gilt für Klasse 7.
BR-039 eFTI1133;
eFTI236; eFTI287; eFIT288; eFTI290;
eFTI292
Gilt für Stoffe der Klasse 7.
BR-040 eFTI247 Gilt für Stoffe der Klasse 7, wenn sie spaltbar, aber von der Klassifizierung als solche ausgenommen sind, da sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 c) bis e) ADR/ RID/ ADN befördert werden.
BR-041 eFTI289 Gilt für spaltbare Stoffe der Klasse 7.
BR-042 eFTI256 Gilt für Zusammensetzungen von Lithiumbatterien, die in Ausrüstungen enthalten sind, und Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind.
BR-043 eFTI256 Gilt für Flaschen, die nicht den Bestimmungen des Kapitels 6.2 entsprechen und ausschließlich an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs verwendet werden.
BR-044 eFTI256 Gilt für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, die jedoch die Anforderungen der Sondervorschrift 376 erfüllen.
BR-045 eFTI790 Gilt für LSA-II- und LSA-III-Stoffe, SCO-I- und SCO-II-Gegenstände der Klasse 7.
BR-046 eFTI256 Gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und nach Verpackungsanweisung P910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR/ RID bzw. Verpackungsanweisung LP905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 ADR/ RID verpackt sind.
BR-047 eFTI256 Gilt für Strahlungsdetektoren, die das betreffende Gas in nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen enthalten, welche die Vorschriften des Kapitels 6.2 und der Verpackungsanweisung P200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 nicht erfüllen, aber den Anforderungen der Sondervorschrift 378 entsprechen.
BR-048 eFTI319 Gilt für radioaktive Stoffe, die den Definitionen und Kriterien anderer Klassen entsprechen, wenn die Menge die in Unterabschnitt 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet.
BR-050 eFTI317 Gilt für die Beförderung eines Stoffes der Klassen 1 bis 9, der den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR/ RID/ ADN entspricht. Gilt nicht für UN 3077, UN 3082 und für Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, wenn diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen dieser zusammengesetzten Verpackungen
  • für flüssige Stoffe eine Menge von höchstens 5 l haben;
  • für Feststoffe eine Nettomasse von höchstens 5 kg haben.
BR-051 eFTI256 Gilt für die Beförderung von Motoren oder Maschinen, die mehr als 1.000 l Flüssigkraftstoff enthalten (für UN 3528 und UN 3530) oder deren Kraftstofftank einen Fassungsraum von mehr als 1.000 l hat (für UN 3529).
BR-052 eFTI335; eFTI336; eFTI338; eFTI340;
eFTI971
Gilt für die Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk.
BR-053 eFTI256 Gilt für die Beförderung von Metallhydrid-Speichersystemen, die für einen Einbau in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen, Maschinen, Motoren oder Flugzeugen vorgesehen sind. Gilt nicht, wenn die Sendung durch eine Kopie der von der zuständigen Behörde des Herstellungslands erteilten Zulassung begleitet ist.
BR-054 eFTI833 Gilt für die Beförderung von Metallhydrid-Speichersystemen, die für einen Einbau in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen, Maschinen, Motoren oder Flugzeugen vorgesehen sind. Gilt nicht, wenn im Beförderungspapier angegeben ist, dass die Verpackung des Metallhydrid-Speichersystems von der zuständigen Behörde des Herstellungslands zugelassen wurde.
BR-055 eFTI320 Gilt für die Beförderung von Gemischen (siehe Absatz 2.2.2.1.1 ADR/ RID/ ADN) in Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit Aufsetztanks/abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC. Gilt nicht, wenn die nach Sondervorschrift 581, 582 oder 583 zugelassenen technischen Benennungen zur Ergänzung der offiziellen Benennung für die Beförderung verwendet werden oder die Zusammensetzung des Gemisches in Massenanteilen angegeben ist.
BR-056 eFTI256 Gilt für die Beförderung von Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten und den Bestimmungen der Sondervorschrift 373 entsprechen.
BR-057 eFTI317 Gilt für die Beförderung von Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäßen.
BR-058 eFTI317 Gilt für die Beförderung von Abfällen, die gefährliche Güter enthalten (ausgenommen radioaktive Abfälle). Wenn die Vorschrift für Abfälle in Absatz 2.1.3.5.5 ADR/ RID/ ADN angewendet wird, ist die Erklärung "ABFALL NACH Absatz 2.1.3.5.5" erforderlich.
