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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2027 der Kommission vom 26. Juli 2024 über die Prüftätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2027 vom 29.07.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 sollte ein robustes und transparentes Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem eingerichtet werden, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung zu überwachen. Dieses System sollte in nichtdiskriminierender Weise für alle Schiffe gelten und eine Prüfung durch Dritte vorsehen, damit die Richtigkeit der im Rahmen dieses Systems übermittelten Daten gewährleistet ist.
(2) Um Unparteilichkeit und Wirksamkeit sicherzustellen, sollte es sich bei den Prüfstellen um unabhängige qualifizierte Stellen handeln, die von den nationalen Akkreditierungsstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 akkreditiert sein sollten. Die Prüfstellen sollten in einem Umfang mit Ressourcen, Mitteln und Personal ausgestattet sein, der der Größe der Flotte entspricht, für die sie Prüftätigkeiten gemäß dieser Verordnung ausführen. Mittels einer Prüfung sollte gewährleistet werden, dass i) die Überwachung und Berichterstattung durch die Schifffahrtsunternehmen zutreffend und vollständig ist und ii) dieser Verordnung entsprochen wird.
(3) Um die Prüftätigkeiten zu straffen, muss für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 der Kommission 3 gesorgt werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Bestimmungen in Bezug auf die folgenden Prüftätigkeiten und -anforderungen:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "Akkreditierung" die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Prüfstelle die Anforderungen harmonisierter Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt und somit über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, um die Prüftätigkeiten gemäß den Artikeln 4 bis 25 dieser Verordnung auszuführen;2. "Nichtkonformität"
- für die Zwecke der Bewertung eines Überwachungskonzepts eine Situation, in der der Plan den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1805 nicht genügt;
- für die Zwecke der Prüfung eines FuelEU-Berichts und eines anteiligen FuelEU-Berichts eine der folgenden Situationen:
- die Berichterstattung über den Kraftstoffverbrauch und andere relevante Informationen steht nicht im Einklang mit der Überwachungsmethode, die in einem von einer akkreditierten Prüfstelle als zufriedenstellend bewerteten Überwachungskonzept beschrieben ist;
- die gemeldeten Daten genügen nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1805;
- für die Zwecke der Akkreditierung jede Handlung oder Unterlassung der Prüfstelle, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1805 oder der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuwiderläuft;
3. "hinreichende Gewähr" eine in der Prüferklärung positiv zum Ausdruck kommende hochgradige - jedoch nicht absolute - Gewähr, die der Prüfbericht auf der Grundlage des Ziels der Verringerung des Prüfrisikos entsprechend den Rahmenbedingungen der Prüfung dafür bietet, dass der geprüfte FuelEU-Bericht oder geprüfte anteilige FuelEU-Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält;
4. "Wesentlichkeitsschwelle" den quantitativen in Artikel 18 festgelegten Schwellen- oder Grenzwert, oberhalb dessen die Prüfstelle Falschangaben für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben als wesentlich erachtet;
5. "inhärentes Risiko" die Anfälligkeit eines Parameters im FuelEU-Bericht und im anteiligen FuelEU-Bericht für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten, bevor die Auswirkungen etwaiger einschlägiger Kontrolltätigkeiten berücksichtigt werden;
6. "Kontrollrisiko" die Anfälligkeit eines Parameters im FuelEU-Bericht und im anteiligen FuelEU-Bericht für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten und die vom Kontrollsystem nicht rechtzeitig verhindert oder erkannt und berichtigt werden können;
7. "Entdeckungsrisiko" das Risiko, dass eine Prüfstelle eine wesentliche Falschangabe nicht entdeckt;
8. "Prüfrisiko" das (vom inhärenten Risiko, Kontrollrisiko und Entdeckungsrisiko abhängige) Risiko, dass die Prüfstelle ein unangemessenes Prüfgutachten abgibt, wenn der FuelEU-Bericht und der anteilige FuelEU-Bericht wesentliche Falschangaben enthalten;
9. "Falschangabe" eine Auslassung, Fehlinterpretation oder einen Fehler in den gemeldeten Daten, ausgenommen zulässige Unsicherheiten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1805;
10. "wesentliche Falschangabe" eine Falschangabe, die nach Einschätzung der Prüfstelle für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben die Wesentlichkeitsschwelle übersteigt oder sich in anderer Weise auf die gemeldeten Gesamtemissionen oder andere relevante Informationen auswirken könnte;
11. "Standort" für die Zwecke der Bewertung des Überwachungskonzepts oder der Prüfung des FuelEU-Berichts und des anteiligen FuelEU-Berichts einen Ort, an dem das Überwachungsverfahren festgelegt und verwaltet wird, einschließlich der Orte, an denen relevante Daten und Informationen kontrolliert und gespeichert werden;
12. "interne Prüfunterlagen" alle internen Unterlagen, die eine Prüfstelle zur Dokumentation und Begründung von Tätigkeiten zusammengestellt hat, die zur Bewertung des Überwachungskonzepts oder zur Prüfung eines FuelEU-Berichts und eines anteiligen FuelEU-Berichts gemäß dieser Verordnung ausgeführt wurden;
13. "FuelEU-Prüfer im Seeverkehr" ein einzelnes Mitglied eines Prüfteams, das mit der Bewertung eines Überwachungskonzepts oder der Prüfung eines FuelEU-Berichts und eines anteiligen FuelEU-Berichts beauftragt ist, mit Ausnahme des leitenden FuelEU-Prüfers im Seeverkehr;
14. "leitender FuelEU-Prüfer im Seeverkehr" einen das Prüfteam leitenden und beaufsichtigenden FuelEU-Prüfer im Seeverkehr, der für die Durchführung der Bewertung eines Überwachungskonzepts und für die Berichterstattung über die Bewertung oder für die Durchführung der Prüfung eines FuelEU-Berichts und eines anteiligen FuelEU-Berichts sowie die Berichterstattung über die Prüfung verantwortlich ist;
15. "unabhängiger Überprüfer" eine Person, die von der Prüfstelle speziell mit einer internen Überprüfung beauftragt wurde und die demselben Rechtsträger angehört, aber keine der zu überprüfenden Prüftätigkeiten ausgeführt hat;
16. "technischer Sachverständiger" eine Person, die eingehende Kenntnisse und Fachwissen in einem bestimmten Bereich besitzt, die für die Ausführung der Prüftätigkeiten und der Akkreditierungstätigkeiten im Sinne der Artikel 30 bis 38 erforderlich sind;
17. "Prüfung" die von einer Prüfstelle durchgeführten Tätigkeiten zur Ausstellung eines FuelEU-Konformitätsnachweises gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805;
18. "FuelEU-Bericht" einen Bericht gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1805;
19. "anteiliger FuelEU-Bericht" einen FuelEU-Bericht, der erstellt wird, falls ein Schiff gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1805 von einem Schifffahrtsunternehmen auf ein anderes übertragen wird;
20. "analytische Verfahren" die Analyse der Datenfluktuationen und -trends, einschließlich der Analyse der Datenbeziehungen, die nicht mit anderen relevanten Informationen vereinbar sind oder die von den erwarteten Mengen abweichen;
21. "Kontrollsystem" die Risikobewertung und die Gesamtheit der Kontrolltätigkeiten, einschließlich ihrer fortlaufenden Verwaltung, die ein Schifffahrtsunternehmen einführt, dokumentiert, anwendet und pflegt, um die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 erforderlichen Daten zu melden;
22. "Kontrolltätigkeit" jede Handlung oder Maßnahme des Schifffahrtsunternehmens zur Minderung inhärenter Risiken.
