Durchführungsverordnung (EU) 2024/2391 der Kommission vom 10. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten, bestimmter Mitteilungen von Informationen an die Kommission sowie Dokumenten im Sektor Agrarmärkte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2391 vom 11.09.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 2 enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission einschlägige Informationen und Dokumente zu übermitteln. In dieser Durchführungsverordnung sind mehrere Berichtspflichten im Bereich der Transparenz der Agrar- und Lebensmittelmärkte festgelegt, die folglich im Einklang mit der Mitteilung der Kommission "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" 3 vereinfacht werden sollten.

(3) Die Qualität der erhobenen und verbreiteten Daten ist für die Überwachung und die Gewährleistung einer angemessenen Markttransparenz von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, der Kommission die Daten mitzuteilen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind.

(4) Es liegt zwar in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die der Kommission mitgeteilten Informationen für den betreffenden Markt relevant, genau und vollständig sind, doch muss die Kommission auf ihre sektorbezogenen Kenntnisse zurückgreifen, um zu bestimmen, welche Daten in welcher Form oder auf welcher Aggregationsebene zu veröffentlichen sind.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 der Kommission 4 geändert, mit der neue Mitteilungspflichten für die Mitgliedstaaten eingeführt wurden, um die Erhebung statistischer Daten zu verbessern, die für die Analyse von Preisbildungsmechanismen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette erforderlich sind, und um die Wirtschaftsbeteiligten und die Behörden dabei zu unterstützen, fundiertere Entscheidungen zu treffen.

(6) Nach der Invasion der Ukraine durch Russland am 24. Februar 2022 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/791 der Kommission 5 geändert, mit der neue Mitteilungspflichten für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Lagerbestände von Getreide, Ölsaaten und Reis, einschließlich der Erzeugung und des Umfangs der Bestände an zertifiziertem Saatgut, eingeführt wurden.

(7) Nach mehr als drei Jahren der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 geänderten Fassung und eineinhalb Jahre der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/791 geänderten Fassung scheint es, dass einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 klarer gefasst oder angepasst werden müssen, um die Qualität der erhobenen Daten und die Effizienz des Datenerhebungsprozesses zu verbessern.

(8) Die Veröffentlichung der Zahlen für die Zuckererzeugung in der Union auf Ebene der Mitgliedstaaten durch alle Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen mit weniger als drei Wirtschaftsteilnehmern, würde die Markttransparenz erhöhen, indem Landwirten (einschließlich Zuckerrübenerzeugern) Zugang zu den Informationen gewährt würde, die sie benötigen, um Marktsignale besser interpretieren und mit der zunehmenden Marktvolatilität Schritt halten zu können. Dadurch würden auch Informationsasymmetrien verringert und die Position dieser Landwirte bei ihren Verhandlungen über Lieferverträge mit den Zuckererzeugern verbessert. Um Risiken in Bezug auf die Vertraulichkeit der Daten und Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere das Risiko von Absprachen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, zu vermeiden, sollten die Produktionsdaten veröffentlicht werden, nachdem die entsprechenden Entscheidungen über das Produktionsniveau für das folgende Wirtschaftsjahr getroffen worden sind.

(9) Die Fristen, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die Methoden zur Erhebung der übermittelten Informationen mitteilen müssen, sollten klargestellt werden.

(10) Die Erhebung der Einkaufspreise im Einzelhandel hat sich für eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten als schwierig erwiesen. Die Informationen sind zwar nach wie vor relevant, insbesondere im Zusammenhang mit den jüngsten Protesten der Landwirte und den Diskussionen über die Stärkung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette, doch sollten monatliche Mitteilungen für die Zwecke der Preisüberwachung ausreichen. Die für einige Erzeugnisse vorgeschriebenen wöchentlichen Mitteilungen sollten daher nur noch monatlich erfolgen, wodurch die Häufigkeit der Mitteilungen für sämtliche Einkaufspreise im Einzelhandel harmonisiert wird. Mitgliedstaaten, die zusätzliche Informationen in Form von wöchentlichen Einkaufspreisen vorlegen möchten, sollten dies tun können.

