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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 der Kommission vom 4. September 2024 zur Festlegung der Form der Übermittlung der Berichte über Angaben gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission

(ABl. L 2024/2195 vom 05.09.2024)


Neufassung - Ersetzt VO (EU) 1191/2014

Ergänzende Informationen
Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Gewährung/Festlegung ... der VO (EU) 2024/573

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 9 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission 2 wurde die Form der Berichte festgelegt, die Hersteller, Einführer, Ausführer und bestimmte Verwender fluorierter Treibhausgase gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 übermitteln müssen.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde mittlerweile durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben. Mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 werden neue Berichterstattungspflichten für Hersteller, Einführer, Ausführer und bestimmte Verwender fluorierter Treibhausgase festgelegt. Insbesondere wurde die Liste der Gase, Einrichtungen, die diese Gase enthalten, und Tätigkeiten in Verbindung mit diesen Gasen erweitert.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für fluorierte Treibhausgase

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Berichte gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 beruhen auf dem im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2024

1) ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 05.11.2014 S. 5. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1191/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).

.

Anhang

Allgemeine Erläuterungen

Soweit in den Berichterstattungsabschnitten dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, betreffen die übermittelten Daten die Tätigkeiten des Unternehmens in dem Kalenderjahr, für das der Bericht vorgelegt wird.

In jedem Berichterstattungsabschnitt sind die Maßeinheiten, die erfassten Gase, die Detailtiefe und die Angabe des Jahres, in dem Tätigkeiten zu melden sind, gesondert angegeben.

Das allgemeine Format des Datenübermittlungstools ist in den folgenden Berichterstattungsabschnitten enthalten.

BERICHTERSTATTUNGSABSCHNITTE

Abschnitt 1: Von den Gasherstellern auszufüllen - Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 1 Buchstabe a der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
1A In Anlagen in der Union hergestellte Gesamtmenge Einschließlich als Nebenprodukte hergestellte Mengen und nicht abgeschiedene Mengen.
1Aa
  • davon nicht abgeschiedene Mengen
1A_a
  • davon zerstörte Mengen
Falls die Inline-Zerstörung von einem anderen Unternehmen durchgeführt wird, ist dieses Unternehmen anzugeben.
Hersteller, die diese Produkte bzw. Erzeugnisse zerstören, melden die zerstörten Gesamtmengen im Berichterstattungsabschnitt 8.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
1Ab - davon insgesamt erzeugte und abgeschiedene Mengen 1Ab = 1A - 1Aa
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
1B
  • davon in Anlagen in der Union hergestellte Menge rückgewonnener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in den Anlagen zerstört wurden
Hersteller, die diese Produkte bzw. Erzeugnisse zerstören, melden die zerstörten Gesamtmengen im Berichterstattungsabschnitt 8.
1C
  • davon in Anlagen in der Union hergestellte Menge rückgewonnener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse zur Zerstörung an andere Unternehmen übergeben wurden und zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren
Das Unternehmen, das die Zerstörung übernimmt, ist anzugeben.
1C_a
  • davon zur Verwendung als Ausgangsstoffe in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
Der Mitgliedstaat, in dem die Ausgangsstoffe verwendet werden, ist anzugeben.
Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden.
1C_a1
  • davon ohne vorherige Abscheidung
Nur für HFKW-23 zu melden.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN BEMERKUNGEN
1C_a2
  • davon nach vorheriger Abscheidung
1C_a2 = 1_a - 1C_a1
nur für HFKW-23 zu berechnen.
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
1C_b
  • davon für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
Die Art der Ausnahme ist anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
1D
  • davon Gesamtmenge der eigenen abgeschiedenen und zerstörten Herstellungsmenge, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht wurde
1D = 1B + 1C
1E Für das Inverkehrbringen in der Union verfügbare Herstellungsmenge 1E = 1A - 1D - 1A a

Abschnitt 2: Von den Gaseinführern auszufüllen - Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 2 Buchstabe a der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in eingeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden. Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe sind für jedes Herkunftsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.

