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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2545 der Kommission vom 24. September 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2545 vom 26.11.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2023/1114 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 11 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Märkte für Kryptowerte sind naturgemäß grenzüberschreitend. Daher muss sichergestellt werden, dass zuständige Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und Informationen austauschen können, die ihnen eine wirksame Beaufsichtigung der Emittenten und Anbieter von Kryptowerten sowie der unionsweit tätigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ermöglichen. Zuständige Behörden sollten Zugang zu den Informationen haben, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichts-, Untersuchungs- und Durchsetzungspflichten erforderlich sind.

(2) Um sicherzustellen, dass zuständige Behörden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/1114 effizient und zeitnah zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander unterstützen können, ist es sinnvoll, gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für die Einreichung von Amtshilfeersuchen, die Bestätigung des Eingangs sowie die Beantwortung dieser Ersuchen festzulegen.

(3) Informationen sollten normalerweise schriftlich ausgetauscht werden. Falls angemessen, sollte allerdings auch ein mündlicher Austausch möglich sein, und zwar insbesondere dann, wenn im Vorfeld eines schriftlichen Kooperations- oder Auskunftsersuchens Informationen zu diesem Ersuchen geliefert oder etwaige Aspekte, die die Umsetzung dieses Ersuchens erschweren könnten, erörtert werden müssen. In dringenden Fällen sollte auch eine mündliche Übermittlung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch möglich sein, sofern diese Dringlichkeit nicht auf eine Verzögerung seitens der ersuchenden Partei zurückzuführen ist.

(4) Dringende Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch sollten gestattet sein, wenn die ersuchende Behörde eine rasche Antwort benötigt, um erheblichen Schaden abzuwenden oder um einen potenziellen erheblichen Schaden für Anleger oder die Beeinträchtigung der Stabilität und des Vertrauens in das Finanzsystem zu verhindern. Dies trifft beispielsweise zu, wenn die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats aktuelle Nachweise dafür erlangt hat, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Kryptowerte vermarktet, die nicht mit den in Artikel 102 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz von Kunden oder Kleinanlegern vereinbar sind. Dringende Ersuchen sollten auch dann gestattet sein, wenn eine zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats einschlägige Beschwerden in Bezug auf einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erhalten hat oder wenn eine zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass bei einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ein Insolvenzrisiko besteht, das sich auf Kunden in seinem Hoheitsgebiet oder auf die Stabilität der Finanzmärkte auswirken könnte.

(5) Die Verordnung (EU) 2023/1114 sieht vor, dass zuständige Behörden zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander Amtshilfe leisten müssen.

(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Informationen auch ohne vorheriges Ersuchen auf freiwilliger Basis übermittelt werden, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung ist, dass die in ihrem Besitz befindlichen Informationen für eine andere zuständige Behörde von Nutzen sein können. Bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass hierfür eine Rechtsgrundlage besteht, und sie in dem im entsprechenden Anhang enthaltenen Formular angeben.

(7) Ein Amtshilfeersuchen nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollte ausreichende Angaben zum Gegenstand des Ersuchens, darunter eine Begründung und eine Beschreibung des Kontexts enthalten, damit die ersuchte Behörde das Ersuchen effizient und zügig bearbeiten kann. Die ersuchende Behörde sollte nicht verpflichtet sein, den Sachverhalt darzulegen, aus dem sich der Verdacht eines Verstoßes ergibt, der dem Ersuchen zugrunde liegt, wenn sie die angeforderten Informationen zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt.

(8) Die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde sollten die Kommunikation, Konsultation und Interaktion ermöglichen und erleichtern, damit eine effiziente Bearbeitung von Informations- oder Amtshilfeersuchen gewährleistet ist. Diese Verfahren sollten es darüber hinaus ermöglichen, dass sich die zuständigen Behörden bezüglich des Nutzens der erhaltenen Informationen oder Amtshilfe, bezüglich des im betreffenden Fall, in dem um Amtshilfe ersucht wurde, erzielten Ergebnisses und bezüglich jeglicher Probleme, die bei der Bereitstellung der Informationen oder Amtshilfe aufgetreten sind, Rückmeldung geben.

(9) Die Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe sollten die Vertraulichkeit der ausgetauschten oder übermittelten Informationen und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gewährleisten.

