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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2212 der Kommission vom 3. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken zu Nährstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2212 vom 06.09.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 10 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2379 wird ein integrierter Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken betreffend landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse geschaffen.

(2) Um sicherzustellen, dass von den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden, mit denen eine Harmonisierung innerhalb des Systems für Agrarstatistiken erreicht werden kann, müssen die technischen Elemente der Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf Nährstoffe festgelegt werden, welche der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind.

(3) Bei diesen Elementen handelt es sich um die Liste der Variablen, die Beschreibungen der Variablen, die Beobachtungseinheiten, die anzuwendenden Genauigkeitsanforderungen, die anzuwendenden methodischen Regeln und gegebenenfalls die Fristen für die Übermittlung der Daten.

(4) Der Erhebungsumfang der Datensätze sollte gegebenenfalls so festgelegt werden, dass er über die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2022/2379 hinausgeht, damit Inkohärenzen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden.

(5) Die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2379 erwähnten Bezugszeiträume sollten näher bestimmt werden, um die Vergleichbarkeit der Statistiken zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(6) Die europäischen Statistiken zu Nährstoffen sollten nach einer Methodologie erstellt werden, die mit den einschlägigen international vereinbarten Standards wie denen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen oder des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa im Einklang stehen.

(7) Nährstoffbilanzen sind wichtige Indikatoren für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Tätigkeiten. Sie können Risiken für die Umwelt aufzeigen, indem sie auf anhaltende Überschüsse oder Defizite von Stickstoff und Phosphor in landwirtschaftlichen Böden hinweisen. Ein Mangel an Stickstoff oder Phosphor kann zu einer Verschlechterung der Bodenfruchtbarkeit, ein Überschuss dagegen zu Luft- und Wasserverschmutzung und damit beispielsweise zu einer Eutrophierung von Oberflächengewässern und einer Kontaminierung von Trinkwasser führen.

(8) Statistiken zu Nährstoffen sind für die Bewertung der Effizienz des Düngemitteleinsatzes und der Abhängigkeit der Lebensmittelproduktion von diesen Betriebsmitteln hilfreich. Die Statistiken sind somit ein wichtiges Element für die Ernährungssicherheit.

(9) In der von der Kommission im Rahmen des europäischen Grünen Deals vorgelegten Strategie "Vom Hof auf den Tisch" wird das Ziel festgelegt, die Nährstoffverluste bei gleichbleibender Bodenfruchtbarkeit um die Hälfte zu verringern, was zu einer Reduzierung des Düngemitteleinsatzes um insgesamt mindestens 20 % bis 2030 führt. Zudem ist die Bruttonährstoffbilanz ein Kontextindikator, der zur Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik herangezogen wird. Vergleichbare und aktuelle Daten über Nährstoffbilanzen und den Einsatz von Düngemitteln in der Landwirtschaft werden zur Bewertung dieser und anderer künftig in diesem Bereich festgelegter Ziele beitragen. Eine zeitnahe Bewertung der Ziele und Indikatoren setzt voraus, dass Daten über Nährstoffbilanzen vor 2030 zur Verfügung stehen.

(10) Die Nährstoffbilanzen sollten nach dem auf der Landfläche beruhenden Bilanzierungsansatz mithilfe von Koeffizienten berechnet werden, die über die Auswirkungen von Kulturpflanzen und Vieh auf die Nährstoffströme Aufschluss geben. Diese Koeffizienten sollten nach einer vergleichbaren Methodologie in allen Mitgliedstaaten berechnet werden, damit Kohärenz und Vergleichbarkeit gewährleistet sind. Die Koeffizienten sollten einen stabilen Trend widerspiegeln und damit die jährliche Volatilität beseitigen.

(11) Die Verfügbarkeit solcher Koeffizienten ist eine Voraussetzung für die Berechnung von Nährstoffbilanzen. Die Koeffizienten werden in Verbindung mit anderen einschlägigen Datensätzen, insbesondere Statistiken über die pflanzliche und die tierische Erzeugung, verwendet, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, um jährliche Nährstoffbilanzen zu erstellen.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Datenanforderungen

Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich Statistiken zu Nährstoffen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die aggregierten Datensätze auf nationaler Ebene.

Artikel 2 Datensätze

(1) Der Dateninhalt der Datensätze ist festgelegt in:

  1. Anhang I für Themenbereich i. Nährstoffe in Düngemitteln für folgende Einzelthemen:
    1. anorganische Düngemittel für die Landwirtschaft,
    2. organische Düngemittel für die Landwirtschaft;
  2. Anhang II für Themenbereich ii. Nährstoffbilanzen für folgende Einzelthemen:
    1. Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Kulturpflanzen und Futterpflanzen,
    2. Ernterückstandsmengen und Koeffizienten für den Nährstoffgehalt,
    3. Koeffizienten für die biologische Stickstoffbindung,
    4. Koeffizienten für die atmosphärische Stickstoffdeposition,
    5. Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Saatgut,
    6. Koeffizienten für den Nährstoffgehalt tierischer Ausscheidungen,
    7. Entnahmemengen von Viehdung und Koeffizienten für den Nährstoffgehalt.

(2) Für jeden Datensatz enthält Abschnitt I Folgendes:

  1. eine Beschreibung des Dateninhalts,
  2. die bereitzustellenden Variablen,
  3. die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat),
  4. die Bezugszeiträume,
  5. die Maßeinheiten.

(3) Für jeden Datensatz enthält Abschnitt II Folgendes:

  1. eine Beschreibung der Maßeinheiten,
  2. technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen.

