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Abschnitt 5
Codelisten
A. In Tabelle 30 wird für jede im gemeinsamen eFTI-Datensatz verwendete Codelistenkennung die Bezeichnung der betreffenden Codeliste angegeben. Zudem werden alle Codes der betreffenden Codeliste angegeben, die im gesamten gemeinsamen eFTI-Datensatz verwendet werden dürfen, wobei
B. Es gibt drei verschiedene Arten von Codelisten:
Beispiel:
CL-006 - eFTI CSD Kontrollmethode (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission, Anhang Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e Ziffer iv).
Beispiel:
CL-010 - eFTI Containerabholung/-abgabe.
Beispiel:
CL-017 - ISO 3166-1 Alpha-2-Code (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 3207) - Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig.
Tabelle 30 eFTI Codelisten - Bezeichnungen und zulässige Codes
| eFTI Codeliste ID | Bezeichnung der Codeliste | Zulässige Codes |
| CL-001 | ADN 6/ ADR 7/ RID 8 Klasse 7 Transportkennzahl (Unterabschnitt 5.1.5.3 ADN/ADR/RID) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-002 | ADN/ RID Gefahrenklassen (Absatz 5.4.1.1.2 c) ADN, Absatz 5.4.1.1.1 RID) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-003 | ADN/ ADR/ RID Verpackungstypen (Abschnitt 6.1.2 ADN/ADR/RID) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-004 | eFTI Code CSD Risikoanalyseergebnis (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission, Anhang Nummer 6.3.2.6 Buchstabe g) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. RA = Reglementierter Beauftragter. |
| CL-005 | CSD Gründe für Ausnahme von der Kontrolle (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission, Anhang Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e Ziffer v, und Durchführungsbeschluss C(2015) 8005, Anhang Nummer 6.3.3) | Hinweis: Siehe Codes in Nummer 6.3.3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission vom 16.11.2015. Diese Informationen gelten als EU-Verschlusssachen und müssen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 9 behandelt werden, wie in Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 vorgesehen. |
| CL-006 | eFTI CSD Kontrollmethode (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission, Anhang Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e Ziffer iv) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
AOM = Any other method (jede andere Methode); |
| CL-007 | eFTI CSD Sicherheitsstatus der Sendung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission, Anhang Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
SPX = Sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge; |
| CL-008 | UN-Gefahrgutnummer (Kapitel 3.2.1 Tabelle A ADR/ RID/ ADN) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-009 | eFTI-Authentifizierungserklärung | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Authentifizierungserklärung. |
| CL-010 | eFTI Container Abholung/Abgabe | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig: |
| CL-011 | eFTI Erklärung über gefährliche Güter (Abschnitte 3.3.1, 3.5.6, 5.4.1, 5.5.2, 5.5.3 ADR/ RID/ ADN) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Der Gefahrzettel nach Muster Nr. 1 ist nicht erforderlich; |
| CL-012 | eFTI Art des Gaskraftstoffs | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Verflüssigt; |
| CL-013 | eFTI Art der Messung (Absatz 5.4.1.1.15 ADR/ ADN) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
T1 = Kontroll- und Notfalltemperatur nach Absatz 5.4.1.1.15 ADR/ ADN. |
| CL-014 | eFTI Vorgeschriebenes Verfahren | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates (EWG) ist anwendbar; |
| CL-015 | eFTI Erklärung Betreff (Abschnitte 5.4.1, 5.5.2 ADR/RID/ADN) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
S1 = "Klassifizierung von Feuerwerkskörpern durch die zuständige Behörde von XX mit der Referenz für Feuerwerkskörper XX/YYZZZZ bestätigt" nach Absatz 5.4.1.2.1 g) ADR/ RID/ ADN; |
| CL-016 | Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr (Absatz 5.3.2.3.2 ADR/ RID/ ADN) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-017 | ISO 11 3166-1 Alpha-2-Code (UNECE 12 (UN/EDIFACT 13) Codes 3207) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-018 | ISO 4217 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 4217) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-019 | IATA-Flughafencodes | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-020 | ISO 8601 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 2379) | Zulässige Codes:
102 = CCYYMMDD; |
| CL-021 | eFTI Begrenzte Mengen Eisenbahn ( Unterabschnitt 1.4.3.6 RID) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Gefährliche Güter in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 b RID. |