In diesem Abschnitt sind lediglich Massenguteinfuhren zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Einfuhr versandt wurden, nicht jedoch in Einrichtungen enthaltene Mengen. Die Einfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Gasen sind im Abschnitt 11 zu melden. Alle Einfuhren sind zu melden, ausgenommen Waren in vorübergehender Verwahrung.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
2A In die Union eingeführte Gesamtmenge Alle zu meldenden Einfuhren, ausgenommen Waren in vorübergehender Verwahrung.
2B
  • davon Menge, die vom meldenden Unternehmen in die Union eingeführt wurde (einschließlich im Rahmen eines besonderen Zollverfahrens von anderen Unternehmen bezogene oder erhaltene Mengen), nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und vom meldenden Unternehmen in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten wiederausgeführt wurde
Meldung nach Herkunftsland ist nicht erforderlich.
Als Massengut zur aktiven Veredelung eingeführte Gase, in Erzeugnisse oder Einrichtungen gefüllt und anschließend wiederausgeführt.
Findet die Wiederausfuhr in Erzeugnissen oder Einrichtungen (Abschnitt 2B) nicht in demselben Kalenderjahr wie die Einfuhr oder der Kauf statt, können die in Abschnitt 2B gemeldeten Mengen auch Wiederausfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Lagerbeständen am 1. Januar umfassen, die zuvor nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht worden waren (gemäß Meldung in Abschnitt 4C).
Die Art der wiederausgeführten Erzeugnisse oder Einrichtungen ist anzugeben.
Ausfuhren von Gas als Massengut sind ausschließlich in Abschnitt 3 zu melden.
2C
  • davon Menge gebrauchter, recycelter oder aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
2D
  • davon zur Verwendung als Ausgangsstoffe eingeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden.
2E
  • davon für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen eingeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
Die Art der Ausnahme ist anzugeben.
2F
  • davon in Polyol-Vorgemischen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
2G im Rahmen besonderer Zollverfahren von anderen Unternehmen bezogene/erhaltene Mengen einschließlich von anderen Unternehmen eingeführter, aber nicht in Verkehr gebrachter Mengen
Meldung nach Herkunftsland ist nicht erforderlich.
2H im Rahmen besonderer Zollverfahren an andere Unternehmen verkaufte oder gelieferte Mengen Verkäufe unter 2A und/oder 2G gemeldeter Mengen, wenn diese nicht vom meldenden Unternehmen in Verkehr gebracht wurden.
Meldung nach Herkunftsland ist nicht erforderlich.
Die Unternehmen, die die gemeldeten Mengen erhalten haben, sind anzugeben.
2I im Rahmen besonderer Zollverfahren emittierte Menge Emissionen unter 2A und/oder 2G gemeldeter Mengen, wenn diese nicht vom meldenden Unternehmen in Verkehr gebracht wurden.
Meldung nach Herkunftsland ist nicht erforderlich.
Die Emissionen sind zu erläutern.

Abschnitt 3: Von den Gasausführern auszufüllen - Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 3 der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in ausgeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden. Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe sind für jedes Bestimmungsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.

In diesem Abschnitt sind nur Massengutausfuhren von Gasen zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Ausfuhr versandt werden.

Die Mengen aus eigener Herstellung, die an andere Unternehmen in der Union zur direkten Ausfuhr geliefert wurden, oder aus eigener Einfuhr, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und entweder vom Einführer selbst ausgeführt oder an andere Unternehmen in der Union zur direkten Ausfuhr geliefert wurden, sind im Berichterstattungsabschnitt 5 zu melden.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
3A Aus der Union ausgeführte Gesamtmenge
3B
  • davon Ausfuhr von nicht in Verkehr gebrachten Mengen
Dies umfasst ausgeführte Mengen aus eigener Herstellung, die nicht in Verkehr gebracht wurden, und aus eigener Einfuhr, die nicht in Verkehr gebracht wurden, sowie im Rahmen besonderer Zollverfahren bezogene Mengen, die vor ihrer Ausfuhr nicht in Verkehr gebracht wurden.
Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
3C
  • davon ausgeführte Mengen, die von anderen Unternehmen in der Union bezogen wurden
3C = 3A - 3B
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
3G
  • davon ausgeführte Menge gebrauchter, recycelter oder aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
3H
  • davon zur Verwendung als Ausgangsstoffe ausgeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden.
3I
  • davon für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen ausgeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
Die Art der Ausnahme ist anzugeben.
3J
  • davon in Polyol-Vorgemischen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

Abschnitt 4: Von den Gasherstellern und -einführern sowie von Gase aufarbeitenden Unternehmen auszufüllen - Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstaben a und b der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
4A Gesamtlagerbestände am 1. Januar Alle Bestände in der Union sind zu melden. Waren in vorübergehender Verwahrung zählen nicht dazu.
4Aa
  • davon zur Aufarbeitung bestimmte Mengen am 1. Januar
Nur von Gase aufarbeitenden Unternehmen zu melden.
4B
  • davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung oder aus eigenen Käufen im Rahmen besonderer Zollverfahren am 1. Januar
4C
  • davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung oder aus eigenen Käufen im Rahmen besonderer Zollverfahren am 1. Januar, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren
Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung und Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
4D
  • davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung oder aus eigenen Käufen im Rahmen besonderer Zollverfahren am 1. Januar, die zuvor in den Verkehr gebracht worden waren
Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren.
4D = 4B - 4C
4E
  • davon sonstige Lagerbestände am 1. Januar
Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union.
4E = 4A - 4B
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
4F Gesamtlagerbestände am 31. Dezember Alle Bestände in der Union sind zu melden. Waren in vorübergehender Verwahrung zählen nicht dazu.
4Fa
  • davon zur Aufarbeitung bestimmte Mengen am 31. Dezember
Nur von Gase aufarbeitenden Unternehmen zu melden.
4G
  • davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung oder aus eigenen Käufen im Rahmen besonderer Zollverfahren am 31. Dezember
4H
  • davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung oder aus eigenen Käufen im Rahmen besonderer Zollverfahren am 31. Dezember, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren
Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung oder Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
4I
  • davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung oder aus eigenen Käufen im Rahmen besonderer Zollverfahren am 31. Dezember, die zuvor in den Verkehr gebracht worden waren
Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren
4I = 4G - 4H
4J
  • davon sonstige Lagerbestände am 31. Dezember
Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union.
4J = 4F - 4G
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
4K Vom Unternehmen selbst aufgearbeitete Mengen
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
4M Physisch in Verkehr gebrachte Gesamtmenge 4M = 1E + 2A - 2B + 2G - 2H - 2I - 3B + 4C - 4H

