|
Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2024 zur Einrichtung des Europäischen Amts für Künstliche Intelligenz
C/2024/1459
(ABl. C, C/2024/1459 vom 14.02.2024, ber. C/2024/90027)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Künstliche Intelligenz (KI) bezeichnet eine Reihe von Technologien, die sich rasant entwickeln und zu vielfältigem Nutzen für Wirtschaft und Gesellschaft über das gesamte Spektrum industrieller und gesellschaftlicher Aktivitäten hinweg beitragen können. Gleichzeitig kann KI je nach den Umständen ihrer konkreten Anwendung und Nutzung Risiken mit sich bringen und öffentliche Interessen und Grundrechte schädigen, die durch das Unionsrecht geschützt sind.
(2) Die Kommission hat eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union vorgeschlagen 1, um die Entwicklung, Verwendung und Verbreitung künstlicher Intelligenz im Binnenmarkt zu fördern und gleichzeitig einen hohen Schutz öffentlicher Interessen wie Gesundheit und Sicherheit und den Schutz der durch das Unionsrecht anerkannten und geschützten Grundrechte zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Verordnung ist eine von mehreren Maßnahmen der Kommission, um einerseits die Nutzung von KI zu fördern und andererseits die mit bestimmten Anwendungen dieser Technologie verbundenen Risiken einzudämmen. Weitere Maßnahmen sind der "koordinierte Plan für künstliche Intelligenz" in seiner überarbeiteten Fassung aus dem Jahr 2021 2 sowie Initiativen für sektorale Strategien zur Förderung der Verbreitung von KI oder für Finanzierungsprogramme der Union, wie sie mit den Verordnungen (EU) 2021/694 3 und (EU) 2021/695 4 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurden.
(3) Die Komplexität und die zunehmende Verbreitung von KI, insbesondere wenn sie auf den fortgeschrittensten Modellen beruht, und die Notwendigkeit, schneller Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und Vorgaben des mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgestellten Politikprogramms für die digitale Dekade zu erzielen, zeigen, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um unser Verständnis der Fähigkeiten, Trends und potenziellen Risiken zu fördern und die sichere Entwicklung und Nutzung von KI-Technik in der Union zu unterstützen.
(4) Es ist notwendig, Fachwissen und Fähigkeiten auf Unionsebene zu entwickeln, um ein solches Verständnis zu fördern, zur Durchführung und Durchsetzung der künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz sowie zur Umsetzung internationaler Vorschriften und Grundsätze für KI, wie des Verhaltenskodex und der Leitprinzipien für Entwickler fortgeschrittener KI-Systeme der G7, beizutragen.
(5) Vor diesem Hintergrund sollten die Grundlagen für ein einheitliches Governance-System für KI in der Union gelegt werden, indem eine Struktur geschaffen wird, die der Überwachung der Fortschritte bei Modellen künstlicher Intelligenz - auch in Bezug auf KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck - dient, das Zusammenwirken mit der Wissenschaftsgemeinschaft erleichtert und eine Schlüsselrolle bei Untersuchungen und Tests wie auch bei der Durchsetzung spielen und eine globale Ausrichtung haben sollte.
(6) Daher sollte innerhalb der Kommission ein Europäisches Amt für Künstliche Intelligenz eingerichtet werden, das Teil der Verwaltungsstruktur der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien ist und ihrem jährlichen Managementplan unterliegt.
(7) Das Europäische Amt für Künstliche Intelligenz sollte im Einklang mit den internen Verfahren der Kommission arbeiten 6, und seine Einrichtung sollte die Befugnisse und Zuständigkeiten der zuständigen nationalen Behörden sowie der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Überwachung von KI-Systemen gemäß der künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union unberührt lassen. Unberührt bleiben auch die Aufgaben anderer Kommissionsdienststellen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen und des Europäischen Auswärtigen Dienstes im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Das Europäische Amt für Künstliche Intelligenz sollte seine Aufgaben, insbesondere die Herausgabe von Leitlinien, so wahrnehmen, dass sie sich nicht mit den Tätigkeiten der einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen sektorspezifischer Rechtsvorschriften überschneiden.
(8) Damit die Vorbereitungen für die Durchführung der künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz so bald wie möglich beginnen können, sollte dieser Beschluss nach der am 8. Dezember 2023 erzielten politischen Einigung der beiden gesetzgebenden Organe umgehend noch vor der Annahme der genannten Verordnung in Kraft treten. Sobald die Verordnung angenommen worden ist, kann dieser Beschluss überarbeitet werden
beschließt:
Artikel 1 Einrichtung
Das "Europäische Amt für Künstliche Intelligenz" (im Folgenden "Amt") wird eingerichtet.
Das Amt ist Teil der Verwaltungsstruktur der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (im Folgenden "Generaldirektion").
Artikel 2 Auftrag und Aufgaben
(1) Das Amt nimmt für die Zwecke der Durchführung und Durchsetzung der künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (im Folgenden "künftige Verordnung") die in Artikel 3 genannten Aufgaben wahr.
(2) Das Amt hat folgende zusätzliche Aufgaben:
(3) Bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben sucht das Amt die
Artikel 3 Durchführung der künftigen Verordnung
(1) Das Amt nimmt folgende Aufgaben wahr, die sich aus der künftigen Verordnung ergeben:
(2) Im Hinblick auf die wirksame Durchführung der künftigen Verordnung wird das Amt darüber hinaus beauftragt,
Artikel 4 Zusammenarbeit mit Interessenträgern
(1) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 3 arbeitet das Amt im Einklang mit dem geltenden Wettbewerbsrecht mit Interessenträgern zusammen, indem es
Artikel 5 Sektorübergreifende Zusammenarbeit in der Kommission
(1) Das Amt trägt zur Förderung von Maßnahmen und Strategien bei, die die gesellschaftlichen und industriellen Vorteile von KI-Technik nutzbar machen.
(2) Insbesondere gewährleistet das Amt Folgendes:
Artikel 6 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 3 richtet das Amt geeignete Formen der Zusammenarbeit mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ein.
Artikel 7 Internationale Zusammenarbeit
(1) Das Amt leistet einen Beitrag zur internationalen Zusammenarbeit der Kommission im Bereich der KI, einschließlich der Innovations- und Exzellenzpolitik, mit Drittländern und internationalen Organisationen, insbesondere indem es
Artikel 8 Finanzierung
(1) Der Personalbedarf bezüglich der beim Amt tätigen Beamten wird durch die der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnetes Personal der Generaldirektion oder durch Personalumschichtung innerhalb der Generaldirektion nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gedeckt; dies gilt unbeschadet des Verfahrens der jährlichen Mittelzuweisung.
(2) Die Personalkosten für das beim Amt tätige externe Statutspersonal werden durch eine Umschichtung von Haushaltsmitteln aus den Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Programms Digitales Europa gedeckt.
(3) Die operativen Ausgaben des Amtes werden durch die dem spezifischen Ziel 2 "Künstliche Intelligenz" des Programms Digitales Europa zugewiesenen Finanzmittel gedeckt.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 21. Februar 2024 in Kraft.
Brüssel, den 24. Januar 2024
2) COM(2021) 205 final.
3) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms "Digitales Europa" und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.05.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/oj).
4) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.05.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).
5) Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2481/oj).
6) Es handelt sich nicht um ein Europäisches Amt im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018).
7) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste ( Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG ( Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).
8) Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj).
| ENDE | |