(11) Erfolgt keine ausreichende Angleichung an die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 6 festgelegten Berichtspflichten und zwischen den von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden, so ist keine ausreichende Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet, worunter die Aussagekraft der für Obst und Gemüse mitgeteilten Informationen leidet. Daher ist es notwendig, die über die gesamte Lieferkette vorzulegenden Daten klarer zu gestalten, um die Markttransparenz zu verbessern und die Berichterstattung über die Preise für Obst und Gemüse bis zum Ende der Lieferkette zu vervollständigen, einschließlich der Verpflichtung zur Preismitteilung über die Verkaufspreise im Einzelhandel. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu begrenzen, sollte die Häufigkeit der Mitteilungen über die An- und Verkaufspreise im Einzelhandel auf einmal pro Monat begrenzt werden.

(12) Da Speisekartoffeln auf dem Unionsmarkt von großer Bedeutung sind und einen wichtigen Bestandteil der Ernährung darstellen, sollten sie auch als neues Erzeugnis hinzugefügt werden, für das Preise mitgeteilt werden. Ein großer Teil der Gesamtproduktion von gewissem Obst und Gemüse ist für die Verarbeitung bestimmt. Die Verfügbarkeit aktueller Informationen über die für den Direktverzehr bestimmte erzeugte Menge ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der Markttransparenz, da sich die erzeugte Menge auf die verfügbaren Mengen und die Preise auswirkt. Daher ist es notwendig, diese Produktionsinformationen in die vorgeschriebenen Mitteilungen aufzunehmen.

(13) Um die Veröffentlichung eines gewichteten durchschnittlichen Einkaufspreises für Zucker auf Unionsebene zu ermöglichen, ist es erforderlich, den der Kommission gemäß Anhang II Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mitgeteilten Einkaufspreisen für Zucker Informationen über die von den verschiedenen Arten von Wirtschaftsbeteiligten gekauften Zuckermengen beizufügen, die diesen Preisen entsprechen.

(14) Für den Hanfsektor sollte dasselbe Maß an Markttransparenz gelten wie für die anderen Faserpflanzensektoren, nämlich Flachs und Baumwolle. Um die Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit den neuen Mitteilungen für den Hanfsektor zu verringern, sollten die durchschnittlichen Preise ab Fabrik für Flachs in Zukunft nicht mehr monatlich, sondern jährlich mitgeteilt werden.

(15) Die Marktrelevanz bestimmter anderer als der in Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse erfordert, dass die der Preisüberwachung und der Mitteilung unterliegenden Weinbauerzeugnisse auch auf bestimmte "Schaumweine" gemäß Teil II Nummern 4, 5 und 6 ausgeweitet werden. Darüber hinaus erfordern die zunehmende Ausweitung der Rebflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus in der Union im Einklang mit den Ambitionen und Zielvorgaben für die ökologische/biologische Produktion in der Union, die im Jahr 2020 13 % der gesamten Rebflächen ausmachte, sowie die wachsende Bedeutung ökologischer/biologischer Erzeugnisse für Erzeuger und Verbraucher, dass die Preise repräsentativer ökologischer/biologischer Weine von den Erzeugermitgliedstaaten überwacht und gemeldet werden.

(16) Angesichts der Besonderheiten des Reismarkts sollten die Mitteilungspflichten überprüft werden. In den meisten Mitgliedstaaten ist die Datenerhebung aufgrund der geringen Größe des Reissektors übermäßig aufwendig. Um den Aufwand für die Interessenträger und die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten zu verringern, ist es daher erforderlich, die Mitteilungen auf die monatlichen Gesamtbestände für "Japonica"- und "Indica"-Reis zu beschränken, ohne Unterscheidungen auf der Grundlage der KN-Codes vorzunehmen. Außerdem sollte es nicht mehr erforderlich sein, zwischen eingeführtem und in der EU erzeugtem Reis zu unterscheiden.