| CL-022 | eFTI Sondervorschriften (Kapitel 3.3 ADN/ ADR/ RID) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
SP310 = Beförderung nach Sondervorschrift 310; |
| CL-023 | eFTI Beförderung Gefahrenklasse (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ RID) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
0 = 0; |
| CL-024 | UN/LOCODE 14 | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-025 | eFTI Anzeiger Ja/Nein | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Ja; |
| CL-026 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 1001 | Zulässige Codes
4 = Prüfbericht; |
| CL-027 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 2005 | Zulässige Codes:
530 = Datum der Begasung. |
| CL-028 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 3035 | Zulässige Codes:
AB = Agent/Vertreter des Käufers; |
| CL-029 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 3055 | Zulässige Codes:
1 = CCC (Customs Co-operation Council - Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens); |
| CL-030 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 4237 | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-031 | UNECE-Empfehlung Nr. 20 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 6411) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-032 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 7085 | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-033 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 8053 ( Teil 9 ADN) | Zulässige Codes:
AE = Ladefläche (Teil des Kraftfahrzeugs, der beladen wird); |
| CL-034 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 8155 oder - für Seecontainer - ISO 6346 oder eisenbahnspezifische Codes | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-035 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 8169 | Zulässige Codes:
4 = Leer. |
| CL-036 | eFTI Code Verpackungsgefahrenstufe | Zulässige Codes:
I-WEIß; |
| CL-037 | UNECE-Empfehlung Nr. 19 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 8067) | Zulässige Codes:
1 = Seeverkehr; |
| CL-038 | UNECE-Empfehlung Nr. 21 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 7065) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-039 | UNECE-Empfehlung Nr. 21 Anhang I | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-040 | UNECE-Empfehlung Nr. 23 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 8023) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-041 | UNECE-Empfehlung Nr. 28 (UNECE (UN/EDIFACT) Codes 8179) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-042 | UNECE Tunnelbeschränkungskategorien (ADR 8.6.4) | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-044 | eFTI Spezifische technische Benennung | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 = Technische Benennung "Gemisch A" oder "Butan", "Gemisch A01" oder "Butan", "Gemisch A02" oder "Butan", "Gemisch A0" oder "Butan", "Gemisch A1", "Gemisch B1", "Gemisch B2", "Gemisch B", "Gemisch C" oder "Propan", verwendbar für die Zwecke von Absatz 5.4.1.1.1 b) ADR/ RID/ ADN; |
| CL-045 | eFTI Art des Grenzübergangs | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig: |
| CL-046 | eFTI Laden Sicherheitsmaßnahme Betreff | Wird bereitgestellt, wenn Anträge eingereicht werden. |
| CL-047 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 4517 | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-048 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 9303 | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-049 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 1153 | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-050 | eFTI Code Art der Lizenz | Wird bereitgestellt, wenn Anträge eingereicht werden. |
| CL-051 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 4451 | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-052 | eFTI Code Methode der Gewichtsüberprüfung | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig:
1 - VGM (Verified Gross Mass - Überprüftes Bruttogewicht) Methode 1; |
| CL-053 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 4065 | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
| CL-054 | UNECE (UN/EDIFACT) Codes 5375 | Alle Codes dieser Codeliste sind zulässig. |
Abschnitt 6
Geschäftsregeln
A. Tabelle 31 enthält die Geschäftsregeln (Business Rules, BR) für die Verwendung spezifischer Datenelemente, sofern diese im Zusammenhang mit einem eFTI-Teildatensatz erforderlich sind, wobei
B. Ob die Verwendung eines spezifischen Datenelements einer Geschäftsregel unterliegt, ist in der betreffenden Spalte der Tabellen zur Beschreibung der eFTI-Teildatensätze in den Abschnitten 3 und 4 dieses Anhangs angegeben.