(10) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.

(11) Die ESMA hat eine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(12) Da sich diese Verordnung nur an zuständige Behörden und Unternehmen, nicht aber an die Marktteilnehmer richtet, hat die ESMA weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt noch die mit der Einführung solcher Standards verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "elektronische Mittel" elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder sonstige elektromagnetische Verfahren, die gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung erhalten bleiben.

Artikel 2 Kontaktstellen

(1) Jede zuständige Behörde benennt eine Kontaktstelle für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA bis zum 15. Januar 2025 Angaben zu ihren Kontaktstellen und teilen der ESMA jegliche Änderungen bei diesen Angaben mit.

(3) Die ESMA führt und aktualisiert ein Verzeichnis der von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen.

Artikel 3 Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1) Die ersuchende Behörde übermittelt ihr Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch schriftlich, auf dem Postweg oder über elektronische Mittel. Sie richtet ihr Ersuchen an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle.

(2) In ihrem Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch verwendet die ersuchende zuständige Behörde das Formular in Anhang I und

  1. führt die gewünschten Informationen im Einzelnen auf;
  2. weist, sofern zutreffend, auf Aspekte hin, die in Bezug auf die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen zu berücksichtigen sind.

Artikel 4 Bestätigung des Eingangs eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1) Sofern in dem Ersuchen nichts anderes bestimmt ist, übermittelt die ersuchte Behörde der gemäß Artikel 2 benannten Kontaktstelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch per Post oder mithilfe elektronischer Mittel eine Empfangsbestätigung. Die Empfangsbestätigung wird anhand des Formulars in Anhang II ausgestellt und enthält, soweit möglich, das voraussichtliche Datum oder den geplanten Zeitrahmen der Antwort.

(2) Ist es nicht möglich, ein voraussichtliches Datum oder einen Zeitrahmen für die Antwort zu nennen, so gibt die ersuchte Behörde an, in welchen zeitlichen Abständen sie die ersuchende Behörde über den aktuellen Stand informieren wird.

Artikel 5 Antwort auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1) Die ersuchte Behörde übermittelt ihre Antwort auf das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch schriftlich, auf dem Postweg oder über elektronische Mittel. Sofern in dem Ersuchen nicht anders bestimmt, ist die Antwort an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle zu richten. Benötigt die ersuchte Behörde zur Bearbeitung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch weitere Informationen, so fordert sie auf beliebigem Wege umgehend weitere Klarstellungen an.

(2) Die ersuchte Behörde verwendet für die Beantwortung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch das Formular in Anhang III und

  1. unternimmt im Rahmen ihrer Befugnisse alle vertretbaren Schritte, um dem übermittelten Ersuchen um Informationen oder Amtshilfe nachzukommen;
  2. handelt unter Berücksichtigung der Komplexität des Ersuchens und der Notwendigkeit, Dritte oder eine andere zuständige Behörde einzubeziehen, unverzüglich.

(3) Lehnt die ersuchte Behörde ein Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch ganz oder teilweise ab, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Entscheidung so bald wie möglich schriftlich - entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel - mit und gibt dabei an, welche der in Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Gründe für die Ablehnung sie geltend macht.

Artikel 6 Dringende Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1) Abweichend von den Artikeln 4 und 5 findet bei dringenden Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch das in diesem Artikel genannte Verfahren Anwendung.

(2) Die ersuchende Behörde legt anhand des Formulars in Anhang I die Gründe für die Dringlichkeit des Ersuchens auf klare Weise dar.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die ersuchende Behörde die Informationen zunächst mündlich übermitteln, sofern dieses Vorgehen durch die konkreten Umstände, die dem Ersuchen zugrunde liegen, gerechtfertigt ist. Sofern mit der ersuchten Behörde nichts anderes vereinbart wurde, ist diese mündliche Übermittlung anschließend schriftlich zu bestätigen und der ersuchten Behörde unverzüglich anhand des Formulars in Anhang I zu übermitteln.

(4) Sofern in dem Ersuchen nicht anders bestimmt, übermittelt die ersuchte Behörde der gemäß Artikel 2 benannten Kontaktstelle innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch per Post oder über elektronische Mittel und unter Verwendung des Formulars in Anhang II eine schriftliche Empfangsbestätigung.