Artikel 3 Nährstoffbilanzen

(1) Die Bruttobilanz der Nährstoffe - Stickstoff und Phosphor - ist die Differenz zwischen den Nährstoffeinträgen in landwirtschaftliche Böden und den Nährstoffausträgen aus diesen. Die Einträge sind hauptsächlich die Nährstoffe in den verwendeten Düngemitteln sowie die Nährstoffe aus erzeugtem Viehdung, aber auch die Nährstoffe aus dem eingebrachten Saatgut und - im Fall von Stickstoff - aus dem Prozess der biologischen Bindung und der atmosphärischen Deposition. Die Austräge sind meist die Nährstoffe in den geernteten bzw. abgeweideten Kultur- und Futterpflanzen, aber auch die Nährstoffe im entnommenen Viehdung und in den beseitigten und nicht wieder in den Boden eingebrachten Ernterückständen.

(2) Die Nettostickstoffbilanz wird definiert als die Bruttonährstoffbilanz für Stickstoff abzüglich der Stickstoffemissionen aus der Boden- und der Dungbewirtschaftung.

(3) Die Kommission (Eurostat) berechnet diese Nährstoffbilanzen jährlich auf folgender Grundlage:

  1. Datensätze, die gemäß den Anhängen I und II bereitgestellt werden;
  2. Daten zur Statistik über die tierische Erzeugung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2745 der Kommission vom 8. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die tierische Erzeugung 2;
  3. Daten zur pflanzlichen Erzeugung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung 3;
  4. Daten zu Emissionen, die im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Luftreinhaltekonvention) der VN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE), der Richtlinie über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe 4, der Governance-Verordnung der EU 5 und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) gemeldet wurden.

Artikel 4 Übermittlung der Daten nach Anhang II

Die Mitgliedstaaten stellen die Datensätze nach Anhang II erstmals bis zum 30. November 2029 für die Bezugsjahre 2026, 2027 und 2028 und anschließend alle fünf Jahre innerhalb der in jedem Datensatz angegebenen Fristen bereit.

Artikel 5 Spezifikationen zu Qualität und Methodik

(1) Wenn die Erhebung von Daten für die Datensätze auf der Grundlage statistischer Stichproben durchgeführt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse für die statistische Grundgesamtheit repräsentativ sind. Werden andere Quellen als statistische Erhebungen herangezogen, ist die Qualität der Statistiken auf eine Weise zu sichern, dass sie für den von ihnen beschriebenen Anwendungsbereich repräsentativ sind und die Qualitätskriterien nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 6 erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verwendeten Koeffizienten nach wissenschaftlichen Methoden festgelegt werden, sodass sie den Nährstoffeintrag bzw. den Nährstoffaustrag jeder Variablen nach den Anhängen I und II angemessen beschreiben.

(3) Anhang III enthält allgemeine methodische Spezifikationen für die Erstellung der Statistiken im Hinblick auf die Datensätze nach den Anhängen I und II.

Artikel 6 Beschreibungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang IV.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. September 2024



1) ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2379/oj.

2) ABl. L, 2023/2745, 11.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2745/oj.

3) ABl. L 187 vom 26.07.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1538/oj.

4) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2284/oj).

5) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).

6) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/223/oj).

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Nährstoffe in Düngemitteln für die Landwirtschaft Anhang I

Datensatz 1
Anorganische Düngemittel für die Landwirtschaft

Bereich: d. Statistiken zu Nährstoffen
Themenbereich: i. Nährstoffe in Düngemitteln für die Landwirtschaft
Einzelthema: i.1 Anorganische Düngemittel für die Landwirtschaft

Abschnitt I
Dateninhalt

Die Daten umfassen die Mengen an Nährstoffen in anorganischen Düngemitteln, die während des Bezugszeitraums in einem Mitgliedstaat in der Landwirtschaft verwendet werden.

Nährstoff Frist
30. November Jahr N+1
Stickstoff Q
davon in Harnstoff Q
Phosphor Q
Kalium Q
N: Jahr, auf das sich die Daten beziehen
Q: Menge der in der Landwirtschaft verwendeten Nährstoffe (1.000 Tonnen)

Bezugszeitraum: Kalenderjahr
Geografische Ebene: nationale Ebene

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheit

Nährstoffmenge: Bezieht sich auf die jährlichen Nährstoffmengen in den anorganischen Düngemitteln (sowohl in Ein- als auch Mehrnährstoffdüngemitteln), die in der Landwirtschaft verwendet werden. Die Menge ist in elementarer Form anzugeben: N für Stickstoff, P für Phosphor und K für Kalium. Die gemeldete Stickstoffmenge in Harnstoff darf sich nur auf die im Einnährstoffdüngemittel enthaltenen Mengen beziehen.

Technische Anforderungen

(1) Stehen den Ländern die Nährstoffgehaltmengen in der Oxidform zur Verfügung, so sind gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1 folgende Umrechnungsfaktoren anzuwenden:

Phosphor (P) = Phosphorpentoxid (P2O5) × 0,436;

Kalium (K) = Kaliumoxid (K2O) × 0,830.

(2) Stammen die Daten zur Nährstoffmenge aus Statistiken über den Verkauf anorganischer Düngemittel, sind die Verwendung außerhalb der Landwirtschaft und die zeitlich verschobene Verwendung der verkauften Düngemittel zu schätzen und zur Berichtigung der Quelldaten heranzuziehen.