BR-059 eFTI379 Gilt für Züge, die gefährliche Güter befördern.
BR-060 eFTI261 Gilt für Züge, die nach Kapitel 3.4 RID in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter befördern.
BR-061 eFTI319; eFTI388; eFTI456 Gilt für UN 0333, UN 0334, UN 0335, UN 0336, UN 0337.
BR-062 eFTI256 Gilt für UN 1829 Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, das ohne Inhibitor in Tanks befördert wird.
BR-063 eFTI319 Gilt für UN 3175.
BR-064 eFTI255 Gilt für UN-Nummern, denen in Spalte 15 der Tabelle A in Kapitel 3.2 ein Tunnelbeschränkungscode zugewiesen ist, mit Ausnahme von "-".
BR-065 eFTI550 Gilt, wenn Tanks oder gefährliche Güter in loser Schüttung, für die das ADR eine orangefarbene Tafel mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr vorschreibt, im Huckepackverkehr auf Eisenbahnwagen befördert werden.
BR-066 eFTI317 Gilt, wenn es sich bei der Ladung um Trockeneis (UN 1845) handelt oder die Versandstücke, Fahrzeuge und Container Stoffe enthalten, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977), Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff) und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden.
BR-067 eFTI827 Gilt, wenn die Beförderung einer Sondervereinbarung unterliegt.
BR-068 eFTI1133 Gilt, wenn die Beförderung der Sondervorschrift SP581 unterliegt.
BR-069 eFTI1133 Gilt, wenn die Beförderung der Sondervorschrift SP582 unterliegt.
BR-070 eFTI1133 Gilt, wenn die Beförderung der Sondervorschrift SP583 unterliegt.
BR-071 eFTI426; eFIT552 Gilt, wenn die Beförderung der Sondervorschrift SP640 unterliegt.
BR-072 eFTI317 Gilt, wenn die ansteckungsgefährlichen Stoffe, die befördert werden sollen, unbekannt sind, aber im Verdacht stehen, die Kriterien für die Aufnahme in Kategorie A und die Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 zu erfüllen.
BR-073 eFTI433 Gilt, wenn ein Zulassungszeugnis für das Fahrzeug/Schiff erforderlich ist.
BR-074 eFTI424; eFTI550 Gilt, wenn die gefährlichen Güter nach Kapitel 3.4 ADN/ RID/ ADR verpackt sind.
BR-075 eFTI833 Gilt, wenn das organische Peroxid oder der selbstzersetzliche Stoff unter Bedingungen befördert werden, für die eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ist.
BR-076 eFTI433;
eFTI555
Gilt, wenn der Beförderung gefährlicher Güter in einem Fahrzeug/Container eine Fahrt auf See vorausging.
BR-077 eFTI827 Gilt für See- und Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes erfüllt sind.
BR-078 eFTI317 Gilt für selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1) und für organische Peroxide (Klasse 5.2), bei denen die Behörden die Nichtanzeige des Gefahrzettels 1 zulassen.
BR-079 eFTI279;
eFTI283
Gilt für selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1) und für organische Peroxide (Klasse 5.2), bei denen während der Beförderung die Temperatur kontrolliert werden muss.
BR-080 eFTI617;
eFTI618
Lastkahn mit Motor.
BR-081 eFTI242 Verträglichkeitsgruppen nach Absatz 2.2.1.1.6 ADR/ RID/ ADN.
BR-082 eFTI236 Gilt nicht für die Klassen 1, 2 und 7.
BR-083 eFTI416 Alle Arten von Erklärungen und Messgrößen sind durch einen Betreffcode gekennzeichnet.
BR-084 eFTI309 Alle Arten von Erklärungen sind durch einen Betreffcode gekennzeichnet.
BR-085 eFTI307 Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.4.7 ADR/ RID/ ADN ist die entsprechende Erklärung in das Beförderungspapier aufzunehmen - wählen Sie den betreffenden Code (siehe CL-011, Code 41 oder 42).
BR-086 eFTI317 Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 2.1.2.8 ADR/ RID/ ADN ist folgende Erklärung in das Beförderungspapier aufzunehmen: "Klassifiziert nach Unterabschnitt 2.1.2.8".
BR-087 eFTI424;
eFTI550
Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 4.1.2.2 b), Absatz 4.3.2.3.7 b), 6.7.2.19.6.1 b), 6.7.3.15.6.1 b) oder 6.7.4.14.6.1 b) ADR/ RID ist die entsprechende Erklärung in das Beförderungspapier aufzunehmen:
"BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b)";
"BEFÖRDERUNG NACH Absatz 4.3.2.3.7 b)";
"BEFÖRDERUNG NACH Absatz 6.7.2.19.6.1 b)";
"BEFÖRDERUNG NACH Absatz 6.7.3.15.6.1 b)" bzw. "BEFÖRDERUNG NACH Absatz 6.7.4.14.6.1 b)".