(5) Sieht die ersuchte Behörde die Dringlichkeit des Ersuchens nicht gegeben, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde zusammen mit der Empfangsbestätigung anhand des Formulars in Anhang II mit und gibt klar und deutlich an, welche Gründe sie dafür geltend macht. In diesem Fall wird das Ersuchen nicht als dringendes Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch behandelt.

(6) Lehnt die ersuchte Behörde ein dringendes Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch ganz oder teilweise ab, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Entscheidung so bald wie möglich schriftlich - entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel - mit und gibt dabei an, welche der in Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Gründe für die Ablehnung sie geltend macht.

(7) Die ersuchte Behörde übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens eine präzise und umfassende Antwort. Sofern mit der ersuchenden Behörde nicht anders vereinbart, erfolgt die Antwort anhand des Formulars in Anhang III schriftlich - entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel.

(8) Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, der ersuchenden Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen eine präzise und umfassende Antwort zukommen zu lassen, so übermittelt sie abweichend von Absatz 7 innerhalb dieser Frist eine Teilantwort. In diesem Fall muss die ersuchte Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des ursprünglichen Ersuchens eine präzise und umfassende Antwort übermitteln. Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist alle erforderlichen Informationen einzuholen, so erläutert sie der ersuchenden Behörde die entsprechenden Sachzwänge.

Artikel 7 Verfahren zur Übermittlung und Bearbeitung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde kommunizieren unter Verwendung des schnellsten Mittels, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

  1. Vertraulichkeitserfordernisse;
  2. Antwortzeiten;
  3. Volumen des zu übermittelnden Materials;
  4. Zugänglichkeit der Informationen durch die ersuchende Behörde.

Die ersuchende Behörde beantwortet jedes Klarstellungsersuchen der ersuchten Behörde umgehend.

(2) Kann bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten voraussichtlichen Datum oder innerhalb des dort genannten Zeitrahmens keine Antwort übermittelt werden, so teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe für die Verzögerung ein neues voraussichtliches Datum oder einen neuen Zeitrahmen auf demselben Weg mit, auf dem sie den Eingang des Ersuchens bestätigt hat.

(3) Die ersuchte und die ersuchende Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Ausführung eines Ersuchens entstehen können, zu beseitigen.

Artikel 8 Verfahren für Ersuchen um Einholung einer Erklärung von einer Person

(1) Wenn die ersuchende Behörde im Rahmen ihres Ersuchens die Einholung einer Erklärung von einer Person beantragt, müssen die ersuchte und die ersuchende Behörde - vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und jedweder Unterschiede bei den Verfahrensvorschriften - Folgendes bewerten und berücksichtigen:

  1. Rechte der Personen, von denen die Erklärungen eingeholt werden sollen, einschließlich Fragen der Selbstbelastung, sofern relevant;
  2. Rolle und Art der Beteiligung der Bediensteten der ersuchten und der ersuchenden Behörde an der Einholung der Erklärung, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine aktive oder passive Beteiligung handelt;
  3. die Frage, ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, das Recht hat, sich von einem Rechtsvertreter beraten zu lassen, und - wenn dies der Fall ist - den Umfang der Unterstützung dieses Rechtsvertreters bei der Einholung der Erklärung, einschließlich im Zusammenhang mit sämtlichen Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung;
  4. die Frage, ob die Erklärung auf freiwilliger oder verpflichtender Basis eingeholt wird, sofern diese Unterscheidung existiert;
  5. die Frage, ob - basierend auf den zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbaren Informationen - die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge oder Verdächtiger ist, sofern diese Unterscheidung existiert;
  6. die Frage, ob - basierend auf den zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbaren Informationen - die Erklärung in einem Strafverfahren verwendet werden könnte oder verwendet werden soll;
  7. die Zulässigkeit der Erklärung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde;
  8. die Aufzeichnung der Erklärung und die dafür geltenden Verfahren, darunter auch die Frage, ob die Erklärung zeitgleich festgehalten wird, ob sie in einem schriftlichen Protokoll zusammengefasst wird oder ob es sich um Audioaufzeichnungen oder audiovisuelle Aufzeichnungen handelt;
  9. Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Personen, die die Erklärung abgeben, einschließlich der Frage, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgen soll;
  10. das Verfahren für die Übermittlung der Erklärung an die ersuchende Behörde, einschließlich des Formats und des Zeitplans für diese Übermittlung.