Tabelle 31 Geschäftsregeln für die Verwendung spezifischer Datenelemente
| Geschäftsregel Kennung | ID | Geschäftsregel |
| BR-001 | eFTI401; eFTI529 | ADN: Gilt für leere Ladetanks oder Ladetanks, deren Ladung gelöscht wurde. |
| BR-002 | eFTI461 | ADN: Gilt für die Beförderung von UN 1203 in Tankschiffen. |
| BR-003 | eFTI392 | ADN: Gilt für die Beförderung von UN 1203 in Tankschiffen; zu verwenden, wenn sich der Tank auf einem Lastkahn mit laufendem Motor befindet. |
| BR-004 | eFTI825 | Gilt, wenn gefährliche Güter zur Auslieferung an mehrere Empfänger, die zu Beginn der Beförderung nicht benannt werden können, befördert werden. |
| BR-005 | eFTI1014 | Gilt, wenn Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN/ RID/ ADR in Anspruch genommen werden. |
| BR-006 | eFTI1017 | Gilt, wenn Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN/ RID/ ADR in Anspruch genommen werden. |
| BR-007 | eFTI258 | Gilt, wenn Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 RID/ ADR in Anspruch genommen werden. |
| BR-008 | eFTI317 | Gilt, wenn am Verladeort keine Möglichkeit besteht, die genaue Menge der Abfälle zu messen, und die Menge der Abfälle nach Absatz 5.4.1.1.3.2 ADR/ RID/ ADN geschätzt wird. |
| BR-009 | eFTI263; eFTI265; eFTI820 | Gilt, wenn in Spalte 20 der Tabelle C angegeben. |
| BR-010 | eFTI319 | Gilt für mit Inhibitoren chemisch stabilisierte Ladungen, wenn in Spalte 20 der Tabelle C angegeben. |
| BR-011 | eFTI319 | Gilt für durch Abdeckung mit einem Inertgas stabilisierte Ladungen, wenn in Spalte 20 der Tabelle C angegeben. |
| BR-012 | eFTI319 | Gilt für mit anderen Methoden als mit Inhibitoren oder durch Abdeckung mit einem Inertgas stabilisierte Ladungen, wenn in Spalte 20 der Tabelle C angegeben. |
| BR-013 | eFTI833 | Gilt, wenn in Spalte 6 der Tabelle A in Kapitel 3.2 "250" angegeben ist. |
| BR-014 | eFTI546; eFTI548 | Gilt für Kesselwagen und Tankcontainer, in denen tiefgekühlt verflüssigte Gase befördert werde, hier in Bezug auf Tankcontainer. |
| BR-015 | eFTI420; eFTI422 | Gilt für Kesselwagen und Tankcontainer, in denen tiefgekühlt verflüssigte Gase befördert werde, hier in Bezug auf Kesselwagen. |
| BR-016 | eFTI317 | Gilt optional für organische Peroxide Typ G (siehe Absatz 2.2.52.1.6 ADR/ RID/ ADN) |
| BR-017 | eFTI317 | Gilt optional für selbstzersetzliche Stoffe Typ G (siehe Absatz 2.2.41.1.11 ADR/ RID/ ADN) |
| BR-018 | eFTI418 | Gilt optional für die Beförderung von Klasse 2, wenn Kesselwagen ohne vorherige Reinigung wieder befüllt wurden. |
| BR-019 | eFTI427 | Gilt optional für die Beförderung von Klasse 2, wenn Kesselwagen ohne vorherige Reinigung wieder befüllt wurden und in eFTI416 "Masse der neuen Ladung" angegeben ist. |
| BR-020 | eFTI397; eFTI418; eFTI420; eFTI424; eFTI426; eFTI498; eFTI544; eFTI546; eFTI548; eFTI550; eFTI552 | Gilt für Güterbeförderungseinheiten, die vor der Beförderung auf dem Landweg oder auf Binnenschiffen begast und nicht vollständig belüftet wurden. |
| BR-021 | eFTI422 | Gilt für Güterbeförderungseinheiten, die vor der Beförderung auf dem Landweg oder auf Binnenschiffen begast und nicht vollständig belüftet wurden; erfordert Code 530 in eFTI420. |
| BR-022 | eFTI307 | Gilt für die Beförderung in einer den Luftweg einschließenden Beförderungskette. |
| BR-023 | eFTI550 | Gilt für die Beförderung in einer den Seeweg einschließenden Beförderungskette. |
| BR-024 | eFTI317 | Gilt für die Beförderung von Ammoniumnitratdünger. |
| BR-025 | eFTI825 | Gilt für die Beförderung von Klasse 7, wenn eine Sendung im ausschließlichen Versand erfolgen muss. |
| BR-026 | eFTI296 | Gilt für die Beförderung gefährlicher Güter in Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/ RID. |
| BR-027 | eFTI382; eFIT454 | Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Verpackungen mit Ausnahme jener für Klasse 7. Kann nur verwendet werden, wenn "LEER, UNGEREINIGT" oder "RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES" das Beförderungsgerät betrifft, das in der betreffenden Datengruppe für Beförderungsgeräte beschrieben ist. |