Artikel 3 Konformitätsvermutung
Weist eine Prüfstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung insoweit erfüllt, als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Kapitel II
Prüftätigkeiten
Abschnitt 1
Bewertung von Überwachungskonzepten
Artikel 4 Von den Schifffahrtsunternehmen bereitzustellende Informationen
(1) Jedes Schifffahrtsunternehmen übermittelt der Prüfstelle das nach der Vorlage in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2031 der Kommission 4 erstellte Überwachungskonzept für sein Schiff. Wurde das Überwachungskonzept in einer anderen Sprache als Englisch erstellt, so legt das Schifffahrtsunternehmen eine englische Übersetzung vor.
(2) Die Schifffahrtsunternehmen ergänzen das Kontrollsystem und das Verfahren bei Datenlücken, um die zusätzlichen Daten aufzunehmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 zu überwachen und zu melden sind.
(3) Vor Beginn der Bewertung des Überwachungskonzepts übermittelt das Schifffahrtsunternehmen der Prüfstelle außerdem mindestens Folgendes:
(4) Das Schifffahrtsunternehmen übermittelt auf Anfrage jede weitere Information, die für die Bewertung ihres Überwachungskonzept für relevant gehalten wird.
Artikel 5 Bewertung von Überwachungskonzepten
(1) Bei der Bewertung des Überwachungskonzepts untersucht die Prüfstelle die Vollständigkeit, Richtigkeit und Relevanz der im Überwachungskonzept enthaltenen Angaben sowie deren Konformität mit der Verordnung (EU) 2023/1805.
(2) Die Prüfstelle muss mindestens
(3) Für die Zwecke der Bewertung des Überwachungskonzepts kann die Prüfstelle Befragungen durchführen, Einsicht in Akten nehmen, Beobachtungen anstellen und jede andere Prüftechnik einsetzen, die sie für geeignet hält.
Artikel 6 Standortbegehungen
(1) Die Prüfstelle führt Standortbegehungen durch, um sich eine hinreichende Einsicht in die im Überwachungskonzept beschriebenen Verfahren zu verschaffen und die Richtigkeit der Angaben im Konzept zu bestätigen.
(2) Die Prüfstelle bestimmt den Ort oder die Orte der Standortbegehung unter Berücksichtigung der Stelle, an der die kritische Masse der relevanten Daten aufbewahrt wird, einschließlich elektronischer oder gedruckter Kopien von Unterlagen, und der Stelle, an der Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten stattfinden.
(3) Die Prüfstelle legt außerdem fest, welche Tätigkeiten ausgeführt werden und wie viel Zeit für die Standortbegehung erforderlich ist.
(4) Das Schifffahrtsunternehmen gewährt der Prüfstelle Zugang zu seinen Standorten, einschließlich seiner relevanten Einrichtungen an Land sowie des betreffenden Schiffes.
(5) Die Prüfstelle kann eine virtuelle Standortbegehung durchführen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Prüfstelle ergreift Maßnahmen, um das Prüfrisiko auf ein vertretbares Maß zu verringern und hinreichende Gewähr zu bieten, dass das Überwachungskonzept mit der Verordnung (EU) 2023/1805 im Einklang steht.
Die Entscheidung zur Durchführung einer virtuellen Standortbegehung wird getroffen, nachdem festgestellt wurde, dass die Bedingungen für die Durchführung einer virtuellen Standortbegehung erfüllt sind. Die Prüfstelle unterrichtet das Schifffahrtsunternehmen unverzüglich über die Entscheidung zur Durchführung einer virtuellen Standortbegehung und darüber, dass die Bedingungen für die Durchführung einer virtuellen Standortbegehung erfüllt sind.
(6) Die Prüfstelle kann auf eine Standortbegehung oder eine virtuelle Standortbegehung gemäß den Absätzen 1 bzw. 5 verzichten, sofern die in Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen kumulativ erfüllt sind.
Die Prüfstelle ergreift Maßnahmen, um das Prüfrisiko auf ein vertretbares Maß zu verringern und hinreichende Gewähr zu bieten, dass das Überwachungskonzept mit der Verordnung (EU) 2023/1805 im Einklang steht.
Die Entscheidung zum Verzicht auf eine Standortbegehung wird getroffen, nachdem festgestellt wurde, dass die Bedingungen für den Verzicht auf eine Standortbegehung erfüllt sind. Die Prüfstelle teilt dies dem Schifffahrtsunternehmen unverzüglich mit.
(7) Auf eine Standortbegehung gemäß den Absätzen 1 und 5 wird in den folgenden Fällen nicht verzichtet:
(8) Führt die Prüfstelle eine virtuelle Standortbegehung gemäß Absatz 5 durch oder verzichtet sie auf eine Standortbegehung oder eine virtuelle Standortbegehung gemäß Absatz 6, so begründet sie dies hinreichend in den internen Prüfunterlagen.
Artikel 7 Behebung von Nichtkonformitäten im Überwachungskonzept
(1) Stellt die Prüfstelle bei der Bewertung des Überwachungskonzepts Nichtkonformitäten fest, teilt sie dies dem Schifffahrtsunternehmen unverzüglich mit und verlangt die entsprechenden Berichtigungen innerhalb einer vorgeschlagenen Frist.
(2) Das Schifffahrtsunternehmen berichtigt alle von der Prüfstelle mitgeteilten Nichtkonformitäten und übermittelt der Prüfstelle innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ein überarbeitetes Überwachungskonzept zur erneuten Bewertung.
(3) Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen alle Nichtkonformitäten, die im Laufe der Bewertung des Überwachungskonzepts berichtigt wurden, und kennzeichnet sie als behoben.
Artikel 8 Unabhängige Überprüfung der Bewertung des Überwachungskonzepts
(1) Vor Unterrichtung des Schifffahrtsunternehmens legt das Prüfteam die internen Prüfunterlagen und den Entwurf der Schlussfolgerungen zur Bewertung des Überwachungskonzepts unverzüglich einem unabhängigen Überprüfer vor.
(2) Der unabhängige Überprüfer führt die Überprüfung so aus, dass sichergestellt ist, dass das Überwachungskonzept im Einklang mit dieser Verordnung bewertet wurde und dass die gebotene fachliche Sorgfalt und das erforderliche fachliche Ermessen angewandt wurden.
