Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2154 der Kommission vom 6. August 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5761)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2154 vom 07.08.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen der Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus umfasst gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 die von diesem Mitgliedstaat nach Ausbrüchen dieser Seuche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.
(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119 hat Rumänien der Kommission 26 weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, gemeldet. 24 dieser Ausbruchsherde liegen im Kreis Tulcea, einer im Kreis Constanța und einer im Kreis Timiş.
(6) Seit Beginn der derzeitigen Epidemie hat Rumänien der Kommission insgesamt 32 Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer gemeldet, die in den Kreisen Tulcea und Constanța mindestens einen Cluster bilden. Alle neuen Ausbruchsherde in den Kreisen Tulcea und Constanța befinden sich innerhalb der bereits eingerichteten Sperrzonen, während sich der Ausbruchsherd im Kreis Timiş außerhalb dieses Clusters und außerhalb der bereits eingerichteten Sperrzonen befindet. Zwei der neuen Ausbruchsherde im Kreis Tulcea sowie der neue Ausbruchsherd im Kreis Constanța befinden sich ferner in unmittelbarer Nähe der Außengrenze der weiteren Sperrzone, die in diesen beiden Kreisen bereits eingerichtet ist.
(7) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Rumänien gelisteten Gebiete räumlich und zeitlich angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche in Rumänien und in der übrigen Union zu verhindern, und sollten die Daten der Regionalisierung angepasst werden. Dementsprechend muss die Liste der Sperrzonen im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses ersetzt werden.
(8) Die Größe der Sperrzonen und die Dauer der in den Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stützen, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen sollten auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt werden. Derzeit besteht ein sehr hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche, insbesondere weil sich nach den Angaben Rumäniens unter den neuerdings betroffenen Betrieben ein Betrieb befindet, in dem über 50.000 Schafe gehalten werden, und zwei weitere, in denen über 12.000 bzw. 19.000 Schafe gehalten werden. Außerdem hat sich die Seuche innerhalb weniger Tage bis zu 500 Kilometer weit bis nach Timiş bzw. in den Kreisen Tulcea und Constanța bis zu 50-80 Kilometer weit ausgebreitet.
(9) Aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Seuchenlage und um die Ausbreitung der Seuche unverzüglich einzudämmen, muss sichergestellt werden, dass keine Verbringungen von Tieren aus den Schutz- und Überwachungszonen sowie den weiteren Sperrzonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone stattfinden, und es müssen mögliche Abweichungen vom Verbot der Verbringungen von Tieren aus den Sperrzonen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden, um eine Ausbreitung der Seuche über größere Entfernungen zu verhindern.
(10) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche ausgehend von den betroffenen Betrieben in Rumänien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 gilt bis zum 30. November 2024. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf das Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in der Union sollte die Geltungsdauer des genannten Durchführungsbeschlusses jedoch bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024."
2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2 Adressat
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 6. August 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 der Kommission vom 29. Juli 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien (ABl. L, 2024/2119, 30.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2119/oj).
| Anhang |
A. Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
| Bezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Rumänien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind | Gültig bis |
| Kreis Tulcea RO-PPR-2024-00001 RO-PPR-2024-00002 RO-PPR-2024-00003 RO-PPR-2024-00004 RO-PPR-2024-00005 RO-PPR-2024-00007 RO-PPR-2024-00008 RO-PPR-2024-00009 RO-PPR-2024-00010 RO-PPR-2024-00011 RO-PPR-2024-00012 RO-PPR-2024-00013 RO-PPR-2024-00014 RO-PPR-2024-00015 RO-PPR-2024-00016 RO-PPR-2024-00017 RO-PPR-2024-00020 RO-PPR-2024-00021 RO-PPR-2024-00022 RO-PPR-2024-00024 RO-PPR-2024-00025 RO-PPR-2024-00026 RO-PPR-2024-00027 RO-PPR-2024-00028 RO-PPR-2024-00031 RO-PPR-2024-00032 Kreis Constanța RO-PPR-2024-00006 | Schutzzone: In the county of Tulcea, the following communes:
In the county of Constanta, the following communes:
| 22.8.2024 |
| Überwachungszone: In the county of Tulcea, the following communes:
In the county of Constanta, the following communes:
| 31.8.2024 | |
| Überwachungszone: In the county of Tulcea, the following communes:
In the county of Constanta, the following communes:
| 23.8.2024 - 31.8.2024 | |
| Kreis Constanța RO-PPR-2024-00018 | Schutzzone: Those parts of the counties of Constanta and Ialomita, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.524861, Long. 28.048958 (2024/18) | 17.8.2024 |
| Überwachungszone: Those parts of the counties of Constanta and Ialomita, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.524861, Long. 28.048958 (2024/18), excluding the areas contained in any protection zone | 26.8.2024 | |
| Those parts of the counties of Constanta and Ialomita, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.524861, Long. 28.048958 (2024/18) | 18.8.2024 - 26.8.2024 | |
| Kreis Tulcea RO-PPR-2024-00029 RO-PPR-2024-00030 | Schutzzone: Those parts of the counties of Tulcea and Braila, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.306728, Long. 28.026842 (2024/29), Lat. 45.290295, Long. 28.005625 (2024/30) | 22.8.2024 |
| Überwachungszone: Those parts of the counties of Tulcea and Braila, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.306728, Long. 28.026842 (2024/29), Lat. 45.290295, Long. 28.005625 (2024/30), excluding the areas contained in any protection zone | 31.8.2024 | |
| Überwachungszone: Those parts of the counties of Tulcea and Braila, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.306728, Long. 28.026842 (2024/29), Lat. 45.290295, Long. 28.005625 (2024/30), excluding the areas contained in any protection zone | 23.8.2024 - 31.8.2024 | |
| Kreis Timiş RO-PPR-2024-00019 | Schutzzone: Those parts of the counties of Timis and Caras-Severin, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.261807, Long. 21.451327 (2024/19) | 21.8.2024 |
| Überwachungszone: Those parts of the counties of Timis and Caras-Severin, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.261807, Long. 21.451327 (2024/19), excluding the areas contained in any protection zone | 30.8.2024 | |
| Überwachungszone: Those parts of the counties of Timis and Caras-Severin, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.261807, Long. 21.451327 (2024/19) | 22.8.2024 - 30.8.2024 |
B. Weitere Sperrzonen
| Kreis | Gebiete in der gemäß Artikel 1 in Rumänien eingerichteten weiteren Sperrzone | Gültig bis |
| Kreis Tulcea | The entire county of Tulcea, excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 31.8.2024 |
| The entire county of Tulcea | 1.9.2024 - 30.9.2024 | |
| Kreis Constanța | The following communes:
excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 31.8.2024 |
The following communes:
| 1.9.2024 - 30.9.2024 | |
| Kreis Brăila | The entire county of Braila, excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 31.8.2024 |
| The entire county of Braila | 1.9.2024 - 30.9.2024 | |
| Kreis Călăraşi | The entire county of Calarasi. | 31.8.2024 |
| Kreis Ialomița | The entire county of Ialomita, excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 31.8.2024 |
| The entire county of Ialomita. | 1.9.2024 - 30.9.2024 | |
| Kreis Galați | The entire county of Galati, excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 31.8.2024 |
| The entire county of Galati. | 1.9.2024 - 30.9.2024 | |
| Kreis Timiş | The following communes
excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 30.8.2024 |
The following communes
| 31.8.2024 - 29.9.2024 | |
| Kreis Caraş-Severin | The following communes
excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 30.8.2024 |
The following communes
| 31.8.2024 - 29.9.2024 |
| ENDE |