(17) Durch eine entsprechende Mitteilungsfrist für die Bestände an zertifiziertem Saatgut werden die Daten erfasst, wenn sich diese Bestände auf dem Höchststand befinden, d. h. nach der Ernte und vor der Aussaat. In diesem Zeitraum sind diese Daten am relevantesten und vollständigsten und liefern klare Informationen über die Verfügbarkeit zertifizierten Saatguts für die Zwecke der Bewertung des Status der Ernährungssicherheit der Union. Die Mitteilungsfrist im Februar stellt in dieser Hinsicht kein Problem dar. Die Frist für die Berichterstattung zur Hälfte des Kalenderjahres sollte jedoch die Unterschiede bei den Aussaat- und Erntedaten zwischen den Mitgliedstaaten und den Kulturen widerspiegeln, die in diesem Zeitraum herum erheblich sein können. Um sicherzustellen, dass die Daten relevant, genau und vollständig sind, sollten die Mitgliedstaaten daher die Bestände an zertifiziertem Saatgut zur Hälfte des Kalenderjahres so bald wie möglich nach Abschluss der Ernte und vor Beginn der Aussaat für jede Kultur melden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission im Rahmen ihrer Mitteilungen über die Methode zur Erhebung der übermittelten Informationen für jede Kultur den voraussichtlichen Berichtstermin für diese Bestände zertifizierten Saatguts zur Hälfte des Kalenderjahres mitteilen. Das Berichtsdatum sollte nicht nach September eines jeden Jahres liegen.

(18) Der Gegenstand der Mitteilung der Zucker- und Isoglucosebestände sollte präzisiert werden, um darauf hinzuweisen, dass die eingeführten Mengen einbezogen werden müssen.

(19) Daten über die Weinerzeugung und andere Marktinformationen, einschließlich der Bestände, werden derzeit jährlich von den Mitgliedstaaten gemeldet. Die Mitteilungen über Erzeugung und Bestände beruhen auf den Erklärungen der Erzeuger und anderen Marktteilnehmer gemäß den Artikeln 31 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 7 und den spezifischen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission 8. Diese jährliche Häufigkeit ist zwar zur Überwachung der Erzeugung geeignet, reicht aber zur Überwachung der Bestandsentwicklung, die die Marktlage während des Wirtschaftsjahres stark beeinflusst, nicht aus. Eine detailliertere Aufschlüsselung der Erzeugung und der Bestände nach Farbe und Art der Weine würde die Bewertung unterschiedlicher Marktlagen auf Unionsebene erleichtern, ebenso wie die Prüfung politischer Maßnahmen, die besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

(20) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21) Es sollte ein Geltungsbeginn dieser Verordnung festgesetzt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf die neuen Berichtspflichten einzustellen. Zu diesem Zweck sollte der Geltungsbeginn der Änderungen der bestehenden Mitteilungspflichten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung sein. Bei neuen Mitteilungspflichten sollte der Geltungsbeginn davon abhängen, wie komplex sich die Entwicklung der geeigneten Datenerhebungsmethoden und -modalitäten für die Mitgliedstaaten gestaltet. Die neuen Mitteilungspflichten für Speisekartoffeln und Verkaufspreise im Einzelhandel für Obst und Gemüse sollten sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. Die neuen Mitteilungspflichten in Bezug auf Hanfpreise sollten ab dem 1. Oktober 2025 gelten. Die neuen Mitteilungspflichten für die erzeugten Obst- und Gemüsemengen, die für den Direktverzehr vorgesehen sind, sollten mit Wirkung vom 1. März 2026 gelten. Das geänderte Mitteilungssystem für die Weinerzeugung und die Marktlage sollte ab dem 1. Juli 2025 gelten, und das neue System zur Mitteilung der Weinpreise sollte ab dem 1. Oktober 2025 gelten.

(22) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Absatz 4 gilt im Falle der Zuckererzeugung nicht für Mitgliedstaaten mit weniger als drei Wirtschaftsbeteiligten, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Veröffentlichung dieser Informationen durch die Kommission zustimmt. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen nicht vor dem März des auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres."

2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preis- und Mengenmitteilung geben die Mitgliedstaaten innerhalb von 6 Monaten nach dem Geltungsbeginn der Mitteilungspflicht die Quelle und die Methode an, nach der die Informationen ermittelt wurden. Diese Mitteilungen enthalten Informationen über die von den Mitgliedstaaten bestimmten repräsentativen Märkte und die entsprechenden Gewichtungskoeffizienten."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen mit. Diese Informationen sind spätestens zum Zeitpunkt der ersten Datenmitteilung, die der geänderten Quelle oder Methode entspricht, zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten streben an, die methodische Stabilität zu gewährleisten, die die Kontinuität der Datenreihen unterstützt."