(3) Der Umfang der unabhängigen Überprüfung schließt das gesamte in diesem Abschnitt beschriebene und in den internen Prüfunterlagen erfasste Prüfverfahren ein.
(4) Die Prüfstelle nimmt die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfung in die internen Prüfunterlagen auf.
Artikel 9 Schlussfolgerungen der Prüfstelle zur Bewertung des Überwachungskonzepts
Auf der Grundlage der bei der Bewertung des Überwachungskonzepts gesammelten Informationen übermittelt die Prüfstelle dem Schifffahrtsunternehmen unverzüglich schriftlich die gezogenen Schlussfolgerungen. Die Schlussfolgerungen müssen die folgenden Elemente umfassen:
Abschnitt 2
Prüfung der FuelEU-Berichte und anteiligen FuelEU-Berichte
Artikel 10 Vorlage für den FuelEU-Bericht und für den anteiligen FuelEU-Bericht
(1) Die Schifffahrtsunternehmen verwenden für den FuelEU-Bericht eine elektronische Vorlage auf der Grundlage der Vorlage in Anhang II und übermitteln die Informationen an die FuelEU-Datenbank.
(2) Nach der Prüfung anhand der vom Schifffahrtsunternehmen übermittelten Informationen erfassen die Prüfstellen eine Version des FuelEU-Berichts in der FuelEU-Datenbank.
Artikel 11 Von den Schifffahrtsunternehmen bereitzustellende Informationen
(1) Vor Beginn der Prüfung des FuelEU-Berichts und des anteiligen FuelEU-Berichts übermittelt das Schifffahrtsunternehmen der Prüfstelle mindestens die folgenden ergänzenden Informationen:
(2) Nachdem die Prüfstelle festgestellt hat, welche spezifischen Unterlagen oder Abschnitte aus Unterlagen für die Prüfung relevant sind, übermittelt das Schifffahrtsunternehmen darüber hinaus die folgenden ergänzenden Informationen:
(3) Darüber hinaus kann die Prüfstelle, soweit dies auf Basis der betreffenden Überwachungsmethode anwendbar ist, das Schifffahrtsunternehmen auffordern, Folgendes zur Verfügung zu stellen:
(4) Bei einem Wechsel des Schifffahrtsunternehmens gehört es zu den Sorgfaltspflichten der beteiligten Unternehmen, der Prüfstelle auf Anfrage die Belegunterlagen oder ergänzenden Informationen zu den Fahrten, die unter ihrer jeweiligen Verantwortung stattfanden, zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Schifffahrtsunternehmen bewahren die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1805 mindestens fünf Jahre lang auf.
Artikel 12 Strategische Analyse
(1) Zu Beginn der Prüfung untersucht die Prüfstelle, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Prüfaufgaben voraussichtlich sind, indem sie alle Tätigkeiten, die für das Schiff relevant sind, einer strategischen Analyse unterzieht.
(2) Um die Tätigkeiten des Schifffahrtsunternehmens zu verstehen, erhebt und bewertet die Prüfstelle die Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob das Prüfteam über hinreichende Kompetenz verfügt, um i) die Prüfung durchzuführen; ii) festzustellen, ob der vertraglich vorgesehene Zeitaufwand angemessen ist; iii) sicherzustellen, dass sie die notwendige Risikobewertung durchführen kann. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
(3) Bei der Bewertung der in Absatz 2 genannten Informationen beurteilt die Prüfstelle mindestens die folgenden Aspekte:
(4) Bei der strategischen Analyse untersucht die Prüfstelle,
Artikel 13 Von der Prüfstelle durchzuführende Risikoanalysen
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1805 genannten Aspekten ermittelt und analysiert die Prüfstelle alle nachstehend genannten Risiken:
(2) Bei der Ermittlung und Analyse der in Absatz 1 genannten Elemente berücksichtigt die Prüfstelle die Ergebnisse der strategischen Analyse gemäß Artikel 12.
(3) Bei der Durchführung der Risikoanalyse untersucht die Prüfstelle Bereiche mit erhöhtem Prüfrisiko und mindestens folgende Bereiche:
(4) Bei der Ermittlung und Analyse der in Absatz 3 genannten Elemente untersucht die Prüfstelle, ob die Angaben vorliegen und ob die gemeldeten Angaben vollständig, genau, kohärent, transparent und relevant sind.
(5) Die Prüfstelle revidiert die Risikoanalysen und ändert oder wiederholt die auszuführenden Prüftätigkeiten, wenn dies angesichts der bei der Prüfung erhaltenen Informationen angezeigt ist.
Artikel 14 Prüfplan
Die Prüfstelle entwirft einen Prüfplan, der die im Laufe der Risikobewertung erhaltenen Informationen und ermittelten Risiken widerspiegelt. Der Prüfplan muss mindestens Folgendes umfassen:
Artikel 15 Prüftätigkeiten für den FuelEU-Bericht und den anteiligen FuelEU-Bericht
(1) Die Prüfstelle setzt den Prüfplan um und prüft auf der Grundlage der Risikobewertung, ob die Überwachungs- und Berichterstattungssysteme, die in dem als zufriedenstellend bewerteten Überwachungskonzept beschrieben sind, tatsächlich existieren und ordnungsgemäß angewandt werden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 zieht die Prüfstelle mindestens die folgenden Verfahrensarten in Betracht:
(3) Die Prüfstelle
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a verfolgt die Prüfstelle den Datenfluss, indem sie der Abfolge und dem Zusammenwirken der Datenflussaktivitäten von der Primärdatenquelle bis zur Zusammenstellung des FuelEU-Berichts oder anteiligen FuelEU-Berichts nachgeht.
(5) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben b und c kann die Prüfstelle schiffsspezifische Probenahmeverfahren anwenden, sofern aufgrund der Risikobewertung eine Probenahme gerechtfertigt ist.
Artikel 16 Prüfung der gemeldeten Daten
(1) Die Prüfstelle prüft die im FuelEU-Bericht oder anteiligen FuelEU-Bericht gemeldeten Daten durch
(2) Als Teil der Datenprüfung gemäß Absatz 1 prüft die Prüfstelle
Artikel 17 Prüfung der Verfahren für fehlende Daten
(1) Wurden fehlende Daten mit Methoden ergänzt, die in dem von der Prüfstelle bewerteten Überwachungskonzept niedergelegt sind, so prüft die Prüfstelle, ob die verwendeten Methoden der speziellen Situation angemessen waren und ordnungsgemäß angewandt wurden.
(2) Wurden die Methoden gemäß Absatz 1 nicht vorab bewertet, so prüft die Prüfstelle, ob das vom Schifffahrtsunternehmen verwendete Konzept zur Ergänzung fehlender Daten gewährleistet, dass die Emissionen nicht zu niedrig veranschlagt werden und dass dieses Konzept nicht zu wesentlichen Falschangaben führt.