Abschnitt 5: Mengen für gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommene Verwendungen und für die Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe, von den Herstellern und Einführern von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auszufüllen - Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe a der genannten Verordnung

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (für in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase, für mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemische oder Polyol-Vorgemische) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
5A Zur Zerstörung in die Union eingeführte Menge Die Unternehmen, die die Zerstörung übernehmen, sind anzugeben.
Meldungen von Einführern, die einen Teil der zerstörten Mengen selbst zerstören, sind in den Berichterstattungsabschnitt 8 aufzunehmen.
5B Mengen, die von einem Hersteller oder Einführer als Ausgangsstoffe verwendet werden oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert werden Die Unternehmen, die die Ausgangsstoffe verwenden, sind anzugeben.
Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden.
Meldungen über ihre Verwendung von Ausgangsstoffen von Herstellern oder Einführern, die selbst auch Ausgangsstoffverwender sind, sind in den Berichterstattungsabschnitt 7 aufzunehmen.
5C Menge, die direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert wird, wenn diese Menge nicht anschließend vor der Ausfuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurde Mengen, die Unternehmen selbst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und direkt ausgeführt haben, sind ebenfalls hier zu melden.
Alle hier zu meldenden Gase müssen zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 als "Nur für die direkte Ausfuhr aus der EU" gekennzeichnet sein.
Mengen, die im Rahmen besonderer Zollverfahren eingeführt und während dieser Verfahren zur Wiederausfuhr an andere Unternehmen verkauft oder geliefert werden, sind nur in Abschnitt 2H zu melden.
Die ausführenden Unternehmen sind anzugeben.
Es sollten Belege vorgelegt werden.
Es sind lediglich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut zu melden, nicht jedoch die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Mengen.
5D Menge, die direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde Das Unternehmen, das die Menge zur Verwendung in Militärausrüstungen erhält, ist anzugeben.
5E Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet Der Halbleiterhersteller, der die Menge erhält, ist anzugeben.
5F Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt Der Hersteller der Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, der die Menge erhalten hat, ist anzugeben.

Abschnitt 5a: Mengen für gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommene Verwendungen und für die Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe, von den Empfängern von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auszufüllen - Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 7 der genannten Verordnung

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (für in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase, für mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemische oder Polyol-Vorgemische) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
5aD Gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgenommene Menge, direkt vom Einführer oder Hersteller zur Verwendung in Militärausrüstungen erhalten
5aE Gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgenommene Menge, direkt vom Einführer oder Hersteller zur Verwendung zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie erhalten
5aF Menge zur Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, direkt vom Einführer oder Hersteller erhalten

Abschnitt 6: Kategorien der Verwendung von Gasen für den Unionsmarkt, von den Gasherstellern und -einführern auszufüllen - Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
6A Ausfuhr Die hier (6A) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert wurde, wenn diese Mengen nicht anschließend vor der Ausfuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurden (5C).
6B Zerstörung Die hier (6B) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge zur Zerstörung in die Union eingeführt wurde (5A).
6C Militärausrüstungen Die hier (6C) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde (5D).
6D Kühlanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
6E Andere Wärmeübertragungsflüssigkeiten
6F Herstellung von Schäumen
6G Herstellung von Polyol-Vorgemischen
6H Brandschutz
6I Aerosole - Dosier-Aerosole Die hier (6I) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt (5F).
6J Aerosole für andere Verwendungen
6K Lösungsmittel
6L Ausgangsstoffe Die hier (6L) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge von einem Hersteller oder Einführer als Ausgangsstoffe verwendet wurde oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert wurde (5B).
Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden.
6M Halbleiterherstellung Die hier (6M) gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet (5E).
6N Herstellung von Fotovoltaikanlagen
6O Herstellung sonstiger Elektronikgeräte
6P Elektrische Schaltanlagen
6Q Teilchenbeschleuniger
6R Magnesiumdruckguss-Verfahren
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
6S Anästhetika 6S = 6S1 + 6S2
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
6S1 Anästhetika zur Verwendung beim Menschen
6S2 Anästhetika zur Verwendung bei Tieren
6T Andere oder nicht bekannte Verwendung Andere Verwendungen sind anzugeben; der Berichterstatter erklärt nicht bekannte Verwendungen.
6U Leckagen bei der Lagerung, dem Transport oder dem Transfer und Emissionen bei der Herstellung Bei der Meldung solcher Mengen ist eine Erklärung zu geben.
6V Berichtigung von Aufzeichnungen Bei der Meldung solcher Mengen ist eine Erklärung zu geben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
6W Gesamtmengen für die Verwendungskategorien 6W = 6A + 6B + 6C + 6D + 6E + 6F + 6G + 6H + 6I + 6J + 6K + 6L + 6M + 6N + 6O + 6P + 6Q + 6R + 6S + 6T + 6U + 6V
Sind die gemeldeten Daten korrekt, so entspricht die Gesamtmenge für alle Verwendungskategorien (6W) der berechneten Gesamtmenge, die an den Unionsmarkt geliefert wurde (6X).
6X An den EU-Markt gelieferte Gesamtmenge 6X = 1E + 2A + 2G - 2H - 3B + 4B - 4G + 4K

