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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2511 der Kommission vom 2. Mai 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ermittlung eines Anstiegs der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zwecks Änderung der Höhe der Reisegenehmigungsgebühr
(ABl. L 2024/2511 vom 25.09.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen möchten.
(2) Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS durch Einnahmen aus der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr zu decken. Um die Struktur dieser Kosten zu kennen und jegliche erheblichen oder lang andauernden Kostenanstiege zu ermitteln, sollte die Kommission jährlich die von den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (im Folgenden zusammen "Agenturen") im Rahmen ihrer bereits bestehenden Meldepflichten gemeldeten Kosten überprüfen.
(3) Ein erheblicher oder anhaltender Anstieg dieser Kosten sollte zu einer Änderung der Höhe der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr führen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten und den Agenturen in einem bestimmten Jahr gemeldeten Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS mit den in den Vorjahren gemeldeten Kosten vergleichen, um erhebliche oder lang andauernde Kostenanstiege zu ermitteln. Um die Meldepflichten so gering wie möglich zu halten, sollte dieser Vergleich auf der Grundlage von Daten durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten bereits gemäß der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gemeldet wurden. Damit festgestellt werden kann, ob eine Erhöhung der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr gerechtfertigt wäre, sollten die Mitgliedstaaten und die Agenturen auf Ersuchen der Kommission die Gründe für die Erhöhung der Betriebs- und Instandhaltungskosten darlegen.
(4) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 4.
(5) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.
(6) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 5 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(7) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 6 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 7 genannten Bereich gehören.
(8) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 8 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 9 genannten Bereich gehören.
(9) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 10 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 11 genannten Bereich gehören.
(10) Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.
(11) Da es im ersten Betriebsjahr des ETIAS kein vorhergehendes Betriebsjahr gibt, das als Ausgangsbasis für einen aussagekräftigen Kostenvergleich von Jahr zu Jahr dienen könnte, sollten die Artikel 2 bis 6 der vorliegenden Verordnung erst ab dem zweiten Betriebsjahr des ETIAS gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung wird das Verfahren für die Ermittlung eines Anstiegs der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) festgelegt, der eine Änderung der Höhe der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr erforderlich macht; hierbei werden die Kosten zugrunde gelegt, die folgenden Beteiligten entstehen:
Artikel 2 Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS zulasten der Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission überprüft jährlich die von den Mitgliedstaaten in ihrer jährlichen Leistungsbilanz gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1148 gemeldeten Kosten und ermittelt, ob und gegebenenfalls wie stark die Betriebs- und Instandhaltungskosten gemäß Artikel 85 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 im Vergleich zu den von den Mitgliedstaaten in den Vorjahren gemeldeten Kosten gestiegen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten geben auf Ersuchen der Kommission die Gründe für einen Anstieg der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS gemäß Absatz 1 an.
Artikel 3 Kosten zulasten von Frontex
(1) Die Kommission überprüft jährlich die Kosten, die Frontex in dem gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 angenommenen Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 99 der Frontex-Finanzregelung gemeldet hat, und ermittelt, ob und gegebenenfalls wie stark die Kosten für die Wahrnehmung der in Artikel 75 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Aufgaben gegenüber den von Frontex in den Vorjahren gemeldeten Kosten gestiegen sind.
(2) Frontex gibt auf Ersuchen der Kommission die Gründe für einen Anstieg der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS gemäß Absatz 1 an.
Artikel 4 Kosten zulasten von Europol
(1) Die Kommission überprüft jährlich die Kosten, die Europol in dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 gemeldet hat, und ermittelt, ob und gegebenenfalls wie stark die Kosten für die Wahrnehmung der in Artikel 77 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Aufgaben gegenüber den von Europol in den Vorjahren gemeldeten Kosten gestiegen sind.
(2) Europol gibt auf Ersuchen der Kommission die Gründe für einen Anstieg der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS gemäß Absatz 1 an.
Artikel 5 Kosten zulasten von eu-LISA
(1) Die Kommission überprüft jährlich die Kosten, die eu-LISA in dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 gemeldet hat, und ermittelt, ob und gegebenenfalls wie stark die Kosten für die Wahrnehmung der in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Aufgaben gegenüber den von eu-LISA in den Vorjahren gemeldeten Kosten gestiegen sind.
(2) eu-LISA gibt auf Ersuchen der Kommission die Gründe für einen Anstieg der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS gemäß Absatz 1 an.
Artikel 6 Prüfung von Änderungen der Höhe der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr
Die Kommission entscheidet jährlich nach der etwaigen Ermittlung eines erheblichen oder anhaltenden Anstiegs der Kosten, die den Mitgliedstaaten und den Agenturen gemäß den Artikeln 2 bis 5 dieser Verordnung entstehen, ob eine Änderung der Höhe der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr erforderlich ist.
Artikel 7 Informationen über Trends und Herausforderungen, die sich auf die ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr auswirken
Die Mitgliedstaaten und die Agenturen können die Kommission auf Ad-hoc-Basis unterrichten, wenn sie Trends und Herausforderungen feststellen, die erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS haben könnten oder anderweitig eine Änderung der Höhe der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr rechtfertigen.
Artikel 8 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 2 bis 6 dieser Verordnung gelten ab dem zweiten Betriebsjahr des ETIAS.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 2. Mai 2024
2) Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1148/oj).
3) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/38/oj).
4) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) (ABl. C 384 I vom 12.11.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2019(3)/oj).
5) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).
6) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.
7) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).
8) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2008/178(1)/oj.
9) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).
10) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2011/350/oj.
11) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).
12) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).
13) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj).
14) Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1726/oj).
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