Artikel 18 Wesentlichkeitsschwelle
Für die Prüfung der Angaben zum Kraftstoff- und Stromverbrauch sowie sonstiger relevanter Angaben zur zurückgelegten Strecke und zur auf See und am Liegeplatz verbrachten Zeit im FuelEU-Bericht und im anteiligen FuelEU-Bericht gilt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % des jeweiligen im Berichtszeitraum für jeden Posten gemeldeten Gesamtwerts.
Artikel 19 Standortbegehungen
(1) Die Prüfstelle führt Standortbegehungen durch, um sich eine hinreichende Einsicht in das im Überwachungskonzept beschriebene Überwachungs- und Berichterstattungssystem des Schifffahrtsunternehmens und des Schiffes zu verschaffen.
(2) Die Prüfstelle bestimmt den Ort oder die Orte für die Standortbegehung auf Basis der Ergebnisse der Risikobewertung unter Berücksichtigung der Stelle, an der die kritische Masse der relevanten Daten aufbewahrt wird, einschließlich elektronischer oder gedruckter Kopien von Unterlagen, und der Stelle, an der Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten stattfinden.
(3) Kommt die Prüfstelle aufgrund der Feststellungen bei einer Standortbegehung an Land zu dem Schluss, dass eine Überprüfung an Bord erforderlich ist, um das Risiko wesentlicher Falschangaben im FuelEU-Bericht oder im anteiligen FuelEU-Bericht zu senken, kann sie eine Begehung des Schiffs beschließen.
(4) Die Prüfstelle legt außerdem fest, welche Tätigkeiten auszuführen sind und wie viel Zeit für die Standortbegehung erforderlich ist, und teilt dies dem Schifffahrtsunternehmen mit.
(5) Das Schifffahrtsunternehmen gewährt der Prüfstelle Zugang zu seinen Standorten, einschließlich seiner relevanten Einrichtungen an Land sowie der betreffenden Schiffe.
(6) Die Prüfstelle kann eine virtuelle Standortbegehung durchführen, sofern auf Basis der Ergebnisse der Risikobewertung eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Prüfstelle ergreift Maßnahmen, um das Prüfrisiko auf ein vertretbares Maß zu verringern und hinreichende Gewähr zu bieten, dass der FuelEU-Bericht oder anteilige FuelEU-Bericht mit der Verordnung (EU) 2023/1805 im Einklang steht.
Die Entscheidung zur Durchführung einer virtuellen Standortbegehung wird getroffen, nachdem festgestellt wurde, dass die Bedingungen für die Durchführung einer virtuellen Standortbegehung erfüllt sind. Die Prüfstelle unterrichtet das Schifffahrtsunternehmen unverzüglich über die Entscheidung zur Durchführung einer virtuellen Standortbegehung und darüber, dass die Bedingungen für die Durchführung einer virtuellen Standortbegehung erfüllt sind.
(7) Außer in dem in Absatz 6 Buchstabe d genannten Fall darf die Prüfstelle die Standortbegehung nicht virtuell durchführen, wenn in den drei dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Berichtszeiträumen keine physische Standortbegehung durchgeführt wurde. Der Dreijahreszeitraum gilt nur für Prüfungen von FuelEU-Berichten, die für das Schifffahrtsunternehmen nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung durchgeführt wurden.
(8) Die Entscheidung zur Durchführung einer virtuellen Standortbegehung wird getroffen, nachdem festgestellt wurde, dass die Bedingungen für die Durchführung einer virtuellen Standortbegehung erfüllt sind. Die Prüfstelle teilt dies dem Schifffahrtsunternehmen unverzüglich mit.
(9) Die Prüfstelle kann entscheiden, auf eine Standortbegehung oder eine virtuelle Standortbegehung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 6 zu verzichten, sofern alle in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind.
(10) Auf eine Standortbegehung und eine virtuelle Standortbegehung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 6 darf in den folgenden Fällen nicht verzichtet werden:
(11) Die Entscheidung zum Verzicht auf eine Standortbegehung wird getroffen, nachdem festgestellt wurde, dass die Bedingungen für den Verzicht auf eine Standortbegehung erfüllt sind. Die Prüfstelle teilt dies dem Schifffahrtsunternehmen unverzüglich mit.
(12) Führt die Prüfstelle eine virtuelle Standortbegehung gemäß Absatz 6 durch oder verzichtet sie auf eine Standortbegehung gemäß Absatz 9, so begründet sie dies in den internen Prüfunterlagen.
Artikel 20 Behebung von Falschangaben und Nichtkonformitäten im FuelEU-Bericht oder anteiligen FuelEU-Bericht
(1) Stellt die Prüfstelle bei der Prüfung des FuelEU-Berichts oder des anteiligen FuelEU-Bericht Falschangaben oder Nichtkonformitäten fest, teilt sie dies dem Schifffahrtsunternehmen unverzüglich mit und verlangt die entsprechenden Berichtigungen innerhalb einer angemessenen Frist.
(2) Das Schifffahrtsunternehmen berichtigt mitgeteilte Falschangaben und Nichtkonformitäten.
(3) Die Prüfstelle dokumentiert in den internen Prüfunterlagen alle Falschangaben oder Nichtkonformitäten, die im Laufe der Überprüfung berichtigt wurden, und kennzeichnet sie als behoben.
(4) Berichtigt das Schifffahrtsunternehmen die Falschangaben oder Nichtkonformitäten gemäß Absatz 1 nicht, so fordert die Prüfstelle es vor Ausstellung des Prüfberichts auf, die Hauptursachen der Falschangaben oder Nichtkonformitäten zu erklären.
(5) Die Prüfstelle bewertet, ob sich die nicht berichtigten Falschangaben für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben auf die insgesamt gemeldeten Emissionen oder andere relevante Informationen auswirken und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.
(6) Die Prüfstelle bewertet, ob sich die nicht berichtigte Nichtkonformität für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtkonformitäten auf die insgesamt gemeldeten Emissionen oder andere relevante Informationen auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.
(7) Die Prüfstelle stuft Falschangaben oder Nichtkonformitäten, die für sich allein oder zusammen mit anderen unter der Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 18 liegen, als wesentliche Falschangaben ein, wenn dies durch ihren Umfang und ihre Art oder durch die besonderen Umstände, unter denen sie auftreten, gerechtfertigt ist.
Artikel 21 Abschluss der Prüfung des FuelEU-Berichts oder anteiligen FuelEU-Berichts
Um die Prüfung eines FuelEU-Berichts oder anteiligen FuelEU-Berichts abzuschließen, muss die Prüfstelle
Artikel 22 Empfehlungen für Verbesserungen
(1) Die Prüfstelle übermittelt dem Schifffahrtsunternehmen Empfehlungen für Verbesserungen im Zusammenhang mit nicht berichtigten Falschangaben und Nichtkonformitäten, die keine wesentlichen Falschangaben zur Folge haben.
(2) Die Prüfstelle kann andere Empfehlungen für Verbesserungen übermitteln, die sie im Lichte des Ergebnisses der Prüftätigkeiten für sachdienlich hält.