Abschnitt 7: Von den Verwendern von Gasen als Ausgangsstoffe auszufüllen - Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 5 der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gas oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

In diesem Abschnitt sind nur die Mengen anzugeben, die tatsächlich als Ausgangsstoff verwendet wurden.

Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) von dem Unternehmen hergestellt oder eingeführt, das sie als Ausgangsstoff verwendet, so sind diese Mengen auch im Berichtsabschnitt 5 zu melden. Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe von dem Unternehmen hergestellt, das sie als Ausgangsstoff verwendet, so sind diese Mengen ebenfalls in Abschnitt 1 zu melden. Hat das Unternehmen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe hergestellt oder eingeführt und sie anschließend zur Verwendung als Ausgangsstoffe an andere Unternehmen verkauft, so sind die gelieferten Mengen nicht in diesem Abschnitt, sondern lediglich in Berichterstattungsabschnitt 5 unter Angabe des Unternehmens zu melden, das sie als Ausgangsstoffe verwendet; im Falle von Herstellern sind diese Mengen ebenfalls in Berichterstattungsabschnitt 1 unter Angabe des Mitgliedstaats zu melden, in dem die Ausgangsstoffe verwendet werden.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
7A Vom Unternehmen selbst als Ausgangsstoff verwendete Menge Die Art der Ausgangsstoffe ist zu melden.
7A_a davon Menge ungebrauchter Gase Nur für HFKW-23 zu melden.

Abschnitt 8: Von Unternehmen auszufüllen, die Gase zerstört haben - Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 4 der genannten Verordnung

Für jedes in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Treibhausgas oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen (z.B. rückgewonnene Kältemittel) und verdünnten Quellen (wie z.B. Schäume enthaltende Abfallströme) unterschieden wird.

Zu melden sind die Mengen, die die meldenden Unternehmen selbst insgesamt zerstört haben. Unternehmen, die Hersteller sind, berichten im Berichterstattungsabschnitt 1 auch über die zerstörten Mengen eigener Herstellung.

Unternehmen, die Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sind (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch), melden im Berichterstattungsabschnitt 5 auch die Mengen eigener Einfuhren, die zerstört wurden.

Mengen, die zur Zerstörung an andere Unternehmen in der Union versandt wurden, sind nicht in diesem Abschnitt zu melden. Mengen, die zur Zerstörung aus der Union ausgeführt wurden, sind unter Abschnitt 3G zu melden.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
8_A Von dem meldenden Unternehmen durch thermische Oxidation zerstörte Mengen Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.
8_A_a
  • davon Menge zerstörter ungebrauchter Gase (einschließlich als Nebenprodukte hergestellte und zerstörte Mengen)
Nur für HFKW-23 zu melden. Die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie ist anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.
8_Ba Von dem meldenden Unternehmen mithilfe von Plasmatechnik zerstörte Mengen Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.
8_Ba_a
  • davon Menge zerstörter ungebrauchter Gase (einschließlich als Nebenprodukte hergestellte und zerstörte Mengen)
Nur für HFKW-23 zu melden. Die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie ist anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.
8_Bb Von dem meldenden Unternehmen mithilfe von Umwandlungstechnologien (oder Nichtverbrennungstechnologien) zerstörte Mengen Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.
8_Bb_a
  • davon Menge zerstörter ungebrauchter Gase (einschließlich als Nebenprodukte hergestellte und zerstörte Mengen)
Nur für HFKW-23 zu melden. Die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie ist anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.
8_C Von dem meldenden Unternehmen mithilfe anderer Technologien zerstörte Mengen Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ist die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.
Für andere zerstörte Gase als teilfluorierte Kohlenwasserstoffe sind die verwendeten Zerstörungstechnologien anzugeben.
8_C_a
  • davon Menge zerstörter ungebrauchter Gase (einschließlich als Nebenprodukte hergestellte und zerstörte Mengen)
Nur für HFKW-23 zu melden. Die im Rahmen des Montrealer Protokolls zugelassene Zerstörungstechnologie ist anzugeben, wobei zwischen konzentrierten Quellen und verdünnten Quellen unterschieden wird.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
8_D Von dem meldenden Unternehmen selbst zerstörte Mengen 8_D = 8_A + 8_Ba + 8_Bb + 8_C
8_D_a
  • davon Menge zerstörter ungebrauchter Gase (einschließlich als Nebenprodukte hergestellte und zerstörte Mengen)
Nur für HFKW-23.
8_D_a = 8_A_a + 8_Ba_a + 8_Bb_a + 8_C_a
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
8_E Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 1. Januar
8_F Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 31. Dezember

Abschnitt 11: Von Unternehmen auszufüllen, die gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 in Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon enthaltene Gase in Verkehr gebracht haben - Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 6 der genannten Verordnung

Die Mengen der in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten teilfluorierten Treibhausgase oder der mindestens eines dieser Gase enthaltenden Gemische in den Erzeugnissen und Einrichtungen oder Teilen davon sind nach Kategorien aufgeschlüsselt in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden. Zusätzlich zur Gesamtmenge von Gasen ist die Stückzahl je Kategorie anzugeben, es sei denn, es wird etwas anderes verlangt. Für Abschnitt 11_M bezieht sich die Stückzahl auf die Anzahl der Funktionseinheiten und ist mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden.