(2) Die ersuchte und die ersuchende Behörde treffen geeignete Vorkehrungen für ein effizientes Vorgehen ihrer Bediensteten und einigen sich hinsichtlich folgender Punkte:

  1. Terminplanung;
  2. Liste der Fragen, die der Person, von der eine Erklärung eingeholt werden soll, gestellt werden sollen;
  3. Reisevorkehrungen, um unter anderem sicherzustellen, dass sich Vertreter der ersuchten und der ersuchenden Behörde vor der Einholung der Erklärung persönlich austauschen können;
  4. Sprachenregelung;
  5. sonstige praktische Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Einholung einer Erklärung ergeben könnten.

Artikel 9 Verfahren für Ersuchen um Einleitung einer Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung

(1) Bei Ersuchen um Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder Untersuchungen nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 stimmen sich die ersuchende und die ersuchte Behörde hinsichtlich der am besten geeigneten Vorgehensweise ab und prüfen dazu die in Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführten Möglichkeiten und insbesondere, ob die Durchführung einer gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung oder Untersuchung zweckmäßig ist.

(2) Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde über den Fortgang der Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen auf dem Laufenden und übermittelt ihr umgehend alle gewonnenen Erkenntnisse.

(3) Bei der Entscheidung über die Einleitung gemeinsamer Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen berücksichtigen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mindestens alle folgenden Elemente:

  1. den Inhalt der jeweiligen, von der ersuchenden Behörde erbetenen Amtshilfe, einschließlich sämtlicher Hinweise zur Angemessenheit der Durchführung einer gemeinsamen Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung;
  2. die Frage, ob die zuständigen Behörden bei einer grenzüberschreitenden Angelegenheit separate Untersuchungen einleiten oder ob es sinnvoller wäre, die Angelegenheit gemeinsam zu untersuchen;
  3. die gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten, einschließlich der potenziellen Zwänge und gesetzlichen Einschränkungen bezüglich der Durchführung gemeinsamer Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen sowie etwaiger nachfolgender Verfahren, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem;
  4. die für Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen erforderliche Verwaltung und Leitung;
  5. die Zuweisung von Mitteln sowie die Beauftragung der Personen, die die Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen durchführen sollen;
  6. die Möglichkeit, einen gemeinsamen Aktionsplan und einen Zeitplan für die von jeder zuständigen Behörde durchzuführenden Maßnahmen zu erstellen;
  7. die Festlegung der von jeder zuständigen Behörde - gemeinsam oder einzeln - zu ergreifenden Maßnahmen;
  8. den gegenseitigen Austausch der gesammelten Informationen und der Berichte über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen;
  9. sonstige fallspezifische Punkte.

(4) Wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde beschließen, eine gemeinsame Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung durchzuführen, müssen sie

  1. sich auf Verfahren für deren Durchführung und Abschluss einigen;
  2. im ständigen Dialog bleiben, um Informationsbeschaffung und gemeinsame Tatsachenfeststellung zu koordinieren;
  3. bei der Durchführung der gemeinsamen Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung eng zusammenarbeiten und miteinander kooperieren;
  4. sich, soweit dies rechtlich zulässig ist, bei anschließenden Durchsetzungsverfahren, einschließlich der Koordinierung von administrativen, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der gemeinsamen Untersuchung oder gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung oder gegebenenfalls bei der Streitbeilegung gegenseitig unterstützen;
  5. die konkreten gesetzlichen Vorschriften, die für den Gegenstand der gemeinsamen Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung gelten, ermitteln.

Artikel 10 Unaufgeforderte Bereitstellung von Informationen

Verfügt eine zuständige Behörde über Informationen, die ihrer Einschätzung nach einer anderen zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 zuträglich sein können, so übermittelt sie diese Informationen der anderen zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich - entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel - anhand des Formulars in Anhang IV und unter Angabe der Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Informationen.

Artikel 11 Zulässigkeit der Verwendung von Informationen und Einschränkungen

(1) Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde nehmen in jedes Amtshilfeersuchen, in jede Beantwortung eines Amtshilfeersuchens und jede unaufgeforderte Übermittlung von Informationen einen dem Formular im jeweiligen Anhang entsprechenden Vertraulichkeitshinweis auf.