Datensatz 2
Organische Düngemittel für die Landwirtschaft

Bereich: d. Statistiken zu Nährstoffen
Themenbereich: i. Nährstoffe in Düngemitteln für die Landwirtschaft
Einzelthema: i.2 Organische Düngemittel für die Landwirtschaft

Abschnitt I
Dateninhalt

Die Daten umfassen die organischen und organisch-mineralischen Düngemittel (mit Ausnahme von Viehdung im Rohzustand), die während des Bezugszeitraums in einem Mitgliedstaat in der Landwirtschaft verwendet werden, und die jeweiligen Koeffizienten für den Nährstoffgehalt.

Art des Düngemittels Frist
30. November des Jahres nach Ablauf des Dreijahreszeitraums
Klärschlamm Q NC, PC
Sonstige organische Düngemittel Q NC, PC
Organisch-mineralische Düngemittel Q NC, PC
Q: in der Landwirtschaft verwendete Menge (1.000 Tonnen)
NC: Koeffizienten für den Stickstoffgehalt (kg Stickstoff pro Tonne)
PC: Koeffizienten für den Phosphorgehalt (kg Phosphor pro Tonne)

Bezugszeitraum: Kalenderjahr
Geografische Ebene: nationale Ebene

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Düngemittelmenge: Bezieht sich auf die jährlichen Mengen organischer und organisch-mineralischer Düngemittel, die in der Landwirtschaft verwendet werden, wobei Rohdung ausgeschlossen ist. Die Daten sind als Trockenmasse zu melden.

Koeffizienten für den Nährstoffgehalt: Bezieht sich auf Jahresdurchschnittswerte über einen Zeitraum von drei Jahren (gleitende Durchschnitte) des Gehalts an elementaren Nährstoffen - N und P - (in kg) in einer Tonne Düngemittel (Trockenmasse).

Technische Anforderungen

(1) Die Koeffizienten für den durchschnittlichen Nährstoffgehalt über einen Zeitraum von drei Jahren decken das Bezugsjahr der Daten und die beiden vorangegangenen Jahre ab.

(2) Die Jahresmengen und die Koeffizienten für den durchschnittlichen Nährstoffgehalt werden für jedes Jahr des Dreijahreszeitraums wie oben beschrieben berechnet und innerhalb der im Datensatz angegebenen Frist gemeinsam übermittelt.

1) ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1009/oj).

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Nährstoffbilanzen Anhang II

Datensatz 1
Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Kulturpflanzen und Futterpflanzen

Bereich: d. Statistiken zu Nährstoffen
Themenbereich: ii. Nährstoffbilanzen
Einzelthemen: ii.1 Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Kulturpflanzen und Futterpflanzen

Abschnitt I
Dateninhalt

Die Daten umfassen die Koeffizienten für den Nährstoffgehalt, die die durchschnittliche Nährstoffmenge in einer Tonne einer geernteten Kulturpflanze angeben.

Kulturpflanze Frist
30. November des Jahres nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums *
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) -
Weizen und Spelz -
Weichweizen und Spelz -
Winterweichweizen und Spelz NC, PC
Sommerweichweizen und Spelz NC, PC
Hartweizen NC, PC
Roggen NC, PC
Gerste -
Wintergerste NC, PC
Sommergerste NC, PC
Hafer NC, PC
Körnermais und Corn-Cob-Mix NC, PC
Triticale NC, PC
Sorghum NC, PC
Reis -
Indica-Reis NC, PC
Japonica-Reis NC, PC
Wintermenggetreide NC, PC
Sommermenggetreide NC, PC
Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung a. n. g. 1 (Rispenhirse, Kanariensaat usw.) NC, PC
Pseudogetreide -
Buchweizen NC, PC
Quinoa NC, PC
Sonstiges Pseudogetreide a. n. g. NC, PC
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten) -
Futtererbsen NC, PC
Puff- und Ackerbohnen NC, PC
Süßlupinen NC, PC
Linsen NC, PC
Wicken NC, PC
Kichererbsen NC, PC
Sonstige trocken geerntete Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen a. n. g. NC, PC
Hackfrüchte -
Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel) NC, PC
Zuckerrüben (ohne Saatgut) NC, PC
Sonstige Hackfrüchte a. n. g. NC, PC
Handelsgewächse -
Ölsaaten -
Raps und Rübsen zur Körnergewinnung -
Winterraps und -rübsen zur Körnergewinnung NC, PC
Sommerraps und -rübsen zur Körnergewinnung NC, PC
Sonnenblumenkerne NC, PC
Soja NC, PC
Leinsamen (Öllein) NC, PC
Baumwollsamen NC, PC
Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g. NC, PC
Faserpflanzen -
Flachs NC, PC
Hanf NC, PC
Baumwolle NC, PC
Sonstige Faserpflanzen a. n. g. NC, PC
Tabak NC, PC
Hopfen NC, PC
Energiepflanzen a. n. g. NC, PC
Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland -
Ackerwiesen- und -weiden NC, PC
Leguminosen zur Ganzpflanzenernte -
Luzerne NC, PC
Gemenge aus Leguminosen und Gras NC, PC
Sonstige Leguminosen zur Ganzpflanzenernte a. n. g. NC, PC
Grünmais/Silomais NC, PC
Sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte (ohne Grünmais/Silomais) NC, PC
Sonstige Pflanzen zur Grünernte a. n. g. NC, PC
Sonstige Kulturen auf dem Ackerland a. n. g. NC 2, PC 2
Dauergrünland -
Dauerwiese und -weide (ohne ertragsarmes Dauergrünland) NC, PC
Ertragsarmes Dauergrünland NC, PC
Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren -
Frischgemüse (einschließlich Melonen) -
Kohlarten NC, PC
Blatt- und Stängelgemüse (ohne Kohlarten) NC, PC
Fruchtgemüse (einschließlich Melonen) NC, PC
Wurzel-, Knollen- und Zwiebelgemüse NC, PC
Frische Hülsenfrüchte NC, PC
Sonstiges Frischgemüse a. n. g. NC, PC
Erdbeeren NC, PC
Dauerkulturen für den menschlichen Verzehr -
Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Trauben und Erdbeeren) -
Obst der gemäßigten Klimazonen -
Kernobst NC, PC
Steinobst NC, PC
Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen NC, PC
Beerenobst (ohne Erdbeeren) NC, PC
Nüsse NC, PC
Zitrusfrüchte NC, PC
Trauben NC, PC
Oliven NC, PC
Sonstige Dauerkulturen für den menschlichen Verzehr a. n. g. NC, PC
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) NC 2, PC 2
NC: Koeffizienten für den Stickstoffgehalt (kg Stickstoff pro Tonne)
PC: Koeffizienten für den Phosphorgehalt (kg Phosphor pro Tonne)
Bezugszeitraum: Kalenderjahr
Geografische Ebene: nationale Ebene
*) Wie in Artikel 4 festgelegt, werden die Daten für diesen Datensatz erstmals bis zum 30. November 2029 bereitgestellt und umfassen die Bezugsjahre 2026, 2027 und 2028. Nach dieser ersten Übermittlung gelten die oben genannten Fristen.