| BR-028 | eFTI450; eFTI454 | Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Verpackungen mit Ausnahme jener für Klasse 7. |
| BR-029 | eFTI307; eFTI382 | Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Verpackungen mit Ausnahme jener für Klasse 7. Kann im Falle von eFTI307 nur verwendet werden, wenn das Gefäß durch Code und/oder Text als Verpackung in der betreffenden Logistikgruppe für Verpackungen beschrieben ist. |
| BR-030 | eFTI378; eFTI450 | Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Umschließungsmittel mit Ausnahme von Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten. |
| BR-031 | eFTI382; eFTI454 | Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Umschließungsmittel mit Ausnahme von Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für leere ungereinigte Gefäße für Klasse 2 mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Litern. |
| BR-032 | eFTI307 | Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Umschließungsmittel mit Ausnahme von Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für leere ungereinigte Gefäße für Klasse 2 mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Litern. Kann nur verwendet werden, wenn das Gefäß durch Code und/oder Text als Verpackung in der betreffenden Logistikgruppe für Verpackungen beschrieben ist. |
| BR-033 | eFTI319 | Gilt für die Beförderung leerer ungereinigter Altverpackungen (UN 3509). |
| BR-034 | eFTI552 | Gilt für die Beförderung von Feststoffen in Schüttgut-Containern BK1 oder BK2. |
| BR-035 | eFTI249; eFTI746 | Gilt für Klasse 1. |
| BR-036 | eFTI232; eFTI235; eFTI240; eFTI251 | Gilt für die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen. |
| BR-037 | eFTI69; eFTI71 | Gilt für Klasse 6.2. |
| BR-038 | eFTI827 | Gilt für Klasse 7. |
| BR-039 | eFTI1133; eFTI236; eFTI287; eFIT288; eFTI290; eFTI292 | Gilt für Stoffe der Klasse 7. |
| BR-040 | eFTI247 | Gilt für Stoffe der Klasse 7, wenn sie spaltbar, aber von der Klassifizierung als solche ausgenommen sind, da sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 c) bis e) ADR/ RID/ ADN befördert werden. |
| BR-041 | eFTI289 | Gilt für spaltbare Stoffe der Klasse 7. |
| BR-042 | eFTI256 | Gilt für Zusammensetzungen von Lithiumbatterien, die in Ausrüstungen enthalten sind, und Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind. |
| BR-043 | eFTI256 | Gilt für Flaschen, die nicht den Bestimmungen des Kapitels 6.2 entsprechen und ausschließlich an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs verwendet werden. |
| BR-044 | eFTI256 | Gilt für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, die jedoch die Anforderungen der Sondervorschrift 376 erfüllen. |
| BR-045 | eFTI790 | Gilt für LSA-II- und LSA-III-Stoffe, SCO-I- und SCO-II-Gegenstände der Klasse 7. |
| BR-046 | eFTI256 | Gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und nach Verpackungsanweisung P910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR/ RID bzw. Verpackungsanweisung LP905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 ADR/ RID verpackt sind. |
| BR-047 | eFTI256 | Gilt für Strahlungsdetektoren, die das betreffende Gas in nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen enthalten, welche die Vorschriften des Kapitels 6.2 und der Verpackungsanweisung P200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 nicht erfüllen, aber den Anforderungen der Sondervorschrift 378 entsprechen. |
| BR-048 | eFTI319 | Gilt für radioaktive Stoffe, die den Definitionen und Kriterien anderer Klassen entsprechen, wenn die Menge die in Unterabschnitt 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet. |
| BR-050 | eFTI317 | Gilt für die Beförderung eines Stoffes der Klassen 1 bis 9, der den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR/ RID/ ADN entspricht.
