Durchführungsverordnung (EU) 2024/2139 der Kommission vom 1. August 2024 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2139 vom 02.08.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Die Delegierte Verordnung 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen, zu ergreifen sind. Insbesondere sehen diese Bestimmungen die Einrichtung einer Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, sowie Verbote der Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(4) Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat sieht Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 auch die Einrichtung einer Sperrzone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor.
(5) Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III gelisteten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union.
(6) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland, Litauen, Polen und Tschechien geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2051 der Kommission 5 geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten Mitgliedstaaten geändert.
(7) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auch auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest gemäß den von der Kommission und den Mitgliedstaaten erarbeiteten Leitlinien in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest 6 stützen. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 7 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
(8) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2051 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Griechenland, Italien und Polen sowie zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Deutschland, Litauen und Polen gekommen.
(9) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen und gehaltenen Schweinen in Deutschland, Griechenland, Italien, Litauen und Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in den genannten Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 enthält besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen I im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet angrenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurde. Artikel 6 der genannten Verordnung enthält besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II oder von infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat. Artikel 7 der genannten Verordnung enthält besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen III oder von Sperrzonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen in den genannten Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich auch in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.
(10) Deutschland hat die Kommission über die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet, nachdem am 9. Juli 2024 ein Ausbruch dieser Seuche bei einem gehaltenen Schwein in einem zuvor von dieser Seuche freien Gebiet im Bundesland Hessen bestätigt wurde. Daher hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eingerichtet.
(11) Außerdem wurde die von der zuständigen Behörde Deutschlands im Bundesland Hessen eingerichtete Sperrzone in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1994 8 gelistet. Die genannte Sperrzone gilt bis zum 8. Oktober 2024.
(12) Deutschland hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Schutz- und Überwachungszonen umfassenden Sperrzone im Bundesland Hessen unterrichtet und mehrere Ausbrüche bei dieser Art in der genannten Zone bestätigt sowie bestätigt, dass die Maßnahmen in Bezug auf die Sperrzonen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(13) Angesichts der derzeitigen Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Bundesland Hessen in Deutschland sollte dieses Gebiet im Bundesland Hessen in Deutschland im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aus Anhang II Teil B der genannten Durchführungsverordnung gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung als Sperrzone III gelistet werden.
(14) Ferner wurden im Juli 2024 im Bundesland Hessen in Deutschland mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III zu listen ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebietes befindet, das in dem genannten Anhang als Sperrzone II gelistet ist. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistete Gebiet in Deutschland, das sich in unmittelbarer Nähe eines von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebietes befindet ist, das als Sperrzone III zu listen ist, in dem genannten Anhang statt als Sperrzone II nun als Sperrzone III gelistet werden. Zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um den genannten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(15) Im Juli 2024 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Region Westmakedonien in Griechenland in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelisteten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Griechenland, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in dem genannten Anhang statt als Sperrzone I nun als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(16) Im Juli 2024 wurde ferner ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Region Toskana in Italien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist und sich in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelisteten Gebiets befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Italien, das sich in unmittelbarer Nähe des als Sperrzone II gelisteten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in dem genannten Anhang als Sperrzone II gelistet werden. Zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um dem genannten Ausbruch Rechnung zu tragen.
(17) Im Juli 2024 wurde weiterhin ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Bezirk Šiauliai in Litauen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone III gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebietes befindet, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone II gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistete Gebiet in Litauen, das sich in unmittelbarer Nähe des als Sperrzone III gelisteten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in dem genannten Anhangstatt als Sperrzone II nun als Sperrzone III gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(18) Darüber hinaus wurden in Polen im Juli 2024 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den Woiwodschaften Pomorskie und Wielkopolskie in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelisteten Gebiete in Polen in dem genannten Anhang statt als Sperrzonen II nun als Sperrzonen III gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(19) Darüber hinaus wurden im Juli 2024 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Swietokrzyskie, Wielkopolskie und Zachodniopornoskie in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelistet sind, sich aber in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelisteten Gebiete in Polen, die sich in unmittelbarer Nähe der als Sperrzonen II gelisteten Gebiete befinden, die von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen sind, in dem genannten Anhang als Sperrzonen II gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um den genannten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(20) Um den jüngsten Entwicklungen bei der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland, Griechenland, Italien, Litauen und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden.
(21) Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(22) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(23) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2051 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2024/2051, 24.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2051/oj).
6) Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union ("ASP-Leitlinien"), C/2023/7855 (ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj).
7) WOAH terrestrial code, 31. Ausgabe, 2023. Bände I und II, ISBN 978-92-95121-74-4. https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
8) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1994 der Kommission vom 16. Juli 2024 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2024/1994, 18.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1994/oj).
| Anhang |
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:
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