1) a. n. g.: anderweitig nicht genannt.

2) Pro Hektar Hauptfläche anzugebender Koeffizient.

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Koeffizienten für den Nährstoffgehalt: Bezieht sich auf Jahresdurchschnittswerte über einen Zeitraum von fünf Jahren (gleitende Durchschnitte) des Gehalts an elementaren Nährstoffen - N und P - (in kg) in einer Tonne geernteter Kulturpflanzen. Die Koeffizienten geben den Nährstoffgehalt der pflanzlichen Erzeugnisse wieder, die in den jährlichen Statistiken über die pflanzliche Erzeugung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung gemeldet werden.

Technische Anforderungen

(1) Die Koeffizienten für den durchschnittlichen Nährstoffgehalt über einen Zeitraum von fünf Jahren decken das Bezugsjahr der Daten und die vier vorangegangenen Jahre ab.

(2) Die Koeffizienten für den Nährstoffgehalt sind entsprechend den Anforderungen in Bezug auf die Feuchtigkeit zu melden, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung aufgeführt sind.

Datensatz 2
Ernterückstandsmengen und Koeffizienten für den Nährstoffgehalt

Bereich: d. Statistiken zu Nährstoffen
Themenbereich: ii. Nährstoffbilanzen
Einzelthemen: ii.2 Ernterückstandsmengen und Koeffizienten für den Nährstoffgehalt

Abschnitt I
Dateninhalt

Die Daten umfassen die durchschnittlichen jährlichen Mengen der vom Feld entfernten Ernterückstände und die jeweiligen Koeffizienten für deren Nährstoffgehalt.

Kulturpflanze Frist
30. November des Jahres nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums *
Ernterückstände insgesamt (vom Feld entfernt) - -
Laubblätter und Stiele Q NC, PC
Stroh Q NC, PC
Sonstige Ernterückstände Q NC, PC
Q: Menge (1.000 Tonnen) der vom Feld entfernten Ernterückstände
NC: Koeffizienten für den Stickstoffgehalt (kg Stickstoff pro Tonne Ernterückstände)
PC: Koeffizienten für den Phosphorgehalt (kg Phosphor pro Tonne Ernterückstände)

Bezugszeitraum: Kalenderjahr
Geografische Ebene: nationale Ebene

*) Wie in Artikel 4 festgelegt, werden die Daten für diesen Datensatz erstmals bis zum 30. November 2029 bereitgestellt und umfassen die Bezugsjahre 2026, 2027 und 2028. Nach dieser ersten Übermittlung gelten die oben genannten Fristen.

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Menge (1.000 Tonnen) der vom Feld entfernten Ernterückstände: Bezieht sich auf Jahresdurchschnittswerte über einen Zeitraum von fünf Jahren (gleitende Durchschnitte) der Menge an Rückständen, die als Nebenprodukt geerntet und nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder in das Feld eingebracht werden.

Koeffizienten für den Nährstoffgehalt: Bezieht sich auf Jahresdurchschnittswerte über einen Zeitraum von fünf Jahren (gleitende Durchschnitte) des Gehalts an elementaren Nährstoffen - N und P - (in kg) in einer Tonne der jeweiligen Art von Ernterückständen. Die Koeffizienten geben den Nährstoffgehalt der im Datensatz gemeldeten Ernterückstände wieder.

Technische Anforderungen

(1) Die durchschnittlichen Jahresmengen der entfernten Ernterückstände und die Koeffizienten für den durchschnittlichen Nährstoffgehalt über einen Zeitraum von fünf Jahren decken das Bezugsjahr der Daten und die vier vorangegangenen Jahre ab.

(2) Die durchschnittlichen Jahresmengen und die Koeffizienten für den durchschnittlichen Nährstoffgehalt werden für jedes Jahr des Fünfjahreszeitraums wie oben beschrieben berechnet und innerhalb der im Datensatz angegebenen Frist gemeinsam übermittelt.

Datensatz 3
Koeffizienten für die biologische Stickstoffbindung

Bereich: d. Statistiken zu Nährstoffen
Themenbereich: ii. Nährstoffbilanzen
Einzelthemen: ii.3 Koeffizienten für die biologische Stickstoffbindung

Abschnitt I
Dateninhalt

Die Daten umfassen die Koeffizienten für die biologische Stickstoffbindung für Leguminosen und Mischungen aus Leguminosen und Gras.

