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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2150 der Kommission vom 5. August 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die angemessene Kapazität der Mitgliedstaaten und die Höchstzahl der von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr zu prüfende Anträge

(ABl. L 2024/2150 vom 09.08.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist notwendig, die angemessene Kapazität der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Höchstzahl der Anträge auf internationalen Schutz, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens an der Grenze pro Jahr prüfen muss, festzulegen. Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 sollte der erste Durchführungsrechtsakt zur Festlegung beider Zahlen von der Kommission am 12. August 2024 erlassen werden; der zweite Durchführungsrechtsakt sollte von der Kommission am 15. Oktober 2027 und die nachfolgenden Rechtsakte sollten alle drei Jahre am 15. Oktober erlassen werden.

(2) Die Daten zur Berechnung der angemessenen Kapazität sowie der Höchstzahl der von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr zu prüfenden Anträge umfassen die von den Mitgliedstaaten der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichteten Europäische Grenz- und Küstenwache (Frontex) gemeldeten irregulären Grenzübertritte - einschließlich Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen -, sowie die Einreiseverweigerungen an den Außengrenzen gemäß Eurostat-Daten; die Daten wurden über einen Zeitraum von drei Jahren (1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023) berechnet.

(3) Nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland seinen Wunsch mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2024/1348 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein. Mit dem Beschluss (EU) 2024/2089 der Kommission 3 wurde eine solche Beteiligung bestätigt. Irland ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

(4) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher weder für Dänemark bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Zahl, die der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats entspricht, ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die Höchstzahl der Anträge, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr prüfen muss, ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. August 2024 in Kraft.

Er gilt vom 12. Juni 2026 bis zum 14. Oktober 2027.

Brüssel, den 5. August 2024

1) ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj.

2) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).

3) Beschluss (EU) 2024/2089 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union (ABl. L, 2024/2089, 2.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2089/oj).


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Angemessene Kapazität je Mitgliedstaat Anhang I


Mitgliedstaat Irreguläre Grenzübertritte 1 + Einreiseverweigerungen Anteil basierend auf irregulären Grenzübertritten + Einreiseverweigerungen Angemessene Kapazität für das Grenzverfahren
Belgien 4.668 0,4 % 106
Bulgarien 25.709 2,0 % 585
Tschechien 1.035 0,1 % 24
Deutschland 16.425 1,2 % 374
Estland 12.165 0,9 % 277
Irland 20.370 1,5 % 464
Griechenland 96.130 7,3 % 2.188
Spanien 145.009 11,0 % 3.301
Frankreich 27.040 2,1 % 615
Kroatien 64.106 4,9 % 1.459
Italien 352.191 26,7 % 8.016
Zypern 41.808 3,2 % 952
Lettland 7.928 0,6 % 180
Litauen 17.737 1,3 % 404
Luxemburg 25 0,002 % 1
Ungarn 338.978 25,7 % 7.716
Malta 2.638 0,2 % 60
Niederlande 9.290 0,7 % 211
Österreich 1.810 0,1 % 41
Polen 68.705 5,2 % 1.564
Portugal 4.460 0,3 % 102
Rumänien 37.404 2,8 % 851
Slowenien 8.665 0,7 % 197
Slowakei 3.936 0,3 % 90
Finnland 7.448 0,6 % 170
Schweden 2.360 0,2 % 54
Insgesamt 1.318 040 100,0 % 2 30.000 3
1) Die von Frontex bereitgestellten Daten zu irregulären Grenzübertritten an den Außengrenzen umfassen auch Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen.

2) Die Gesamtsumme weicht rundungsbedingt geringfügig von der Summe der einzelnen Zahlen ab.

3) Die Gesamtsumme weicht rundungsbedingt geringfügig von der Summe der einzelnen Zahlen ab.

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Höchstzahl der von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr zu prüfenden Anträge 1 Anhang II


Mitgliedstaat 12. Juni 2026-12. Juni 2027 13. Juni 2027-14. Oktober 2027
Belgien 212 318
Bulgarien 1.170 1.755
Tschechien 48 72
Deutschland 748 1.122
Estland 554 831
Irland 928 1.392
Griechenland 4.376 6.564
Spanien 6.602 9.903
Frankreich 1.230 1.845
Kroatien 2.918 4.377
Italien 16.032 24.048
Zypern 1.904 2.856
Lettland 360 540
Litauen 808 1.212
Luxemburg 2 3
Ungarn 15.432 23.148
Malta 120 180
Niederlande 422 633
Österreich 82 123
Polen 3.128 4.692
Portugal 204 306
Rumänien 1.702 2.553
Slowenien 394 591
Slowakei 180 270
Finnland 340 510
Schweden 108 162
1) Die Multiplikatoren (mal zwei und mal drei) werden auf die gerundeten Zahlen zur Berechnung der in Anhang I aufgeführten angemessenen Kapazität für das Grenzverfahren angewandt.


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