Gilt nicht für UN 3077, UN 3082 und für Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, wenn diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen dieser zusammengesetzten Verpackungen
|
| BR-051 | eFTI256 | Gilt für die Beförderung von Motoren oder Maschinen, die mehr als 1.000 l Flüssigkraftstoff enthalten (für UN 3528 und UN 3530) oder deren Kraftstofftank einen Fassungsraum von mehr als 1.000 l hat (für UN 3529). |
| BR-052 | eFTI335; eFTI336; eFTI338; eFTI340; eFTI971 | Gilt für die Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk. |
| BR-053 | eFTI256 | Gilt für die Beförderung von Metallhydrid-Speichersystemen, die für einen Einbau in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen, Maschinen, Motoren oder Flugzeugen vorgesehen sind. Gilt nicht, wenn die Sendung durch eine Kopie der von der zuständigen Behörde des Herstellungslands erteilten Zulassung begleitet ist. |
| BR-054 | eFTI833 | Gilt für die Beförderung von Metallhydrid-Speichersystemen, die für einen Einbau in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen, Maschinen, Motoren oder Flugzeugen vorgesehen sind. Gilt nicht, wenn im Beförderungspapier angegeben ist, dass die Verpackung des Metallhydrid-Speichersystems von der zuständigen Behörde des Herstellungslands zugelassen wurde. |
| BR-055 | eFTI320 | Gilt für die Beförderung von Gemischen (siehe Absatz 2.2.2.1.1 ADR/ RID/ ADN) in Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit Aufsetztanks/abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC. Gilt nicht, wenn die nach Sondervorschrift 581, 582 oder 583 zugelassenen technischen Benennungen zur Ergänzung der offiziellen Benennung für die Beförderung verwendet werden oder die Zusammensetzung des Gemisches in Massenanteilen angegeben ist. |
| BR-056 | eFTI256 | Gilt für die Beförderung von Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten und den Bestimmungen der Sondervorschrift 373 entsprechen. |
| BR-057 | eFTI317 | Gilt für die Beförderung von Bergungsverpackungen, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, und Bergungsdruckgefäßen. |
| BR-058 | eFTI317 | Gilt für die Beförderung von Abfällen, die gefährliche Güter enthalten (ausgenommen radioaktive Abfälle). Wenn die Vorschrift für Abfälle in Absatz 2.1.3.5.5 ADR/ RID/ ADN angewendet wird, ist die Erklärung "ABFALL NACH Absatz 2.1.3.5.5" erforderlich. |
| BR-059 | eFTI379 | Gilt für Züge, die gefährliche Güter befördern. |
| BR-060 | eFTI261 | Gilt für Züge, die nach Kapitel 3.4 RID in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter befördern. |
| BR-061 | eFTI319; eFTI388; eFTI456 | Gilt für UN 0333, UN 0334, UN 0335, UN 0336, UN 0337. |
| BR-062 | eFTI256 | Gilt für UN 1829 Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, das ohne Inhibitor in Tanks befördert wird. |
| BR-063 | eFTI319 | Gilt für UN 3175. |
| BR-064 | eFTI255 | Gilt für UN-Nummern, denen in Spalte 15 der Tabelle A in Kapitel 3.2 ein Tunnelbeschränkungscode zugewiesen ist, mit Ausnahme von "-". |
| BR-065 | eFTI550 | Gilt, wenn Tanks oder gefährliche Güter in loser Schüttung, für die das ADR eine orangefarbene Tafel mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr vorschreibt, im Huckepackverkehr auf Eisenbahnwagen befördert werden. |
| BR-066 | eFTI317 | Gilt, wenn es sich bei der Ladung um Trockeneis (UN 1845) handelt oder die Versandstücke, Fahrzeuge und Container Stoffe enthalten, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977), Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff) und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden. |
| BR-067 | eFTI827 | Gilt, wenn die Beförderung einer Sondervereinbarung unterliegt. |
| BR-068 | eFTI1133 | Gilt, wenn die Beförderung der Sondervorschrift SP581 unterliegt. |
| BR-069 | eFTI1133 | Gilt, wenn die Beförderung der Sondervorschrift SP582 unterliegt. |
| BR-070 | eFTI1133 | Gilt, wenn die Beförderung der Sondervorschrift SP583 unterliegt. |
| BR-071 | eFTI426; eFIT552 | Gilt, wenn die Beförderung der Sondervorschrift SP640 unterliegt. |
| BR-072 | eFTI317 | Gilt, wenn die ansteckungsgefährlichen Stoffe, die befördert werden sollen, unbekannt sind, aber im Verdacht stehen, die Kriterien für die Aufnahme in Kategorie A und die Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 zu erfüllen. |