Kulturpflanze Frist
30. November des Jahres nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums *
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Samen und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten) -
Futtererbsen NFC
Puff- und Ackerbohnen NFC
Süßlupinen NFC
Linsen NFC
Wicken NFC
Kichererbsen NFC
Sonstige trocken geerntete Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen a. n. g. NFC
Soja NFC
Ackerwiesen- und -weiden NFC
Leguminosen zur Ganzpflanzenernte -
Luzerne NFC
Gemenge aus Leguminosen und Gras NFC
Sonstige Leguminosen zur Ganzpflanzenernte a. n. g. NFC
Frische Hülsenfrüchte -
Frische Speiseerbsen NFC
Frische Speisebohnen NFC
Sonstige frische Hülsenfrüchte a. n. g. NFC
Dauergrünland -
Dauerwiese und -weide (ohne ertragsarmes Dauergrünland) NFC
Ertragsarmes Dauergrünland NFC
NFC: Koeffizienten für die Stickstoffbindung (kg Stickstoff pro Tonne)

Bezugszeitraum: Kalenderjahr
Geografische Ebene: nationale Ebene

*) Wie in Artikel 4 festgelegt, werden die Daten für diesen Datensatz erstmals bis zum 30. November 2029 bereitgestellt und umfassen die Bezugsjahre 2026, 2027 und 2028. Nach dieser ersten Übermittlung gelten die oben genannten Fristen.

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheit

Koeffizienten für die biologische Stickstoffbindung: Bezieht sich auf Jahresdurchschnittswerte über einen Zeitraum von fünf Jahren (gleitende Durchschnitte) des elementaren Stickstoffs (in kg/Tonne), der jährlich durch Leguminosen und Gemenge aus Leguminosen und Gras gebunden wird. Die Koeffizienten entsprechen den geernteten Kulturpflanzen, die in den jährlichen Statistiken über die pflanzliche Erzeugung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung gemeldet werden.

Technische Anforderung

Die Koeffizienten für die durchschnittliche Stickstoffbindung über einen Zeitraum von fünf Jahren decken das Bezugsjahr der Daten und die vier vorangegangenen Jahre ab.

Datensatz 4
Koeffizienten für die atmosphärische Stickstoffdeposition

Bereich: d. Statistiken zu Nährstoffen
Themenbereich: ii. Nährstoffbilanzen
Einzelthemen: ii.4 Koeffizienten für die atmosphärische Stickstoffdeposition

Abschnitt I
Dateninhalt

Die Daten umfassen die Koeffizienten für die atmosphärische Stickstoffdeposition.

Frist
30. November des Jahres nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums *
Koeffizient für die atmosphärische Stickstoffdeposition NDC
NDC: Koeffizient für die atmosphärische Stickstoffdeposition (kg Stickstoff pro ha)

Bezugszeitraum: Kalenderjahr
Geografische Ebene: nationale Ebene

*) Wie in Artikel 4 festgelegt, werden die Daten für diesen Datensatz erstmals bis zum 30. November 2029 bereitgestellt und umfassen die Bezugsjahre 2026, 2027 und 2028. Nach dieser ersten Übermittlung gelten die oben genannten Fristen.

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheit

Koeffizient für atmosphärische Stickstoffdeposition: Bezieht sich auf den durchschnittlichen Jahreswert (gleitender Durchschnitt) des Eintrags von elementarem Stickstoff (in kg/ha) aus der Atmosphäre auf landwirtschaftlichen genutzten Flächen über einen Zeitraum von fünf Jahren, der in den jährlichen Statistiken über die pflanzliche Erzeugung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung gemeldet wird.

Technische Anforderungen

(1) Die Koeffizienten für die durchschnittliche Stickstoffdeposition über einen Zeitraum von fünf Jahren decken das Bezugsjahr der Daten und die vier vorangegangenen Jahre ab.

(2) Mit dem angegebenen Koeffizienten wird sowohl die nasse als auch die trockene atmosphärische Deposition berücksichtigt.

(3) Mit dem angegebenen Koeffizienten wird die Deposition aus allen Sektoren einschließlich der Landwirtschaft berücksichtigt.

Datensatz 5
Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Saatgut

Bereich: d. Statistiken zu Nährstoffen
Themenbereich: ii. Nährstoffbilanzen
Einzelthemen: ii.5 Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Saatgut

Abschnitt I
Dateninhalt

Die Daten umfassen die Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Getreidesaatgut und Saatkartoffeln pro Hektar bepflanzter Fläche.

Kulturpflanze Frist
30. November des Jahres nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums *
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) NSC, PSC
Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel) NSC, PSC
NSC: Koeffizienten für den Stickstoffgehalt von Saatgut (kg Stickstoff pro Tonne)
PSC: Koeffizienten für den Phosphorgehalt von Saatgut (kg Phosphor pro Tonne)

Bezugszeitraum: Kalenderjahr
Geografische Ebene: nationale Ebene

*) Wie in Artikel 4 festgelegt, werden die Daten für diesen Datensatz erstmals bis zum 30. November 2029 bereitgestellt und umfassen die Bezugsjahre 2026, 2027 und 2028. Nach dieser ersten Übermittlung gelten die oben genannten Fristen.

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Saatgut: Bezieht sich auf Jahresdurchschnittswerte über einen Zeitraum von fünf Jahren (gleitende Durchschnitte) des Gehalts an elementaren Nährstoffen - N und P - (in kg/ha) in Getreidesaatgut und Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln.