(2) Wenn die ersuchte Behörde zur Umsetzung des Ersuchens gezwungen ist, offenzulegen, dass die ersuchende Behörde das Ersuchen gestellt hat, so tut sie dies erst, nachdem sie sich mit der ersuchenden Behörde über die Art und den Umfang der erforderlichen Offenlegung verständigt und Letztere dieser Offenlegung zugestimmt hat. Wenn die ersuchende Behörde der Offenlegung nicht zustimmt, so kommt die ersuchte Behörde dem Ersuchen nicht nach; die ersuchende Behörde kann ihr Ersuchen zurückziehen oder aussetzen, bis sie in der Lage ist, der Offenlegung zuzustimmen.

(3) Die gemäß Artikel 10 erhaltenen Informationen dürfen nur verwendet werden, um die Einhaltung oder Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 sicherzustellen, unter anderem für die Einleitung, Durchführung oder Unterstützung von administrativen, zivilrechtlichen, strafrechtlichen sowie Disziplinarverfahren, die sich aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ergeben.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2024

1) ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

.

Formular für Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch Anhang I

Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Referenznummer:
Datum:

Allgemeine Informationen

VON
Mitgliedstaat:
Zuständige Behörde:
Adresse:

(Kontaktdaten der Kontaktstelle)
Name:
Tel.:
E-Mail:

AN
Mitgliedstaat:
Zuständige Behörde:
Adresse:

(Kontaktdaten der Kontaktstelle)
Name:
Tel.:
E-Mail:

Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen],
nach Artikel 3 bitten wir in nachstehend beschriebener Angelegenheit um Amtshilfe.

Bitte übermitteln Sie uns Ihre Antwort auf das oben genannte Ersuchen innerhalb von [Frist entsprechend der Art des Ersuchens einfügen] nach dessen Eingang.

Art des Ersuchens

Zutreffendes bitte ankreuzen.

Überwachung (Bereitstellung von Informationen, Einholung einer Erklärung) [ ]
Untersuchung [ ]
Vor-Ort-Prüfung [ ]
[ ]

Dringlichkeit des Ersuchens

Zutreffendes bitte ankreuzen.

Ersuchen ohne besondere Dringlichkeit [ ]
Dringendes Ersuchen [ ]

Der/Die/Das [ersuchende Behörde] bittet den/die/das [ersuchte Behörde], dieses Ersuchen aus den folgenden Gründen als dringend zu betrachten:
...
...
...
[Bitte erläutern Sie genau die Gründe für die Dringlichkeit des Ersuchens und ob es zunächst mündlich übermittelt wurde.]

Gründe für das Ersuchen

...
...
...

[Bitte nennen Sie die sektoralen Rechtsvorschriften, i) denen zufolge die ersuchende Behörde in dieser Angelegenheit zuständig ist ii) und gegen die möglicherweise verstoßen wird.]

Das Ersuchen betrifft eine Zusammenarbeit oder einen Informationsaustausch zu
...
...
...

[Beschreibung des Gegenstands des Ersuchens sowie des Zwecks, für den die Zusammenarbeit oder der Informationsaustausch erbeten wird, und des Sachverhalts, auf den sich die Untersuchung stützt und der die Grundlage für das Ersuchen bildet; ferner eine Erläuterung, inwiefern die Bereitstellung der angeforderten Informationen oder Amtshilfe zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 beitragen wird.]

Im Anschluss an
...
...
...
[Bitte hier gegebenenfalls Angaben zu etwaigen früheren Ersuchen machen, damit diese gefunden werden können.]

Überwachung (Bereitstellung von Informationen, Einholung einer Erklärung)

Bereitstellung von Informationen

Bitte beschreiben Sie detailliert die konkreten angeforderten Informationen und begründen Sie, warum diese von Nutzen sind. Nennen Sie, falls bekannt, die Personen, die vermutlich im Besitz dieser Informationen sind oder geben Sie an, wo die entsprechenden Informationen eingeholt werden können.
...
...
...
Werden Informationen zu einer Transaktion oder einem Auftrag für einen bestimmten Kryptowert angefordert, geben Sie bitte Folgendes an:

Produkt-ID:
...