| BR-073 | eFTI433 | Gilt, wenn ein Zulassungszeugnis für das Fahrzeug/Schiff erforderlich ist. |
| BR-074 | eFTI424; eFTI550 | Gilt, wenn die gefährlichen Güter nach Kapitel 3.4 ADN/ RID/ ADR verpackt sind. |
| BR-075 | eFTI833 | Gilt, wenn das organische Peroxid oder der selbstzersetzliche Stoff unter Bedingungen befördert werden, für die eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ist. |
| BR-076 | eFTI433; eFTI555 | Gilt, wenn der Beförderung gefährlicher Güter in einem Fahrzeug/Container eine Fahrt auf See vorausging. |
| BR-077 | eFTI827 | Gilt für See- und Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes erfüllt sind. |
| BR-078 | eFTI317 | Gilt für selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1) und für organische Peroxide (Klasse 5.2), bei denen die Behörden die Nichtanzeige des Gefahrzettels 1 zulassen. |
| BR-079 | eFTI279; eFTI283 | Gilt für selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1) und für organische Peroxide (Klasse 5.2), bei denen während der Beförderung die Temperatur kontrolliert werden muss. |
| BR-080 | eFTI617; eFTI618 | Lastkahn mit Motor. |
| BR-081 | eFTI242 | Verträglichkeitsgruppen nach Absatz 2.2.1.1.6 ADR/ RID/ ADN. |
| BR-082 | eFTI236 | Gilt nicht für die Klassen 1, 2 und 7. |
| BR-083 | eFTI416 | Alle Arten von Erklärungen und Messgrößen sind durch einen Betreffcode gekennzeichnet. |
| BR-084 | eFTI309 | Alle Arten von Erklärungen sind durch einen Betreffcode gekennzeichnet. |
| BR-085 | eFTI307 | Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.4.7 ADR/ RID/ ADN ist die entsprechende Erklärung in das Beförderungspapier aufzunehmen - wählen Sie den betreffenden Code (siehe CL-011, Code 41 oder 42). |
| BR-086 | eFTI317 | Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 2.1.2.8 ADR/ RID/ ADN ist folgende Erklärung in das Beförderungspapier aufzunehmen: "Klassifiziert nach Unterabschnitt 2.1.2.8". |
| BR-087 | eFTI424; eFTI550 | Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 4.1.2.2 b), Absatz 4.3.2.3.7 b), 6.7.2.19.6.1 b), 6.7.3.15.6.1 b) oder 6.7.4.14.6.1 b) ADR/ RID ist die entsprechende Erklärung in das Beförderungspapier aufzunehmen: "BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b)"; "BEFÖRDERUNG NACH Absatz 4.3.2.3.7 b)"; "BEFÖRDERUNG NACH Absatz 6.7.2.19.6.1 b)"; "BEFÖRDERUNG NACH Absatz 6.7.3.15.6.1 b)" bzw. "BEFÖRDERUNG NACH Absatz 6.7.4.14.6.1 b)". |
| BR-088 | eFTI301 | Für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 gilt der Gefahrzettel "9". Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 gilt der Gefahrzettel "7". |
| BR-089 | eFTI970 | Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sind beim Zusammenpacken von zwei verschiedenen Gütern die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1 aufgeführten UN-Nummern und die in Spalte 2 in Großbuchstaben gedruckten offiziellen Benennungen für die Beförderung beider Stoffe oder Gegenstände anzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Abschnitt 4.1.10 Sondervorschriften MP 1, MP 2 und MP 20 bis MP 24 in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Beförderungspapier unter der Bezeichnung des Gutes die UN-Nummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegenstände in der Form "Güter der UN-Nummern ..." angegeben werden. |
| BR-090 | eFTI307 | Bei Beförderungen von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern, Kryo-Behältern und Flaschenbündeln unter den Bedingungen des Unterabschnitts 4.1.6.10 ADR/ RID ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.6.10". |
| BR-091 | eFTI424 | Bei Beförderungen von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks/abnehmbaren Tanks, Batteriefahrzeugen, Tankcontainern und MEGC unter den Bedingungen des Absatzes 4.3.2.4.4 ADR/ RID ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.4". |
| BR-092 | eFTI550 | Bei Beförderungen von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks/abnehmbaren Tanks, Batteriefahrzeugen, Tankcontainern und MEGC unter den Bedingungen des Absatzes 4.3.2.4.4 ADR/ RID ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.4". |