Technische Anforderung

Die Koeffizienten für den durchschnittlichen Nährstoffgehalt über einen Zeitraum von fünf Jahren decken das Bezugsjahr der Daten und die vier vorangegangenen Jahre ab.

Datensatz 6
Koeffizienten für den Nährstoffgehalt tierischer Ausscheidungen

Bereich: d. Statistiken zu Nährstoffen
Themenbereich: ii. Nährstoffbilanzen
Einzelthemen: ii.6 Koeffizienten für den Nährstoffgehalt tierischer Ausscheidungen

Abschnitt I
Dateninhalt

Die Daten umfassen die Koeffizienten für den Nährstoffgehalt tierischer Ausscheidungen, die für landwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden.

Viehbestandskategorie Frist
30. November des Jahres nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums *
Rinder -
Rinder unter 1 Jahr alt -
Zum Schlachten NEC, PEC
Nicht zum Schlachten -
Rinder, männliche Kälber, unter 1 Jahr alt, nicht zum Schlachten NEC, PEC
Rinder, weibliche Kälber, unter 1 Jahr alt, nicht zum Schlachten NEC, PEC
Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt -
Rinder, männlich, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt NEC, PEC
Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt -
Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, zum Schlachten NEC, PEC
Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, nicht zum Schlachten NEC, PEC
Rinder von 2 Jahren oder älter -
Rinder, männlich, von 2 Jahren oder älter NEC, PEC
Färsen, 2 Jahre oder älter -
Färsen, 2 Jahre oder älter, zum Schlachten NEC, PEC
Färsen, 2 Jahre oder älter, nicht zum Schlachten NEC, PEC
Kühe -
Milchkühe NEC, PEC
Sonstige Kühe NEC, PEC
Schweine -
Schweine mit einem Gewicht von weniger als 50 kg -
Ferkel mit einem Gewicht von weniger als 20 kg NEC, PEC
Sonstige Schweine mit einem Gewicht von 20 kg bis weniger als 50 kg NEC, PEC
Schlachtschweine, einschließlich ausgemerzter Eber und ausgemerzter Sauen, mit einem Gewicht von 50 kg und mehr -
Schweine mit einem Gewicht von 50 kg bis weniger als 80 kg NEC, PEC
Schweine mit einem Gewicht von 80 kg bis weniger als 110 kg NEC, PEC
Schweine mit einem Gewicht von 110 kg oder mehr NEC, PEC
Zuchtschweine mit einem Gewicht von 50 kg und mehr -
Zuchteber NEC, PEC
Gedeckte Sauen NEC, PEC
Nicht gedeckte Sauen NEC, PEC
Schafe -
Mutterschafe und gedeckte Lämmer -
Milchschafe und gedeckte Lämmer NEC, PEC
Sonstige Mutterschafe und gedeckte Lämmer NEC, PEC
Sonstige Schafe NEC, PEC
Ziegen -
Weibliche Zuchttiere - Ziegen NEC, PEC
Sonstige Ziegen NEC, PEC
Geflügel (ausgenommen Küken) -
Hühner -
Masthühner NEC, PEC
Legehennen NEC, PEC
Geflügel, ausgenommen Hühner -
Enten NEC, PEC
Gänse NEC, PEC
Truthühner NEC, PEC
Strauße NEC, PEC
Sonstiges Geflügel a. n. g. NEC, PEC
Pelztiere -
Füchse NEC, PEC
Marderhunde NEC, PEC
Nerze NEC, PEC
Hasenmäuse, Chinchillas NEC, PEC
Andere Pelztiere, a. n. g. NEC, PEC
Kaninchen NEC, PEC
NEC: Koeffizienten für die Stickstoffausscheidung (kg Stickstoff pro Kopf und Jahr)
PEC: Koeffizienten für die Phosphorausscheidung (kg Phosphor pro Kopf und Jahr)

Bezugszeitraum: Kalenderjahr
Geografische Ebene: nationale Ebene

*) Wie in Artikel 4 festgelegt, werden die Daten für diesen Datensatz erstmals bis zum 30. November 2029 bereitgestellt und umfassen die Bezugsjahre 2026, 2027 und 2028. Nach dieser ersten Übermittlung gelten die oben genannten Fristen.

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Ausscheidungen: Bezieht sich auf Jahresdurchschnittswerte über einen Zeitraum von fünf Jahren (gleitende Durchschnitte) der jährlichen Bruttomenge an (in Kot und Urin) ausgeschiedenen elementaren Nährstoffen - N und P - (in kg) pro Tier für alle Viehbestandskategorien.

Technische Anforderungen

(1) Die Koeffizienten für den durchschnittlichen Gehalt von Ausscheidungen über einen Zeitraum von fünf Jahren decken das Bezugsjahr der Daten und die vier vorangegangenen Jahre ab.

(2) Die Daten sind als Bruttomessung der Ausscheidungen zu melden.

(3) Die anzuwendenden methodischen Spezifikationen sind in Anhang III ausführlich dargestellt.

Datensatz 7
Entnahmemengen von Viehdung und Koeffizienten für den Nährstoffgehalt

Bereich: d. Statistiken zu Nährstoffen
Themenbereich: ii. Nährstoffbilanzen
Einzelthemen: ii.7 Entnahmemengen von Viehdung und Koeffizienten für den Nährstoffgehalt

Abschnitt I
Dateninhalt

Die Daten umfassen die durchschnittlichen jährlichen Entnahmen von Viehdung und die jeweiligen Koeffizienten für den Nährstoffgehalt.