Die Hersteller von in der Union hergestellten Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon melden keine Erzeugnisse und Einrichtungen oder Teile davon, die mit zuvor in die Union eingeführten oder dort hergestellten Gasen befüllt sind. Stellt ein Hersteller in der Union Gas als Massengut für die Verwendung in der Union zur Herstellung seiner Erzeugnisse und Einrichtungen oder Teilen davon her, so decken seine Meldungen zur hergestellten Menge (Berichterstattungsabschnitt 1) auch die betreffenden Gasmengen ab, sodass diese Mengen nicht im vorliegenden Abschnitt, sondern nur in Berichterstattungsabschnitt 1 zu melden sind.

Die Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon, die ein in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführtes fluoriertes Treibhausgas enthalten, geben sämtliche Gas enthaltenden Einfuhren an, die vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wurden. Einfuhren von Polyol-Vorgemischen sind nicht im vorliegenden Abschnitt, sondern nur in Abschnitt 2 zu melden.

Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemische), die in eingeführten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder in eingeführten Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe enthalten sind, zuvor aus der Union ausgeführt und waren sie Gegenstand der Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf dem Unionsmarkt, so ist dies im Berichterstattungsabschnitt 12 anzugeben, um die Beachtung von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nachzuweisen. Wurden eingeführte Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Teile davon oder eingeführte Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe (einschließlich teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zur Auffüllung) zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und wurden sie daraufhin vor der Wiedereinfuhr aus der Union ausgeführt, so ist dies im Berichterstattungsabschnitt 12a anzugeben, um die Beachtung von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nachzuweisen. Die nachstehend aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon schließen für die genannten Erzeugnis- oder Einrichtungskategorien bestimmte Komponenten ein.

Wenn auf die Nennleistung Bezug genommen wird und die Einrichtung unterschiedliche Funktionen haben kann, bezieht sich die Nennleistung auf die Hauptfunktion der Einrichtung.

Wird in den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 erlassenen Ökodesign-Rechtsvorschriften eine Methode zur Berechnung der Nennleistung einer Einrichtung festgelegt, so ist diese Methode anzuwenden.