[Bitte genaue Beschreibung des Kryptowerts einfügen, einschließlich der Produktkennung gemäß der nach Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Regulierungsstandards.]

Personen-ID:
...

[Name aller Personen, die mit der Transaktion oder dem Auftrag in Verbindung stehen, darunter auch Personen, die mit dem Kryptowert handeln oder in deren Namen der Handel vermutlich stattgefunden hat, sowie, falls bekannt, alle etwaigen Kennziffern, beispielsweise die Unternehmenskennung (LEI-Code) oder der Kundencode nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2.]

Datumsangaben:
...

[Zeitspanne, in der die Transaktionen mit diesen Kryptowerten stattgefunden haben oder die betreffenden Aufträge abgewickelt wurden, und - sollte es sich um einen längeren Zeitraum handeln - Angabe der Gründe, warum der gesamte Zeitraum erforderlich ist.]

Werden Informationen zum Geschäft oder zu den Tätigkeiten einer Person angefordert, führen Sie diese bitte so auf, dass die entsprechende Person identifiziert werden kann.
...
...
...
Wenn die angeforderten Informationen als sensibel eingestuft werden, weisen Sie bitte auf die Sensibilität dieser Informationen und auf sämtliche Vorsichtsmaßnahmen hin, die aufgrund untersuchungsspezifischer Erwägungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Informationen zu ergreifen sind. Bitte geben Sie auch an, ob die ersuchte Behörde die Identität der ersuchenden Behörde offenlegen darf.
...
...
...
...

Sonstige relevante Informationen:
...
...
...
[z.B. Angaben dazu, ob die ersuchende Behörde sich in dieser Sache mit einer anderen Behörde oder Strafverfolgungsbehörde im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde in Verbindung gesetzt hat oder setzen wird oder ob sie mit einer anderen Behörde, die ihres Wissens ein aktives Interesse an dieser Sache hat, Kontakt aufgenommen hat oder aufnehmen wird.

Einholung einer Erklärung

Zutreffendes bitte ankreuzen:

  1. Erklärung:
    1. unter Eid [ ]
    2. an Eides statt [ ]
    3. in Schriftform [ ]
  2. Grundlage der Erklärung:
    1. freiwillig [ ]
    2. obligatorisch [ ]
  3. Notwendigkeit und Zweck der Einholung einer Erklärung und gegebenenfalls des Erfordernisses einer Erklärung unter Eid oder an Eides statt:

    ...

    ...

    ...

  4. Name der Personen, von denen die Erklärung eingeholt werden soll:

    ...

    ...

    ...

    [Details zu den Personen einfügen, von denen die Erklärung eingeholt werden soll, damit die ersuchte Behörde gegebenenfalls das Vorladeverfahren einleiten kann.]

  5. Detaillierte Beschreibung der angeforderten Informationen, einschließlich einer vorläufigen Fragenliste (falls zum Zeitpunkt des Ersuchens vorhanden):

    ...

    ...

    ...

  6. Sonstige relevante Informationen:

    ...

    ...

    ...

[z.B. ob die Mitarbeiter der ersuchenden Behörde in die Einholung der Erklärung eingebunden werden möchten, Details zu den beteiligten Beamten der ersuchenden Behörde, gegebenenfalls Beschreibung etwaiger gesetzlicher Anforderungen und Verfahrensvorschriften, die einzuhalten sind, um die Zulässigkeit der abgegebenen Erklärungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde sicherzustellen.]

Einleitung einer Untersuchung

Wenn das Ersuchen die Einleitung einer Untersuchung im Namen der ersuchenden Behörde betrifft, nennen Sie hier bitte alle Informationen, anhand derer die ersuchte Behörde beurteilen kann, ob es sinnvoll sein könnte, sich an einer gemeinsamen Untersuchung zu beteiligen, sowie alle Angaben zum Vorschlag der ersuchenden Behörde für eine Untersuchung, einschließlich einer Begründung für die Einleitung der Untersuchung und des angenommenen Nutzens für diese Behörde.
...
...
...

[Bitte nennen Sie alle relevanten Informationen, die die ersuchte Behörde gegebenenfalls benötigt, um die erforderliche Unterstützung durch Einleitung einer Untersuchung bzw. gemeinsamen Untersuchung leisten zu können.]