Frist
30. November des Jahres nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums *
Ausgeführter Dung und sonstige Dungentnahmen - -
Ausgeführter Viehdung Q NC, PC
Sonstige Dungentnahmen Q NC, PC
Eingeführter Dung und sonstige Dungeinträge - -
Eingeführter Viehdung Q NC, PC
Sonstige Dungeinträge Q NC, PC
Q: Dungmenge (1.000 Tonnen)
NC: Koeffizienten für den Stickstoffgehalt (kg Stickstoff pro Tonne Dung)
PC: Koeffizienten für den Phosphorgehalt (kg Phosphor pro Tonne Dung)

Bezugszeitraum: Kalenderjahr
Geografische Ebene: nationale Ebene

*) Wie in Artikel 4 festgelegt, werden die Daten für diesen Datensatz erstmals bis zum 30. November 2029 bereitgestellt und umfassen die Bezugsjahre 2026, 2027 und 2028. Nach dieser ersten Übermittlung gelten die oben genannten Fristen.

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Dungmenge (1.000 Tonnen): Bezieht sich auf Jahresdurchschnittswerte über einen Zeitraum von fünf Jahren (gleitende Durchschnitte) der Menge an i) Dung, der in den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt und aktiv aus der Verwendung im Rohzustand als Pflanzennährstoff in der Landwirtschaft entfernt wird, und ii) Dungeinträgen aus Quellen, die nicht unter den Datensatz 6 fallen.

Koeffizienten für den Nährstoffgehalt: Bezieht sich auf Jahresdurchschnittswerte über einen Zeitraum von fünf Jahren (gleitende Durchschnitte) des Gehalts an elementaren Nährstoffen - N und P - (in kg) in einer Tonne Dung. Die Koeffizienten geben den Nährstoffgehalt der im Datensatz gemeldeten Dungmengen wieder.

Technische Anforderungen

(1) Die durchschnittlichen jährlichen Dungmengen und die Koeffizienten für den durchschnittlichen Nährstoffgehalt über einen Zeitraum von fünf Jahren decken das Bezugsjahr der Daten und die vier vorangegangenen Jahre ab.

(2) Die durchschnittlichen Jahresmengen und die Koeffizienten für den durchschnittlichen Nährstoffgehalt werden für jedes Jahr des Fünfjahreszeitraums wie oben beschrieben berechnet und innerhalb der im Datensatz angegebenen Frist gemeinsam übermittelt.

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Methodische Spezifikationen Anhang III

Datensatz ii.6 - Koeffizienten für den Nährstoffgehalt tierischer Ausscheidungen

(1) Für jede der im Datensatz vorgeschriebenen Viehbestandskategorien wird ein Koeffizient für die Bruttoausscheidung (d. h. ohne Ausschluss der Verflüchtigung) berechnet.

(2) Die Koeffizienten für die Ausscheidung werden nach einem Massenbilanzansatz berechnet, der für alle Mitgliedstaaten gilt. Die Massenbilanz bedeutet, dass die Nährstoffausscheidung aus der Nährstoffaufnahme über das Futter abzüglich der Nährstoffrückhaltung in tierischen Erzeugnissen nach folgender Formel berechnet wird:

X Ausscheidung = X Aufnahme - X Rückhaltung

Dabei gilt:

Für jede Viehbestandskategorie lassen sich in dieser Massenbilanz die folgenden vier Bausteine unterscheiden: Futteraufnahme, Futtermittelzusammensetzung (d. h. Stickstoff- und Phosphorgehalt des Futtermittels), tierische Erzeugung und Zusammensetzung der tierischen Erzeugnisse (d. h. deren Nährstoffgehalt).

(4) Bei den Berechnungen werden auch bedeutende Ein- und Ausfuhren lebender Tiere in einem Jahr berücksichtigt.

(3) Die Viehbestandskategorien, für die Koeffizienten für die Ausscheidung berechnet werden, entsprechen direkt denen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2745 der Kommission vom 8. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die tierische Erzeugung aufgeführt sind. Die Koeffizienten für die Ausscheidung ermöglichen die Bewertung der Nährstoffeinträge auf der Grundlage der Viehbestandszahlen, die an Eurostat im Rahmen der genannten Verordnung übermittelt werden. Diese Zahlen geben entweder

Der Viehbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt spiegelt nicht die saisonalen Schwankungen des Bestandes im Laufe des Jahres wider, die im Rahmen der normalen landwirtschaftlichen und kulturellen Tätigkeiten auftreten. Die Koeffizienten für die Ausscheidung werden daher so berechnet, dass sie diese saisonalen Schwankungen widerspiegeln.

(5) Bei der Berechnung der Koeffizienten werden zumindest die folgenden Themenbereiche berücksichtigt, wenn sie Auswirkungen auf die Ausscheidungen haben:

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Beschreibungen Anhang IV

Nährstoffe in Düngemitteln für die Landwirtschaft

Nährstoffe: Bezieht sich auf die elementare Form von Stickstoff (N), Phosphor (P) und Kalium (K).

Düngemittel: Bezieht sich auf ein Produkt, das Pflanzen und Pilze mit Nährstoffen versorgt.

Anorganisches Düngemittel: Bezieht sich auf Düngemittel, die Nährstoffe in mineralischer Form enthalten oder freisetzen und bei denen es sich nicht um organische oder organisch-mineralische Düngemittel handelt.

