Durchführungsverordnung (EU) 2024/2563 der Kommission vom 24. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 hinsichtlich zusätzlicher Inhalte der nationalen risikobasierten Kontrollpläne und des nationalen randomisierten Überwachungsplans, der Vorlage dieser Pläne und von Daten durch die Mitgliedstaaten sowie der Mindesthäufigkeit der Probenahme
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2563 vom 27.09.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 der Kommission 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren nationalen risikobasierten Kontrollplänen und in ihrem nationalen randomisierten Überwachungsplan die Art der von den zuständigen Behörden ergriffenen Folgemaßnahmen in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen in den Vorjahren nicht konforme Rückstände festgestellt wurden, anzugeben. Da diese Angaben auch Teil der Daten sind, die an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermittelt werden, und um zu verhindern, dass diese Daten doppelt gemeldet werden, sollten diese Angaben nur in den Daten inbegriffen sein, die an die EFSA übermittelt werden.
(2) In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 ist festgelegt, dass die nationalen risikobasierten Kontrollpläne einen von der EFSA bereitgestellten Überblick mit Daten zu den Verstößen enthalten müssen. Da die Mitgliedstaaten diese Daten selbst abrufen können, braucht nicht länger auf die EFSA als Bereitstellerin dieses Überblicks verwiesen werden.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Kontrollpläne und ihren Überwachungsplan an die Kommission zu übermitteln. Um klarzustellen, dass auch der Überwachungsplan zu übermitteln ist, sollte die Überschrift von Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 geändert werden.
(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle im Rahmen ihrer Kontrollpläne und ihres Überwachungsplans erhobenen Daten an die EFSA zu übermitteln. Diese Verpflichtung sollte im Wortlaut der genannten Bestimmung expliziter zum Ausdruck kommen.
(5) Im Rahmen des nationalen risikobasierten Kontrollplans für die Produktion in den Mitgliedstaaten müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Prozentsatz an Proben der Stoffgruppe A Nummer 3 Buchstabe b gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 der Kommission 3 einhalten. In diese Gruppe fallen pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht für die tierärztliche Behandlung oder für die Verwendung in Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen sind, bei denen es sich um Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte handelt, die in der Haltung von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren verwendet werden dürfen. Da die Mitgliedstaaten die amtlichen Kontrollen in Bezug auf diese Stoffe in den Rechtsrahmen für die mehrjährigen nationalen Kontrollprogramme für Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2244 der Kommission 4 miteinbeziehen können, sollte die in den zusätzlichen Bestimmungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 festgelegte Mindestprobenahmehäufigkeit von 5 % nicht für Stoffgruppe A Nummer 3 Buchstabe b gelten.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 sollte folglich entsprechend geändert werden.
(7) Da sich die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 festgelegten Bestimmungen sowohl in Bezug auf die nationalen risikobasierten Kontrollpläne als auch den nationalen randomisierten Überwachungsplan auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen, sollte die vorliegende Verordnung erstmals für die Pläne für das Jahr 2025 gelten. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2025 gelten.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7 Zusätzliche Inhalte der nationalen risikobasierten Kontrollpläne und des nationalen randomisierten Überwachungsplans
(1) Die in den Artikeln 4 und 6 genannten nationalen risikobasierten Kontrollpläne und der nationale randomisierte Überwachungsplan gemäß Artikel 5 müssen Folgendes enthalten:
(2) Die in den Artikeln 4 und 6 genannten nationalen risikobasierten Kontrollpläne müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen Folgendes enthalten:
Die Mitgliedstaaten brauchen keine Informationen zu übermitteln, die bereits im allgemeinen Teil der MNKP gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 enthalten sind."
2. Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Vorlage und Bewertung der nationalen risikobasierten Kontrollpläne und des nationalen randomisierten Überwachungsplans"
3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9 Vorlage von Daten durch den Mitgliedstaat
Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) alle im Rahmen der Kontrollpläne und des Überwachungsplans gemäß Artikel 3 erhobenen Daten aus dem Vorjahr, einschließlich konformer Ergebnisse von Screeningmethoden, bei denen keine Bestätigungsanalysen durchgeführt wurden. Diese Daten müssen auch die Art der von den zuständigen Behörden ergriffenen Folgemaßnahmen in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen im Vorjahr nicht konforme Rückstände festgestellt wurden, umfassen.
Bis zum 31. August eines jeden Jahres schließen die Mitgliedstaaten die Datenvalidierung, -überprüfung und die endgültige Bestätigung in den EFSA-Datenspeichersystemen ab."
4. In Anhang I erhält unter "Zusätzliche Bestimmungen" Buchstabe b folgende Fassung:
"b) Die Kontrollen einer jeden Kombination von Untergruppen von Stoffen der Gruppe A und Warengruppen gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 werden jährlich bei mindestens 5 % der gemäß der Tabelle dieses Anhangs für die jeweilige Warengruppe entnommenen Proben durchgeführt. Dieser Mindestprozentsatz gilt nicht für Tierdarmhüllen und auch nicht für Stoffgruppe A Nummer 3 Buchstabe b und Stoffgruppe A Nummer 3 Buchstabe f in Bezug auf alle Warengruppen."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. September 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 der Kommission vom 23. September 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände, über besondere Inhalte mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und besondere Modalitäten für deren Aufstellung (ABl. L 248 vom 26.09.2022 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1646/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1644 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und der jeweiligen Rückstände (ABl. L 248 vom 26.09.2022 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1644/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2244 der Kommission vom 7. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für amtliche Kontrollen hinsichtlich der Probenahmeverfahren für Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln (ABl. L 453 vom 17.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2244/oj).
| ENDE |