(3) Bei der Übermittlung von Empfehlungen an das Schifffahrtsunternehmen bleibt die Prüfstelle unparteiisch gegenüber dem Unternehmen, dem Schiff sowie dem Überwachungs- und Berichterstattungssystem. Sie gefährdet ihre Unparteilichkeit nicht dadurch, dass sie Ratschläge erteilt oder Teile des Überwachungs- und Berichterstattungssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 erörtert.
(4) Bei einer Prüfung, die nach einem Jahr erfolgt, in dem Empfehlungen für Verbesserungen gemäß den Absätzen 1 und 2 im Prüfbericht festgehalten wurden, prüft die Prüfstelle, ob und wie das Schifffahrtsunternehmen diesen Verbesserungsempfehlungen nachgekommen ist. Ist das Schifffahrtsunternehmen diesen Empfehlungen nicht nachgekommen, so prüft die Prüfstelle, ob dies das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann.
Artikel 23 Prüfbericht
(1) Anhand der gesammelten Informationen erstellt die Prüfstelle für das Schifffahrtsunternehmen zu jedem geprüften FuelEU-Bericht oder anteiligen FuelEU-Bericht einen Prüfbericht und erfasst diesen in der FuelEU-Datenbank. Zu diesem Zweck verwenden die Prüfstellen für die Prüfung die Vorlage gemäß Anhang II.
(2) Der Verwaltungsstaat hat über die FuelEU-Datenbank Zugang zum Prüfbericht.
(3) Aus dem Prüfbericht muss hervorgehen, ob der FuelEU-Bericht oder der anteilige FuelEU-Bericht bei der Prüfung als zufriedenstellend oder als nicht zufriedenstellend befunden wurde. Der FuelEU-Bericht oder der anteilige FuelEU-Bericht wird bei der Prüfung nur dann als zufriedenstellend befunden, wenn er keine wesentlichen Falschangaben enthält. Der FuelEU-Bericht oder der anteilige FuelEU-Bericht wird bei der Prüfung als nicht zufriedenstellend befunden, wenn er wesentliche Falschangaben enthält, die vor der Ausstellung des Berichts nicht berichtigt wurden.
(4) Die Prüfstelle muss die Falschangaben und Nichtkonformitäten im Prüfbericht hinreichend detailliert beschreiben, einschließlich der folgenden Aspekte:
Artikel 24 Unabhängige Überprüfung des FuelEU-Berichts oder anteiligen FuelEU-Berichts
(1) Der unabhängige Überprüfer überprüft die internen Prüfunterlagen und den Entwurf des Prüfberichts, um sich zu vergewissern, dass die Prüfung im Einklang mit dieser Verordnung ausgeführt wurde und dass die gebotene fachliche Sorgfalt und das erforderliche fachliche Ermessen angewandt wurden.
(2) Der Umfang der unabhängigen Überprüfung schließt das gesamte in diesem Abschnitt beschriebene und in den internen Prüfunterlagen erfasste Prüfverfahren ein.
(3) Nach der Beglaubigung des FuelEU-Berichts oder des anteiligen FuelEU-Berichts gemäß Artikel 21 Buchstabe e nimmt die Prüfstelle die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfung in die internen Prüfunterlagen auf.
Artikel 25 Überprüfung von anteiligen FuelEU-Berichten im Falle der Übertragung eines Schiffes
(1) Wird ein Schiff von einem Schifffahrtsunternehmen auf ein anderes übertragen, so übermittelt das übertragende Schifffahrtsunternehmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1805 der Prüfstelle einen anteiligen FuelEU-Bericht für den Zeitraum, in dem es für den Betrieb des Schiffes verantwortlich war.
(2) Der in Absatz 1 genannte anteilige FuelEU-Bericht wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/1805 und den in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften von der Prüfstelle, die die Prüftätigkeiten für das Schiff bei dem übertragenden Schifffahrtsunternehmen ausgeführt hat, überprüft und in der FuelEU-Datenbank erfasst.
Kapitel III
Von der Prüfstelle zu übermittelnde zusätzliche Angaben
Abschnitt 1
Konformitätsbilanz
Artikel 26 Berechnung der Treibhausgasintensität der an Bord verbrauchten Energie, Konformitätsbilanz des Schiffes und nichtkonforme Hafenaufenthalte
(1) Auf der Grundlage des FuelEU-Berichts oder des anteiligen FuelEU-Berichts, der bei der Prüfung als zufriedenstellend befunden wurde, berechnet die Prüfstelle
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1805 prüft die Prüfstelle bei der Bestimmung der nichtkonformen Hafenaufenthalte, ob die gemeldeten Stunden der Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/1805 tatsächlich Schiffe betreffen, die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung am Kai im Hafen oder gemäß Artikel 6 Absatz 11 der genannten Verordnung an einem Ankerplatz sicher festgemacht sind.
(3) Bis zum 31. März des Berichtsjahres und spätestens einen Monat danach erfasst die Prüfstelle die Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1805 in der FuelEU-Datenbank. Dazu verwendet die Prüfstellen die Vorlage gemäß Anhang III. Die Informationen sollten die folgenden Elemente umfassen:
Artikel 27 Geprüfter Bericht über die Konformitätsbilanz
(1) Nach Anwendung der Flexibilitätsmechanismen gemäß den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2023/1805 und den Artikeln 28 und 29 der vorliegenden Verordnung muss die Prüfstelle, die den FuelEU-Bericht geprüft hat,
(2) Der FuelEU-Konformitätsnachweis gemäß Absatz 1 Buchstabe b muss die in Anhang IV vorgesehenen Angaben enthalten.
Abschnitt 2
Flexibilitätsmechanismen
Artikel 28 Gutschrift und Vorschuss
(1) Wird für ein Schiff im Berichtszeitraum ein Konformitätsüberschuss ausgewiesen, so bewertet die Prüfstelle auf Antrag des Schifffahrtsunternehmens auf Gutschrift des Konformitätsüberschusses die Angaben zum Konformitätsüberschuss und prüft, ob diese mit den Artikeln 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2023/1805 sowie den Berechnungen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen. Nachdem ein Antrag als konform bewertet wurde, genehmigt die Prüfstelle den Antrag auf Gutschrift des Konformitätsüberschusses.
(2) Ergibt sich der Konformitätsüberschuss aus der im Pool zusammengelegten Gesamtkonformitätsbilanz, so bewertet die Prüfstelle die Berechnungen und die Informationen im Zusammenhang mit der Zusammenlegung der Konformität in einem Pool, bevor sie die Gutschrift des Konformitätsüberschusses genehmigt.
(3) Wird für ein Schiff im Berichtszeitraum ein Konformitätsdefizit ausgewiesen, so bewertet die Prüfstelle auf Antrag des Schifffahrtsunternehmens auf einen Vorschuss auf einen entsprechenden Konformitätsüberschuss im folgenden Berichtszeitraum die Angaben zum Konformitätsdefizit und prüft, ob der mit dem Faktor 1,1 multiplizierte als Vorschuss in Anspruch genommene Konformitätsüberschuss gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 im folgenden Berichtszeitraum von der Konformitätsbilanz desselben Schiffs abgezogen wird. Werden die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen überschritten, so darf die Prüfstelle den Vorschuss auf den Konformitätsüberschuss nicht genehmigen.