BR-088 eFTI301 Für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 gilt der Gefahrzettel "9". Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 gilt der Gefahrzettel "7".
BR-089 eFTI970 Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sind beim Zusammenpacken von zwei verschiedenen Gütern die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1 aufgeführten UN-Nummern und die in Spalte 2 in Großbuchstaben gedruckten offiziellen Benennungen für die Beförderung beider Stoffe oder Gegenstände anzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Abschnitt 4.1.10 Sondervorschriften MP 1, MP 2 und MP 20 bis MP 24 in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Beförderungspapier unter der Bezeichnung des Gutes die UN-Nummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegenstände in der Form "Güter der UN-Nummern ..." angegeben werden.
BR-090 eFTI307 Bei Beförderungen von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern, Kryo-Behältern und Flaschenbündeln unter den Bedingungen des Unterabschnitts 4.1.6.10 ADR/ RID ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.6.10".
BR-091 eFTI424 Bei Beförderungen von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks/abnehmbaren Tanks, Batteriefahrzeugen, Tankcontainern und MEGC unter den Bedingungen des Absatzes 4.3.2.4.4 ADR/ RID ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.4".
BR-092 eFTI550 Bei Beförderungen von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks/abnehmbaren Tanks, Batteriefahrzeugen, Tankcontainern und MEGC unter den Bedingungen des Absatzes 4.3.2.4.4 ADR/ RID ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.4".
BR-093 eFTI374; eFTI448; eFIT618 Wenn ein Beförderungsmittel, Ausrüstungen und Versandstücke für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden und Kennnummern vorliegen, sind diese anzugeben.
BR-094 eFTI483 Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist vor den der UN-Nummer vorangestellten Buchstaben "UN" anzugeben, wenn
  • die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 RID vorgeschrieben ist;
  • die vollständige Ladung aus Versandstücken besteht, die denselben Stoff oder Gegenstand enthalten, und nach Unterabschnitt 5.3.2.1 RID gekennzeichnet ist;
  • Tanks oder gefährliche Güter in loser Schüttung, für die das ADR eine orangefarbene Tafel mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr vorschreibt, im Huckepackverkehr auf Eisenbahnwagen befördert werden.
BR-095 eFTI387; eFTI455 Wenn Gefahrgutangaben im Zusammenhang mit Ausrüstungen erforderlich sind.
BR-096 eFTI424; eFTI550 Werden ungereinigte leere Tanks, ungereinigte leere Batteriefahrzeuge oder ungereinigte leere MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.3 der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: "Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.3".
BR-097 eFTI424; eFTI550 Werden ungereinigte leere Fahrzeuge und Container nach den Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.8.1 ADR/RID der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: "Beförderung nach Unterabschnitt 7.5.8.1".
BR-098 eFTI317 Wenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder in festem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff handelt, der unter erhöhter Temperatur befördert wird (zum Beispiel durch Verwendung des Ausdrucks "GESCHMOLZEN" oder "ERWÄRMT" als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung), ist direkt vor der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "HEIß" hinzuzufügen.
BR-099 eFTI279;
eFTI283
Wenn der Ausdruck "STABILISIERT" Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist und die Stabilisierung durch Temperaturkontrolle erfolgt.
BR-100 eFTI317 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 ADR/ RID/ ADN vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslands der Bauart erfolgen.
BR-101 eFTI238; eFTI243; eFTI247 Gilt nicht für die Beförderung leerer ungereinigter Altverpackungen (UN 3509).
BR-102 eFTI825 Gilt nur in Fällen, die unter das ADN oder das ADR fallen.
BR-103 eFTI240 Obligatorisch im Schienenverkehr.
BR-104 eFTI374 Nur bei RID. Gilt für Züge, die gefährliche Güter befördern.