| BR-093 | eFTI374; eFTI448; eFIT618 | Wenn ein Beförderungsmittel, Ausrüstungen und Versandstücke für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden und Kennnummern vorliegen, sind diese anzugeben. |
| BR-094 | eFTI483 | Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist vor den der UN-Nummer vorangestellten Buchstaben "UN" anzugeben, wenn
|
| BR-095 | eFTI387; eFTI455 | Wenn Gefahrgutangaben im Zusammenhang mit Ausrüstungen erforderlich sind. |
| BR-096 | eFTI424; eFTI550 | Werden ungereinigte leere Tanks, ungereinigte leere Batteriefahrzeuge oder ungereinigte leere MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.3 der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: "Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.3". |
| BR-097 | eFTI424; eFTI550 | Werden ungereinigte leere Fahrzeuge und Container nach den Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.8.1 ADR/RID der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: "Beförderung nach Unterabschnitt 7.5.8.1". |
| BR-098 | eFTI317 | Wenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder in festem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff handelt, der unter erhöhter Temperatur befördert wird (zum Beispiel durch Verwendung des Ausdrucks "GESCHMOLZEN" oder "ERWÄRMT" als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung), ist direkt vor der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "HEIß" hinzuzufügen. |
| BR-099 | eFTI279; eFTI283 | Wenn der Ausdruck "STABILISIERT" Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist und die Stabilisierung durch Temperaturkontrolle erfolgt. |
| BR-100 | eFTI317 | Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 ADR/ RID/ ADN vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslands der Bauart erfolgen. |
| BR-101 | eFTI238; eFTI243; eFTI247 | Gilt nicht für die Beförderung leerer ungereinigter Altverpackungen (UN 3509). |
| BR-102 | eFTI825 | Gilt nur in Fällen, die unter das ADN oder das ADR fallen. |
| BR-103 | eFTI240 | Obligatorisch im Schienenverkehr. |
| BR-104 | eFTI374 | Nur bei RID. Gilt für Züge, die gefährliche Güter befördern. |
| BR-105 | eFTI281; eFTI285 | Zu verwenden im Falle einer Erklärung nach Absatz 5.4.1.1.15 ADR/ ADN. |
| BR-106 | eFTI317 | Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe Absatz 2.2.41.1.15 ADR/ RID/ ADN) oder eines organischen Peroxids (siehe Absatz 2.2.52.1.9 ADR/ RID/ ADN) befördert wird, ist eine entsprechende Erklärung in das Beförderungspapier aufzunehmen, z.B.: "Beförderung nach Absatz 2.2.52.1.9". |
| BR-107 | eFTI317 | Wenn ein Stoff, der gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 ADR/ RID/ ADN ein fester Stoff ist, in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die Präzisierung "GESCHMOLZEN" zu ergänzen, sofern diese nicht bereits Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe Unterabschnitt 3.1.2.5). |
| BR-108 | eFTI346 | Wenn abweichend von Absatz 5.3.2.1.2 ADR/ ADN ein Mehrabteiltankfahrzeug oder eine Beförderungseinheit mit mehr als einem Tank nach Absatz 5.3.2.1.3 ADR/ ADN gekennzeichnet wird, sind die in jedem Tank oder Tankabteil enthaltenen Stoffe im Beförderungspapier anzugeben. |
| BR-109 | eFTI970 | Wenn explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verpackungen nach Verpackungsanweisung P101 befördert werden, ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Verpackung von der zuständigen Behörde von ... zugelassen" (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR/ RID, Verpackungsanweisung P101). |
| BR-110 | eFTI319 | Unterliegen in Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des ADR, da sie gemäß Teil 2 als nicht gefährlich gelten, darf der Absender eine entsprechende Erklärung in das Beförderungspapier aufnehmen, z.B.: "Keine Güter der Klasse ...". |
| BR-111 | eFTI320 | Gilt für die Beförderung von Gemischen (siehe Absatz 2.2.2.1.1 RID) in Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit Aufsetztanks/abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC. Gilt nicht, wenn die nach Sondervorschrift 581, 582 oder 583 zugelassenen technischen Benennungen zur Ergänzung der offiziellen Benennung für die Beförderung verwendet werden oder die Zusammensetzung des Gemisches in Volumenanteilen angegeben ist. |