Artikel 29 Zusammenlegung der Konformität in einem Pool
(1) Die Schifffahrtsunternehmen teilen in der FuelEU-Datenbank Folgendes mit: i) die Absicht, die Konformitätsbilanz des Schiffes einem Pool zuzuordnen; ii) die Aufteilung der Gesamtkonformitätsbilanz des Pools auf die einzelnen Schiffe. Unterstehen die zu einem Pool gehörenden Schiffe zwei oder mehr Schifffahrtsunternehmen, wird die Mitteilung in der FuelEU-Datenbank von allen betroffenen Schifffahrtsunternehmen angenommen. Die Mitteilung sollte folgende Angaben enthalten: i) die Aufteilung der Gesamtkonformitätsbilanz des Pools auf die im Pool erfassten Schiffe. ii) die Prüfstelle, die ausgewählt wurde, um die Aufteilung der Gesamtkonformitätsbilanz des Pools auf die einzelnen Schiffe zu prüfen; iii) eine Erklärung, dass die zu einem Pool gehörenden Schiffe keinen anderen Pools zugeordnet werden.
(2) Die Prüfstelle, die für die Prüfung der Aufteilung der Gesamtkonformitätsbilanz des Pools auf die einzelnen Schiffe ausgewählt wurde, prüft, ob die Zuweisung der Poolbilanz auf die einzelnen Schiffe mit Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1805 und den Berechnungen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung im Einklang steht. Der Pool ist nur zulässig, wenn er Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1805 entspricht.
(3) Ist eine der in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1805 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so genehmigt die Prüfstelle, die ausgewählt wurde, um die Aufteilung der Gesamtkonformitätsbilanz des Pools auf die einzelnen Schiffe zu prüfen, den Antrag auf Zusammenlegung in einem Pool nicht. Die Prüfstelle gibt eine Erklärung über die festgestellten Nichtkonformitäten ab.
Kapitel IV
Anforderungen an Prüfstellen
Artikel 30 Kontinuierlicher Kompetenzprozess
(1) Die Prüfstelle muss einen kontinuierlichen Kompetenzprozess einführen, der gewährleistet, dass das gesamte mit Prüftätigkeiten betraute Personal die erforderliche Kompetenz für die ihm übertragenen Aufgaben besitzt, und diesen Prozess dokumentieren, anwenden und pflegen.
(2) Für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Kompetenzprozesses muss die Prüfstelle mindestens Folgendes einführen, dokumentieren, anwenden und pflegen:
(3) Bei der Bewertung der Kompetenz des Personals gemäß Absatz 2 Buchstabe c bewertet die Prüfstelle die Kompetenz anhand der Kompetenzkriterien gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b.
(4) Das in Absatz 2 Buchstabe e genannte Verfahren umfasst auch ein Verfahren zur Bewertung, ob die Prüfteams über die Kompetenz und das Personal verfügen, die erforderlich sind, um die Prüftätigkeiten für ein bestimmtes Schifffahrtsunternehmen auszuführen.
(5) Die Prüfstelle stellt allgemeine und besondere Kompetenzkriterien auf, die mit den in Artikel 31 Absatz 4 sowie den Artikeln 31, 32 und 33 genannten Kriterien im Einklang stehen.
(6) Die Prüfstelle bewertet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, die Leistung des gesamten mit Prüftätigkeiten betrauten Personals, um sich dessen fortbestehender Kompetenz zu vergewissern.
(7) Die Prüfstelle überprüft regelmäßig den in Absatz 1 genannten Kompetenzprozess, um zu gewährleisten, dass
(8) Die Prüfstelle verfügt über ein System zur Aufzeichnung der Ergebnisse der im Rahmen des Kompetenzprozesses gemäß Absatz 1 ausgeführten Tätigkeiten.
(9) Die Kompetenz und die Leistung eines FuelEU-Prüfers im Seeverkehr und eines leitenden FuelEU-Prüfers im Seeverkehr werden von einem hinreichend kompetenten Bewerter beurteilt. Der Bewerter beobachtet diese Prüfer während der Prüfung des FuelEU-Berichts oder des anteiligen FuelEU-Berichts gegebenenfalls am Standort des Schifffahrtsunternehmens, um festzustellen, ob sie den Kompetenzkriterien genügen.
(10) Kann ein Mitarbeiter nicht nachweisen, dass er den Kompetenzkriterien für eine bestimmte ihm übertragene Aufgabe uneingeschränkt genügt, so ermittelt die Prüfstelle den Bedarf des betreffenden Mitarbeiters an zusätzlicher Schulung oder Arbeitserfahrung unter Aufsicht und organisiert diese. Die Prüfstelle beobachtet den betreffenden Mitarbeiter, bis er der Prüfstelle nachweist, dass er den Kompetenzkriterien genügt.
Artikel 31 Prüfteams
(1) Für jede Prüfverpflichtung stellt die Prüfstelle ein Prüfteam zusammen, das in der Lage ist, die in den Artikeln 4 bis 29 genannten Prüftätigkeiten auszuführen.
(2) Das Prüfteam besteht mindestens aus einem leitenden FuelEU-Prüfer im Seeverkehr sowie einer geeigneten Zahl von FuelEU-Prüfern im Seeverkehr und technischen Sachverständigen, soweit die Prüfstelle dies angesichts ihrer Einschätzung der Komplexität der auszuführenden Aufgaben und ihrer Fähigkeit, die notwendige Risikobewertung vorzunehmen, für angemessen hält.
(3) Mit der unabhängigen Überprüfung der Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Prüfverpflichtung betraut die Prüfstelle einen unabhängigen Überprüfer, der nicht Teil des Prüfteams ist.
(4) Die Teammitglieder müssen über ein klares Verständnis ihrer Rolle im Prüfverfahren verfügen und wirksam in der jeweiligen Sprache kommunizieren können, um i) ihre Prüftätigkeiten auszuführen; ii) die vom Schiffsunternehmen vorgelegten Informationen zu prüfen.
(5) Besteht das Prüfteam aus nur einer Person, so muss diese alle an den FuelEU-Prüfer im Seeverkehr und den leitenden FuelEU-Prüfer im Seeverkehr gestellten Kompetenzanforderungen sowie die Anforderungen gemäß Artikel 32 erfüllen.
Artikel 32 Kompetenzanforderungen an FuelEU-Prüfer im Seeverkehr und leitende FuelEU-Prüfer im Seeverkehr
(1) FuelEU-Prüfer im Seeverkehr müssen über die Kompetenz verfügen, Überwachungskonzepte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 zu bewerten und sowohl FuelEU-Berichte als auch anteilige FuelEU-Berichte gemäß derselben Verordnung zu prüfen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 müssen FuelEU-Prüfer im Seeverkehr mindestens über folgende Kenntnisse verfügen:
(3) Darüber hinaus werden sektorspezifische Kenntnisse der in Anhang V genannten einschlägigen Bereiche sowie entsprechende Erfahrung berücksichtigt.
