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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2571 der Kommission vom 19. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der in der Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens bereitzustellenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2571 vom 27.09.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2024/1157 ist das Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung zur Verbringung bestimmter Abfälle vorgesehen, auch für Abfälle, die zur vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung bestimmt sind.
(2) Artikel 15 der genannten Verordnung enthält besondere Bestimmungen hinsichtlich der Verbringung von Abfällen für vorläufige Verwertungsverfahren und vorläufige Beseitigungsverfahren. Die Anlagen, in denen solche vorläufigen Verfahren abgewickelt werden, müssen von den Anlagen, in denen nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Abfallbehandlungsprozesse stattfinden, darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die nachfolgenden Anlagen die Prozesse abgeschlossen haben, für die ihnen Abfälle geliefert wurden. Eine solche Bestätigung erfolgt in Form einer Bescheinigung, die von den Anlagen, in denen der nachfolgende Abfallbehandlungsprozess stattfand, ausgestellt wird. Mit der Bescheinigung bestätigen die Anlagen den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahren oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Die Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 ist im Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2) Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Bescheinigung gemäß Anhang I.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2024
| In der Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 bereitzustellende Informationen | Anhang I |
Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157
| Anweisungen für das Ausfüllen der Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 | Anhang II |
1. Die Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird, füllt gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 die Felder 1 und 2 der Bescheinigung aus und bittet die Anlage gemäß Artikel 15 Absatz 5 der genannten Verordnung, die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertungsverfahren oder nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigungsverfahren durchführt (im Folgenden "nachfolgende Anlage"), den Rest der Bescheinigung auszufüllen und diese zu übermitteln.2. Jede nachfolgende Anlage muss die Felder 3 bis 8 der Bescheinigung ausfüllen.
3. In die Felder 1 und 2 sind die jeweiligen Nummern des entsprechenden Notifizierungsformulars und des entsprechenden Begleitformulars bzw. der entsprechenden Begleitformulare einzutragen, mit denen die Abfälle an die Anlage gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird, geliefert wurden.
4. Feld 3 enthält Informationen über die nachfolgende Anlage.
5. Felder 4, 5 und 6 beziehen sich auf die von der nachfolgenden Anlage entgegengenommenen Abfälle.
6. Feld 4 bezieht sich auf die von der nachfolgenden Anlage entgegengenommenen Abfälle. Zur Identifizierung der Abfälle ist der Code anzugeben, der die Abfälle gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1157 oder gegebenenfalls gemäß den Anhängen III, IIIA oder IIIB der genannten Verordnung identifiziert. Der Code ist nach dem im Rahmen des Basler Übereinkommens festgelegten System (Unterposition i) oder gegebenenfalls nach dem im OECD-Beschluss festgelegten System (Unterposition ii), den Anhängen IIIA oder IIIB (Unterposition iii), dem Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG (Unterposition iv), einem System im Einfuhrstaat (Unterposition v) oder anderen einschlägigen Einstufungssystemen (Unterposition vi) anzugeben. Für Verbringungen innerhalb der Union sind in jedem Fall ein oder mehrere Codes gemäß dem Abfallverzeichnis nach Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 anzugeben.
7. In Feld 5 ist das Datum bzw. sind die Daten anzugeben, an denen die Abfälle von den nachfolgenden Anlagen entgegengenommen wurden, sowie die Menge in Tonnen (Mg) oder gegebenenfalls in m3.
8. In Feld 6 ist eine im Vergleich zum Code in Feld 4, der allgemeiner ist, detailliertere Beschreibung der Abfälle anzugeben, die die nachfolgende Anlage entgegengenommen hat.
9. Feld 7 bezieht sich auf den Abschluss der Behandlung in der in Feld 3 angegebenen nachfolgenden Anlage. Die verwerteten oder beseitigten Mengen oder gegebenenfalls Volumen an Abfällen sind ebenso anzugeben wie der jeweilige R- und D-Code der durchgeführten Verfahren.
10. In Feld 8 bescheinigt die in Feld 3 angegebene nachfolgende Anlage, dass alle in den Feldern 3 bis 7 angegebenen Informationen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen, und dass sie die in der Bescheinigung beschriebene Verwertung oder Beseitigung der Abfälle abgeschlossen hat.
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