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN BEMERKUNGEN
11_A Ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen, mit Ausnahme von Kühlern Kühler, die unter die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, sind in Abschnitt 11_C zu melden.
Reversible Kälteanlagen werden als Teil dieser Kategorie betrachtet und sind hier zu melden (11_A).
11_A = 11_A1 + 11_A2
11_A1
  • davon in sich geschlossene Einrichtungen
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom Treibhausgaspotential (GWP) der enthaltenen Gase
Dies umfasst Monoblock-Einheiten und -Einrichtungen, die vom Endnutzer zwischen Räumen bewegt werden können, einschließlich tragbarer Splitsysteme.
11_A1 = 11_A1a + 11_A1b + 11_A1c
11_A1a
  • davon mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 8 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase
11_A1a = 11_A1a1+ 11_A1a2 + 11_A1a3 + 11_A1a4
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_A1a1
  • davon Luft-Luft-Systeme
11_A1a2
  • davon Luft-Wasser-Systeme
11_A1a3
  • davon Sole-Wasser-Systeme
11_A1a4
  • davon andere Systeme
Der Systemtyp ist anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_A1b
  • davon mit einer Höchstnennleistung über 12 kW, die 50 kW jedoch nicht überschreitet
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase
11_A1b = 11_A1b1+ 11_A1b2 + 11_A1b3 + 11_A1b4
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_A1b1
  • davon Luft-Luft-Systeme
11_A1b2
  • davon Luft-Wasser-Systeme
11_A1b3
  • davon Sole-Wasser-Systeme
11_A1b4
  • davon andere Systeme
Der Systemtyp ist anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_A1c
  • davon mit einer Höchstnennleistung über 50 kW
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 8 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase
11_A1c = 11_A1c1+ 11_A1c2 + 11_A1c3 + 11_A1c4
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_A1c1
  • davon Luft-Luft-Systeme
11_A1c2
  • davon Luft-Wasser-Systeme
11_A1c3
  • davon Sole-Wasser-Systeme
11_A1c4
  • davon andere Systeme
Der Systemtyp ist anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_A2
  • davon Spliteinrichtungen
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase
Dies umfasst ortsfeste Zweikanal-Wärmepumpen und -Klimaanlagen gemäß Anhang IV Nummer 9 Fußnote 1 der Verordnung (EU) 2024/573.
Tragbare Splitsysteme sind nicht in 11_A2, sondern in der entsprechenden Kategorie unter 11_A1 zu melden.
11A2 = 11_A2a + 11_A2b
11_A2a
  • davon mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW
11_A2a = 11_A2a1+ 11_A2a2 + 11_A2a3
11_A2a1
  • davon Single-Splitsysteme, mit Ausnahme von Systemen mit variablem Kältemittelfluss (VRF)
VRF-Systeme mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW sind in Abschnitt 11_A2a3 zu melden.
11_A2a1 = 11_A2a1i + 11_A2a1ii + 11_A2a1iii
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
A2a1i
  • davon Luft-Luft-Splitsysteme
A2a1ii
  • davon Luft-Wasser-Splitsysteme
A2a1iii
  • davon andere Single-Splitsysteme
Der Systemtyp ist anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_A2a2
  • davon Multi-Splitsysteme (ausgenommen VRF)
VRF-Systeme mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW sind in Abschnitt 11_A2a3 zu melden.
11_A2a2 = 11_A2a2i + 11_A2a2ii + 11_A2a2iii
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
A2a2i
  • davon Luft-Luft-Systeme
A2a2ii
  • davon Luft-Wasser-Systeme
A2a2iii
  • davon andere Multi-Splitsysteme
Der Systemtyp ist anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_A2a3
  • davon Systeme mit variablem Kältemittelfluss (VRF)
11_A2a3 = 11_A2a3i + 11_A2a3ii + 11_A2a3iii
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
A2a3i
  • davon Luft-Luft-Systeme
A2a3ii
  • davon Luft-Wasser-Systeme
A2a3iii
  • davon andere VRF-Systeme
Der Systemtyp ist anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_A2b
  • davon mit einer Höchstnennleistung über 12 kW
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 9 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase.
11_A2b = 11_A2b1 + 11_A2b2 + 11_A2b3
11_A2b1
  • davon Single-Splitsysteme (ausgenommen VRF)
VRF-Systeme mit einer Höchstnennleistung von über 12 kW sind in Abschnitt 11_A2b3 zu melden.
11_A2b1 = 11_A2b1i + 11_A2b1ii + 11_A2b1iii
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
A2b1i
  • davon Luft-Luft-Single-Splitsysteme
A2b1ii
  • davon Luft-Wasser-Single-Splitsysteme
A2b1iii
  • davon andere Single-Splitsysteme
Der Systemtyp ist anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_A2b2
  • davon Multi-Splitsysteme (ausgenommen VRF)
VRF-Systeme mit einer Höchstnennleistung von über 12 kW sind in Abschnitt 11_A2b3 zu melden.
11_A2b2 = 11_A2b2i + 11_A2b2ii + 11_A2b2iii
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
A2b2i
  • davon Luft-Luft-Systeme
A2b2ii
  • davon Luft-Wasser-Systeme
A2b2iii
  • davon andere Multi-Splitsysteme
Der Systemtyp ist anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_A2b3
  • davon VRF-Systeme
11_A2b3 = 11_A2b3i + 11_A2b3ii + 11_A2b3iii
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
A2b3i
  • davon Luft-Luft-Systeme
A2b3ii
  • davon Luft-Wasser-Systeme
A2b3iii
  • davon andere VRF-Systeme
Der Systemtyp ist anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_B Ortsfeste Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern Kühler, die unter die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, sind in Abschnitt 11_C zu melden.
Reversible Kälteanlagen sind unter 11_A zu melden.
11_B = 11_B1 + 11_B2 + 11_B3 + 11_B4 + 11_B5
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_B1 Haushaltskühl- und -gefriergeräte Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase.
11_B2 Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (in sich geschlossene Einrichtungen) Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase.
11_B3 Andere in sich geschlossene Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase, mit Ausnahme von in Abschnitt 11_B1 oder 11_B2 zu meldenden Einrichtungen.
Die Art der Anlage ist anzugeben.
11_B4 Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, für Anwendungen zur Kühlung auf unter -50 °C In der Ausnahme von Anhang IV Nummer 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/573 genannte Einrichtungen, unabhängig vom Treibhausgaspotential (GWP) der enthaltenen Gase
11_B5 Andere Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase, mit Ausnahme von in Abschnitt 11_B4 zu meldenden Einrichtungen.
Die Art der Anlage ist anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_C Ortsfeste Kühler Kühler, die unter die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, sind in Abschnitt 11_C zu melden.
11_C = 11_C1 + 11_C2
11_C1
  • davon mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW
11_C1 = 11_C1a + 11_C1b
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_C1a
  • davon für Anwendungen zur Kühlung auf unter -50 °C
In der Ausnahme von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 genannte Einrichtungen mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, unabhängig vom GWP der enthaltenen Gase
11_C1b
  • davon andere Kühler mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 7 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP, mit Ausnahme von in Abschnitt 11_C1a zu meldenden Einrichtungen.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_C2