Einleitung einer Vor-Ort-Prüfung

Wenn das Ersuchen die Einleitung einer Vor-Ort-Prüfung im Namen der ersuchenden Behörde betrifft, nennen Sie hier bitte alle Informationen, anhand derer die ersuchte Behörde beurteilen kann, ob es sinnvoll sein könnte, sich an einer gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung zu beteiligen, sowie alle Angaben zum Antrag der ersuchenden Behörde auf eine Prüfung, einschließlich einer Begründung für die Prüfung und des angenommenen Nutzens für diese Behörde.
...
...
...

[Bitte nennen Sie alle relevanten Informationen, die die ersuchte Behörde zur Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung durch Einleitung einer Vor-Ort-Prüfung bzw. einer gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung benötigt.]

Die in diesem Ersuchen enthaltenen Angaben sind gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung und Artikel 100 der Verordnung (EU) 2023/1114 vertraulich zu behandeln. Für sämtliche in solchen Ersuchen enthaltenen personenbezogenen Daten gelten die in Artikel 101 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen. Insbesondere tragen die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in Kapitel III "Rechte der betroffenen Person" Abschnitt 2 "Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten" der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgesehen ist.


Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

1) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).

2) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).

3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

.

Formular zur Eingangsbestätigung Anhang II

Eingangsbestätigung

Referenznummer:
Datum:

VON
Mitgliedstaat:
Zuständige Behörde:
Adresse:

(Kontaktdaten der Kontaktstelle)
Name:
Tel.:
E-Mail:

AN
Mitgliedstaat:
Zuständige Behörde:
Adresse:

(Kontaktdaten der Kontaktstelle)
Name:
Tel.:
E-Mail:


Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen],
hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch [Aktenzeichen des Ersuchens] am [Datum].

[ ] Dem/Der [ersuchten Behörde] ist es aus den folgenden Gründen nicht möglich, innerhalb der im Ersuchen genannten Frist eine Antwort zu übermitteln [bitte angeben, welche Ausnahme(en) auf Ihre Situation Anwendung findet/finden]:

...

...

...

[Sollte es der ersuchten Behörde nicht möglich sein, innerhalb der im Ersuchen genannten Frist zu antworten, nennen Sie bitte die Gründe und das voraussichtliche Datum, an dem die Antwort zugehen wird.]

[ ] Der/Die/Das [ersuchte Behörde] ist der Auffassung, dass das von dem/der [ersuchenden Behörde] am [Datum] erhaltene Ersuchen aus den folgenden Gründen nicht dringend ist:

...

...

...

[Sieht die ersuchte Behörde die Dringlichkeit des Ersuchens nicht gegeben, legen Sie bitte innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Frist die Gründe für diese Entscheidung dar.]

Die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 . Insbesondere tragen die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in Kapitel III "Rechte der betroffenen Person" Abschnitt 2 "Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten" der vorgenannten Verordnung vorgesehen ist.


Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

.

Formular zur Antwort auf Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch Anhang III

Antwort auf Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Referenznummer:
Datum:

VON
Mitgliedstaat:
Zuständige Behörde:
Adresse:

(Kontaktdaten der Kontaktstelle)
Name:
Tel.:
E-Mail:

AN
Mitgliedstaat:
Zuständige Behörde:
Adresse:

(Kontaktdaten der Kontaktstelle)
Name:
Tel.:
E-Mail:


Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen],
gemäß Artikel 5 haben wir Ihr Ersuchen [Aktenzeichen einfügen] vom [tt.mm.jjjj] bearbeitet.

Erlangte Informationen

...
...
...
[Führen Sie die Informationen, sofern sie vorliegen, hier auf oder erläutern Sie, wie sie zur Verfügung gestellt werden.]

Die bereitgestellten Informationen sind vertraulich und werden nach [Bestimmung der anwendbaren sektoralen Rechtsvorschrift einfügen] und unter der Voraussetzung, dass sie nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung und Artikel 100 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 vertraulich bleiben, an [Namen der ersuchenden Behörde einfügen] weitergeleitet.

