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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2159 der Kommission vom 12. August 2024 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zur Behebung der Marktstörungen auf dem Weinmarkt der Union
(ABl. L 2024/2159 vom 13.08.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf dem Weinmarkt der Union kommt es aufgrund des Rückgangs des Inlandsverbrauchs und der nachlassenden Ausfuhren in Drittländer bei bestimmten Weinkategorien, insbesondere bei Rotweinen in bestimmten Erzeugungsregionen, zu Störungen. Dies führt in den betroffenen Weinbauregionen zu einem anhaltenden Überangebot und damit zu großen Lagerbeständen. 2023 erließ die Union außergewöhnliche Maßnahmen 2, um einen Teil der übermäßigen Lagerbestände in den am stärksten betroffenen Regionen vom Markt zu nehmen. Die Marktunsicherheiten und die schwache Nachfrage bestehen jedoch weiter. Trotz der vergleichsweise moderaten Ernte 2023 nehmen die Lagerbestände von Weinen bestimmter Kategorien in bestimmten Regionen weiter zu, und die Aussichten für die kommenden Jahre sind ungewiss, sodass diese Marktstörung wahrscheinlich anhalten oder sich verstärken wird.
(2) Weinbauern, die über Pflanzungsgenehmigungen verfügen, drohen Sanktionen, wenn sie diese Genehmigungen nicht zur Bepflanzung der entsprechenden Rebflächen nutzen. Somit sind die Weinbauern aufgrund der Sanktionen und der kurzen Gültigkeitsdauer der Genehmigungen gezwungen, die Pflanzung vorzunehmen. Durch den Verzicht auf Sanktionen und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer in den von Marktstörungen betroffenen Erzeugungsregionen würde der Druck auf die Weinbauern verringert, sodass weniger Flächen mit Reben bepflanzt würden und somit weniger zusätzliche produktive Rebflächen in einem bereits gesättigten Markt entstünden. Durch diese Maßnahmen hätten Weinbauern mit Pflanzungsgenehmigungen auch die Flexibilität, ihre Pflanzungsentscheidungen zu überdenken und sich mehr Zeit zu nehmen, um die Rebsorten und Weintypen zu ermitteln, die im Hinblick auf die sich ändernden Markterfordernisse und klimatischen Bedingungen in der Region am besten geeignet sind. Um die in diesem Jahr und in den nächsten Jahren bepflanzte Fläche in den am stärksten von Marktstörungen betroffenen Regionen zu begrenzen, sollte daher die Gültigkeitsdauer von Pflanzungsgenehmigungen, die 2024 oder 2025 auslaufen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Anspruch genommen wurden, um drei Jahre verlängert werden.
(3) Um die Verringerung der Rebflächen zu erleichtern, sollte den Inhabern von Pflanzungsgenehmigungen die Möglichkeit eingeräumt werden, auf ihre Genehmigungen für 2024 und 2025 zu verzichten, ohne dass Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gegen sie verhängt werden. Zu diesem Zweck sollten sie die zuständigen Behörden über ihre Absicht unterrichten, weder ihre Genehmigungen zu nutzen noch die Verlängerung der Gültigkeit in Anspruch zu nehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln, damit die Union die Wirksamkeit der hiermit eingeführten Maßnahme überwachen kann.
(5) Alle anderen Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung stehen, sind offenbar unzureichend oder ungeeignet, um eine Vergrößerung der Rebflächen infolge bereits erteilter Pflanzungsgenehmigungen und somit einen zusätzlichen Überschuss auf dem Weinmarkt zu verhindern.
(6) Angesichts der anhaltenden Marktstörungen und der kurzen Zeit, die den Weinbauern zur Verfügung steht, um die in dieser Verordnung vorgesehene Verlängerung der Gültigkeit in Anspruch zu nehmen, müssen umgehend Maßnahmen ergriffen werden. Daher sollte diese Verordnung nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 228 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden.
(7) Da es umgehender Maßnahmen bedarf, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Befristete Ausnahmen von Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Genehmigungen für Pflanzungen und Wiederbepflanzungen von Wein
(1) Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die Gültigkeitsdauer nicht genutzter Pflanzungsgenehmigungen, die gemäß den Artikeln 64 und 66 der genannten Verordnung erteilt wurden, 2024 und 2025 auslaufen und in den Regionen genutzt werden sollen, die gemäß der Festlegung des Mitgliedstaats am stärksten von Marktstörungen betroffen sind, um drei Jahre verlängert.
(2) Möchten die Inhaber der in Absatz 1 genannten Genehmigungen diese jedoch nicht nutzen und auch die Verlängerung ihrer Gültigkeit nicht in Anspruch nehmen, so unterrichten sie die zuständigen nationalen Behörden ihres Mitgliedstaats bis zum 31. Dezember 2024 darüber. Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden keine Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt.
Artikel 2 Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2025 die folgenden Informationen mit:
(2) Die Mitteilungen an die Kommission gemäß Absatz 1 erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 3.
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. August 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1225 der Kommission vom 22. Juni 2023 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der Marktstörungen im Weinsektor einiger Mitgliedstaaten und zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (ABl. L 160 vom 26.06.2023 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1225/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1183/oj).
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