BR-105 eFTI281; eFTI285 Zu verwenden im Falle einer Erklärung nach Absatz 5.4.1.1.15 ADR/ ADN.
BR-106 eFTI317 Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe Absatz 2.2.41.1.15 ADR/ RID/ ADN) oder eines organischen Peroxids (siehe Absatz 2.2.52.1.9 ADR/ RID/ ADN) befördert wird, ist eine entsprechende Erklärung in das Beförderungspapier aufzunehmen, z.B.: "Beförderung nach Absatz 2.2.52.1.9".
BR-107 eFTI317 Wenn ein Stoff, der gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 ADR/ RID/ ADN ein fester Stoff ist, in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die Präzisierung "GESCHMOLZEN" zu ergänzen, sofern diese nicht bereits Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe Unterabschnitt 3.1.2.5).
BR-108 eFTI346 Wenn abweichend von Absatz 5.3.2.1.2 ADR/ ADN ein Mehrabteiltankfahrzeug oder eine Beförderungseinheit mit mehr als einem Tank nach Absatz 5.3.2.1.3 ADR/ ADN gekennzeichnet wird, sind die in jedem Tank oder Tankabteil enthaltenen Stoffe im Beförderungspapier anzugeben.
BR-109 eFTI970 Wenn explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verpackungen nach Verpackungsanweisung P101 befördert werden, ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Verpackung von der zuständigen Behörde von ... zugelassen" (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR/ RID, Verpackungsanweisung P101).
BR-110 eFTI319 Unterliegen in Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des ADR, da sie gemäß Teil 2 als nicht gefährlich gelten, darf der Absender eine entsprechende Erklärung in das Beförderungspapier aufnehmen, z.B.: "Keine Güter der Klasse ...".
BR-111 eFTI320 Gilt für die Beförderung von Gemischen (siehe Absatz 2.2.2.1.1 RID) in Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit Aufsetztanks/abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC. Gilt nicht, wenn die nach Sondervorschrift 581, 582 oder 583 zugelassenen technischen Benennungen zur Ergänzung der offiziellen Benennung für die Beförderung verwendet werden oder die Zusammensetzung des Gemisches in Volumenanteilen angegeben ist.
BR-112 eFTI587; eFTI589 Wenn sich der Ladeort (ASBIE1100) vom Ort der Übernahme (ASBIE1048) unterscheidet, ist eine der folgenden Angaben zu machen: Datenelement eFTI587, Datenelement eFTI589 oder geeignete Kombination von zu ASBIE1100 (Ladeort) gehörenden Datenelementen.
BR-113 eFTI600; eFTI602 Wenn sich der Entladeort (ASBIE1104) vom Ort der Lieferung (ASBIE1051) unterscheidet, ist eine der folgenden Angaben zu machen: Datenelement eFTI600, Datenelement eFTI602 oder geeignete Kombination von zu ASBIE1104 (Entladeort) gehörenden Datenelementen.
BR-114a eFTI593; eFTI594; Diese Angaben sind zu machen, wenn Geschäftsregel BR-112 angewendet wird.
BR-114b eFTI606; eFTI608 Diese Angaben sind zu machen, wenn Geschäftsregel BR-113 angewendet wird.
BR-115 eFTI590; eFTI592 Wenn ein Ladeort (ASBIE1100) genannt wird, ist wenigstens der Name oder die Kennnummer der bescheinigenden (d. h. den Stempel führenden) Terminal- oder Hafenbehörde anzugeben. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Ladeort mit dem Ort der Übernahme identisch ist.
BR-116 eFTI603; eFTI605 Wenn ein Entladeort (ASBIE1104) genannt wird, ist wenigstens der Name oder die Kennnummer der bescheinigenden (d. h. den Stempel führenden) Terminal- oder Hafenbehörde anzugeben. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Entladeort mit dem Ort der Lieferung identisch ist.
BR-117 eFTI1137;
eFTI1139
Wenn es um die Abgabe von Leercontainern geht, ist wenigstens die Kennnummer oder der Ortsname anzugeben.
BR-118 eFTI1137;
eFTI1139
Wenn es um die Abholung von Leercontainern geht, ist wenigstens die Kennnummer oder der Ortsname anzugeben.
BR-119 eFTI1135 Muss verwendet werden, wenn es um die Abgabe von Leercontainern geht.
BR-120 eFTI1135 Muss verwendet werden, wenn es um die Abholung von Leercontainern geht.
BR-121 eFTI169 Wenn die Versandinformationen nur einen House-AWB betreffen, kann nur eine AWB-Nummer angegeben werden.
Wenn die Versandinformationen einen Master-AWB betreffen, ist die Angabe keiner bis mehrerer House-AWB-Nummer(n) möglich.
BR-122 eFTI848 Wenn AOM verwendet wird, ist die verwendete Methode anzugeben.

1) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2025 der Kommission vom 15. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1056 durch Änderung ihres Anhangs I Teil B (ABl. L, 2024/2025, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2025/oj).

2) ASBIE, BBIE und SC sind Standardakronyme in der Datenmodellierung, wie sie im UN/CEFACT MMT-RDM auf der Grundlage von ISO 15000-5 verwendet werden.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).

4) ASBIE, BBIE und SC sind Standardakronyme in der Datenmodellierung, wie sie im UN/CEFACT MMT-RDM auf der Grundlage von ISO 15000-5 verwendet werden.

5) ASBIE, BBIE und SC sind Standardakronyme in der Datenmodellierung, wie sie im UN/CEFACT MMT-RDM auf der Grundlage von ISO 15000-5 verwendet werden.

6) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN), das am 26. Mai 2000 in Genf geschlossen wurde, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

7) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR), das am 30. September 1957 in Genf geschlossen wurde, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

8) Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID), die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF) bildet, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG.

9) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53).

10) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72).

11) Internationale Organisation für Normung (International Organisation for Standardisation, ISO).

12) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, UN/CEFACT) Core Components Library.

13) Vorschriften der Vereinten Nationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport und Verkehr (United Nations rules for Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport).

14) UN/CEFACT Code List by Country and Territory.

15) Europäische Kommission.

16) Institut national de la statistique et des études économique - Nationales Institut für Statistik und Wirtschaftsplanung.

17) Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (GD TAXUD).


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