  • davon mit einer Höchstnennleistung über 12 kW
11_C2 = 11_C2a + 11_C2b
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_C2a
  • davon für Anwendungen zur Kühlung auf unter -50 °C
In der Ausnahme von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 genannte Einrichtungen mit einer Höchstnennleistung über 12 kW, unabhängig vom GWP des enthaltenen Kältemittels
11_C2b
  • davon andere Kühler mit einer Höchstnennleistung über 12 kW
Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/573, unabhängig vom GWP des enthaltenen Kältemittels, mit Ausnahme von in Abschnitt 11_C2a zu meldenden Einrichtungen.
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_D Sonstige ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen Die Art der Anlage ist anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_E Mobile Kälteanlagen 11_E = 11_E1 + 11_E2 + 11_E3 + 11_E4
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_E1 Mobile Kälteanlagen für Kühlkleintransporter (z.B. Vans)
11_E2 Mobile Kälteanlagen für Kühllastkraftwagen (umfasst Lastkraftwagen und Anhänger)
11_E3 Mobile Kälteanlagen für Kühlschiffe
11_E4 Andere mobile Kälteanlagen Die Art der Anlage ist anzugeben (z.B. einschließlich bei Einbau in Fahrzeugen, Schiffen, Zügen, Luftfahrzeugen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten usw.).
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_F Mobile Klimaanlagen 11_F = 11_F1 + 11_F2 + 11_F3 + 11_F4 + 11_F5 + 11_F6 + 11_F7 + 11_F8 + 11_F9
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_F1 Mobile Klimaanlagen für Personenkraftwagen
11_F2 Mobile Klimaanlagen für Busse
11_F3 Mobile Klimaanlagen für Vans (leichte Nutzfahrzeuge)
11_F4 Mobile Klimaanlagen für Lastkraftwagen und Anhänger (schwere Nutzfahrzeuge)
11_F5 Mobile Klimaanlagen für Agrar-, Forst- und Baufahrzeuge und -maschinen
11_F6 Mobile Klimaanlagen für Schienenfahrzeuge
11_F7 Mobile Klimaanlagen für Schiffe
11_F8 Mobile Klimaanlagen für Luftfahrzeuge und Hubschrauber
11_F9 Andere mobile Klimaanlagen Die Art der Anlage ist anzugeben (z.B. einschließlich bei Einbau in Fahrzeugen, Schiffen, Zügen, Luftfahrzeugen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten usw.).
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_G Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen insgesamt 11_G = 11_A + 11_B + 11_C + 11_D + 11_E + 11_F
11_H Schaumprodukte 11_H = 11_H1 + 11_H2 + 11_H3 + 11_H4
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_H1 Dämmplatten und -elemente aus extrudiertem Polystyrol (XPS) Die Mengen von XPS-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).
11_H2 Dämmplatten und -elemente aus Polyurethan (PU) Die Mengen von PU-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).
11_H3 Einkomponentenschaum (1K-Schaum) Die Messeinheit für 1K-Schaum-Mengen sind Stücke 1K-Schaum-Dosen (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).
11_H4 Sonstige Schaumprodukte Die Produktkategorien sind anzugeben.
Schäume in Einrichtungen sind hier zu melden.
Einfuhren von Polyol-Vorgemischen (z.B. in Polyurethansystemen) sind nicht hier in 11_H4, sondern in Abschnitt 2 zu melden.
Die Mengen von Schaumprodukten sind in Kubikmetern, Tonnen oder Stück der Produkte oder Einrichtungen anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).
11_I Brandschutzeinrichtungen (einschließlich in Fahrzeuge eingebauter Systeme und Feuerlöscher)
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_J Medizinische oder pharmazeutische Aerosole 11_J = 11_J1 + 11_J2
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_J1 Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573
11_J2 Andere medizinische oder pharmazeutische Aerosole Die Art der Aerosole ist anzugeben. Aerosole, die unter Anhang IV Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, sind in Abschnitt 11_L1 zu melden.
11_K Nichtmedizinische Aerosole
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_L Andere medizinische Produkte und Einrichtungen sowie Pflegeprodukte und -einrichtungen 11_L = 11_L1 + 11_L2 + 11_L3
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_L1 Körperpflegeprodukte Körperpflegeprodukte gemäß Anhang IV Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/573
Die Mengen von Produkten sind in Nettoproduktvolumen, Nettoproduktgewicht oder Produkteinheiten zu melden (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).
11_L2 Einrichtungen zur Hautkühlung Körperpflegeeinrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/573
11_L3 Andere medizinische Produkte oder Einrichtungen Die Art der Erzeugnisse oder Einrichtungen ist anzugeben.
Die Messeinheit für Mengen von Erzeugnissen und Einrichtungen ist in Nettoerzeugnisvolumen, Nettoerzeugnisgewicht oder Erzeugnis- oder Einrichtungseinheiten zu melden (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_M Anlagen für die Übertragung und Verteilung von Strom 11_M = 11_M1 + 11_M2 + 11_M3 + 11_M4 + 11_M5
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_M1 Elektrische Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung bis einschließlich 24 kV Anstelle von Stückzahlen ist die Anzahl der Funktionseinheiten mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden.
11_M2 Elektrische Mittelspannungsschaltanlagen für die Primär- und Sekundärverteilung von über 24 kV und bis einschließlich 52 kV Anstelle von Stückzahlen ist die Anzahl der Funktionseinheiten mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden.
11_M3 Elektrische Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung ab 52 kV und bis einschließlich 145 kV und einem Kurzschlussstrom bis einschließlich 50 kA Anstelle von Stückzahlen ist die Anzahl der Funktionseinheiten mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden.
11_M4 Elektrische Hochspannungsschaltanlagen mit einer Spannung von mehr als 145 kV oder einem Kurzschlussstrom von mehr als 50 kA Anstelle von Stückzahlen ist die Anzahl der Funktionseinheiten mit den entsprechenden Stoffmengen zu melden.
11_M5 Andere Anlagen für die Übertragung und Verteilung von Strom Art und Zweck sowie die Spannung jeder Anlage sind anzugeben.
11_N Andere elektrische Anlagen Art und Zweck sowie die Spannung jeder Anlage sind anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_O Teilchenbeschleuniger 11_O = 11_O1 + 11_O2 + 11O_3 + 11_O4
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
11_O1 Medizinische Teilchenbeschleuniger
11_O2 Elektronenmikroskope
11_O3 Teilchenbeschleuniger für die Forschung
11_O4 Andere Teilchenbeschleuniger Die Art des Teilchenbeschleunigers ist anzugeben.
11_P Andere Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase enthalten Die Kategorien der Erzeugnisse oder Einrichtungen sind anzugeben.
Die Messeinheit für Mengen von Erzeugnissen und Einrichtungen ist in Nettoerzeugnisvolumen, Nettoerzeugnisgewicht oder Erzeugnis- oder Einrichtungseinheiten zu melden (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11_Q Gesamtmenge der Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Gase enthalten 11_Q = 11_G + 11_H + 11_I + 11_J + 11_K + 11_L + 11_M + 11_N + 11_O + 11_P
11_R Gesamtmenge der Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen Nur teilfluorierte Kohlenwasserstoffe.
11_R = 11_G + 11_J1 1
2) Der Wert für Feld 11_J1 wird für das Jahr 2024 bei der Berechnung von 11_R nicht berücksichtigt.