Der/Die/Das [Namen der ersuchenden Behörde einfügen] muss hinsichtlich der zulässigen Verwendungszwecke der bereitgestellten Informationen die Anforderungen des Artikels 11 und hinsichtlich der Verarbeitung und der Übermittlung personenbezogener Daten die Anforderungen des Artikels 101 der Verordnung (EU) 2023/1114 beachten. Insbesondere tragen die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in Kapitel III "Rechte der betroffenen Person" Abschnitt 2 "Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten" der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 vorgesehen ist.

Beabsichtigt der/die/das [Namen der ersuchenden Behörde einfügen], die in Beantwortung dieses Amtshilfeersuchens erhaltenen Informationen zu einem anderen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallenden Zweck zu verwenden oder offenzulegen als im Ersuchen angegeben war, so unterrichtet er/sie/es den/die/das [Namen der ersuchten Behörde einfügen] hiervon und räumt ihm/ihr eine Frist von zehn Arbeitstagen ein, innerhalb derer er/sie/es einer solchen Verwendung oder Offenlegung widersprechen oder eine genaue Frist zur Bereitstellung einer entsprechenden Rückmeldung angeben kann.

Beabsichtigt der/die/das [Namen der ersuchenden Behörde einfügen], die in Beantwortung dieses Amtshilfeersuchens erhaltenen Informationen zu einem anderen, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallenden Zweck zu verwenden oder offenzulegen, so unterrichtet er/sie/es den/die/das [Namen der ersuchten Behörde einfügen] hiervon und holt, sofern er/sie/es keine Ausnahme nach Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 geltend macht, die vorherige Zustimmung von dem/der [Namen der ersuchenden Behörde einfügen] ein. Willigt der/die/das [Namen der ersuchten Behörde einfügen] in eine solche Verwendung oder Offenlegung ein, kann er/sie/es diese von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.


Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

1) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

.

Formular für die unaufgeforderte Bereitstellung von Informationen Anhang IV

Unaufgeforderte Bereitstellung von Informationen

Referenznummer:
Datum:

VON
Mitgliedstaat:
Zuständige Behörde:
Adresse:

(Kontaktdaten der Kontaktstelle)
Name:
Tel.:
E-Mail:

AN
Mitgliedstaat:
Zuständige Behörde:
Adresse:

(Kontaktdaten der Kontaktstelle)
Name:
Tel.:
E-Mail:


Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen],
hiermit übermitteln wir Ihnen gemäß Artikel 10 die nachstehenden Informationen, von denen wir annehmen, dass sie für die Wahrnehmung Ihrer Aufgaben hilfreich sein könnten.

Übermittelte Informationen

...
...
...

[Bitte führen Sie hier die Informationen im Einzelnen auf und beschreiben Sie gegebenenfalls alle beigefügten Belege oder Unterlagen.]

Die bereitgestellten Informationen sind vertraulich und werden nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und unter der Voraussetzung, dass sie nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung und Artikel 100 der Verordnung (EU) 2023/1114 vertraulich bleiben, an [Namen der ersuchenden Behörde einfügen] weitergeleitet.

Der/Die/Das [Namen der zuständigen ersuchenden Behörde einfügen] muss hinsichtlich der zulässigen Verwendungszwecke dieser Informationen die Anforderungen des Artikels 11 und hinsichtlich der Verarbeitung und der Übermittlung personenbezogener Daten die Anforderungen des Artikels 101 der Verordnung (EU) 2023/1114 beachten. Insbesondere tragen die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in Kapitel III "Rechte der betroffenen Person" Abschnitt 2 "Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten" der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 vorgesehen ist.

Beabsichtigt der/die/das [Namen der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, einfügen], die in Beantwortung dieses Amtshilfeersuchens erhaltenen Informationen zu einem anderen als zu dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Zweck zu verwenden oder offenzulegen, so unterrichtet er/sie/es den/die/das [Namen der zuständigen bereitstellenden Behörde einfügen] hiervon und holt, sofern er/sie/es keine Ausnahme nach Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 geltend macht, die vorherige Zustimmung von dem/der [Namen der zuständigen bereitstellenden Behörde einfügen] ein. Der/Die/Das [Name der zuständigen bereitstellenden Behörde einfügen] kann seine/ihre Zustimmung zu dieser Verwendung oder Offenlegung der Information von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.


Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

1) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).


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