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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2617 der Kommission vom 1. Oktober 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 2024/2617 vom 08.10.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2024
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
| Anhang |
| Warenbeschreibung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
| Ein sogenannter Projektor mit Tuner in einem einzigen Gehäuse mit Abmessungen von etwa 53 × 13 × 34 cm, bestehend aus einem Laserprojektor mit digitaler Lichtverarbeitungs-Technologie (DLP-Projektionstechnik) und einem eingebauten Fernsehtuner. Die Ware weist die folgenden Hauptmerkmale und Schnittstellen auf:
Die Ware kann Fernsehsignale über den eingebauten Fernsehtuner und Videosignale über einen Computer oder ein Smartphone empfangen.
Anschließend kann sie diese Signale als Projektionsbilder wiedergeben. | 8528 72 10 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 72 und 8528 72 10. Der Projektor verfügt über einen eingebauten Fernsehtuner; daher gilt er als Fernsehempfangsgerät. (Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 8528 Absatz 3.) Obwohl der Projektor weder über einen eingebauten Monitor noch einen eingebauten Bildschirm verfügt, gilt er als Videoanzeigegerät, da er die DLP-Projektionstechnik enthält, die es dem Gerät ermöglicht, Videos oder Standbilder direkt anzuzeigen, indem es sie auf eine externe Leinwand oder eine Wand projiziert. Folglich ist eine Einreihung in die Unterposition 8528 71 ausgeschlossen. (Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8528, Buchstabe D). Aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale gilt die Ware als Projektionsausrüstung mit eingebautem Fernsehempfangsgerät. (Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 8528 72 10.) Der Projektor mit Tuner ist daher als "Projektionsfernsehgerät" in den KN-Code 8528 72 10 einzureihen. |
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| *) Die Abbildungen dienen nur zur Information. | ||
| ENDE | |