(4) Zusätzlich zu den an FuelEU-Prüfer im Seeverkehr gestellten Kompetenzanforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 müssen leitende FuelEU-Prüfer im Seeverkehr nachgewiesen haben, dass sie ein Prüfteam leiten und die Verantwortung für die Ausführung der Prüftätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung tragen können.
Artikel 33 Kompetenzanforderungen an unabhängige Überprüfer
(1) Der unabhängige Überprüfer muss in geeigneter Weise ermächtigt sein, den Entwurf der Schlussfolgerungen zur Bewertung des Überwachungskonzepts, den Entwurf des Prüfberichts und die internen Prüfunterlagen gemäß Artikel 36 zu überprüfen.
(2) Der unabhängige Überprüfer muss die in Artikel 32 genannten Kompetenzanforderungen an leitende FuelEU-Prüfer im Seeverkehr erfüllen.
(3) Um zu bewerten, ob die internen Prüfunterlagen vollständig sind und ob im Laufe der Prüftätigkeiten genügend Belege zusammengetragen wurden, verfügt der unabhängige Überprüfer über die erforderliche Kompetenz für
Artikel 34 Hinzuziehung technischer Sachverständiger
(1) Erforderlichenfalls kann die Prüfstelle technische Sachverständige mit eingehenden Kenntnissen und Fachwissen in einem bestimmten Bereich hinzuziehen, um den FuelEU-Prüfer im Seeverkehr und den leitenden FuelEU-Prüfer im Seeverkehr bei der Ausführung ihrer Prüftätigkeiten zu unterstützen.
(2) Verfügt der unabhängige Überprüfer nicht über die Kompetenz, einen bestimmten Aspekt im Überprüfungsprozess zu bewerten, so fordert die Prüfstelle die Unterstützung eines technischen Sachverständigen an.
(3) Der technische Sachverständige muss über die notwendige Kompetenz und das notwendige Fachwissen verfügen, um den FuelEU-Prüfer und den leitenden FuelEU-Prüfer oder gegebenenfalls den unabhängigen Überprüfer wirksam in dem Bereich zu unterstützen, in dem er aufgrund seiner Fachkenntnisse hinzugezogen wird. Darüber hinaus muss der technische Sachverständige über ein hinreichendes Verständnis der in Artikel 32 genannten Kenntnisse und Kompetenzen verfügen.
(4) Der technische Sachverständige erfüllt genau beschriebene Aufgaben unter der Leitung und vollen Verantwortung des unabhängigen Überprüfers oder des leitenden FuelEU-Prüfers im Seeverkehr, der das Prüfteam leitet, in dem der technische Sachverständige tätig ist.
Artikel 35 Verfahren für Prüftätigkeiten
(1) Die Prüfstelle muss mindestens eines bzw. einen der in den Artikeln 4 bis 29 beschriebenen Verfahren und Prozesse für Prüftätigkeiten einführen, dokumentieren, anwenden und pflegen.
(2) Bei der Einführung und Anwendung dieser Verfahren und Prozesse führt die Prüfstelle die Tätigkeiten in Einklang mit der harmonisierten Norm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 betreffend Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen für Treibhausgase zur Anwendung bei der Akkreditierung oder anderen Formen der Anerkennung aus.
(3) Die Prüfstelle muss ein Qualitätsmanagementsystem einführen, das die einheitliche Konzeption, Anwendung, Weiterentwicklung und Überprüfung der Verfahren und Prozesse im Einklang mit der harmonisierten Norm gemäß Absatz 2 gewährleistet, und dieses System dokumentieren, anwenden und aktuell halten.
(4) Das Qualitätsmanagementsystem gemäß Absatz 3 muss folgende Aspekte behandeln:
(5) Darüber hinaus führt die Prüfstelle die folgenden Verfahren, Prozesse und Vorkehrungen im Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Absatz 2 ein:
Artikel 36 Interne Prüfunterlagen
(1) Die Prüfstelle erstellt interne Prüfunterlagen, die mindestens Folgendes enthalten:
(2) Die internen Prüfunterlagen werden so geführt, dass der in den Artikeln 8 und 24 genannte unabhängige Überprüfer und die nationale Akkreditierungsstelle beurteilen können, ob die Prüfung im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wurde.
Artikel 37 Aufzeichnungen und Kommunikation
(1) Die Prüfstelle führt und verwaltet Aufzeichnungen zum Nachweis der Konformität mit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Kompetenz und Unparteilichkeit ihres Personals.
(2) Die Prüfstelle stellt Schifffahrtsunternehmen im Einklang mit der harmonisierten Norm gemäß Artikel 35 Absatz 2 regelmäßig Informationen zur Verfügung.
(3) Die Prüfstelle wahrt im Einklang mit der harmonisierten Norm gemäß Artikel 35 Absatz 2 die Vertraulichkeit der im Rahmen der Prüfung erlangten Informationen.
Artikel 38 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
(1) Die Prüfstelle muss von Schifffahrtsunternehmen unabhängig sein und ihre Prüftätigkeiten unparteiisch ausführen.
(2) Um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, darf die Prüfstelle und jeder Teil derselben Rechtsperson kein Schifffahrtsunternehmen, Eigner oder Eigentum eines solchen Unternehmen sein, noch darf sie mit dem Schifffahrtsunternehmen Beziehungen unterhalten, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.
(3) Die Prüfstelle wird so organisiert, dass ihre Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Es gelten die einschlägigen Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Artikel 35 Absatz 2.
(4) Die Prüfstelle darf keine Prüftätigkeiten für ein Schifffahrtsunternehmen ausführen, das mit einem untragbaren Risiko für die Unparteilichkeit der Prüfstelle verbunden ist oder diese in einen Interessenkonflikt bringt. Die Prüfstelle darf ihr Personal oder das von ihr unter Vertrag genommenes Personal nicht für die Bewertung eines Überwachungskonzepts oder die Prüfung eines FuelEU-Berichts oder eines anteiligen FuelEU-Berichts einsetzen, wenn sich dabei ein tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikt ergeben könnte. Darüber hinaus muss die Prüfstelle sicherstellen, dass die Tätigkeiten von Personal oder Einrichtungen die Vertraulichkeit, Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Prüfung nicht beeinträchtigen. Zu diesem Zweck überwacht die Prüfstelle Risiken für die Unparteilichkeit und trifft geeignete Maßnahmen, um diesen Risiken entgegenzuwirken.