3. Die Anhänge I, II und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem 18. Dezember 2024.

Die Mitteilungspflichten gemäß den folgenden Nummern der Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten jedoch ab folgenden Zeitpunkten:

a. Mitteilungspflicht für Speisekartoffeln gemäß Anhang I Nummer 5 Buchstabe a und die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Verkaufspreise im Einzelhandel gemäß Anhang II Nummer 8 Buchstabe e gelten ab dem 18. März 2025;

b. die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Weinpreise gemäß Anhang II Nummer 6 und die Mitteilungspflicht für Hanfpreise gemäß Anhang III Nummer 3 Buchstabe i gelten ab dem 1. Oktober 2025;

c. die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Weinerzeugung und die Marktlage gemäß Anhang III Nummer 7 gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2025;

d. die Mitteilungspflicht für die erzeugten Obst- und Gemüsemengen, die für den Direktverzehr vorgesehen sind, gemäß Anhang III Nummer 7a gilt ab dem 1. März 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 2024

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1185/oj).

3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus (COM(2023) 168).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 268 vom 22.10.2019 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1746/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2022/791 der Kommission vom 19. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 hinsichtlich der Mitteilung der Lagerbestände von Getreide, Ölsaaten und Reis (ABl. L 141 vom 20.05.2022 S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/791/oj).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/891/oj).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/273/oj).

8) Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/274/oj).

.

Anhang


Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 "Olivenöl" wird der Absatz "Einkaufspreise" gestrichen;

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Obst und Gemüse, Bananen und Kartoffeln

a) Preise für Obst und Gemüse und Kartoffeln, die für den Frischmarkt bestimmt sind

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 1 genannten Erzeugnisse, Arten und Sorten von Obst und Gemüse sowie für Speisekartoffeln.

Betroffene Mitgliedstaaten: die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Mitgliedstaaten bezüglich Obst und Gemüse.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:

  1. für Obst und Gemüse gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891;
  2. für Speisekartoffeln nur für Kartoffeln, die in frischem Zustand an Verbraucher verkauft werden sollen, und die kein Sieb mit Quadratmaschen von 35 mm × 35 mm, aber ein Sieb mit Quadratmaschen von 75 mm × 75 mm passieren können, in Packungen mit einem Gewicht von weniger als 10 kg. Es handelt sich um die Preise für konventionelle, nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt je 100 kg Nettogewicht des Erzeugnisses.

b) Preise für Bananen

Gegenstand der Mitteilung: die Großhandelspreise für reife Bananen des KN-Codes 0803 90 10.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, die in den letzten fünf Kalenderjahren durchschnittlich mehr als 50.000 Tonnen reife Bananen pro Jahr in Verkehr gebracht haben.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:

  1. für konventionelle, nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse;
  2. als gewichteter nationaler Durchschnittspreis je Ursprungsland;
  3. ausgedrückt je 100 kg Nettogewicht des Erzeugnisses.

c) Preise ab Hof

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Arten und Sorten von Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen sowie Bananen, die für den Direktverzehr vorgesehen sind.

Betroffene Mitgliedstaaten: die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Mitgliedstaaten. Hinsichtlich Bananen die in Anhang II Nummer 8 Absatz b der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:

  1. für konventionelle, nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse;
  2. ab Hof für geerntete, keinem weiteren Arbeitsschritt unterzogene Erzeugnisse in Ernteverpackungen;
  3. je nach Erzeugnis, Art und Sorte, sofern zutreffend. Für Preise, die nach Art und Sorte mitgeteilt werden, muss außer für Tomaten/Paradeiser auch ein nationaler gewichteter Durchschnittspreis je Erzeugnis mitgeteilt werden;
  4. ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

___
1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/891/oj)."

c) In Nummer 6 "Fleisch" wird der Absatz "Einkaufspreise" gestrichen;

d) In Nummer 7 "Milch und Milcherzeugnisse" wird der Absatz "Einkaufspreise" gestrichen;

e) In Nummer 9 "Geflügelfleisch" wird der Absatz "Einkaufspreise" gestrichen.