Abschnitt 12: Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Dosier-Aerosolen auszufüllen, wenn die in den eingeführten Einrichtungen oder Erzeugnissen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe zuvor aus der Union ausgeführt und von den Herstellern der Einrichtungen oder Erzeugnisse direkt von dem ausführenden Unternehmen erworben wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union fielen - Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 6 der genannten Verordnung

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
12A Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit denen die eingeführten, vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen befüllt sind und die zuvor aus der Union ausgeführt wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union fielen Gilt für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die in eingeführten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen in den in Abschnitt 11_G gemeldeten Mengen enthalten sind.
Die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben.
Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben.
12B Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit denen die eingeführten, vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführten Dosier-Aerosole befüllt sind und die zuvor aus der Union ausgeführt wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union fielen Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2026 vorzunehmende) Meldung von 2025 durchgeführten Tätigkeiten.
Gilt für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die in eingeführten Dosier-Aerosolen in den in Abschnitt 11_J1 gemeldeten Mengen enthalten sind.
Die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben.
Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben.

Abschnitt 12a: Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Dosier-Aerosolen auszufüllen, wenn die in den eingeführten Einrichtungen oder Erzeugnissen (einschließlich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe zur Auffüllung) enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und daraufhin vor der Wiedereinfuhr aus der Union ausgeführt wurden - Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 6 der genannten Verordnung

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle (beträgt die vierte Dezimalstelle 5 oder mehr, ist aufzurunden, andernfalls abzurunden) zu melden.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
12aA Menge der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, mit denen eingeführte Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen befüllt sind, sofern die Einrichtungen (einschließlich teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zur Auffüllung) zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und daraufhin vor der Wiedereinfuhr aus der Union ausgeführt wurden Gilt für eingeführte Kälte- oder Klimaanlagen oder Wärmepumpen, die in den in Abschnitt 11_G gemeldeten Mengen enthalten sind.
Die Einrichtungen ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben.
Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe oder die vorbefüllten Einrichtungen erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben.
12aB Menge der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, mit denen eingeführte Dosier-Aerosole befüllt sind, sofern die Aerosole (einschließlich teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zur Auffüllung) zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und daraufhin vor der Wiedereinfuhr aus der Union ausgeführt wurden Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2026 vorzunehmende) Meldung von 2025 durchgeführten Tätigkeiten.
Gilt für eingeführte Dosier-Aerosole, die in den in Abschnitt 11_J1 gemeldeten Mengen enthalten sind.
Die Einrichtungen ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben.
Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe oder die Dosier-Aerosole erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben.

Leermeldung: Von Unternehmen auszufüllen, denen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 Quoten zugewiesen wurden oder die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung Quoten erhalten haben, die jedoch in dem Kalenderjahr, für das der Bericht vorgelegt wird, keine Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben - Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573

Unternehmen, die keine teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch), die in der Union in Verkehr gebracht wurden, in Abschnitt 4M melden, bestätigen, dass keine entsprechenden Tätigkeiten stattfinden.

1) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/125/oj).


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