(5) Ein Interessenkonflikt in den Beziehungen zu einem Schifffahrtsunternehmen gilt für die Prüfstelle insbesondere dann als gegeben, wenn
(6) Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b gilt die Unparteilichkeit der Prüfstelle als gefährdet, wenn die Beziehungen zwischen ihr und der Beratungsstelle, der Einrichtung der technischen Hilfe oder der sonstigen Einrichtung auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen, gemeinsamen Verträgen, gemeinsamen Vertriebsstrukturen, der gemeinsamen Zahlung von Verkaufsprovisionen oder sonstigen Anreizen für die Empfehlung neuer Kunden beruhen.
(7) Ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit oder ein Interessenkonflikt gilt dann als gegeben, wenn eine Prüfstelle oder ein Teil derselben Rechtsperson
(8) Die Prüfstelle darf die unabhängige Überprüfung und die Erstellung des Prüfberichts nicht ausgliedern.
(9) Gliedert die Prüfstelle andere Prüftätigkeiten aus, so müssen die beauftragten Unternehmen die einschlägigen Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Artikel 35 Absatz 2 erfüllen.
(10) Die Untervertragnahme von Einzelpersonen für die Ausführung von Prüftätigkeiten gilt jedoch nicht als Ausgliederung im Sinne von Absatz 9, wenn die Prüfstelle bei der Untervertragnahme die volle Verantwortung für die Prüftätigkeiten übernimmt, die die unter Vertrag genommenen Personen ausführen.
(11) Bei der Untervertragnahme von Einzelpersonen für die Ausführung von Prüftätigkeiten verlangt die Prüfstelle, dass die betreffenden Personen eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnen, der zufolge sie die Verfahren der Prüfstelle einhalten und kein Interessenkonflikt hinsichtlich der auszuführenden Prüftätigkeiten vorliegt.
(12) Die Prüfstelle muss ein Verfahren einführen, das dauerhaft sowohl ihre eigene Unparteilichkeit und Unabhängigkeit als auch die der Teile derselben Rechtsperson, von sonstigen in Absatz 6 genannten Einrichtungen und des gesamten an der Prüfung beteiligten Personals und Vertragspersonals gewährleistet, und dieses Verfahren dokumentieren, anwenden und aktuell halten. Das Verfahren schließt einen Mechanismus ein, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Prüfstelle wahrt und den einschlägigen Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Artikel 35 entspricht.
(13) Prüft die Prüfstelle ein Schifffahrtsunternehmen, das sie bereits in vorangegangenen Jahren geprüft hat, so bewertet sie das Risiko für ihre Unparteilichkeit und ergreift Maßnahmen, um dieses Risiko zu verringern.
Artikel 39 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2024
2) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2917 der Kommission vom 20. Oktober 2023 über die Prüftätigkeiten, die Akkreditierung von Prüfstellen und die Genehmigung von Monitoringkonzepten durch die Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission (ABl. L, 2023/2917, 29.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2917/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2031 der Kommission vom 26. Juli 2024 über die Vorlage für Überwachungskonzepte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L, 2024/2031, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2031/oj).
5) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/757/oj).
| Vorlage für den FuelEU-Bericht | Anhang I |
Teil A
Kenndaten des Schiffes und des Schifffahrtsunternehmens
Teil B
Kenndaten der Prüfstelle
Teil C
Angaben zur verwendeten Überwachungsmethode und der damit verbundenen Unsicherheit
Teil D
Fahrtdaten
Teil E
Energieverbrauch
Teil F
Daten zur Anwendung der Ausnahmen aufgrund der Eisklasse und der Fahrt in vereisten Gewässern
2) Pflichtangabe zum Ausschluss der aufgrund der Eisklasse des Schiffes und/oder aufgrund der Fahrt in vereisten Gewässern zusätzlich verbrauchten Energie.
3) Speicherung auf See erzeugten Stroms an Bord; Speicherung von Landstrom an Bord; Speicherung von Strom aus ausgetauschten Batterien an Bord; Stromerzeugung aus Windenergie an Bord; Stromerzeugung aus Sonnenenergie an Bord.
4) Pflichtangabe zum Ausschluss der aufgrund der Eisklasse des Schiffes und/oder aufgrund der Fahrt in vereisten Gewässern zusätzlich verbrauchten Energie.
| Vorlage für den FuelEU-Prüfbericht | Anhang II |
Teil A
Kenndaten des Schiffes, des Schifffahrtsunternehmens und der Prüfstelle
Teil B
Zusammenfassung der im Rahmen der Prüfung angewendeten Verfahren
Teil C
Ergebnis der Prüfung des FuelEU-Berichts
2) Pflichtangabe zum Ausschluss der aufgrund der Eisklasse des Schiffes und/oder aufgrund der Fahrt in vereisten Gewässern zusätzlich verbrauchten Energie.
| Vorlage für die FuelEU-Konformitätsbilanz | Anhang III |
Teil A
Kenndaten des Schiffes, des Schifffahrtsunternehmens und der Prüfstelle
Teil B
Treibhausgasintensität der an Bord des Schiffes verbrauchten Energie
Teil C
Konformitätsbilanz des Schiffes
Konformitätsbilanz des Schiffes gemäß der Formel in Anhang IV Teil A Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1805.
Teil D
Nichtkonforme Hafenaufenthalte
Teil E
Menge der verbrauchten Energie
2) Pflichtangabe zum Ausschluss der aufgrund der Eisklasse des Schiffes und/oder aufgrund der Fahrt in vereisten Gewässern zusätzlich verbrauchten Energie.
| Vorlage für den FuelEU-Konformitätsnachweis | Anhang IV |
Nach der Bewertung des FuelEU-Berichts für den Berichtszeitraum "JAHR N -1" und der Berechnung der entsprechenden Konformitätsbilanz wird hiermit bescheinigt, dass das Schiff "NAME" den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1805 genügt.
Dieser Konformitätsnachweis wurde am "TAG/MONAT/JAHR N" ausgestellt.
Dieser Konformitätsnachweis ist mit dem FuelEU-Bericht Nr."NUMMER" verknüpft und gilt bis zum 30. JUNI "JAHR N + 1", 18 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums oder bis zur Ausstellung eines neuen Nachweises für denselben Zeitraum oder bis zur Ungültigerklärung durch den Verwaltungsstaat.
Teil A
Angaben zum Schiff
Teil B
Angaben zum Schiffseigner
Teil C
Angaben zum Schifffahrtsunternehmen, das die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 erfüllt (freiwillig)
2) "Schiffseigner und ISM-Unternehmen" oder "ISM-Unternehmen, das nicht mit dem Schiffseigner identisch ist".
3) Prüfstelle, die den Prüfbericht erstellt hat.
| Seeverkehrsspezifische Kenntnisse und Erfahrung | Anhang V |
Für die Zwecke von Artikel 32 Absatz 3 werden Kenntnisse und Erfahrung auf folgenden Gebieten berücksichtigt:
2) Revidierte Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Entschließung MEPC.176(58), geändert durch Entschließung MEPC.177(58)).
3) Anlage VI Regel 14 des MARPOL-Übereinkommens.
4) Anlage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens.
5) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
| ENDE | |