Verwendet in der Landwirtschaft: Bezieht sich auf Düngemittel, die im Bezugsjahr für landwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden. Dies schließt Düngemittelmengen, die gekauft oder kostenlos bzw. lediglich gegen Erstattung der Transportkosten ausgegeben werden, sowie ähnliche Regelungen ein.

Anorganisches Einnährstoffdüngemittel: Bezieht sich auf ein anorganisches Düngemittel mit einem deklarierten Gehalt von nur einen der folgenden Nährstoffe: Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K).

Anorganisches Mehrnährstoffdüngemittel: Bezieht sich auf ein anorganisches Düngemittel mit einem deklarierten Gehalt von mehr als einen der folgenden Nährstoffe: Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K).

Organisches Düngemittel: Bezieht sich auf Düngemittel, die organischen Kohlenstoff und Nährstoffe ausschließlich biologischen Ursprungs enthalten. Organisch-mineralische Düngemittel fallen ebenfalls darunter.

Viehdung im Rohzustand: Bezieht sich auf Ausscheidungen von Tieren oder Mischungen von Einstreu, Urin und Ausscheidungen vor jeglicher Verarbeitung.

Klärschlamm: Bezieht sich auf Klärschlamm aus Kläranlagen (Behandlung von häuslichem oder kommunalem Abwasser oder von Abwasser ähnlicher Zusammensetzung), aus Klärgruben und ähnlichen Anlagen zur Behandlung von Abwasser, der einer biologischen, chemischen oder thermischen Behandlung, einer langfristigen Lagerung oder einem anderen geeigneten Verfahren unterzogen wurde, um seine Gärfähigkeit und die sich aus seiner Verwendung ergebenden Gesundheitsgefahren erheblich zu verringern.

Sonstige organische Düngemittel: Bezieht sich auf ein anderes organisches Düngemittel als Rohdung oder Klärschlamm. Dies kann verarbeitete organische Düngemittel, Kompost, aus Dung und nicht aus Dung stammende Gärrückstände sowie sonstige ähnliche Erzeugnisse umfassen.

Organisch-mineralisches Düngemittel: Bezieht sich auf eine Co-Formulierung eines oder mehrerer anorganischer Düngemittel und eines oder mehrerer Materialien, die organischen Kohlenstoff und Nährstoffe ausschließlich biologischen Ursprungs enthalten. Ein organisch-mineralisches Düngemittel darf Torf, Leonardit und Lignit enthalten, jedoch kein anderes Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.

Nährstoffbilanzen

Die Positionen der pflanzlichen Erzeugung sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung festgelegt.

Die Positionen der tierischen Erzeugung sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2745 der Kommission vom 8. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die tierische Erzeugung festgelegt.

Ernterückstände: Bezieht sich auf die - sowohl ober- als auch unterirdischen - Pflanzenteile, die nicht als Hauptkulturerzeugnis geerntet werden. Sie können entweder auf dem Feld verbleiben oder vom Feld entfernt werden.

Biologische Stickstoffbindung: Bezieht sich auf Prozesse, bei denen molekularer Stickstoff in der Luft durch biologische Prozesse in Ammoniak (NH3) oder verwandte stickstoffhaltige Verbindungen im Boden umgewandelt wird.

Atmosphärische Stickstoffdeposition: Bezieht sich auf Prozesse, bei denen Stickstoff-Schwebestaub und Stickstoffgase sich auf Böden, der Vegetation, Gewässern und anderen Oberflächen ablagern, entweder - bei der nassen Stickstoffdeposition - durch Niederschläge (Regen, Schnee, Wolken und Nebel) oder - bei der trockenen Stickstoffdeposition - infolge komplexer atmosphärischer Vorgänge wie Sedimentation, Impaktion und Adsorption. Dazu gehören die Deposition von reduziertem Stickstoff durch Ammoniakemissionen, hauptsächlich aus der Landwirtschaft, und die Deposition von oxidiertem Stickstoff aus Stickoxidemissionen - hauptsächlich aus der Industrie und von Personen-/Lastkraftwagen.

Bruttomessung der Ausscheidungen: Bezieht sich auf den gesamten vom Viehbestand erzeugten Dung vor der Entnahme und Wiederausbringung nach Verarbeitung (z.B. als Gärrückstände oder Kompost) und ohne Ausschluss der Verflüchtigung.

Ausgeführter Viehdung: Bezieht sich auf die Menge Rohdung, die in ein anderes Land ausgeführt wird, einschließlich des Dungs inländischer Viehbestände, der infolge einer grenzüberschreitenden landwirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets erzeugt wird.

Sonstige Dungentnahmen: Bezieht sich auf den in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugten Dung, der aktiv aus der Verwendung im Rohzustand als Pflanzennährstoff in der nationalen Landwirtschaft entfernt wird. Dies schließt die Entfernung zur Energieerzeugung, die Verarbeitung in der Düngemittelherstellung, die Ablagerung beim Weiden in Gebieten außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Fläche sowie die Entsorgung ein. Ausgeführter Viehdung ist davon ausgeschlossen.

Eingeführter Viehdung: Bezieht sich auf die Menge Rohdung, die aus einem anderen Land eingeführt und in der Landwirtschaft als Düngemittel verwendet wird, einschließlich des Dungs der von ausländischen Viehbeständen infolge einer grenzüberschreitenden landwirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets erzeugt wird.

Sonstige Dungeinträge: Bezieht sich auf den als Düngemittel in der Landwirtschaft verwendeten Dung aus anderen Quellen als der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2745 der Kommission vom 8. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die tierische Erzeugung gemeldeten Dungerzeugung durch die Viehbestände (z.B. Pferdedung) unter Ausschluss von eingeführtem Viehdung.


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