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 "Zucker" erhält der Absatz "Einkaufspreise" folgende Fassung:

"Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative gewichtete Durchschnittswerte der Einkaufspreise (Einzelhandel, Lebensmittel- und Nichtlebensmittelindustrie, ausgenommen Biokraftstoffindustrie) für Zucker und Melasse, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses, sowie die entsprechenden Gesamtmengen für alle Arten von Marktteilnehmern (Einzelhandel, Lebensmittel- und Nichtlebensmittelindustrie).

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Die repräsentativen Preise werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren ermittelt."

b) Nummer 4 "Flachsfasern" wird gestrichen.

c) In Nummer 5 "Olivenöl und Tafeloliven" wird folgender Absatz angefügt:

" Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel) für die in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Güteklassen "natives Olivenöl" und "natives Olivenöl extra", ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Die repräsentativen Preise beziehen sich auf in Behältnisse abgefülltes, für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmtes natives Olivenöl und natives Olivenöl extra und basieren auf mindestens einem Drittel der Käufe des betreffenden Erzeugnisses auf nationaler Ebene."

d) Nummer 6 "Wein" wird wie folgt geändert:

i) Der Absatz "Gegenstand der Mitteilung" erhält folgende Fassung:

"Gegenstand der Mitteilung: die gewichteten nationalen Durchschnittswerte der Preise des vorangegangenen Monats, ausgedrückt je Hektoliter des Erzeugnisses, für die folgenden Erzeugniskategorien:

  1. Wein: für die Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aufgeschlüsselt nach sechs Klassen: jeweils Rot/Rosé und Weiß für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Weine mit geschützter geografischer Angabe bzw. Weine ohne geografische Angabe;
  2. Schaumwein: für die Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, zusammengefasst in einer einzigen Klasse, für Erzeugnisse mit geografischer Angabe, unabhängig von ihrer Farbe;
  3. Ökologischer/biologischer Wein: i) für die Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aufgeschlüsselt nach zwei Klassen: Rot-/Rosé und Weißwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung; ii) für Schaumweine gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, alle Farben in einer Klasse, für Erzeugnisse mit geografischer Angabe."

ii) Der Absatz "Sonstiges" erhält folgende Fassung:

"Sonstiges: Die Preise gelten für nicht abgefüllte Erzeugnisse ab Erzeugerbetrieb. Für die Schaumweine gemäß Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer ii werden die Preise für den zu ihrer Erzeugung verwendeten Grundwein wie folgt mitgeteilt:

e) In Nummer 7 "Milch und Milcherzeugnisse" wird Absatz b wie folgt geändert:

i) der Absatz "Mitteilungsfrist" erhält folgende Fassung:

"Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat."

ii) folgender Absatz wird angefügt:

" Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Butter und die betreffenden Käsesorten, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat."

f) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. Obst und Gemüse, Bananen und Kartoffeln

a) Preise für frisches Obst und Gemüse aus ökologischer/biologischer Erzeugung

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Arten und Sorten von Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen aus ökologischer/biologischer Erzeugung.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Die Preise für ökologische/biologische Erzeugnisse werden auf die gleiche Weise mitgeteilt, wie in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 für konventionelle Erzeugnisse vorgesehen.

b) Preise für grüne Bananen

Gegenstand der Mitteilung:

  1. repräsentative Preise auf den örtlichen Märkten für grüne Bananen, die innerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, und die diesbezüglichen Mengen;
  2. gewichteter nationaler Durchschnittspreis je Ursprungsland;
  3. repräsentative Preise für konventionelle, nichtökologische/nichtbiologische grüne Bananen, die außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, und die diesbezüglichen Mengen;
  4. Vorausschätzungen für die unter den Buchstaben a und c genannten Daten für die nächsten beiden Mitteilungsfristen.

Mitteilungsfrist:

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einem Erzeugungsgebiet für Bananen, d. h.:

  1. Kanarische Inseln;
  2. Guadeloupe;
  3. Martinique;
  4. Madeira und die Azoren;
  5. Kreta;
  6. Zypern.

Sonstiges:

  1. Bei den Preisen für grüne Bananen, die in der Union außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, handelt es sich um die Preise frei erster Entladehafen (Ware nicht entladen);
  2. Preise müssen je 100 kg des Erzeugnisses ausgedrückt werden.

c) Preise ab Hof

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen.

