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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2525 der Kommission vom 23. September 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 2024/2525 vom 25.09.2024)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um für eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu sorgen, ist es notwendig, Maßnahmen in Bezug auf die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2024

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

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Anhang


Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Eine enganliegende, hochelastische Unisex-Unterhose aus einem rundgestrickten dünnen Spinnstoffgewirke aus Chemiefasern (96 % Polyester und 4 % Elasthan). Der Hauptteil der Unterhose ist als nahtloser Schlauch gewirkt. An der Unterseite der Ware befindet sich eine Naht, die die Öffnung entlang eines Beins über den Schritt bis zum unteren Ende des anderen Beins schließt.
Die Unterhose enthält im Schritt der Ware keinen Zwickel.
Die Unterhose hat einen breiten, engen und hochelastischen gerippten Bund. Die Enden der kurzen Unterhosenbeine sind gesäumt. Der gesäumte Teil ist hochelastisch und die Beine sind enganliegend.
Die Unterhose ist waschbar.
Bei der Einfuhr wird die Unterhose als Teil eines zweiteiligen "Inkontinenz-Managementsystems" (Unterhose und Inkontinenzeinlagen) angemeldet. Aufgrund ihrer Elastizität lassen sich mit der Unterhose verschiedene Gegenstände an der Haut des Trägers fixieren, z.B. verschiedene Einlagen (in unterschiedlicher Größe und Form) oder Wundverbände. Das Design der Unterhose gibt keinen Aufschluss darüber, ob sie zum Halten von Einlagen oder Wundverbänden bestimmt ist.
Mit den Fixierhosen zusammen werden weder Windeleinlagen noch saugfähige Einlagen noch irgendeine Art von Wundverbänden eingeführt.
(Siehe Abbildungen) *
6108 22 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 1 und 9 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6108 und 6108 22 00.
Eine Einreihung in die Position 9619 ist ausgeschlossen.
Bei der Unterhose als solche handelt es sich nicht um eine Ware, die einer der Waren der Position 9619 ähnelt, da es sich lediglich um eine enganliegende, hochelastische Unisex-Unterhose aus dünnem Spinnstoffgewirke handelt. Im Gegensatz zu allen anderen in dieser Position aufgezählten Waren weist die Unterhose selbst keine besonderen Saugeigenschaften auf, um z.B. als Windel zu gelten. Das Material der Ware verhindert nicht das Austreten von Körperflüssigkeiten und absorbiert keine ausgeschiedenen Körperflüssigkeiten (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9619 Absatz 1 und die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 96 der Kombinierten Nomenklatur, in denen die absorbierenden Eigenschaften dieser Waren betont werden).
Auch eine Einreihung in den KN-Code 9619 00 89 als Artikel für Inkontinenz ist ausgeschlossen. Die Ware kann nicht als unvollständige oder unfertige, noch nicht zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) angesehen werden (das fehlende saugfähige Teil wird erst nach der Einfuhr hinzugefügt werden). Die Unterhose hat nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Artikels für Inkontinenz, da sich aus dem Design der Unterhose nicht ableiten lässt, ob sie der Wund- oder Inkontinenzversorgung oder einem anderen Zweck dient, der eine Fixierung von Waren an der Haut des Trägers erfordert.
Folglich ist die elastische Unterhose aus Spinnstoff ohne flüssigkeitsabsorbierende Eigenschaften keine Ware der Position 9619.

Die Unterhose ähnelt jedoch der unter Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 350/93 der Kommission 1 genannten und in die Position 6108 eingereihten Unisexunterhose aus Gewirken, bei der der Schnitt und die hohe Elastizität der eingereihten Unisexunterhose aus Gewirken es z.B. erlauben, dort eine Einlage anzubringen, die in dem Fall z.B. bei Inkontinenz geeignet wäre.Das Fehlen eines Zwickels in der Unterhose schließt nicht ihre Einreihung in die Position 6108 aus.
Die Unisex-Ware ist daher als Unterhosen für Frauen oder Mädchen in den KN-Code 6108 22 00 einzureihen.

1) Verordnung (EWG) Nr. 350/93 der Kommission vom 17. Februar 1993 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 41 vom 18.02.1993 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/350/oj).


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*) Die Abbildungen dienen nur zur Information.


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