| BR-112 | eFTI587; eFTI589 | Wenn sich der Ladeort (ASBIE1100) vom Ort der Übernahme (ASBIE1048) unterscheidet, ist eine der folgenden Angaben zu machen: Datenelement eFTI587, Datenelement eFTI589 oder geeignete Kombination von zu ASBIE1100 (Ladeort) gehörenden Datenelementen. |
| BR-113 | eFTI600; eFTI602 | Wenn sich der Entladeort (ASBIE1104) vom Ort der Lieferung (ASBIE1051) unterscheidet, ist eine der folgenden Angaben zu machen: Datenelement eFTI600, Datenelement eFTI602 oder geeignete Kombination von zu ASBIE1104 (Entladeort) gehörenden Datenelementen. |
| BR-114a | eFTI593; eFTI594; | Diese Angaben sind zu machen, wenn Geschäftsregel BR-112 angewendet wird. |
| BR-114b | eFTI606; eFTI608 | Diese Angaben sind zu machen, wenn Geschäftsregel BR-113 angewendet wird. |
| BR-115 | eFTI590; eFTI592 | Wenn ein Ladeort (ASBIE1100) genannt wird, ist wenigstens der Name oder die Kennnummer der bescheinigenden (d. h. den Stempel führenden) Terminal- oder Hafenbehörde anzugeben. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Ladeort mit dem Ort der Übernahme identisch ist. |
| BR-116 | eFTI603; eFTI605 | Wenn ein Entladeort (ASBIE1104) genannt wird, ist wenigstens der Name oder die Kennnummer der bescheinigenden (d. h. den Stempel führenden) Terminal- oder Hafenbehörde anzugeben. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Entladeort mit dem Ort der Lieferung identisch ist. |
| BR-117 | eFTI1137; eFTI1139 | Wenn es um die Abgabe von Leercontainern geht, ist wenigstens die Kennnummer oder der Ortsname anzugeben. |
| BR-118 | eFTI1137; eFTI1139 | Wenn es um die Abholung von Leercontainern geht, ist wenigstens die Kennnummer oder der Ortsname anzugeben. |
| BR-119 | eFTI1135 | Muss verwendet werden, wenn es um die Abgabe von Leercontainern geht. |
| BR-120 | eFTI1135 | Muss verwendet werden, wenn es um die Abholung von Leercontainern geht. |
| BR-121 | eFTI169 | Wenn die Versandinformationen nur einen House-AWB betreffen, kann nur eine AWB-Nummer angegeben werden. Wenn die Versandinformationen einen Master-AWB betreffen, ist die Angabe keiner bis mehrerer House-AWB-Nummer(n) möglich. |
| BR-122 | eFTI848 | Wenn AOM verwendet wird, ist die verwendete Methode anzugeben. |
2) ASBIE, BBIE und SC sind Standardakronyme in der Datenmodellierung, wie sie im UN/CEFACT MMT-RDM auf der Grundlage von ISO 15000-5 verwendet werden.
3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).
4) ASBIE, BBIE und SC sind Standardakronyme in der Datenmodellierung, wie sie im UN/CEFACT MMT-RDM auf der Grundlage von ISO 15000-5 verwendet werden.
5) ASBIE, BBIE und SC sind Standardakronyme in der Datenmodellierung, wie sie im UN/CEFACT MMT-RDM auf der Grundlage von ISO 15000-5 verwendet werden.
6) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN), das am 26. Mai 2000 in Genf geschlossen wurde, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
7) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR), das am 30. September 1957 in Genf geschlossen wurde, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
8) Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID), die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF) bildet, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG.
9) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53).
10) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72).
11) Internationale Organisation für Normung (International Organisation for Standardisation, ISO).
12) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, UN/CEFACT) Core Components Library.
13) Vorschriften der Vereinten Nationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport und Verkehr (United Nations rules for Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport).
14) UN/CEFACT Code List by Country and Territory.
15) Europäische Kommission.
16) Institut national de la statistique et des études économique - Nationales Institut für Statistik und Wirtschaftsplanung.
17) Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (GD TAXUD).
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