Mitteilungsfrist:

  1. bei zur Verarbeitung bestimmten Tomaten/Paradeisern bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr;
  2. für die anderen Erzeugnisse bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:

  1. ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses;
  2. ab Hof für geerntete Erzeugnisse.

d) Einkaufspreise im Einzelhandel

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise im Einzelhandel für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Arten und Sorten von Tomaten, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:

  1. für konventionelle, nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse;
  2. je nach Erzeugnis, Art und Sorte, sofern zutreffend. Für Preise, die nach Art und Sorte mitgeteilt werden, wird außer für Tomaten/Paradeiser auch ein nationaler gewichteter Durchschnittspreis je Erzeugnis mitgeteilt;
  3. ausgedrückt je 100 kg Nettogewicht des Erzeugnisses.

e) Verkaufspreise im Einzelhandel

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise im Einzelhandel für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Arten und Sorten von Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen und reife Bananen sowie für Speisekartoffeln.

Betroffene Mitgliedstaaten: bei reifen Bananen alle Mitgliedstaaten, die in den letzten fünf Kalenderjahren durchschnittlich mehr als 50.000 Tonnen reife Bananen pro Jahr in Verkehr gebracht haben.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:

  1. für konventionelle, nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse;
  2. in den Verkaufsstellen der repräsentativsten Einzelhändler;
  3. je nach Erzeugnis, Art und Sorte, sofern zutreffend. Für Preise, die nach Art und Sorte mitgeteilt werden, wird außer für Tomaten/Paradeiser auch ein nationaler gewichteter Durchschnittspreis je Erzeugnis mitgeteilt;
  4. für Speisekartoffeln nur für Kartoffeln, die in frischem Zustand an Verbraucher verkauft werden sollen, und die kein Sieb mit Quadratmaschen von 35 mm × 35 mm, aber ein Sieb mit Quadratmaschen von 75 mm × 75 mm passieren können, in Packungen mit einem Gewicht von weniger als 10 kg;
  5. ausgedrückt je 100 kg Nettogewicht des Erzeugnisses."

g) In Nummer 9 "Fleisch" wird folgender Absatz angefügt:

"Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Hackfleisch/Faschiertes von Rind und Schwein, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat."

h) In Nummer 10 "Geflügel" wird folgender Absatz angefügt:

"Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für ganze Hühner der Klasse A ("Hühner 65 %") sowie für Hähnchenbrustfilets, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat."

3. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1a erhält folgende Fassung:

"1a. Reis

Gegenstand der Mitteilung: für die einzelnen Reisarten gemäß Anhang II Teil I Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

  1. Anbaufläche, Ertrag und Erzeugung von Rohreis im Erntejahr und Verarbeitungsausbeute;
  2. inländische Verwendung (auch durch die Verarbeitungsindustrie) von Reis in Äquivalent geschliffener Reis;
  3. gesamte monatliche Bestände von Reis (in Äquivalent geschliffener Reis) der Erzeuger und Reismühlen, aufgeschlüsselt nach "Japonica" (Anhang II Teil I Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) und "Indica" (Anhang II Teil I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013).

Mitteilungsfrist: bis zum 15. Januar jedes Jahres für das Vorjahr hinsichtlich der Anbaufläche und der inländischen Verwendung; bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat hinsichtlich der monatlichen Gesamtbestände von "Japonica" und "Indica".

Betroffene Mitgliedstaaten:

  1. für die Erzeugung von Rohreis (Paddy-Reis): alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten;
  2. für die inländische Verwendung: alle Mitgliedstaaten;
  3. für die Reisbestände: alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten mit Reismühlen."

b) In Nummer 1d "Zertifiziertes Saatgut" erhält der Absatz "Mitteilungsfrist" folgende Fassung:

"Mitteilungsfrist: bis zum 15. November jedes Jahres für die in dem Jahr abgeerntete Fläche hinsichtlich der zur Zertifizierung zugelassenen Fläche; bis zum 15. Januar jedes Jahres für das vorangegangene Jahr hinsichtlich des geernteten Saatguts; bis Ende Februar sowie zwischen Ende Juli und Ende September so bald wie möglich nach Abschluss der Ernte und vor Beginn der Aussaat für jede Anbaukultur für den vorangegangenen Monat hinsichtlich der Bestände."

c) In Nummer 2 Teil D "Zucker- und Isoglucosebestände" erhält der Absatz "Gegenstand der Mitteilung" folgende Fassung:

" Gegenstand der Mitteilung:

  1. die am Ende jedes Monats von den Zuckerherstellern und Raffinerien gelagerte Zuckererzeugung, einschließlich der Einfuhren;
  2. die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres von den Isoglucoseherstellern gelagerte Isoglucoseerzeugung, einschließlich der Einfuhren."

d) Nummer 3 "Faserpflanzen" erhält folgende Fassung:

"3. Faserpflanzen

Gegenstand der Mitteilung:

  1. die Faserflachsanbaufläche für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und die Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Hektar;
  2. die Erzeugung von langen Flachsfasern für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und eine Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Tonnen;
  3. die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten für lange Flachsfasern festgestellten gewichteten durchschnittlichen Preise ab Fabrik für das vorangegangene Wirtschaftsjahr, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses;
  4. die Baumwollanbaufläche für das vorangegangene Anbaujahr und eine Schätzung für das laufende Anbaujahr, ausgedrückt in Hektar;
  5. die Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das vorangegangene Anbaujahr und eine Schätzung für das laufende Anbaujahr, ausgedrückt in Tonnen;
  6. der durchschnittliche Preis für nicht entkörnte Baumwolle, der den Baumwollerzeugern im vorangegangenen Anbaujahr gezahlt wurde, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses;
  7. die mit Hanf bepflanzte Fläche im Sinne von Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und eine Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Hektar;
  8. die Erzeugung von Hanffasern für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und eine Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Tonnen;
  9. die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten für Hanffasern festgestellten gewichteten durchschnittlichen Preise ab Fabrik für das vorangegangene Wirtschaftsjahr, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 31. Oktober jedes Jahres für die Anbaufläche, die Erzeugung und die gewichteten durchschnittlichen Preise ab Fabrik.

Betroffene Mitgliedstaaten:

  1. für Flachs: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserflachsanbaufläche von mehr als 1.000 ha lange Flachsfasern erzeugt werden;
  2. für Baumwolle: alle Mitgliedstaaten mit mindestens 1.000 ha Baumwollanbaufläche;
  3. für Hanf: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserhanfanbaufläche von mehr als 1.000 ha Faserhanf erzeugt wird."

e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

i) im Absatz "Gegenstand der Mitteilung" erhält Buchstabe c folgende Fassung:

"c) Bestände: i) eine Übersicht über die Meldungen der am 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahrs verzeichneten Bestände an Wein und Most gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und ii) vierteljährliche Übersichten über die am 31. Oktober, 31. Januar und 30. April des laufenden Wirtschaftsjahres verzeichneten Bestände.
Die in Buchstabe c genannten Bestände werden aufgeschlüsselt nach Farbe (Rot/Rosé, Weiß) und Art des Erzeugnisses (Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Wein mit geschützter geografischer Angabe, Wein ohne geografische Angabe und Most) gemeldet."

ii) Im Absatz "Mitteilungsfrist" erhalten die Buchstaben b, c und d folgende Fassung:

"b) das endgültige Ergebnis der Erzeugungsmeldungen bis zum 15. Februar jedes Jahres;

c) Bestände: die Übersicht der Bestandsmeldungen zum 31. Juli bis zum 15. Oktober jedes Jahres und vierteljährliche Übersichten über die zu den entsprechenden in Buchstabe c des Gegenstands der Mitteilung genannten Daten verzeichneten Bestände bis zum 15. Dezember, 15. März und 15. Juni;

d) die endgültige Bilanz bis zum 15. Oktober jedes Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr."

f) Folgende Nummer 7a wird eingefügt:

"7a. Obst und Gemüse

Gegenstand der Mitteilung: erzeugte Mengen an Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen, die für den Direktverzehr vorgesehen sind.

Betroffene Mitgliedstaaten: die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Mitgliedstaaten.

Mitteilungsfrist: für Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen, die für den Direktverzehr vorgesehen sind, am 31. März des Jahres N+1 für das Jahr N und für Tomaten/Paradeiser am 31. Mai des Jahres N+1 für das Jahr N.

Sonstiges: Preise müssen in Tonnen des frischen Erzeugnisses ausgedrückt werden."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE